Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 D-5172/2025

26 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,706 mots·~19 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5172/2025

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Laura Rudolph, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (…).

D-5172/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 24. Januar 2023 in der Schweiz gemeinsam mit ihrem Vater und ihren minderjährigen Geschwistern ein Asylgesuch. B. Am 3. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und am 22. Juli 2024 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Sie habe keine Ausbildung, habe aber ihrer Familie mit Näh- und Wäschearbeiten geholfen und während drei Monaten in einem Restaurant als Putzkraft und Küchenhilfe gearbeitet. Ihr Asylgesuch begründete sie damit, dass ihr Vater einen Autounfall gehabt habe, bei dem eine Person verstorben sei. Der Vater des Unfallopfers gebe ihrem Vater nun die Schuld am Tod seines Sohnes und strebe nach Rache. Ihre Familie habe vergeblich Friedensverhandlungen geführt, und ihr Grossvater habe die Familienmitglieder darauf gewarnt, vorsichtig zu sein. Im Jahr 2016 sei ihre Mutter aus Eritrea in die Schweiz geflüchtet. Darauf habe ihr Vater sie und ihre Geschwister in ein Dorf gebracht. Weil sie keine Coupons mehr gehabt hätten, hätten sie nicht mehr zur Schule gehen können. Ihr Vater sei zudem von den Behörden unter Druck gesetzt worden, ihre Mutter den Behörden auszuliefern. Nach ihrem Umzug in das Dorf habe die Beschwerdeführerin mit einem Mädchen Freundschaft geschlossen, das der Pfingstgemeinde angehöre. Die Beschwerdeführerin sei von diesem Glauben beeindruckt gewesen und habe sich taufen lassen. Eines Tages, als sie sich mit den anderen Mitgliedern der Gemeinde – ihrer Freundin und deren Geschwistern – zum Bibellesen getroffen habe, seien sie von Soldaten mitgenommen und am nächsten Tag in ein Gefängnis verbracht worden. Dort sei die Beschwerdeführerin während vier Monaten festgehalten worden. Einen Monat lang habe sie als Köchin arbeiten müssen für Personen, die an einer Brücke einen Damm gebaut hätten. Zwischendurch sei sie im Gefängnis von ihrer Familie besucht worden. Aufgrund der Drohung, bei Verweigerung in ein grösseres Gefängnis verlegt zu werden, habe sie ein Schreiben unterzeichnet, mit dem sie ihren Glauben geleugnet habe. Die Soldaten hätten den Vater ihrer Freundin

D-5172/2025 informiert, worauf dieser sie beim Gefängnis abgeholt habe. Sie sei bei ihrer Entlassung dazu angehalten worden sei, regelmässig die orthodoxe Kirche zu besuchen. Auch ihre Familie habe ihr gedroht, sie werde aus der Familie ausgeschlossen, wenn sie weiterhin ihrem neuen Glauben nachgehen würde. Sie und ihre Freundin hätten sich zudem beim orthodoxen Priester in ihrem Dorf entschuldigen müssen. Ausserdem habe sie sich mit der Freundin nicht mehr treffen dürfen. Im Dezember 2018 sei sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern nach Äthiopien gereist, wo sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz für ungefähr vier Jahre aufgehalten habe. C. Am 29. Juli 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am (…) kam B._______, die Tochter der Beschwerdeführerin, zur Welt. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (eröffnet am 23. Juni 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuch vom 24. Januar 2023 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Beizug der Asylakten ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter (C._______, N […]) und ihres Vaters beziehungsweise Grossvaters (D._______, N […]).

D-5172/2025 G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verfolgung geltend, die ihren Angaben zufolge nach der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2016 begonnen habe. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre Asylgründe mit denjenigen ihrer Mutter zusammenhängen und die Beschwerdeführerinnen dies in der Beschwerde auch nicht geltend machen, wird das Gesuch um Beizug der Asylakten der Mutter beziehungsweise Grossmutter (C._______, N […]) abgewiesen. Die Akten ihres Vaters beziehungsweise Grossvaters

D-5172/2025 (D._______, N […]) hingegen wurden für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs beigezogen. Das entsprechende Gesuch im Hinblick auf diesen Aktenbeizug wird demnach gutgeheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin damit, dass sich der Unfall ihres Vaters bereits im Jahr 2016 ereignet habe. Sowohl der Vater als auch die Beschwerdeführerin selbst hätten deswegen – abgesehen von den Drohungen – keine direkten Nachteile erfahren. Vielmehr sei es der Familie möglich gewesen, nach dem Unfall bis zur Ausreise aus Eritrea zwei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstatt zu leben. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit diesem Unfall bestanden hätte, oder dass ihnen künftig eine solche Verfolgung drohen würde.

D-5172/2025 Weiter erachtete das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihres Wechsels vom orthodoxen Glauben zum Glauben der Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden inhaftiert worden, als unglaubhaft, da ihre Aussagen betreffend ihre Konversion nicht zu überzeugen vermochten. Insbesondere ihre Beschreibung der Pfingstgemeinde, diese habe aus zwei Jugendlichen und drei jungen Erwachsenen bestanden, sei wenig plausibel, zumal es der Gemeinde offenbar an einem Geistlichen gefehlt habe, der die Gemeinde geführt und unterrichtet habe. Den Unterschied zwischen der Pfingstgemeinde und der orthodoxen Kirche habe die Beschwerdeführerin zudem sehr dürftig beschrieben, was auch für die Beweggründe, weshalb sie der Pfingstgemeinde habe beitreten wollen, sowie für die Haft und die Entlassung aus dem Gefängnis zutreffe. Ihrer Beschreibung der vier Monate, während derer sie inhaftiert gewesen sei, könnten, abgesehen von ihrer Angabe, dass sie teilweise habe kochen müssen, keine wirklichen Informationen entnommen werden, und ihre Schilderung habe nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt habe. So seien keinerlei Emotionen in ihren Bericht eingeflossen. Auch die Beschreibung der Umstände während der Entlassung aus dem Gefängnis überzeuge nicht, insbesondere dass der Vater ihrer Freundin sie habe mit nach Hause nehmen können und ihre eigenen Grosseltern und ihr Vater anlässlich ihrer Entlassung nicht anwesend gewesen seien, obwohl sie damals noch minderjährig gewesen sei. Des Weiteren sei ohnehin erstaunlich, dass sie aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie ihren Angaben zufolge die Schule in der 9. Klasse abgebrochen und sich seither zu Hause bei ihren Grosseltern aufgehalten habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die eritreischen Behörden sie deswegen aufgefordert hätten, den Militärdienst anzutreten. Zusammengefasst würden ihre Aussagen nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn sie ihre geschilderten Erlebnisse unter den geltend gemachten Umständen auch tatsächlich selbst erlebt hätte. Ihre Vorbringen seien demnach zu wenig begründet und würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen. Das SEM stellte schliesslich fest, dass die blosse Möglichkeit einer Rekrutierung in den Nationaldienst von Eritrea gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Die Beschwerdeführerin habe nie Kontakt mit den Militärbehörden gehabt. In Bezug auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, dass diese allein für sich betrachtet keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne das Asylgesetzes begründe. Personen, die wie die Beschwerdeführerin ohne Kontakt zu den Militärbehörden aus Eritrea ausgereist

D-5172/2025 seien, erfüllten die Voraussetzung für die Asylgewährung nicht. Auch hierbei verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Solche, von der Rechtsprechung definierten Anknüpfungspunkte würden bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Sie habe Eritrea im Alter von 16 Jahren verlassen und könne ihre Vorbringen betreffend Konversion und Haft nicht glaubhaft machen. Es bestünden somit keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. 6.2 In ihrer Beschwerde berief sich die Beschwerdeführerin auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und führte hierzu aus, es handle sich bei der Gemeinde, der sie sich angeschlossen habe, um eine kleine Gemeinde mit wenigen Mitgliedern, die sich aufgrund der fehlenden Akzeptanz dieser Glaubensrichtung durch den eritreischen Staat versteckt halten müssten. Diese Beschreibung einer kleinen privaten Gruppe spreche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zudem habe sie viele Einzelheiten zu Protokoll gegeben, wie die Taufe durch einen Pastor, oder dass sie und ihre Freundin die einzigen Minderjährigen gewesen seien in der Gemeinde. Dabei habe sie deren Struktur klar beschrieben. Dass eine solche Gemeinde in einem kleinen Dorf nur wenige Mitglieder vorwiegend innerhalb einer Familie gefunden habe, sei nachvollziehbar. Auch ihre Beweggründe für ihre Konversion habe sie nachvollziehbar beschrieben und ihre eigenen persönlichen Erfahrungen im Hinblick auf das Verstehen der Bibel geschildert sowie auch den Unterschied ihrer Gemeinde zur orthodoxen Kirche nennen können. Welche Ausführungen das SEM darüber hinaus erwartet hätte, sei nicht ersichtlich. Auch die Umstände ihrer Verhaftung habe sie detailliert geschildert und zahlreiche Einzelheiten genannt. Ihre Beschreibung der Zeit nach der Verhaftung als "normal" bedeute, dass sie jeweils habe Holz sammeln und Mahlzeiten kochen müssen. Das SEM habe ihr in der Anhörung keine weiteren Fragen zum Tagesablauf oder sonstigen Vorkommnissen in der Haft gestellt, beispielsweise zu inneren Gedankengängen oder Gefühlen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass es ihren Bericht pauschal als unglaubhaft bewerte. Dasselbe gelte für die Ereignisse nach ihrer Entlassung, die sie mit spontanen Details versehen beschrieben habe. Im Hinblick auf ihre Erzählweise der verschiedenen Vorkommnisse sei kein Unterschied erkennbar, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen

D-5172/2025 spreche. Die Fragen, die ihr gestellt worden seien, habe sie jeweils präzise beantwortet. Zudem würden sich die von ihr geschilderten Haftumstände mit den bekannten Haftbedingungen in Eritrea decken. Dass sie von den Militärbehörden nicht aufgesucht worden sei, liege wohl daran, dass sie die Schule in ihrem Dorf nicht besucht habe und die Behörden keine Kenntnis gehabt hätten, dass sie im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Die Behörde, die sie inhaftiert habe, sei keine militärische gewesen, und sie könne nicht wissen, welche Behörde über welche Informationen verfüge. Ihr Bericht beinhalte Realkennzeichen, Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass die Haft "normal" geworden sei, ihr Grossvater sich auf dem Feld befunden habe, als sie entlassen worden sei, sie die Bibel bei der Inhaftierung in der Hand gehalten habe und sie von drei Männern in Uniform verhaftet worden seien. Zudem habe sie durchgehend Angaben zu Tageszeiten, Dauer der Ereignisse, Namen und Anzahl der Personen machen können und widerspruchsfrei und chronologisch erzählt. Dass dem Bericht keine Emotionen oder ausserordentliche detaillierte Ausführungen zu entnehmen seien, liege an ihrem persönlichen Erzählstil. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Ereignisse sehr jung gewesen und diese hätten anlässlich der Anhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Dies habe das SEM in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Schliesslich habe es in seiner Verfügung nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch noch weiter hätte begründen müssen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, dass die schwierigen Umstände nach ihrem Umzug in das Dorf (Druck vonseiten der Behörden ihrem Vater gegenüber, das Fehlen von Coupons und die damit verbundene fehlende Möglichkeit, die Schule zu besuchen) einen für sie unerträglichen psychischen Druck dargestellt hätten. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A89 Ziff. II), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.

D-5172/2025 7.2 Wie das SEM in seiner Verfügung korrekt festgehalten hat, konnte die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu ihren Asylgründen von ihrer angeblichen Mitnahme durch die Militärbehörden nicht in einer Art und Weise berichten, wie es bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben sind durchgehend oberflächlich und stereotyp. Im Zusammenhang mit ihrer Festnahme und der viermonatigen Inhaftierung, den wohl prägendsten Monaten und einschneidendsten Erlebnissen ihres bisherigen Lebens, lieferte sie nur sehr oberflächliche Angaben und gab keinerlei Details wie persönliche Eindrücke, Nebensächlichkeiten oder spezifische Erlebnisse zu Protokoll (vgl. dazu SEM-Akte A55 F63, F90). Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde fehlen ihren Aussagen jegliche Einzelheiten, und es ist als realitätsfremd zu erachten, dass sich in einer solchen Zeitspanne nicht mehr abgespielt haben soll, als dass sie jeweils Holz habe sammeln und Mahlzeiten kochen müssen, und dies in einem Gefängnis ein "normaler" Alltag darstellen soll, zumal die Beschwerdeführerin in der Anhörung selbst angegeben hat, das Leben im Gefängnis sei "nicht auszuhalten" gewesen (SEM-Akte A55 F63) und sie zweimal in einer freien Rede von diesen vier Monaten berichtet hat (SEM-Akte A55 F63 und F90). Dass sich darüber hinaus, wie in der Beschwerdeschrift beschrieben, keine nennenswerten Situationen ereignet haben, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Daraus ist zu schliessen, dass sich diese Vorkommnisse nicht wie von ihr geschildert ereignet haben. Auch die Umstände betreffend die Besuche ihrer Familien während der Haftzeit und ihre Entlassung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es auch diesem Aspekt des Sachverhalts an plausiblen und detaillierten Angaben mangelt. So erscheint beispielsweise unwahrscheinlich, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin zwar Besuch von der Familie erhalten habe, diese aber nicht einmal über ihre Entlassung informiert worden sei, sondern sie mit den Eltern ihrer Freundin nach Hause geschickt worden sei (SEM-Akte A55 F92 ff.). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch zum Inhalt ihrer angeblichen Religion (Pfingstgemeinde) sowie zum Unterschied zwischen dieser und der orthodoxen Kirche nur sehr wenig ausführen können (SEM-Akte A55 F102 f.). Damit ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich einer Pfingstgemeinde angeschlossen und sie sei anlässlich eines Treffens der fünf Gemeindemitglieder von Soldaten verhaftet und während vier Monate inhaftiert gewesen, als unglaubhaft zu erachten. 7.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei in einen Unfall mit Todesfolge verwickelt gewesen, worauf die Familie des Unfallopfers

D-5172/2025 ihren Vater bedroht und Rache geschworen habe, vermag keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin zu begründen. In diesem Zusammenhang sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Tochter der am Unfall beteiligten Person in den Fokus der Opferfamilie geraten wäre oder deswegen irgendwelche Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Beachtlich ist ferner, dass sowohl der Vater als auch die Beschwerdeführerin selbst in den zwei Jahren zwischen diesem Unfall und ihrer Ausreise von dieser Familie unbehelligt in Eritrea gelebt haben. Auch die weiteren Probleme ihres Vaters (dieser sei von den Behörden wegen der Ausreise seiner Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden) haben auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss, zumal sie auch diesbezüglich keine Nachteile geltend machte. Selbst wenn sie aufgrund einer schwierigen Situation und der fehlenden Möglichkeit, die Schule zu besuchen, psychisch unter Druck gestanden haben sollte, sind in diesem Zusammenhang keine asylrechtlich relevanten Nachteile aufgrund eines in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Motives ersichtlich. 7.4 Zutreffend sind die Ausführungen des SEM auch in Hinblick auf die asylrechtliche Einordnung der illegalen Ausreise aus Eritrea. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich angegeben, nie im Zusammenhang mit einer allfälligen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mit Militärbehörden in Kontakt gekommen zu sein (SEM-Akte A57 F79, F84–F86), womit sie trotz ihrer illegalen Ausreise die Voraussetzungen für die Asylgewährung (recte: die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) nicht erfüllt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7.5 Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere verfängt das Argument nicht, der Beschwerdeführerin seien nach ihrem freien Bericht in der Anhörung keine weitergehenden Fragen gestellt worden. Der Befrager hatte die Beschwerdeführerin aufgefordert, genau zu schildern, wie es zur Verhaftung gekommen sei, und die Beschwerdeführerin hat hierzu, wie oben aufgeführt, auch auf explizite Aufforderung zur Präzisierung ihrer Aussage hin nur oberflächlich geantwortet und die rudimentären Angaben zu ihrer Haftzeit wiederholt (SEM-Akte A57 F90). Die oberflächlichen Schilderungen sind zudem entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch nicht durch ihr (zum Zeitpunkt der Ereignisse) junges Alter erklärbar, zumal auch jungen Gesuchstellenden die Mitwirkungspflicht obliegt, ihre Asylgründe offenzulegen, soweit sie aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung dazu

D-5172/2025 in der Lage sind. Dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anhörung im Alter von 22 Jahren nicht in der Lage gewesen wäre, sich an einige persönliche Eindrücke oder einzelne Situationen eines im Alter von 16 Jahren erlebten viermonatigen Gefängnisaufenthalts zu erinnern, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. 7.6 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gerügt (vgl. Beschwerdeschrift S. 13) – eine Begründungspflichtverletzung vorliegen sollte, insofern sich das SEM auf den Standpunkt stellt, die Aussagen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht. Das SEM führte diesbezüglich als Untermauerung der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Schilderungen nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Vorgetragene selbst erlebt habe. Es bezog sich unter Verweis auf die protokollierten Aussagen in den Anhörungsprotokolle auf die jeweils oberflächlichen Situationsschilderungen der Beschwerdeführerin (siehe dazu oben E. 6.1; SEM-Akte A89 II.). Eine weitergehende Begründung war nicht notwendig, und der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet. 7.7 Diesen Ausführungen zufolge können die Beschwerdeführerinnen keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-5172/2025 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5172/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-5172/2025 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 D-5172/2025 — Swissrulings