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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2022 D-5137/2022

28 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,271 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5137/2022

Urteil v o m 2 8 . November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 / N (…).

D-5137/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa Ende August 2021 und reiste über Pakistan in den Iran. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er unter anderem via Ungarn und Österreich am 28. Juli 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2022 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt und am 30. September 2022 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______), wo er bis zur Ausreise bei seiner Familie gelebt habe. Die Schule habe er nicht besucht, mangels Interesse und weil er seinem Vater in der Landwirtschaft sowie beim Transport von Waren geholfen habe. Die Taliban seien bereits seit langer Zeit in seiner Herkunftsregion präsent gewesen und hätten vor allem nachts die Gegend kontrolliert. Sie seien oft in Gruppen zu den Dorfbewohnern gegangen und hätten verlangt, dass sie bekocht werden. Eine Weigerung sei nicht möglich gewesen, obwohl viele Leute selbst kaum genug zu essen gehabt hätten. Auch seine Familie habe von der Hand in den Mund gelebt und gerade so viel gehabt, dass es für sie gereicht habe. Irgendwann habe sein Vater emotional reagiert und die Taliban gefragt, woher er das Geld nehmen solle, um so viele Personen zu verpflegen. Daraufhin hätten die Taliban ihn zu ihrem Hauptquartier mitgenommen. Zwei Tage später sei er mit gebrochenen Händen und Beinen zurückgekommen. In der Folge habe sein Vater herumerzählt, die Taliban seien dumm, gewalttätig und wilde Tiere. Dies müsse den Taliban zugetragen worden sein, da sie ihn danach verdächtigt hätten, ein Spitzel der Regierung zu sein. Etwa zwei Monate vor der Machtübernahme der Taliban sei der Vater von diesen erschossen worden. Als er davon erfahren habe, sei er wütend und traurig gewesen und habe ebenfalls begonnen, die Taliban als Gewalttäter zu beschimpfen. Zudem habe er den Vorfall den Regierungsbeamten respektive den Soldaten des Distrikts – zusammen mit anderen Dorfbewohnern, welche Angehörige durch die Taliban verloren hätten – gemeldet. Ihm sei deshalb ebenfalls vorgeworfen worden, er sei ein Agent der Regierung. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese dreimal zu Hause nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen müssen,

D-5137/2022 um sich in Sicherheit zu bringen. Auch nach seiner Ausreise hätten die Taliban noch mehrmals nach ihm gesucht. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskara sowie eine österreichische Verfahrenskarte ein. C. C.a Das SEM liess der Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2022 einen Entwurf des voraussichtlichen Entscheids zur Stellungnahme zukommen. C.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nahm die Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es indessen als unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wurde. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 11. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5137/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5137/2022 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer befürchte, wegen den Aussagen seines Vaters sowie dessen Tod und seinen eigenen kritischen Äusserungen von den Taliban verfolgt zu werden. Zwar könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein; ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige sei jedoch nicht erkennbar. Eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei daher nur unter besonderen Umständen zu bejahen. Solche seien vorliegend aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Form politisch betätigt und es lägen auch keine anderen risikoschärfenden Elemente vor, welche eine individuelle Gefährdung konkretisieren könnten. Vor der Machtübernahme habe er die Taliban lediglich wahrgenommen, aber keine persönlichen Probleme mit ihnen gehabt. Weiter sei zu unterstreichen, dass seine Mutter und die jüngeren Geschwister nach wie vor im Dorf lebten und es ihnen gut gehe. Die vorgebrachte Suche nach ihm sei wohl im Kontext der damaligen Kampfhandlungen zu sehen. Inzwischen hätten die Taliban die Macht in ganz Afghanistan übernommen, womit die Suche nach dem Beschwerdeführer keine Aktualität mehr besitze, gerade vor dem Hintergrund, dass er nicht habe angeben können, wann er zuletzt zu Hause gesucht worden sei. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein grosses Interesse an ihm gehabt hätten, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu asylrelevanten Nachteilen geführt hätte. Ohne das erlittene Leid durch den tragischen Verlust des Vaters zu verkennen, könne die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, ebenfalls Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden, nicht als objektiv begründet qualifiziert werden. Sodann seien die von ihm erwähnten Behelligungen der Dorfbewohner durch die Taliban auf die allgemeine Situation und die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion zurückzuführen und damit nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters, der sich gegen die Taliban gestellt habe und von diesen als Regierungsagent betrachtet worden sei, ebenfalls zur

D-5137/2022 Zielscheibe geworden sei. Er habe die Taliban beschimpft und die Geschehnisse den lokalen Soldaten gemeldet, woraufhin auch er als Agent bezeichnet und von den Taliban gesucht worden sei. Gemäss verschiedenen Berichten seien Kritiker der Taliban ebenso wie Angehörige der früheren Regierung und der Streitkräfte nach der Machtübernahme inhaftiert, gefoltert und hingerichtet worden. Davon seien nicht nur hochrangige Beamte, sondern auch etwa Fahrer oder Leibwächter betroffen gewesen. Zudem habe es Verhaftungen von Familienangehörige von Personen aus diesen Zielgruppen gegeben. Einem Bericht der EU Agency for Asylum (EUAA) zufolge liessen sich Vergeltungsmassnahmen häufig auf private Streitigkeiten zurückführen und stünden nicht in einem Zusammenhang zur formalen Position, dem Rang oder dem Profil der betroffenen Person. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass sich der Vater mit abwertenden Äusserungen über die Taliban exponiert habe, von diesen als Agent betrachtet und deshalb getötet worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer ebenfalls negativ über die Taliban geäussert habe, sei er ebenfalls als Spitzel betrachtet worden und somit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Er habe sich gleich verhalten wie sein Vater und mit seiner Meldung an die Soldaten überdies dafür gesorgt, dass sich die Taliban zeitweise nicht mehr frei im Dorf hätten bewegen können. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban sei er in deren Visier geraten und einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Angesichts der aktuellen Machtverhältnisse habe sich die Bedrohungslage noch verstärkt und die Furcht vor einer Verfolgung sei sowohl subjektiv als auch objektiv begründet. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen seitens der Taliban zu rechnen hätte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die drohende Verfolgung auch nach der Machtübernahme der Taliban noch aktuell, da Rachemorde an vermeintlichen Kritikern und Gegnern weit verbreitet seien. Weiter könne es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er – weil er nur selten Kontakt zu seiner Mutter habe – keine weiteren Informationen dazu habe, wann ihn die Taliban zuletzt gesucht hätten. Ferner sei er der älteste Sohn, welcher für die Taten des Vaters einzustehen habe und nach dessen Tod zum Familienoberhaupt geworden sei. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass die übrigen Familienmitglieder nach wie vor zu Hause lebten, zumal er es gewesen sei, welcher sich gegen die Taliban geäussert habe und von diesen als Spitzel betrachtet worden sei. Er sei denn auch nach der Ausreise noch mehrmals von den Taliban gesucht worden, weshalb eine objektiv begründeten Furcht vor einer drohenden Verfolgung vorliege und er als Flüchtling anzuerkennen sei.

D-5137/2022 5. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.2 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Im derzeitigen afghanischen Kontext können insbesondere Angehörige von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte davon betroffen sein (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4 m.H.). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Dabei müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. 5.3 5.3.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass nicht jegliche geltend gemachten Probleme mit den Taliban als asylrelevant einzustufen sind. Nur wenn eine aktuelle und gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete Verfolgung droht, kann von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungslage seitens der Taliban ist – bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen – angesichts seines sehr wenig ausgeprägten Profils als nicht hinreichend intensiv und konkret zu erachten, als dass daraus

D-5137/2022 eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden könnte. Er hatte zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt mit Angehörigen der Taliban und hatte diese vor ihrer Machtübernahme lediglich "gesehen" (vgl. SEM-Akte […]-20/13 [nachfolgend Akte 20], F60 ff. und F67 f.). Aus seinen Aussagen geht auch nicht klar hervor, weshalb die Taliban seinen Vater für einen Agenten der Regierung gehalten haben sollen. Seine diesbezüglichen Angaben sind äusserst allgemein gehalten und beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass dieser die Taliban – mangels eigener Ressourcen – nicht mehr mit Essen habe versorgen wollen und sich, nachdem er von ihnen verletzt worden sei, abwertend über sie geäussert habe (vgl. Akte 20, F31 ff.). Ebenso vage sind die Vermutungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er selbst als damals (…)-jähriger Junge, der nach dem Tod seines Vater die Taliban als Gewalttäter bezeichnet habe, verdächtigt worden sei, ein Regierungsspitzel zu sein (vgl. Akte 20, F34 ff.). Weiter führte er aus, sein Vater sei rund zwei Monate vor der Machtübernahme der Taliban getötet worden (vgl. Akte 20, F15 und F26). Die Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) habe indessen erst nach der Machtübernahme stattgefunden, wobei die Taliban dreimal zu Hause nach ihm gefragt hätten (vgl. Akte 20, F50 f.). Obwohl er jedes Mal anwesend gewesen sei, habe es ausgereicht, dass seine Mutter oder sein Bruder die Tür geöffnet und angegeben hätten, er sei nicht zu Hause (vgl. Akte 20, F52). Dies lässt nicht auf eine besonders intensive Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen. Überdies sind seine Ausführungen zur angeblich anhaltenden Suche der Taliban nach seiner Person als vage und unsubstanziiert einzustufen. Zwar hat er eigenen Angaben zufolge nur einmal direkt mit seiner Mutter gesprochen (vgl. Akte 20, F12). Er steht jedoch mit seinem Onkel, welcher im benachbarten Distrikt F._______ (Provinz G._______) lebt, in ständigem Kontakt, wobei dieser wiederum mit seiner Mutter in Kontakt steht (vgl. Akte 20, F8 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er zumindest über seinen Onkel erfahren hätte, wenn er weiterhin hartnäckig von den Taliban gesucht worden wäre. Dies gilt umso mehr, als eine solche Suche für die übrigen Familienmitglieder eine regelmässige Konfrontation mit den Taliban – welche zu Hause nach dem Beschwerdeführer fragen – bedeuten würde, was sie ihm gegenüber kaum unerwähnt gelassen hätten. 5.3.2 Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung geht das Gericht davon aus, dass ein entsprechendes Risiko vor allem dann besteht, wenn die

D-5137/2022 betroffene Zielperson durch Behelligung ihrer Angehörigen zu einem bestimmten Verhalten bewegt werden soll oder die Familie als Ganzes für die Aktivitäten dieser Person bestraft werden soll. Vorab ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers weder für eine Regierungsbehörde tätig war noch anderweitig über ein massgebliches Profil verfügte, welches eine Verfolgung seiner Angehörigen als naheliegend erscheinen lassen könnte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn der Familie als einziger eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, wenn eine solche denn wirklich als wahrscheinlich einzustufen wäre. Zwei seiner jüngeren Brüder sind mit (…) respektive (…) Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-17/12 Ziff. 3.01) nur wenig jünger als er selbst, sodass kaum angenommen werden kann, diese wären allein aufgrund ihres Alters nicht von einer allfälligen Reflexverfolgung betroffen. Die Tatsache, dass die Mutter sowie die Geschwister nach wie vor am Herkunftsort leben und es ihnen gut gehe (vgl. Akte 20, F8 und F77), spricht somit ebenfalls gegen eine drohende Reflexverfolgung wegen der kritischen Haltung des Vaters gegenüber den Taliban. 5.3.3 Insgesamt kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Er weist kein besonderes Profil auf und die geltend gemachte Suche nach ihm – wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird – erscheint wenig intensiv, nachdem die einfache Auskunft seiner Angehörigen, er sei nicht zu Hause, genügt habe, um die Taliban abzuwimmeln. Er konnte auch nicht substanziiert dartun, dass nach der Ausreise weiterhin eine ernsthafte Suche nach ihm stattgefunden habe. Das Gericht geht unter diesen Umständen nicht davon aus, dass die Taliban ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer hegen und er daher befürchten müsste, von diesen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5137/2022 7. Nachdem der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Wegweisungsvollzugshindernissen – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – nicht. Die drei möglichen Vollzugshindernisse sind alternativer Natur; sobald eines erfüllt ist, gilt der Wegweisungsvollzug als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zum in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird lediglich ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung nicht mit der vorgebrachten Begründung aufrechterhalten werden könne. Dieser Auffassung kann indessen – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht gefolgt werden und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche eine Kassation rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen. Aufgrund der Aktenlage ist er als prozessual bedürftig zu erachten und die Beschwerdebegehren können nicht als zum Vornherein aussichtslos angesehen werden. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5137/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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