Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-5153/2024

19 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,036 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5153/2024

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (…).

D-5153/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seinem Vater und seiner im damaligen Zeitpunkt minderjährigen Schwester B._______ (N […]) sowie seiner volljährigen Schwester C._______ (N […]) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. November 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 42.31]). Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Seit er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie in E._______, in der Kreisstadt F._______, gelebt. Er habe (…) studiert und danach ein (…)studium begonnen. Nebenbei habe er in (…) und (…) gearbeitet oder im (…) seines Vaters geholfen. Sein Vater, der Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) sei, und seine Schwester C._______ hätten sich politisch engagiert. Am (…) und (…) 2022 habe er mit den beiden an Kundgebungen in E._______ teilgenommen. Dies sei den Behörden vermutlich aufgefallen. Am 9. September 2022 habe er mit seinem Vater und seinen Schwestern C._______ und B._______ seinen Onkel väterlicherseits in einem anderen Stadtteil von E._______ besucht. Seine Mutter und seine anderen Geschwister seien in den Ferien gewesen. Während des Besuchs habe sein Vater über Nachbarn telefonisch erfahren, dass die Polizei versucht habe, die Wohnungstür einzuschlagen. Sie seien deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern beim Onkel geblieben. Am Tag nach dem Vorfall habe seine Familie seinen Onkel mütterlicherseits gebeten, sich auf der Polizeiwache über den Hintergrund zu erkundigen. Dem Onkel sei gesagt worden, dass der Vater zur Wache kommen und eine Aussage machen solle. Zwecks Erhalts weiterer Informationen habe die Familie einen Rechtsanwalt engagiert. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer), seinen Vater und C._______ ein Festnahmebefehl bezüglich einer Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde. Weil das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde, habe der Anwalt keine weiteren Informationen erhalten. Auf dessen Anraten hin hätten er, sein Vater und C._______ sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2022 seien sie in E._______ in einen LKW eingestiegen und auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe sein Vater erfahren,

D-5153/2024 dass die Polizei am (…) 2022 bei ihnen zuhause nach ihnen gefragt habe. Zu dem Zeitpunkt sei von der Familie niemand dort gewesen. Mittlerweile seien seine Mutter und die anderen Geschwister zurück in der Wohnung. Am (…) 2022 hätten er, sein Vater und C._______ an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und gefoltert zu werden. C. Am 11. November 2022 verwies das SEM die Behandlung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG, und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu. D. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und ein Foto von sich (T-Shirt mit Schriftzug «Kurdistan») ein. Sein Vater gab in seinem Asylverfahren Beweismittel zu den Akten, die sich auch auf den Beschwerdeführer beziehen würden (Schreiben eines türkischen Anwalts vom 29. Dezember 2022, Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in sozialen Medien vom (…) 2022, Auftrag Staatsanwaltschaft an der Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (…) 2022, Printscreens von Beiträgen in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, Auftrag an die Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (…) 2022, E-Mail bezüglich Anzeige vom (…) 2022, Ermittlungsberichte vom (…) 2022, Vorführbefehl vom (…) 2023, Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2023, Screenshot WhatsApp-Konversation). E. E.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E.b Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche des Vaters des Beschwerdeführers sowie seiner Schwestern B._______ und C._______ ab.

D-5153/2024 F. F.a Am 19. Februar 2024 stellten die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern I._______ und J._______ (alle N […]) sowie sein volljähriger Bruder K._______ (N […]) ebenfalls hierzulande Asylgesuche. F.b Mit Verfügung vom 7. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch seines Bruders K._______ (N […]) nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. K._______ ist seither unbekannten Aufenthalts. G. Mit Urteil D-1350/2024 vom 19. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. März 2024 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 auf und wies die Sache zur koordinierten Behandlung mit den erstinstanzlich (wieder) hängigen Asylverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. H. H.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet am 20. Juli 2024 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. H.b Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche seiner Eltern und seiner Schwester C._______ ab (Beschwerdeverfahren D-5141/2024 und D-5148/2024). I. Mit Eingabe vom 19. August 2024 des rubrizierten Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2024 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. August 2024 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-5153/2024 J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. K. Die Vorinstanz liess sich innert erstreckter Frist – am 9. Oktober 2024 – vernehmen. Mit Eingabe 4. November 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht ein Sprachzertifikat des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

D-5153/2024 2.1 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und den Geschwistern B._______, I._______ und J._______ (D-5158/2024) sowie der Schwester C._______ (D-5141/2024) des Beschwerdeführers zu koordinieren. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in der Regel in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Obwohl es sich vorliegend – aus heutiger Sicht – um ein solches Rechtsmittel handelt, ergeht das Urteil aufgrund der Koordination (vgl. E. 2.1) im ordentlichen Spruchgremium. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6; vgl. auch Replik, S. 2). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, die eingereichten Beweismittel sowie die allgemeine Lage in der Türkei nicht ausreichend gewürdigt und dadurch auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte. Sie hat in ihrer Verfügung in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch mit der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 4.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene

D-5153/2024 Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. 6.1.1 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Razzia im (…) 2022 seien auffallend oberflächlich und vage, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Das angebliche Vorgehen der Polizisten wirke realitätsfern und es seien keinerlei Belege eingereicht worden. Insgesamt seien seine Aussagen des Beschwerdeführers zwar grösstenteils in sich konsistent, die Darstellung einer angeblichen Razzia bei ihm zuhause erscheine aber wirklichkeitsfremd. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, aber letztlich

D-5153/2024 abgesprochenen und auswendig gelernten Sachverhalt hin. Es seien daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt. 6.1.2 Zu den Strafverfahren führt das SEM aus, die eingereichten Vorführbefehle würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente hätten lediglich einen geringen Beweiswert, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 6.1.3 Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es würden zwei Vorführbefehle vom (…) 2023 gegen ihn, seinen Vater und seine Schwester vorliegen, womit zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich handle es sich um einen Vorführbefehl, und formell nicht um einen Haftbefehl, der Zweck dieses Vorführbefehl sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. 6.1.4 Sodann sei aufgrund seiner Einträge auf Facebook in den meisten Fällen nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer diese Beiträge veröffentlicht habe. Angaben wie «1g» (vor 1 Tag) würden aber darauf schliessen lassen, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen stünden. Sämtliche Ermittlungsakten stammten ab der Zeit vom (…) 2022. Als Zeitpunkt der Strafanzeige durch eine Privatperson werde in den Ermittlungsakten der (…) 2022 genannt. Die Ausreise sei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers am (…) 2022 erfolgt. Eine Verfolgung vor der Ausreise könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts der bezweifelten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen den angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage halte es das SEM für erstellt, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene

D-5153/2024 keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Hierdurch nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten (wie einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme aufgrund des Vorführbefehls) konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und – nebst allgemeinen Ausführungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei – geltend gemacht, dass das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) wie auch von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöge. 6.2.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie und sei vor seiner Flucht lange Zeit zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen. Er habe an Demonstrationen und Parteiversammlungen teilgenommen, Flugblätter verteil, habe bei den Wahlen geholfen und versucht neue Mitglieder anzuwerben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der HDP, welche seitens der türkischen Behörden als die rechte Hand der PKK und somit als «eine terroristische Partei» eingestuft werde, sei der Beschwerdeführer ins Visier der türkischen Polizei geraten. Er sei «jedes Mal» durch die Polizei schikaniert, behelligt und bedroht worden. Dadurch habe er praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was ihn sehr depressiv gemacht habe. Die Repressionen durch die türkische Polizei hätten dermassen zugenommen, dass er kein menschenwürdiges Leben in der Türkei hätte führen können. Es sei aktenkundig, dass er mehrfachen Eingriffen in seine persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Der unerträglichen psychischen Zwangslage habe er sich nur doch durch die Flucht ins Ausland entziehen können. 6.2.2 Nach der Razzia am (…) 2022 seien er, sein Vater und seine Schwester aus Angst, festgenommen zu werden nicht mehr nach Hause gegangen. Am Anfang hätten sie nicht daran gedacht, ins Ausland zu flüchten. Aus diesem Grund seien sie auch gar nicht auf die Idee gekommen, die durch die Polizei aufgebrochene Türe zu fotografieren.

D-5153/2024 6.2.3 Es gäbe zurzeit mehrere Mitglieder oder Unterstützer der HDP, die neu «DEM» heisse, gegen die aufgrund eines durch die Polizei konstruierten Sachverhalts ein Strafverfahren wegen der Unterstützung, Propagandabetreibung oder Mitgliedschaft bei der PKK laufe. Genau dies sei vorliegend auch dem Beschwerdeführer passiert. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Beweismittel «gefälscht» seien, treffe nicht zu und ihre Echtheit könne im Zweifelsfall über die Schweizer Botschaft überprüft werden. Er würde im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Aufgrund der beiden Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er auch fichiert sei. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, sie habe in ihren Erwägungen lediglich aufgezeigt, auf welche Weise «offizielle» Verfahrensunterlagen beschafft werden könnten und dass diese, insbesondere mit Blick auf die unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu den fluchtauslösenden Ereignissen, zu berechtigten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit geführt hätte. Im Weiteren werde in der Beschwerdeschrift weder erläutert, wie die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers konkret ausgesehen hätten, noch in welchem Zeitraum er solche ausgeführt habe. Es fehlten auch jegliche Belege für die aufgeführten politischen Tätigkeiten. 6.4 In der Replik wird vollumfänglich an den Beschwerdevorbringen festgehalten und ergänzend geltend gemacht, genau wie sein Vater habe auch er Angst gehabt, dass er immer wieder mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten haben würde und habe deshalb keine «offizielle Mitgliedschaft» gewollt. Er hätte nie daran gedacht, dass er eines Tages in die Schweiz fliehe müsse. Hätte er dies gewusst, so hätte er all seine Aktivitäten zugunsten der Partei auf Video aufgenommen oder Fotos davon gemacht. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit grösstenteils zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 6.1 hiervor).

D-5153/2024 7.1 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Razzia am (…) 2022 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei tatsächlich gewisse Zweifel bestehen. Dies einerseits angesichts der fehlenden politischen Profile des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner Schwester C._______ (vgl. E. 7.3 hiernach), anderseits angesichts der Behauptung der angeblich behördlicherseits gewollten Geheimhaltung eines hängigen Verfahrens (vgl. SEMact. 17, F64 und F71). Im Übrigen erreichte dieser Vorfall selbst bei Wahrunterstellung nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.1.2 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung und entgegen den unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde keinerlei Schikanen, Behelligungen oder anderweitige Nachteile aufgrund der türkischen Behörden geltend gemacht. Vielmehr hat er explizit ausgeführt, «nie irgendetwas mit dem Staat oder sonstigen Organisationen zu tun» gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 17, F138). Er hat einzig im Rahmen der Anhörung ausgeführt, die Polizei habe sich nach seiner Ausreise am (…) 2022 nach ihm erkundigt, wobei erneut niemand der Familie zuhause gewesen sei (vgl. SEM-act. 17, F84 ff.). Hingegen hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es sei bis zur Ausreise seiner Mutter und den weiteren Geschwistern (…) 2024 mehrfach und anhaltend polizeilich nach ihm gefragt worden, obschon davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter oder den Geschwistern über solche Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt worden wäre. Angesichts der Bedeutung einer anhaltenden Verfolgungssituation für sein Asylverfahren erstaunt diese Tatsache doch sehr. 7.1.3 Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein massgebliches politisches Profil. Er gab zu Protokoll, es sei ihm aufgrund seines Studiums nicht möglich gewesen, Mitglied der HDP zu werden (vgl. SEM-act. 17, F115). Sein politisches Engagement beschränkte sich darauf, an gewissen Versammlungen, Demonstrationen sowie Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen zu haben (vgl. a.a.O. F105-F111, F115 f., F120, F133, F137) sowie «nicht viel, aber ein paar» regierungskritische beziehungsweise prokurdische Beiträge in den sozialen Medien geteilt zu haben (vgl. a.a.O. F121 ff.). Hierbei fällt auf, dass der Beschwerdeführer sehr darauf bedacht gewesen ist, nur an gewissen Demonstrationen respektive Veranstaltungen teilzunehmen und sich nicht fotografiert zu lassen, um sein Studium nicht zu gefährden (vgl. a.a.O., F129 und F133).

D-5153/2024 7.1.4 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der Akten kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar drohende Verfolgungssituation vorlag, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Schliesslich sind auch keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in absehbarer Zeit eine Inhaftierung gedroht hätte (zu den Strafverfahren vgl. E. 7.3 sogleich). 7.2 Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten, insbesondere seinem Vater oder seiner Schwester C._______, künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff etwa das Urteil des BVGer D-202/2022 vom 31. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.) rechnen müsste (vgl. SEM-act. 17, F141; vgl. auch die Urteile der Familienangehörigen D-5141/2024 und D- 5148/2024). 7.3 Zu den geltend gemachten Strafverfahren ist zunächst festzustellen, dass – bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente – die Strafanzeige der Privatperson vom (…) 2022 datiert und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen vom (…) 2022 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/3, S. 10). Folglich ging die Strafanzeige vor der Ausreise des Beschwerdeführers am (…) 2022 bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden ein, weshalb die geltend gemachten Strafverfahren entgegen der angefochtenen Verfügung nicht als subjektive Nachfluchtgründe, sondern als mutmassliche Vorfluchtgründe zu prüfen sind. 7.3.1 Mit dem SEM ist aufgrund der Akten – bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente – davon auszugehen, dass vorliegend zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere auch dem Vorführbefehl vom (…) 2023 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation (Ermittlungsnummer: 2023/[…]) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 verwiesen werden, zumal die aktuellsten Justizdokumente vom (…) 2023 datieren und folglich mittlerweile drei Jahre alt sind. Sodann

D-5153/2024 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und verfügt über kein relevantes politisches Profil (vgl. E. 7.1.3 hiervor). Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 7.3.2 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 7.4 Sodann entfalten die vorgebrachten Probleme mit Privatpersonen keine Asylrelevanz (vgl. SEM-act. 17, F138); sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6556/2025 vom 30. Januar 2026 E. 6.3; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3). 7.5 Schliesslich ist ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt. Selbst wenn er in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen hätte, gibt es keine Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5153/2024 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-5153/2024 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dortige Ziff. III) lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer lebte von 2006 bis zu seiner Ausreise in E._______. Er ist gesund, jung, ledig sowie kinderlos und verfügt über eine sehr gute Schulbildung. So studierte er vor seiner Ausreise (…) an der (…) in L._______. Zusätzlich kann er auf gewisse Berufserfahrung in der (…) sowie in der (…) zurückgreifen (vgl. SEM-Akten act. 17, F16-18, F24 ff.). Sodann werden

D-5153/2024 die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide seiner Eltern und Geschwister koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt und ebenfalls abgewiesen (D-5141/2024 und D-5148/2024). Entsprechend können sie zusammen in den Heimatstaat zurückkehren und sich gegenseitig bei der Wiedereingliederung unterstützen. Zudem leben die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei, weshalb er dort weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O. F35 ff.). Die anerkennenswerten (sprachlichen) Integrationsbemühungen (vgl. BVGer-act. 10) führen zu keinem anderen Ergebnis. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5153/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Rahel Schöb

Versand:

D-5153/2024 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-5153/2024 — Swissrulings