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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2017 D-5174/2016

19 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,155 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5174/2016

Urteil v o m 1 9 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).

D-5174/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern mit Hilfe Dritter am 3. August 2012 und gelangten in den D._______. Nach ungefähr zwei Jahren dortigen Aufenthaltes reiste sie über E._______ sowie F._______ weiter und gelangte am 27. April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 15. Mai 2015, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit F._______s für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie mit ihren Kindern für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 16. Juni 2015 und 14. August 2015 die F._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. C. Die F._______ Behörden lehnten die Übernahmeersuchen des SEM am 14. August 2015 und 28. September 2015 ab, da die Beschwerdeführenden in F._______ nicht bekannt seien. D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. E. Am 24. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und sei in T. geboren worden. Die Schule habe sie bis zur (Anzahl) Klasse besucht. Im Jahre (…) habe sie als Unabhängigkeitskämpferin die militärische Ausbildung absolviert und ab dem Jahre (…) sei sie in den

D-5174/2016 Dienst aufgenommen worden. Im Jahre (…) habe sie ein erstes Mal geheiratet und sich kurz darauf getrennt. Mit dem aus dieser Ehe im Jahre (…) geborenen, in I._______ lebenden Sohn habe sie keinen Kontakt. Nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst im Jahre (…) habe sie Eritrea ein erstes Mal verlassen und sich in den K._______ begeben, wo sie sich rund drei Jahre aufgehalten habe. Nach dem dortigen Aufenthalt sei sie kurz nach L._______ zurückgekehrt. Danach sei sie zwecks Arbeit nach M._______ gegangen, wo sie den Partner und Vater ihrer zwei gemeinsamen Kinder kennengelernt habe, den man im Jahre (…) dort verhaftet habe. Ein Jahr später, ihre Ausweisung befürchtend, sei sie nach Eritrea zurückgekehrt. Sie habe rund ein Jahr bei ihren Eltern gelebt. Freunde ihres Partners, dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei und von dem sie auch keine Nachrichten („kein Lebenszeichen“) habe, hätten ihr mitgeteilt, dass sie ebenfalls seitens der Behörden gesucht werde. Ansonsten verneinte sie die Frage, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Weder sei sie jemals in Haft gewesen noch habe sie jemals vor Gericht gestanden. Vor diesem Hintergrund sei sie mit Hilfe von Freunden ihres Partners ausgereist. Zum Nachweis der Herkunft reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie Taufscheine der beiden Kinder zu den Akten. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet frühestens am nächsten Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auch auf die beiden im Rubrum erwähnten Kinder beziehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP A 8 gemäss Aktenverzeichnis SEM und Anhörung A 25) wurde ausgeführt, ihre Aussagen zur vorgeblichen Verfolgung durch die eritreischen Behörden seien wenig wahrscheinlich (Angaben rund um die Umstände der Verhaftung des Partners; Unfähigkeit, den Sachverhalt vertiefend zu erklären; Unkenntnis über den Aufenthaltsort des Partners; fehlende Kenntnisse zur angeblichen politischen Tätigkeit des Partners respektive fehlende Anhaltspunkte für die behauptete daraus resultierende Reflexverfolgung; unbehelligter einjähriger Aufenthalt in Eritrea). Ohne auf

D-5174/2016 die Glaubhaftigkeit der Darlegungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, erachtete das SEM unter Verweis auf seine Publikation (Sektion Analysen SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, Kapitel 5.5) eine solche als asylrechtlich unbeachtlich. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einstufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere sei ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5174/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 26. Juli 2016 die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zufolge illegaler Ausreise).

D-5174/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Beschwerdegründung im Einzelnen – auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich ausschliesslich auf die vorgebrachte illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Eritrea beziehen, nicht vertieft einzugehen. Diese Vorbringen sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von

D-5174/2016 der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweisbeziehungsweise Substanziierungslast statt. 5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.

D-5174/2016 5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ergeben sich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Gemäss eigenen Aussagen wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Militärdienst entlassen (vgl. A 25 F52 ff. S. 6 f.; A 8 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre Dienstpflicht geleistet hat und eine Wiedereinberufung als unwahrscheinlich zu erachten ist (vgl. das Urteil des BVGer 2311/2016 vom 17. August 2017). Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, ihr Partner sei ein bekannter Regierungsgegner Eritreas, findet in den Akten keine Stütze, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, über die politische Arbeit ihres Partners substanziiert Auskunft zu geben (vgl. A 25 F96 ff. S. 11) und die diesbezügliche Einschätzung des SEM nicht in Frage gestellt wurde. Eine allfällige Reflexverfolgung ist somit zu verneinen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ebenfalls ist bei dieser Sachlage nicht weiter auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der Anwendung von Herkunftsländerinformationen einzugehen, wonach sich die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea auf eine limitierte Informationsgrundlage stützte („Die Verfügung basiert auf einer äusserst dünnen Quellenlage“), was eine Praxisänderung prima facie zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lasse. 5.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung, welche nicht den in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, führen zu keiner anderen, zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages- Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM

D-5174/2016 mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführenden in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihnen aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 26 Juli 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Wie unter E. 5.5 festgehalten, kann mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5174/2016 8. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.1 In Anbetracht des Unterliegens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE). Ihnen sind jedoch in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht in der eingereichten Kostennote vom 25. August 2016 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1440.– (8 Stunden à Fr. 180.–), eine Mehrwertsteuer von Fr. 115.20 und eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1605.20. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden jedoch als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend um drei Stunden zu kürzen. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. E. 9.1 hiervor) bemessen sich das Honorar auf Fr. 750.– und die Mehrwertsteuer auf Fr. 60.–. Der Rechtsvertreterin ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 810.– zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5174/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 810.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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