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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-5175/2020

4 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,835 mots·~14 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5175/2020

Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).

D-5175/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 5. Oktober 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 6. April 2017 von einer Mitarbeiterin des SEM in D._______ vertieft und am 13. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er die Schule besucht und im Jahr 2006 mit dem O-Level abgeschlossen habe, dass er im Jahr 2007 während eines sechsmonatigen Kurses an der "(…)" I. kennengelernt habe, welcher Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe, dass er bis Ende 2008 mit kleinen Hilfeleistungen (etwa Ausfüllen von Formularen in singhalesischer Sprache, Transport von Paketen und Organisation von ÜC._______achtungsmöglichkeiten) für I. beziehungsweise die LTTE etwas Taschengeld verdient habe, ansonsten aber in seiner Heimat keiner oder nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dass er im Frühjahr 2014 auf der Strasse von einem Mann, welcher sechs oder sieben Jahre zuvor bei ihm logiert habe, angesprochen worden sei, und dieser ihm erzählt habe, dass er in einem Rehabilitationszentrum gewesen sei, dass rund drei Wochen später drei Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn zu Kontakten mit den LTTE nahe stehenden Personen hätten befragen wollen, dass die CID-Leute ihn mit zugedecktem Kopf zu einem Büro oder Lagerraum gebracht und ihn dort verhört sowie – wie schon auf der Autofahrt

D-5175/2020 dorthin – geschlagen und misshandelt hätten, wobei es sich bei einem der Peiniger um den Mann, welcher ihn drei Wochen zuvor auf der Strasse angesprochen habe, gehandelt habe, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital in Anwesenheit seiner Eltern wieder zu sich gekommen sei, dass während seines rund zweimonatigen Spitalaufenthalts wiederholt Beamte des CID vorbeigekommen seien, um zu schauen, ob er vernehmungsfähig sei, dass er aufgrund der erlittenen Misshandlungen noch heute Schmerzen in seinem (…) habe, dass nach der Entlassung aus dem Spital CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, diese ihn dank der Bezahlung eines Geldbetrages aber nicht mitgenommen hätten, dass seine Familie entschieden habe, dass er nun das Land verlassen müsse, woraufhin er im August beziehungsweise im September 2014 mit einem ihm nicht zustehenden Pass in Begleitung eines Schleppers via Katar in die Türkei und rund ein Jahr später nach Italien geflogen sei, von wo aus er am 26. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, rund zwei Monate nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei sein Bruder H. zu einer Befragung mitgenommen worden und seither verschollen beziehungsweise untergetaucht, dass zudem seine Eltern wegen der Schikanen im Jahr 2016 zu einer Tante nach F._______ (Distrikt (…), Zentralprovinz) gezogen seien, dass sich die Lage in Sri Lanka in letzter Zeit allgemein verschlechtert habe, dass er in der Schweiz an Märtyrerfeierlichkeiten teilnehme, dass er seine sri-lankische Identitätskarte, ein "Diagnosis Ticket" (ärztliches Zeugnis) sowie Kopien von Telefonnummern und der Visitenkarte eines Kleidergeschäfts zu den Akten gab,

D-5175/2020 dass das SEM die Schweizer Vertretung in E._______ am 14. August 2019 um Vornahme von Abklärungen ersuchte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 das rechtliche Gehör zu den am 25. Mai 2020 eingetroffenen Ergebnissen dieser Abklärungen gewährte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juni 2020 eine erste und am 4. September 2020 eine ergänzende Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2020 – eröffnet am nächsten Tag – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 gegen die SEM-Verfügung vom 16. September 2020 Beschwerde erhob, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 20. Oktober 2020 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 23. November 2020 ansetzte, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2020 bezahlt wurde,

D-5175/2020 und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5175/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. September 2020 (vgl. dort S. 3-10) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass sie vorab zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche, unsubstanziierte und teils unplausible Angaben gemacht, dass sie dazu sehr ausführlich die Ungereimtheiten und mangelnde Substanziierung in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bekannten I. und dessen Verbindungen zu den LTTE, zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und zu Misshandlungen durch Angehörige des CID oder zum Verschwinden seines Bruders darlegte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II. 1. a-c) verwiesen werden kann,

D-5175/2020 dass das SEM im Weiteren berechtigterweise darauf hinwies, dass einerseits die via die Schweizer Vertretung in E._______ getätigten Abklärungen die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben nicht stützten (so berichtete die Mutter nur von LTTE-Verbindungen und Hilfeleistungen ihres älteren Sohnes H., und erklärte, H. sei bereits vor achteinhalb oder neun Jahren, mithin im Jahr 2011, verschwunden), und andererseits auch die eingereichten Beweismittel (insbesondere das "Diagnosis Ticket" betreffend eine Verletzung am […]) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von allfälligen kleinen Hilfeleistungen für die LTTE vom CID verfolgt zu werden (recte: verfolgt worden zu sein), nichts zu ändern vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (…) erlitten hat, dass es ihm aber nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass diesem Umstand eine staatliche Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zugrunde lag, dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob die Vorinstanz den zeitlichen Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat, dass mit dem SEM davon auszugehen ist, die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Märtyrerfesttagen in der Schweiz) vermöchten noch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2. und 3.), dass schliesslich das SEM auch eine eingehende Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vornahm und dabei zu Recht zum Schluss gelangte, weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und seiner Ausreise mit einem gefälschten Pass noch aufgrund der veränderten Verhältnisse nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 und der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 4.), wobei an dieser Schlussfolgerung auch die Wahlen vom 5. August 2020 nichts ändern können,

D-5175/2020 dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen geschilderte Sachverhalt wiederholt, an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten und im Weiteren behauptet wird, die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihre Aussage, (nur) H. habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, im Bestreben, den Beschwerdeführer zu schützen und ihn "nicht dem LTTE-Verdacht auszusetzen", gemacht, dass diese Ausführungen indessen ebenso wenig wie die auf Beschwerdeebene eingereichte, in englischer Sprache abgefasste und mit einer deutschen Übersetzung versehene Bestätigung eines Anwalts in E._______ vom 30. September 2020 geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, zumal die nur in Kopie zu den Akten gegebene Bestätigung lediglich von der Mutter des Beschwerdeführers gemachte Aussagen wiedergibt und daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. Juni 2019 die Frage nach politischen Aktivitäten in der Schweiz ausdrücklich verneint und erklärt hatte, nur an den Märtyrertagen teilzunehmen (vgl. Vorakten A20 zu F63), was in Widerspruch zur in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 unten) angebrachten Behauptung steht, er habe auch durch die "Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen" in der Schweiz seine regierungsfeindliche beziehungsweise regierungskritische Einstellung kundgetan, dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-5175/2020 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka – und insbesondere auch in der (…) E._______, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht,

D-5175/2020 dass das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu Recht nicht nur in allgemeiner, sondern auch in individueller Hinsicht als zumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer nämlich sowohl in E._______ als auch im Distrikt (…) über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Onkel und Tanten sowie grosser Freundeskreis) verfügt und nach seiner Schulausbildung einen sechsmonatigen Kurs an der "(…)" absolviert hat, und überdies anzunehmen ist, dass seine Familie ihm nötigenfalls auch bei seiner Wiederansiedlung in Sri Lanka behilflich sein könnte, dass dem Vollzug der Wegweisung schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, gab der Beschwerdeführer doch lediglich in der BzP vor mehr als fünf Jahren an, mit seiner (…) Probleme zu haben (vgl. A5 Ziff. 8.02), dass – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angemerkt wurde – auch das in fast allen Staaten der Welt bestehende Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2 für sich allein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass mit den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere mit der Rüge der "geschönten Ländereinschätzung" (vgl. Beschwerde S. 8 f.) den Ausführungen des SEM zur Frage der Zulässigkeit und insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine überzeugenden Argumente entgegengehalten werden, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,

D-5175/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. November 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5175/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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