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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2021 D-5172/2021

3 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,534 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5172/2021

Urteil v o m 3 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 / N (…).

D-5172/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 16. August 2021 verliess, auf dem Luftweg nach Serbien gelangte und am 23. August 2021 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 27. September 2021 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. September 2021 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Oktober 2021 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Vater im Jahr 1997 unter Terrorismusvorwurf inhaftiert und die Familie aufgrund dessen von den Behörden anschliessend behelligt worden sei, dass sie nach der Entlassung des Vaters im Jahr 2009 zunächst keine Probleme mehr gehabt hätten, bis dieser im Jahr 2012 in die Schweiz ausgereist sei, dort Asyl erhalten habe und in der Türkei in Abwesenheit zu 24 Jahren Haft verurteilt worden sei, woraufhin der Druck durch die staatlichen Behörden auf die Familie wieder zugenommen habe und sie mehrmals pro Woche aufgesucht worden seien, sodass seine Mutter und sein Bruder im Jahr 2014 und 2015 das Land verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten hätten, dass er selber an Veranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilgenommen habe, zuletzt wohl im Jahr 2014, dass der Druck während der Friedensgespräche in den Jahren 2014 bis 2016 nachgelassen habe, sich nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2017 wieder intensiviert habe, wobei er zu Hause und bei der Arbeit aufgesucht und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden sei, da die Behörden nicht an dessen Tod geglaubt hätten, sodass er schliesslich seine Arbeit verloren, Geldprobleme bekommen und sich scheiden lassen habe, worunter die ganze Familie psychisch gelitten habe, dass er seither schwarz gearbeitet habe, damit ihn die Behörden weniger leicht fänden, was seit der Coronakrise aber schwieriger geworden sei, dass seine Kinder wegen der Strafe seines Vaters in der Türkei ihr Leben lang benachteiligt sein würden und er das Land hauptsächlich verlassen habe, um ihnen eine bessere Zukunft zu ermöglichen,

D-5172/2021 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 – gleichentags eröffnet – im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Aktualität der Behelligungen durch die türkischen Behörden glaubhaft und plausibel darzulegen, dass es seinen Schilderungen bezüglich der Befragungen der Polizei nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2017 an Substanz mangle und er auf Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, dass er bereits darüber gesprochen habe und sich nicht noch mehr wiederholen möchte, dass es erstaune, dass er seit dem Tod seines Vaters weiterhin stets unter dem Druck der Behörden gelitten, jedoch nichts unternommen habe, um dessen Tod zu belegen, zumal damit das behördliche Verfolgungsmotiv nicht mehr bestanden hätte, dass er gleichzeitig geltend mache, die Polizei habe vielleicht vom Tod seines Vaters gewusst und ihn lediglich einschüchtern wollen, wobei er aber auf Nachfrage angegeben habe, dass die Behörden nichts Konkretes von ihm gewollt hätten, dass er auch nicht in der Lage sei, die behördlichen Behelligungen anhand von Dokumenten zu belegen, was vor dem Hintergrund erstaune, dass er während seines gesamten Lebens unter dem Druck gelitten habe, dass den Akten (unter Beizug der Akten seiner Verwandten) auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung seines verstorbenen Vaters oder seines Bruders zu entnehmen seien, zumal der Beschwerdeführer selber nicht über ein politisches Profil verfüge, dass mit dem Ableben seines Vaters die türkischen Behörden auch kein Interesse an künftigen Behelligungen gegenüber seiner Person hätten, er aufgrund der politischen Betätigungen seines Bruders für die HDP keine Probleme mit den Behörden geltend mache und im Übrigen mit seinem türkischen Reisepass legal aus der Türkei ausgereist sei, dass seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. Oktober 2021, wonach er die Türkei insbesondere wegen seiner Kinder verlassen habe,

D-5172/2021 an dem Gesagten nichts zu ändern vermöge, zumal diese zurzeit die Schule besuchen würden und deshalb davon auszugehen sei, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren und sich ein eigenständiges Leben in der Türkei aufbauen können würden, dass die amtliche Rechtsvertretung das Mandat gleichentags für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 26. November 2021 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er dabei zu Begründung im Wesentlichen angab, er habe an der Anhörung weder seine Verfolgung durch die türkische Polizei noch sein politisches Profil übertrieben darstellen wollen, seine Schilderungen entsprächen aber der Wahrheit, was auch die der Beschwerde beigelegten persönlichen Briefe von verschiedenen Bekannten der Familie bestätigen würden, dass der Tod seines Vaters an der Verfolgungssituation nichts ändere, da seine Familie von der türkischen Polizei aufgrund von dessen politischer Arbeit in die Kategorie der Verdächtigen aufgenommen worden sei, dass er die Türkei insbesondere verlassen habe, um seinen Kindern eine sichere Zukunft zu ermöglichen, dass in Bezug auf seine Ausreise darauf hinzuweisen sei, dass viele Menschen, die in der Türkei wegen Terrorismusvorwürfen vor Gericht stünden, einen Reisepass besässen und nicht mit einem Ausreiseverbot belegt seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Eingang der Beschwerde am 29. November 2021 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,

D-5172/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5172/2021 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM mit überzeugender Begründung darauf geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe eine aktuelle und intensive Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft darlegen können, dass es dabei insbesondere zu Recht auf die mangelnde Substantiiertheit der Schilderungen bezüglich der polizeilichen Behelligungen nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, die Untätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf einen entsprechenden Nachweis des Ablebens seines Vaters gegenüber den türkischen Behörden, welcher das Verfolgungsmotiv beseitigt hätte, und die fehlende Dokumentation der lebenslangen Behelligungen verwies, dass die Beteuerung in der Beschwerde, die Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und der Tod des Vaters ändere nichts an der Verfolgungssituation, diesen Schluss nicht in Frage zu stellen vermag, und die eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, welche in der Sache ebenfalls nichts zu ändern vermögen, dass das SEM auch richtig ausführte, den Akten seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung seines verstorbenen Vaters oder seines Bruders zu entnehmen, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich keine konkreten Vorbringen gemacht werden und

D-5172/2021 in der Verfügung zu Recht auf das fehlende politische Profil des Beschwerdeführers verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zudem verschiedene Male betonte, er habe die Türkei insbesondere verlassen, um seinen Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen, darin aber keine Basis für ein Asylgesuch im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung zu sehen ist, dass schliesslich auch die legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spricht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-5172/2021 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM diesbezüglich richtig festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über eine schulische Grundausbildung, mehrere Jahre Berufserfahrung und mit seiner Frau, seinen Kindern – welche regulär die Schule besuchen könnten – und seiner Schwester auch über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, und habe abgesehen von seinem Aufenthalt in der Schweiz immer in der Türkei und mehrheitlich in Istanbul gelebt, dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-5172/2021 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer, welcher über eine Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art 65 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5172/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Unter Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-5172/2021 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2021 D-5172/2021 — Swissrulings