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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2017 D-5173/2016

16 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,263 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5173/2016 law/gnb

Urteil v o m 1 6 . November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).

D-5173/2016 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess Eritrea zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern eigenen Angaben zufolge im (…). Sie seien zu Fuss nach Äthiopien gelangt, wo sie (…) Monate im Camp D._______ verbracht hätten. Anschliessend seien sie über den Sudan, Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in der Schweiz eingetroffen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 19. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 4. Juli 2016. Im Rahmen erwähnter Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, sie stamme aus dem Dorf E._______, Zoba F._______, Subzoba G._______, in Eritrea und sei im Jahr 2005, als sie in der (…) Klasse gewesen sei, verheiratet worden. Die Schule habe sie daher nicht beendet. Nach der Heirat sei sie in die Stadt H._______ gezogen. Ihr Vater sei im Jahr 2011 oder 2012 (…) geflüchtet, da er nach der Entlassung aus dem Militärdienst erneut aufgeboten worden sei. Ihre Mutter und ihre Schwester lebten weiterhin in Eritrea. Im April 2013 habe sie sich von ihrem religiös angetrauten Ehemann und Vater ihrer Kinder getrennt, da er eine weitere Frau gehabt habe. Er habe sich nicht um die Kinder gekümmert und kenne diese nicht. Sie habe in H._______ als Verkäuferin (…) gearbeitet, als sie im (…) von Angehörigen des Geheimdienstes unter dem Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise festgenommen worden sei. Sie sei einen Monat im Gefängnis I._______ ausserhalb von H._______ und einen weiteren Monat im Gefängnis J._______ inhaftiert gewesen. Danach habe man sie gegen eine Bürgschaft freigelassen. Nach (…) Monaten hätte sie nach J._______ zurückkehren und eine Unterschrift leisten müssen. Sie habe jedoch nicht vorgehabt, dies einzuhalten. Nach ihrer Entlassung sei sie krank nach Hause und dann in ihr Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Sie habe Albträume gehabt. Ihre Kinder, die in Haft erkrankt seien, hätten Ausschläge und Juckreiz gehabt. Aufgrund dieser Ereignisse und weil sie sich ein besseres Leben erhofft habe, sei sie im (…) aus ihrem Heimatland ausgereist.

D-5173/2016 B. Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 20. Oktober 2015 die Kopie einer eritreischen Identitätskarte zukommen. Das Original dieses Ausweises reichte sie dem SEM im Rahmen der Anhörung vom 4. Juli 2016 nach. C. Mit Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositivziffer 1], lehnte das Asylgesuch ab [Dispositivziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositivziffer 4]. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei liessen sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, und sie sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG ersucht und beantragt, es sei rubrizierter Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Entscheid, einer Vollmacht, einer Fürsorgebestätigung und einer Honorarnote – zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 15. und vom 3. August 2016 zu Eritrea (mit den Titeln „Rückkehr“ sowie „Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“) bei.

D-5173/2016 F. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. September 2016 erteilt. G. Das SEM reichte am 15. September 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. September 2016 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Oktober 2016 erteilt worden war, replizierten diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2016. Dem Schreiben war eine Honorarnote beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5173/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-

D-5173/2016 druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe im freien Bericht zunächst einigermassen ausführlich dargelegt. Vertiefende Fragen dazu habe sie indes nicht substantiiert beantworten können. So habe sie das Gefängnis in I._______ lediglich als nicht fertiggebautes Haus aus Steinen und Wellblech und den Raum, in dem sie einen Monat lang eingesperrt gewesen sei, als „ziemlich schlecht“ mit kleinen Fenstern beschrieben. Zu ihrem Haftalltag habe sie ebenfalls äusserst stereotype Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Gefängnis in J._______ seien ähnlich unsubstantiiert geblieben. Zunächst habe sie angegeben, dass das Gefängnis extrem überfüllt gewesen sei, die weiteren Beschreibungen seien jedoch sehr undifferenziert geblieben. Die von ihr angefertigte Skizze des Gefängnisgeländes habe auch keine bedeutenden Zusatzinformationen liefern können. Insgesamt würden ihre Äusserungen zur verbüssten Haftstrafe nicht den Detailreichtum aufweisen, der von einer Person erwartet werden dürfe, die diese Ereignisse tatsächlich erlebt habe, weshalb dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Da die Beschwerdeführerin sodann aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der Flucht ihres Vaters aus Eritrea keinen gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Da die Vorbringen in Bezug auf die verbüsste Haftstrafe nicht glaubhaft seien, habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea keine ernsthaften

D-5173/2016 Nachteile zu gewärtigen. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber – unter Zitierung verschiedener Protokollstellen – im Wesentlichen argumentiert, die Beschwerdeführerin habe ihre Verhaftung, ihre Erlebnisse im Gefängnis und die Gründe für ihre Entlassung aus dem Gefängnis genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel geschildert. Widersprüchliche Aussagen seien keine auszumachen und würden vom SEM auch nicht vorgebracht. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Realkennzeichen wie präzise Einzelheiten, unangenehme Details, Gesprächszitate in direkter Rede, Bezüge auf früher gemachte Aussagen und Gestik-Zeichen aufweisen. Ihre Vorbringen seien als glaubhaft zu erachten. Sie sei lediglich auf Kaution freigelassen worden und habe noch immer unter Beobachtung durch die eritreischen Behörden gestanden aufgrund des Verdachts, Eritrea illegal verlassen zu wollen und dadurch eine oppositionelle staatsfeindliche Person zu sein. Sie habe daher zum Zeitpunkt ihrer Flucht begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Weiter wird in der Beschwerde die Praxisänderung des SEM kritisiert, die illegale Ausreise aus Eritrea für nicht (mehr) asylrelevant zu befinden. Für Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich das SEM als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten müsse, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Unter Verweis auf BVGE 2010/54 wird der Standpunkt vertreten, das SEM hätte vorliegend nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis abweichen dürfen, da die Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren angewendet werde und in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt worden sei, es handle sich um ein Pilotverfahren, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Schliesslich nehme die Vorinstanz nicht Bezug auf die relevante geltende Praxis. Grund für eine Praxisänderung bestehe nicht, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, die eine solche zu begründen vermögen würden. Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Auch Minderjährige würden wegen illegalem Grenzübertritt inhaftiert und bestraft. Eine generelle Praxisänderung lasse sich auch nicht damit begründen, dass die gesetzlichen Bestim-

D-5173/2016 mungen nicht auf Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, angewendet würden. Es sei von einem willkürlichen Justizsystem in Eritrea auszugehen und es sei daran zu zweifeln, dass freiwillige Rückkehrer vor Verfolgung sicher seien. So würden selbst gemäss Vorinstanz die Erfahrungswerte fehlen, was im Falle einer dauerhaften Rückkehr geschehe. Auch zur Frage, ob das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland von den eritreischen Behörden bestraft werden könnte, lägen keine Kenntnisse vor. Das SEM selber bringe vor, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder ändern würden, ohne die formelle Rechtsbasis zu ändern, womit die für eine Praxisänderung geforderte Grundsätzlichkeit und Rechtssicherheit in Frage gestellt sei. Es sei überdies äusserst zweifelhaft, ob die Informationslage die für die Anforderungen einer Praxisänderung notwendigen Erkenntnisse liefern könne. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Eritrea führe somit zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich habe das SEM im Zusammenhang mit der vorgenommenen Praxisänderung die Begründungspflicht verletzt. Das Vorliegen einer ebensolchen Verletzung sei vom Gericht in Bezug auf die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu prüfen. 4.3 In der Vernehmlassung wendet das SEM dazu ein, nebst den unsubstantiierten Aussagen in Bezug auf die vorgebrachte Haftstrafe käme hinzu, dass der von der Beschwerdeführerin dargelegte Verhaftungsgrund nicht glaubhaft erscheine. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin mitsamt ihren zwei Kindern ohne jeglichen Auslöser während ihrer Arbeit als Verkäuferin (…) hätten verhaften sollen. Die Beschwerdeführerin habe keine Erklärung oder zumindest eine Vermutung abgeben können, woher der Verdacht einer geplanten illegalen Ausreise kommen könne. Die Subzoba (G._______), in welcher sie gelebt habe, befinde sich nicht in unmittelbarer Grenznähe. Zudem habe sie erst am Ende der Bundesanhörung mitgeteilt, dass sie sich (…) Monate nach ihrer Haftentlassung nochmals im Gefängnis hätte einfinden sollen, um etwas zu unterschreiben, nachdem sie zuvor mehrmals danach gefragt worden sei, ob ihre Haftentlassung endgültig gewesen sei oder ob es Hinweise gegeben habe, dass sie erneut hätte verhaftet werden können, ohne dass sie diese wichtige Auflage erwähnt habe. Im Weiteren hielt das SEM – unter Verweis auf verschiedene Berichterstattungen – daran fest, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale

D-5173/2016 Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe detailliert geschildert, wie und warum die Behörden sie (…) verhaftet hätten und dass sie versucht habe, diese davon zu überzeugen, dass sie nie vorgehabt hätte, illegal das Land zu verlassen. Überdies sei bekannt, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden undurchsichtig sei. In ihren Aussagen zu der von ihr erwähnten Unterschrift, die sie hätte leisten müssen, lasse sich kein Widerspruch erkennen. Zum Zeitpunkt ihrer Freilassung habe es keine Anzeichen für eine erneute Verhaftung gegeben. Hinsichtlich der illegalen Ausreise wird erneut moniert, das SEM habe sich nicht mit den Voraussetzungen für eine Praxisänderung im Asylrecht auseinandergesetzt und sei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten und in der Beschwerde bezeichneten Vorgehensweise für eine Praxisänderung nicht nachgekommen. Gesicherte neue Erkenntnisse, welche eine Praxisänderung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und

D-5173/2016 überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt als Inhaftierungsgrund vor, ihr sei vorgeworfen worden, das Land illegal verlassen zu wollen. Dazu führte sie in ihrer freien Erzählung aus: „Sie nahmen mich zuerst wegen der Arbeit (…) fest, aber bei ihnen haben sie mir dann gesagt, dass ich vorhätte, über die Grenze zu fliehen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich gar keinen Gedanken daran verschwendet habe, über die Grenze zu gehen, sondern dass ich arbeiten möchte. Sie haben dennoch darauf beharrt, dass ich über die Grenze fliehen möchte. Deswegen wurde ich mit meinen Kindern draussen in der Sonne sitzengelassen und am Abend nahmen sie mich dann wieder rein und fragten mich: „Hast du jetzt deine Meinung geändert?“ Ich habe dann erwidert: „Nein.“ Dann wurde ich einen Monat lang an einem Ort, der I._______ heisst, inhaftiert. Nachdem haben sie mich gefragt, ob ich immer noch flüchten will. Ich habe ihnen gesagt, ich hatte das nie vor“ (vgl. act. A16/24 S. 7 A65). Diese Angaben sind zwar in sich widerspruchsfrei. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge um eine alleinerziehende Mutter handelt, die sich im Zeitpunkt ihrer Anhaltung zusammen mit ihren Kindern (…) befunden habe, wo sie ihrer Arbeit als Verkäuferin (…) nachgegangen sei, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr vorgeworfen worden sein soll, sie habe illegal ausreisen wollen. Sie machte nämlich geltend, nicht etwa an der Grenze und damit im Rahmen eines tatsächlichen Versuchs, die Landesgrenze zu überschreiten, sondern – wie besagt – (…) bei ihrer Arbeit in H._______, einer Stadt, die sich nicht in unmittelbarer Grenznähe befindet, aufgegriffen worden zu sein. Im eritreischen Kontext kommen willkürliche und aussergerichtliche Inhaftierungen zwar durchaus vor (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.10), dennoch erscheint vorliegend nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder, die nicht einmal an der Schwelle eines Versuches zu einem Grenzübertritt stand, der bevorstehenden illegalen Ausreise bezichtigt worden sein sollte. Das geltend gemachte Verfolgungsmotiv des Vorwurfs der geplanten illegalen Ausreise erweist sich somit als unglaubhaft. 5.3 Was die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass sie das Gefängnis I._______ mit „ein bisschen ausserhalb der Stadt H._______“ lokalisiert (vgl. act. A 16/24 S. 8 A82 ff.), was so nicht zutreffen kann, da sich dieses Gefängnis nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem Teil der (…) befindet.

D-5173/2016 Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass sich die Beschwerdeführerin in einer zwar einfachen Sprache äussert, die aber mitunter mit Details und Realkennzeichen behaftet ist. So war sie etwa in der Lage, die beiden Personen, die sie verhaftet hätten, detailliert zu beschreiben, und auch ihre Schilderungen des Haftalltags und der Schlafumstände in J._______ weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben tatsächlich Hafterfahrungen gemacht haben könnte. 5.4 Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung jedoch offenbleiben, nachdem – wie oben dargelegt – das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierungsmotiv, mitunter der Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise, nicht glaubhaft ist. Einen anderen asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren und eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ist zu verneinen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen zur Inhaftierung in der Beschwerde und Replik näher einzugehen. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam, wie bereits erwähnt, zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung der Vorinstanz bestätigt und die illegale Ausreise als für sich allein

D-5173/2016 flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, gibt es keinen Grund, eine Verletzung der Begründungspflicht wegen ungenügender Äusserung zur Praxisänderung respektive fehlender Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Praxisänderung anzunehmen, wie es die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen. Das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, die das politische Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder schärfen würden, ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Behördenkontakt respektive eine Inhaftierung wegen des Vorwurfs der geplanten illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Sodann hat sie nach eigenen Angaben nie ein militärisches Aufgebot bekommen und hatte keine Probleme wegen der Wehrdienstverweigerung und Ausreise des Vaters aus Eritrea. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung aus einem asylrechtlich nicht relevanten Grund nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten. Dasselbe gilt für eine allfällige tatsächliche Versäumnis der Beschwerdeführerin, sich nach (…) Monaten wieder beim Gefängnis zu melden, um eine Unterschrift zu leisten. Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführenden haben. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet, weshalb die Frage nach deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist weder in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die Praxisänderung ersichtlich, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-5173/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. September 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 10.75 Stunden sowie der Stundenansatz (im Falle des Unterliegens von Fr. 150.–) sind ebenso wie die Auslagen von insgesamt Fr. 30.– als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den

D-5173/2016 eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 1643.– (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-5173/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1643.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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