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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 D-5158/2014

27 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,118 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5158/2014

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 15. August 2014

D-5158/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ im Distrikt F._______ in der Provinz al- Hasakah. [...]. B. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 25. Juni 2012 ersuchten sie darum, es sei ihnen zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in der Folge das Asyl zu gewähren. Im Oktober 2012 reisten sie mit der Absicht, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz zu ersuchen, aus Syrien in die Türkei aus, kehrten jedoch kurz darauf unverrichteter Dinge wieder zurück. Am 18. November 2012 verliessen sie Syrien erneut in Richtung Türkei und wurden am 20. November 2012 durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. In der Folge reisten sie erneut nach Syrien zurück. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. C. Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familiengehörige von ‒ unter anderem ‒ in der Schweiz eingebürgerten Personen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 das BFM an, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über die Möglichkeit der Stellung eines Visumsantrags zu informieren. Dieser Anweisung kam das Bundesamt mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 30. September 2013 nach. Am 1. Oktober 2013 verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat erneut in Richtung Türkei. Am 1. November 2013 wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in Istanbul entsprechende Visa ausgestellt, worauf sie am 6. November 2013 in die Schweiz einreisten. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die vom 3. Juni 2013 datierende Beschwerde mit Entscheid D- 3158/2013 vom 3. Dezember 2013 als gegenstandslos ab.

D-5158/2014 D. Am 11. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneute Asylgesuche. Am 20. November 2013 wurden sie durch das BFM summarisch und am 19. Mai 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. E. E.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Befragung durch die schweizerische Botschaft in der Türkei im Wesentlichen folgendermassen: Er habe als Lehrer an einem Gymnasium gearbeitet, und bei dieser Tätigkeit habe er seine Schüler dazu aufgefordert, nicht am Referendum über die neue syrische Verfassung und an den syrischen Parlamentswahlen des Jahres 2012 teilzunehmen. Deswegen sei er durch die syrischen Sicherheitskräfte bedroht worden, und er habe nicht mehr in der Schule arbeiten können. In der Folge habe er mit Freunden in E._______ unter der Bezeichnung "Kurdische Jugendbewegung" die gegen das staatliche Regime gerichteten Freitagsdemonstrationen und weitere Kundgebungen organisiert, ungefähr fünfzehn bis zwanzig an der Zahl. Die erste dieser Demonstrationen habe am 6. oder 7. März 2012 stattgefunden. Dabei seien verschiedentlich Kundgebungsteilnehmer durch die syrischen Sicherheitskräfte verschleppt worden, und gegen ihn selbst seien Todesdrohungen gerichtet worden. Am 12. März 2012 seien auch Proteste in der Stadt al-Qamishli geplant gewesen, und selbigen Tags hätten zwei unbekannte Männer versucht, seine Tochter C._______ zu entführen. Aus diesem Grund sei er am 15. März 2012 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus E._______ weggegangen und habe sie ins Haus seines Vaters im nahegelegenen Dorf G._______ gebracht. Er selbst habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten und seine Familie einmal wöchentlich besucht. Mittlerweile hätten die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes E._______ verlassen, und die gesamte umliegende Region werde durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) kontrolliert. Mit den politischen Zielen der PYD sei er nicht einverstanden. Die Demonstrationen habe er in Zusammenarbeit mit der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) organisiert. Anlässlich seiner summarischen Erstbefragung durch das BFM gab der Beschwerdeführer zusätzlich zu Protokoll, nachdem er seine Familie am 15. März 2012 nach G._______ gebracht habe, sei er weiterhin politisch aktiv gewesen. Die sy-

D-5158/2014 rischen Sicherheitskräfte hätten ihn mehrfach gesucht und nach ihm gefragt, so auch in seiner Schule. Er sei jedoch in diesen Momenten nie anwesend gewesen. Ein Freund namens H._______ sei bei einer der Sitzungen seiner Gruppierung durch die staatlichen Behörden abgeholt und anschliessend umgebracht worden. Anfangs April 2012 sei er durch die staatlichen Behörden vom Dienst als Lehrer ausgeschlossen worden. Nachdem die PYD in E._______ die Kontrolle übernommen habe, habe er den Unterricht an der Schule wieder aufnehmen wollen; die PYD habe dies aber abgelehnt. Er habe im März 2013 ein Beitrittsgesuch bei der Yekiti-Partei gestellt, und die PYD habe wohl davon erfahren. Es sei wiederholt zu Konflikten zwischen der PYD und der Yekiti-Partei gekommen. Im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 19. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorbringen im Wesentlichen das Folgende geltend: Bei der Organisation der Demonstrationen im März 2012 sei er ‒ da er Lehrer für Arabisch gewesen sei ‒ unter anderem für die Parolen, die Beschriftung der Plakate und die Korrektur der Reden zuständig gewesen. In seiner Funktion als Lehrer habe er Schüler aufgefordert, auf die Strasse zu gehen. Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn daraufhin gewarnt und bedroht. Die versuchte Entführung seiner Tochter sei nur dadurch verhindert worden, dass Nachbarn eingeschritten seien. Zum Tod von H._______ machte er geltend, es habe sich bei dessen Entführern um Angehörige der PYD gehandelt, die damals mit dem syrischen Regime zusammengespannt habe. Danach sei ein weiterer Bekannter des Beschwerdeführers namens I._______ auf der Strasse erschossen worden. Trotz dieser Vorfälle habe er sich eine Weile lang weiterhin bei der Organisation von Kundgebungen engagiert. Die letzte dieser Demonstrationen habe im Oktober 2012 stattgefunden; danach hätten diese aufgehört, weil die Kriegssituation zu bedrohlich geworden sei. Er selbst habe sich in grosser Lebensgefahr befunden, habe Angst um seine Familie gehabt und deshalb auch persönlich nicht mehr weitermachen können. Nachdem er im März 2013 sein Betrittsgesuch an die Yekiti-Partei gerichtet habe, sei er vermehrt zugunsten dieser Organisation tätig gewesen. So habe er bei der Verteilung von Hilfsgütern mitgewirkt; jedoch sei wiederholt die PYD eingeschritten und habe die Yekiti-Partei bei deren Tätigkeit behindert. Im Januar 2014 sei ein Cousin des Beschwerdeführers, der in E._______ bei der "Kurdischen Jugendbewegung" mitgewirkt habe, entführt worden und sei seither verschwunden. Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten, zur Tötung von H._______ und I._______ sowie zur allgemeinen Situation in Syrien verschiedene Beweismittel zu den Akten.

D-5158/2014 E.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in der Türkei und der beiden Befragungen durch das BFM zu ihren Asylgründen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Am 10. oder 12. März 2012 hätten zwei unbekannte Personen versucht, ihre auf der Strasse spielende Tochter C._______ zu entführen. Sie wisse nicht, weshalb, aber ihrem Ehemann, der sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, sei durch Angehörige des syrischen Regimes mit dem Tod gedroht worden. Sie habe Syrien mit ihrer Familie verlassen, weil dort Krieg herrsche und ihr Ehemann verfolgt worden sei. Von den Problemen ihres Ehemannes wisse sie im Übrigen nichts Näheres, weil er mit ihr nicht darüber gesprochen habe. F. Mit Verfügung vom 15. August 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder unglaubhaft oder nicht asylrelevant. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem die Kopien eines syrischen Haftbefehls und einer weiteren behördlichen Suchanzeige in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie verschiedene Aktenstücke aus dem Beschwerdeverfahren D-3158/2013 betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.

D-5158/2014 I. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer (Ehemann) betätige sich in der Schweiz exilpolitisch als Mitglied der syrisch-kurdischen Yekiti- Partei, und es wurden diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. [...]. L. [...]. M. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere ergänzende Stellungnahme zu ihren Asylgründen ein, unter Beilage diverser Beweismittel zur Situation in Syrien und zu den exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte nun ausserdem, als Reservist der regulären syrischen Armee wieder zum aktiven Militärdienst einberufen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit

D-5158/2014 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5158/2014 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner diversen Befragungen zusammenfassend im Wesentlichen geltend, er sei in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte verfolgt worden, nachdem er anfangs 2012 zum einen als Gymnasiallehrer seine Schüler zu regimekritischem Verhalten aufgefordert habe, zum anderen in E._______ unter der Bezeichnung "Kurdische Jugendbewegung" an der Organisation von Demonstrationen gegen das staatliche Regime beteiligt gewesen sei. Nachdem er im März 2013 bei der Yekiti-Partei ein Beitrittsgesuch gestellt und sich für diese Organisation eingesetzt habe, sei er ausserdem auch durch die in E._______ vorherrschende syrisch-kurdische Partei PYD behelligt worden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, bei seinem Bruder J._______, [...], handle es sich um [...], einen bekannten syrisch-kurdischen Oppositionspolitiker, der sowohl gegen das staatliche syrische Regime als auch gegen die PYD ‒ die im Übrigen mit dem Staatsregime kooperiere ‒ eingestellt sei. Wegen seines Bruders unterliege er in Syrien ausserdem der Gefahr einer Reflexverfolgung sowohl seitens des staatlichen Regimes als auch der PYD, welche nunmehr die Kontrolle über seine Heimatregion ausübe. Im Zusammenhang mit letztgenanntem Vorbringen wurde im Übrigen ausgeführt und mit entsprechenden Beweismitteln belegt, dass dieser Asylgrund bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3158/2013 bezüglich des Asylgesuchs aus dem Ausland geltend gemacht worden war. Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenständigen Asylgründe vor, womit ausschliesslich auf die Vorbringen ihres Ehemannes abzustellen ist. 5.2 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Standpunkt, trotz der angeblichen Suche der syrischen Behörden nach seiner Person habe der Beschwerdeführer das Land auf legalem Weg ‒ mittels seines eigenen Reisepasses ‒ verlassen können. In der Folge sei er ausserdem zweimal freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Angesichts dieses nicht nachvollziehbaren Reiseverhaltens könne nicht von einer begründeten Furcht vor einer behördlichen Suche ausgegangen werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und seine Schüler zu regimefeindlichen Handlungen motiviert habe, sei vielmehr höchstens davon auszugehen, dass er allenfalls durch die syrischen Behörden beobachtet, jedoch nicht als Gefahr betrachtet worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich bis zum Oktober 2012 gesucht und bedroht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden ausserdem einen Widerspruch aufweisen, indem er einerseits angegeben habe,

D-5158/2014 im März 2012 mit der Organisation der Kundgebungen begonnen zu haben, andererseits einmal ausgeführt habe, in seiner Tätigkeit bis zur Ermordung einer Person namens K._______ im Jahr 2011 nicht nachgelassen zu haben. 5.3 Nachdem mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden war, zum Zeitpunkt der ersten Ausreise in die Türkei im Oktober 2012 sei der betreffende Grenzübergang nicht mehr durch das syrische Regime, sondern durch die oppositionelle Freie Syrische Armee kontrolliert worden, räumte das BFM im Rahmen der Vernehmlassung ein, das Argument, die Beschwerdeführenden seien auf legalem Weg ausgereist, lasse sich nicht mehr aufrecht erhalten. Weiter wurde durch das Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung ausgeführt, die eingereichten Kopien eines syrischen Haftbefehls und einer behördlichen Suchanzeige seien verspätet eingereicht worden und mutmasslich als Fälschungen zu qualifizieren. Zur beschwerdeweise geltend gemachten Gefährdung durch Reflexverfolgung äusserte sich die Vorinstanz nicht. 6. 6.1 Mit Blick auf die Argumentation des BFM ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Gymnasiallehrer seine Schüler zu regimekritischem Verhalten aufgefordert und sei in E._______ an der Organisation von Demonstrationen gegen das staatliche Regime beteiligt gewesen, nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet. Im Gegenteil geht die Vorinstanz gemäss eigener Einschätzung selbst davon aus, der Beschwerdeführer könnte aufgrund dieser Tätigkeiten durch die syrischen Behörden beobachtet werden. Zwar wird durch das Bundesamt darauf hingewiesen, die Aussagen des Beschwerdeführers würden einen Widerspruch in zeitlicher Hinsicht aufweisen. Jedoch ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Jahr 2012 im Übrigen ohne wesentliche Widersprüche oder anderweitige Ungereimtheiten ausgefallen sind. Eine Verfolgungsgeschichte, die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist, wird wegen eines einzigen erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft. Eine solche Beurteilung durch das BFM, die sämtliche positiven Elemente unberücksichtigt lässt, ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. Insgesamt besteht somit kein wesentlicher Grund, an den Aussagen des Be-

D-5158/2014 schwerdeführers zu zweifeln, er habe bei seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer und durch die Mitorganisation von Demonstrationen zu regimekritischem Verhalten aufgerufen. 6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Nachdem die regimekritische Betätigung des Beschwerdeführers im Zeitraum seit dem Beginn des Jahres 2012 als glaubhaft zu erachten ist, muss er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Kategorie jener Personen zugerechnet werden, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner aufgefasst werden. 6.3 6.3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die weitere Frage, ob die grundsätzliche Feststellung einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Ausreise in die Türkei und der Wiedereinreise nach Syrien zu relativieren ist. Auf diesen Standpunkt stellt sich die Vorinstanz, indem sie argumentiert, die zweimalige freiwillige Rückkehr nach Syrien spreche gegen eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte. 6.3.2 Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob sich die Wiedereinreise nach Syrien auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszuwirken vermag, ist zunächst auf die geltende Praxis bezüglich der Voraussetzungen des Asylwiderrufs hinzuweisen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wird das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich eine Person freiwillig

D-5158/2014 erneut unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Dabei begründet die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates noch keine Inanspruchnahme des Schutzes durch denselben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10). 6.3.3 In Analogie zu diesen Kriterien ist festzuhalten, dass die alleinige Tatsache der vorübergehenden Rückreise in den Heimatstaat eine asylrelevante Gefährdung und damit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht auszuschliessen vermag, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ‒ wie im Rahmen der Vernehmlassung auch durch die Vorinstanz eingeräumt worden ist ‒ die Staatsgrenze entweder illegal oder an einem Grenzübergang überschritt, der zum betreffenden Zeitpunkt nicht durch das staatliche syrische Regime kontrolliert wurde. Zur Begründung, weshalb er nach den Ausreisen in die Türkei vom Oktober 2012 und vom 18. November 2012 jeweils wieder nach Syrien zurückkehrte, brachte er vor, er habe seiner Familie den Aufenthalt in einem der von den türkischen Sicherheitskräften geführten Flüchtlingslager ‒ von welchen er schlimme Dinge gehört habe ‒ nicht zumuten wollen. Demgegenüber hätten sich seine Ehefrau und die beiden Kleinkinder in seinem Heimatdorf G._______ bei E._______ im Haus seines Vaters aufhalten können, während er selbst sich vor den syrischen Behörden versteckt gehalten und seinen Aufenthaltsort laufend gewechselt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich als ungewöhnliche Handlungsweise erscheinen mag, sich nach einmal erfolgter Ausreise aus dem Verfolgerstaat wieder dorthin zurück zu begeben. Angesichts der spezifischen Situation der Beschwerdeführenden und unter Berücksichtigung der besonderen Kriegssituation in Syrien erscheint dieses Verhalten jedoch als nachvollziehbar. Die Stadt E._______ und mithin das Dorf G._______ liegen in unmittelbarer Nähe ‒ in einer Distanz von rund zwei Kilometern ‒ zur türkischen Grenze. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse dürfte die Staatsgrenze für die Beschwerdeführenden jederzeit ohne grössere Schwierigkeiten auf illegalem Weg überschreitbar gewesen sein. Gleichzeitig dürften

D-5158/2014 die Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder im Dorf G._______ zumindest aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführenden tatsächlich einigermassen sicher gewesen sein. Der Beschwerdeführer wiederum bezweckte mit seinem Verhalten weder, sich unter den Schutz der syrischen Behörden zu begeben, noch gab er damit ‒ unter Berücksichtigung der erwähnten spezifischen Umstände ‒ zum Ausdruck, dass er von Seiten der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte keine Gefährdung mehr befürchtete. Die vorübergehende Wiedereinreise nach Syrien vermag somit auch aus objektiver Sicht nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit in asylrelevanter Weise gefährdet war beziehungsweise eine begründete Furcht vor entsprechenden Verfolgungsmassnahmen hatte. 6.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.5 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die ‒ wie er auch selbst geltend macht ‒ zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Allerdings macht zum einen der Beschwerdeführer geltend, er werde als Anhänger der Yekiti-Partei auch durch die PYD und die YPG verfolgt. Zum anderen ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin die durch PYD und YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgeübte territoriale Kontrolle nicht derart gefestigt, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte (vgl. die beiden erwähnten Koordinationsentscheide in Bezug auf Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.

D-5158/2014 6.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylgründe einzugehen, so namentlich das beschwerdeweise Vorbringen, wegen seines Bruders [...] unterliege er in Syrien der Gefahr einer Reflexverfolgung sowohl seitens des staatlichen Regimes als auch der PYD. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder [...] eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5158/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 15. August 2014 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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