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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 D-5133/2008

18 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,832 mots·~24 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Asyl / Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Wiedere...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5133/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5133/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – suchte am 10. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, er habe neben seiner Tätigkeit als (...) zusammen mit zwei Kollegen Lebensmittel an die innerirakische Grenze geschmuggelt. Anscheinend seien sie in den Verdacht geraten, Waffen zu schmuggeln. (Datum) seien sie auf einer Fahrt von irakischen Behörden beschossen worden. Dabei sei ein Kollege getötet, der andere verhaftet worden. Da er - der Beschwedeführer - mit seinem Auto zuhinterst gefahren sei, habe er fliehen können. Die Angehörigen des erschossenen Kollegen beschuldigten ihn nun, für dessen Tod verantwortlich zu sein und beabsichtigten, sich an ihm zu rächen. Deshalb habe er sein Heimatland am (Datum) verlassen und sei am 10. Januar 2002 in die Schweiz eingereist. B. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2002 unbekannten Aufenthalts war, schrieb das damalige BFF das Asylgesuch mit Beschluss vom 4. März 2002 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 17. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Asylvorbringen im ersten Gesuch ein zweites Asylgesuch ein. Hinsichtlich seiner Abwesenheit gab er an, er sei (Datum) in sein Heimatland zurückgekehrt, nachdem er vom (...) erfahren habe. Er habe sich dort bei (...) versteckt. Von (...) habe er erfahren, dass die Angehörigen des getöteten Kollegen in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht seien. Er selbst habe auch einmal drei Angehörige gesehen. Ein Vermittlungsversuch seines (...) mit den Eltern des Getöteten sei misslungen. Am 16. Juli 2003 sei er deshalb erneut in die Schweiz eingereist. D. In der Folge ergab ein Fingerabdruckvergleich mit den (...) Behörden am (Datum), dass der Beschwerdeführer am (Datum) in (Land) D-5133/2008 eingereist war und ein Asylverfahren eingeleitet wurde. Seit dem (Datum) galt er dort als verschwunden. E. Mit Verfügung vom 28. November 2005 stellte das BFM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu diesem Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten auf. Da der Beschwerdeführer wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten war, wies ihn das BFM darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden könne, sollte er die öffentliche Sicherheit verletzen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, da er trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 28. November 2005 erneut mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei und sein Verhalten darauf schliessen lasse, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Es gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung, entschuldigte sich für seine Vergehen und beantragte, es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Momentan könne er nicht in den Irak zurückkehren, da er dort Probleme habe. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 hob das BFM die vorläufige Aufnahme namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder straffällig geworden sei und sein Verhalten auch nach der verfügten Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht geändert habe, auf. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, möglich und verhältnismässig. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische D-5133/2008 Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses - unter anderem erachtete die ARK das Verfahren als aussichtslos und wies ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, im Rahmen des Instruktionsverfahrens ab - mit Urteil vom 23. Mai 2006 nicht ein. Damit erwuchs die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 in Rechtskraft. H. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 stellte das BFM dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch hin Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu und erhob dafür eine Gebühr. Gegen diese Gebührenerhebung reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist zurzeit hängig (Verfahrensnummer). II. I. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der Verfügungen vom 28. November 2005 und 13. Februar 2006 und beantragte die Erteilung des Asylrechts, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Asylgründe anlässlich der damaligen Befragungen beim BFF und dem kantonalen Migrationsdienst im Jahr 2003 präzise und glaubhaft dargelegt. Diese seien jedoch im negativen Asylentscheid des BFM vom 28. November 2005 ungenügend oder teilweise gar nicht gewürdigt worden. Es handle sich somit um neue Tatsachen, die nun zu würdigen seien. Ziel des Wiedererwägungsgesuchs sei es, die Asylgründe transparent zu machen und darzulegen, dass seine Schilderungen glaubhaft seien. Er sei Kurde und stamme aus dem Nordirak, wo zwischenzeitlich türkische Truppen eingedrungen seien und seit Dezember 2007 militärische Operationen gegen die kurdische Bevölkerung durchführten. Die türkische Invasion habe erst nach dem negativen Asylentscheid vom 28. November 2005 stattgefunden und stelle somit - wie die täg- D-5133/2008 lichen terroristischen Anschläge im Irak - eine neue Tatsache dar. Eine Ausweisung würde ihn den kriegerischen und terroristischen Schauplätzen aussetzen. Ursprünglich sei er vor den Schergen des Regimes von Saddam Hussein aus B._______ geflohen. Die heutige Bedrohung für die kurdische Minderheit im Nordirak gehe von den türkischen Truppen aus. Leib und Leben seien infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit bedroht, weshalb er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelte. Insbesondere im Norden des Irak herrsche Bürgerkrieg und eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ihm auch gestützt auf Art. 4 AsylG Schutz zu gewähren sei. Eine Ausweisung würde aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse und der Bedrohung der Kurden durch die türkische Armee gegen das Refoulement-Verbot verstossen. Zudem sei er aufgrund der angedrohten Blutrache infolge des Zwischenfalls (Datum) an Leib und Leben bedroht. Die etwas ungenaue zeitliche Einordnung des Vorfalls anlässlich der Anhörungen im vorangegangenen Asylverfahren dürfe ihm angesichts des erlebten Traumas nicht angelastet werden. Er fürchte sich vor allem vor der Blutrache der Familie des getöteten Kollegen. Ihm sei von dessen Brüdern nachgestellt worden, so dass er sich bei (...) habe verstecken müssen. Nachdem die Vermittlungsbemühungen seines (...) gescheitert seien, habe er sich entschlossen, aus dem Irak zu fliehen. Dass er es nach der ersten Asylgesuchseinreichung unterlassen habe, sich bei den schweizerischen Behörden abzumelden, als er in den Irak zurückgekehrt sei, um (...), dürfe ihm aufgrund der fehlenden Kenntnisse der hiesigen Verwaltungspraxis und in Berücksichtigung des (Ereignis) ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Es sei zutreffend, dass er verschiedentlich in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei. Das BFM habe die Straftaten jedoch völlig überbewertet. Es handle sich dabei primär um Verstösse im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz. Der Unrechtsgehalt sei als gering einzustufen. Zudem bestreite er den Vorwurf, einen irakischen Fahrausweis gefälscht zu haben. Es sei fraglich, ob die diesbezügliche Schriftenanalyse sorgfältig durchgeführt worden sei. Auch stelle sich das Vergehen gegen das Waffengesetz als harmlos heraus, habe er doch lediglich ein Klappmesser getragen. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund des geringen Unrechtsgehalts der Straftaten unverhältnismässig. D-5133/2008 Zudem habe er sich zwischenzeitlich in der Schweiz integriert. Er spreche unterdessen fliessend Deutsch und verfüge über ein gutes soziales Netz. Er könnte heute jederzeit in der Restauration oder im Verkauf ein Arbeitsverhältnis eingehen und seinen Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe finanzieren. Nothilfe habe er bis heute keine anbegehrt. Infolge des negativen Asylentscheids dürfe er jedoch keinem Arbeitserwerb nachgehen. J. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 - eröffnet am 9. Juli 2008 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügungen vom 28. November 2005 (Dispositivziffern 1-3) und 13. Februar 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen zur angeblich zu Unrecht nicht zuerkannten Flüchtlingseigenschaft könnten nicht gehört werden, da diese verspätet seien. Gemäss analoger Anwendung der Bestimmungen über die Revision (Art. 66-68 VwVG) sei das Gesuch der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Grundes einzureichen. Bezogen auf die in casu geltend gemachten Gründe (neue Beweismittel und Tatsachen beziehungsweise Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen oder bestimmten Begehren) sei die Frist ab dem Zeitpunkt gelaufen, in welchem der Beschwerdeführer von den behaupteten Verfahrensmängeln habe Kenntnis nehmen können, mithin ab der Eröffnung der betreffenden Verfügungen vom 28. November 2005 (eröffnet am 29. November 2005) und 13. Februar 2006 (eröffnet am 15. Februar 2006). Die Eingabe vom 25. Juni 2008 sei damit nicht rechtzeitig erfolgt. Überdies sei es unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer ein Willensmangel vorgelegen habe. Gegen den Entscheid des BFM vom 28. November 2005 habe er keine Beschwerde eingereicht, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Sowohl der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 als auch dem Urteil der ARK vom 23. Mai 2006 sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich dort einzig um die Frage der vorläufigen Aufnahme gehandelt habe. Das BFM habe in der besagten ersten Verfügung zudem darauf hingewiesen, dass er vorerst für zwölf Monate aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Beschwerde vom 15. März 2006 darum ersucht, den Aufenthalt infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-5133/2008 weiter aufrecht zu erhalten. Die persönliche Situation sei im Übrigen im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr wohl berücksichtigt worden. Auf die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen sei demnach infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten. Neue substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Die Begehren schienen hauptsächlich darauf ausgerichtet zu sein, eine neuerliche Beurteilung von bereits im Laufe des früheren Verfahrens geltend gemachten Umständen zu erreichen, was nicht dem Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens entspreche. Ein rechtskräftiger Entscheid sei – jedoch nur bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Vorliegend gebe es keine glaubhaften Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) drohe, wiederhole er doch im Wesentlichen nur die im Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen, deren Wertung er damals nicht angefochten habe. Er zeige kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es könne deshalb offen gelassen werden, ob er im Norden des Landes über eine Gewährsperson verfüge beziehungsweise allenfalls mit Hilfe seines Familienclans oder seiner in B._______ wohnhaften Verwandtschaft zu einer solchen kommen könnte. Nachdem er in seiner Heimatregion keiner relevanten Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich seien. Aufgrund seines Profils sei auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Er könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. Ob ein effektiver Schutz allenfalls auch in B._______ gewährt werden könnte, könne demnach offen bleiben. Zusammenfassend ergebe sich, dass er in seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 EMRK habe. Zudem könne er gegebenenfalls im kurdisch kontrollierten Teil des Irak um effektiven Schutz nachsuchen, sollte er dies als notwendig erachten. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- D-5133/2008 als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz seien diesbezüglich unbeachtlich. K. Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2008 und um Erteilung des Asylrechts, eventualiter um vorläufige Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2008 und machte erneut geltend, seine Asylgründe seien im negativen Asylentscheid des BFM vom 28. November 2005 ungenügend oder gar nicht gewürdigt worden, obwohl er diese ausführlich und glaubhaft dargelegt habe. Das Wiedererwägungsgesuch bezwecke, die Asylgründe transparent zu machen und darzulegen, weshalb seine Schilderungen - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - glaubwürdig seien. Die 90-tägige Frist gemäss analoger Anwendung von Art. 67 VwVG sei mit der vorliegenden Eingabe gewahrt. Ihm sei erst nach erfolgter Akteneinsicht und Erläuterung durch seinen Rechtsvertreter bewusst geworden, dass das BFM in seiner Verfügung erhebliche aktenkundige Tatsachen übersehen oder nicht gewürdigt habe. Zudem sei er im Jahr 2005 nicht anwaltlich verbeiständet und seine Deutschkenntnisse nicht hinreichend gewesen, um die Verfügung zu verstehen. Weiter führte er erneut aus, er sei als Kurde durch die militärischen Operationen der türkischen Armee im Nordirak an Leib und Leben bedroht, weshalb er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelte. Insbesondere im Nordirak herrsche Bürgerkrieg und eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ihm auch gestützt auf Art. 4 AsylG Schutz zu gewähren sei. D-5133/2008 Die türkische Invasion im Norden des Irak habe nach dem negativen Asylentscheid vom 28. November 2005 stattgefunden und dauere bis heute an. Neuerdings bekämpfe auch der Iran die Kurden und kooperiere mit der türkischen Armee. Die aktuelle kriegerische Lage im Nordirak stelle eine neue erhebliche Tatsache dar und er habe diese in seinem Wiedererwägungsgesuch mittels Zeitungsberichten dokumentiert. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2008 jedoch nicht darauf eingegangen. Auch die terroristischen Anschläge in Bagdad und B._______ seien als neue Tatsachen zu berücksichtigen. Er verfüge nicht über einen Internetzugang oder eine Tageszeitung und sei nur verzögert durch seine Landsleute in der Schweiz über die kriegerische Lage im Nordirak informiert worden. Erst durch entsprechende Recherchen des am 30. Mai 2008 mandatierten Rechtsvertreters sei ihm das wahre Ausmass und die damit verbundene Gefahr für ihn bewusst geworden. Auch diesbezüglich sei somit die 90-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Eine Ausweisung würde gegen das Refoulement-Verbot und Art. 2 und 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. Aufgrund der kriegerischen Verhältnisse wäre eine Rückkehr nach B._______ für ihn mit grosser Gefahr für Leib und Leben verbunden. Zudem hätten ihm zwei irakische Familien infolge des geschilderten Zwischenfalls (Datum) Racheakte und Selbstjustiz angedroht. Er fürchte sich heute vor den türkischen Truppen und vor allem vor der Blutrache der Familie des getöteten Kollegen. Die Vorinstanz bezweifle in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2008 die Vorbringen hinsichtlich der Gefahr einer Blutrache und taxiere seine Aussagen als unglaubwürdig, ohne zu begründen, weshalb. Die fehlende Begründung halte vor Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht stand. Zudem führe das BFM fälschlicherweise aus, er verfüge über kein Profil, welches ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Darum gehe es jedoch nicht. Er fürchte sich nicht primär vor den kurdischen Behörden, sondern vor den türkischen Truppen und den Familien der beiden Kollegen, welche Blutrache geschworen hätten. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz indem sie einerseits ausführe, es bestünden keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko, andererseits jedoch festhalte, er könnte in einer der drei Nordprovinzen des Irak Schutz vor Verfolgung erlangen und dort um effektiven Schutz nachsuchen. Damit D-5133/2008 gestehe sie implizit, dass er bedroht und schutzbedürftig sei. Ihr sei es mit ihrem Entscheid offenkundig unwohl und sie versuchte, diesen mit unnützen „Schutzempfehlungen“ zu legitimieren. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerdebegehren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt würden, mithin aussichtslos erscheinen. Eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend erscheinen. Die Schlussfolgerung, wonach die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel als verspätet oder nicht neu beziehungsweise unerheblich in dem Sinn zu erachten seien, als dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären, dürfte zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde dürften nicht geeignet sein, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere vermöchte der Hinweis auf die generelle Lage im Grenzgebiet des Irak zur Türkei keine individuelle Gefährdung („real risk“) beziehungsweise Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ebenso wenig wie das Wiederholen des bereits im Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringens der angeblich drohenden Blutrache. Sinn der Wiedererwägung sei nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren könne nicht unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch wiederholt werden, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde in Frage gestellt werde. Die Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine ebenfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. D-5133/2008 M. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 21. August 2008 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-5133/2008 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererwägung im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6). So wird einerseits ein Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Andererseits besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Revisionsgründe angerufen werden können, weshalb mithin die früher unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung wiedererwägungsweise abzuändern ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.). Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, weil die eigene Beurteilung des Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde. Ebenso können Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des Wiedererwägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen. 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der an- D-5133/2008 gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, wonach die geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel als verspätet oder nicht neu beziehungsweise unerheblich in dem Sinn zu erachten seien, als dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären, ist beizupflichten. 5.2 Hinsichtlich seines Hauptantrags - der Erteilung des Asylrechts führte der Beschwerdeführer aus, das Wiedererwägungsgesuch bezwecke, seine im vorangegangenen Asylverfahren präzise und glaubhaft dargelegten Asylgründe transparent zu machen und darzulegen, weshalb seine Schilderungen - entgegen der Darstellung der Vorinstanz im negativen Asylentscheid vom 28. November 2005 - glaubwürdig seien. Er macht diesbezüglich somit nicht neue Tatsachen geltend, sondern bezweckt die Herbeiführung einer neuen Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen, weil seine Beurteilung des Sachverhalts nach Konsultation des Rechtsvertreters anders ausfällt als diejenige des BFM. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch mittels Beschwerde gegen die betreffende Verfügung des BFM geltend machen müssen, was er unterlassen hat. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie unter vorstehender Ziffer 4 ausgeführt, können Vorbringen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen, nicht zu einer Wiedererwägung führen. Ein Wiedererwägungsgesuch kann nicht dazu dienen, eine unterlassene Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise die entsprechenden Beschwerdefristen zu umgehen. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erneut die bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen wiederholt, vermag er die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bildet keinen Wiedererwägungsgrund. Somit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. D-5133/2008 Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage seit dem Erlass des negativen Asylentscheids des BFM vom 28. November 2005 der befürchteten Gefährdung einerseits durch die türkische Präsenz im Grenzgebiet zum Irak und andererseits durch die Situation im Land aufgrund terroristischer Anschläge - ist festzuhalten, dass der Hinweis auf die generelle Lage im Grenzgebiet des Iraks zur Türkei keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers und damit nicht die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, lässt sich keine individuelle Verfolgung ableiten. Gleiches gilt für die allgemeine Lage im Land. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass seit Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung des BFM keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung rechtfertigen würde. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen. 5.3 Bezüglich des Eventualantrags – die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – und somit der Frage des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das BFM habe seine Straftaten beim Entscheid vom 13. Februar 2006 zu stark gewichtet, wiederum keine neuen Tatsachen geltend macht, sondern auch diesbezüglich eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen herbeiführen will. Wie oben ausgeführt, kann ein Wiedererwägungsgesuch dazu nicht dienen. Der Frage der Integration in der Schweiz kommt - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat diesbezüglich ebenfalls keine Bedeutung zu. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 28. November 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- D-5133/2008 füllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Wegweisungsvollzug ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Diesbezüglich ist ebenfalls den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 NR. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist nicht der Fall. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geltend gemachten angeblich drohenden Blutrache ist nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Vorbringen waren – wie oben ausgeführt – bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 28. November 2005 und wurden als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen derselben Behauptungen im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs nichts zu ändern. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die generelle Lage im Grenzgebiet des Iraks zur Türkei vermag ebenfalls keine individuelle Gefährdung („real risk“) zu begründen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat und nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der Region bewirkt, keine individuelle Gefährdung ableiten. Gleiches gilt für die vorgebrachte allgemeine Situation im Land. Auch bezüglich der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs hat sich somit der rechtserhebliche Sachverhalt seit der entsprechenden Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 nicht in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel D-5133/2008 sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Wegweisungsvollzug stimmt mit den gesetzlichen Bestimmungen überein. 5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht wurden, welche für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, so dass noch Fr. 600.-- zu bezahlen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5133/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt. Mithin verbleiben noch Fr. 600.-- zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie) - zu den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 17

D-5133/2008 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 D-5133/2008 — Swissrulings