Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5165/2017
Urteil v o m 2 1 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
D-5165/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Mai 2017 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 6. Juni 2017 zu seinem Reiseweg befragt wurde, und dabei mitteilte, er sei von C._______ (…) D._______ und Addis Abeba nach Instanbul geflogen, von Izmir aus sei er mit einem Boot nach Mytilini auf die Insel Lesbos in Griechenland gekommen, via Athen sei er dann zu Fuss weiter über Mazedonien und Serbien in Ungarn angelangt, wo er sechs Monate inhaftiert gewesen sei und er anschliessend über Österreich und Deutschland in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM am 21. Juli 2017 eine Dublin-Anfrage an Ungarn richtete und die ungarischen Behörden am 26. Juli 2017 aufzeigten, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2016 in Ungarn ein Asylgesuch stellte und ihm am 9. Februar 2017 in Ungarn subsidiären Schutz gewährt wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 2. August 2017 dem Beschwerdeführer erklärte, die Dublin-Verordnung sei nicht abwendbar, da ihm in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das SEM die ungarischen Behörden am 3. August 2017 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zwischen Ungarn und der Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden diesem Ersuchen am 8. August 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme an das SEM vom 13. August 2017 geltend machte, gerne in der Schweiz bleiben zu wollen, weil es ihm gut gefalle und er hier Asyl erhalten möchte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2017 – am 12. September 2017 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet,
D-5165/2017 dass sich Ungarn am 8. August 2017 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG erfüllen würde, dass er in Ungarn aber subsidiären Schutz erhalten habe, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung eines Asylentscheides nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass dies in casu zutreffe und der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 13. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Entscheid des SEM vom 6. September 2017 sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Asylgesuch einzutreten sowie gegebenenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Überstellung nach Ungarn sei einstweilen auszusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unterzeichnete dem Beschwerdeführer als Anwalt zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
D-5165/2017 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich des Rückweisungsantrags einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
D-5165/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Ungarn vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufhielt, gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) in Ungarn am 21. April 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass die ungarischen Behörden das SEM informierten, dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden war, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
D-5165/2017 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Ungarn) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Ungarn droht,
D-5165/2017 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass in der Beschwerde ausführlich zum Urteil D7853/2015 vom 31. Mai 2017 Stellung genommen wird, worin die Überstellung von Asylsuchenden in Anwendung der Dublin III-VO abgehandelt wird, dass – wie bereits oben erwähnt – der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz geniesst und folglich das Verfahren nach Dublin III-VO nicht anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht gemäss Dublin III-VO überstellt wird, sondern gemäss Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zwischen Ungarn und der Schweiz von Ungarn rückübernommen wird, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht einschlägig ist, wobei sich die darin diskutierten Probleme vorliegend nicht stellen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Ungarn nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer jung und bis auf gewisse körperliche Beschwerden gesund ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Ungarn somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-5165/2017 dass der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag nicht begründet ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5165/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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