Abtei lung IV D-5132/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5132/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im Januar 2008 beziehungsweise 2009 verliess und am 5. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass sie am 6. April in (...) um Asyl nachsuchte und, da sei bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1), dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt sowie am 27. April 2009 und 5. Mai 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige aus (...) und habe ihren Heimatstaat verlassen, weil ihre Mutter und ihr Bruder im Jahr 2005 von unbekannter Täterschaft umgebracht worden seien und sie, allein geblieben, in der Folge mehrmals vergewaltigt worden sei, dass sie – gemäss einer Version – im Jahr 2008 nach (...) gereist sei und dort während etwa eines Jahres als (...) gearbeitet habe, bis die (...) Behörden Massnahmen gegen (...) ergriffen hätten, sie in der Folge arbeitslos geworden sei und sie sich deshalb entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass sie gemäss anderen Versionen Nigeria bereits im Jahr 2005 oder 2007 verlassen habe beziehungsweise erst im Jahr 2009 via (...) nach (...) und in der Folge ohne Verzug in die Schweiz gelangt sei, dass sie den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Reise- oder Ausweispapiere abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 7. August 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung D-5132/2009 aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass sie keine Anstrengungen zur Beschaffung eines solchen Dokuments unternommen, sondern sich mit der Erklärung begnügt habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, dass sie anlässlich der Befragung im EVZ behauptet habe, sich bei Kontrollen in ihrem Heimatstaat mündlich identifiziert zu haben, jedoch anlässlich der Direktbefragung erklärt habe, in Nigeria nie in eine Polizeikontrolle geraten zu sein, dass sie im Übrigen ihre Ausreise widersprüchlich, vage und nicht übereinstimmend geschildert habe, zumal sie im EVZ erklärt habe, Nigeria im Januar 2009 in Richtung Niger verlassen und sich in der Folge während etwa eines Monats an einem ihr unbekannten Ort in (...) aufgehalten zu haben, bevor sie (...) an einen ihr ebenfalls unbekannten Ort in (...) gelangt und von dort ohne Verzug in die Schweiz weitergereist sei, dass sei bei der Direktbefragung zunächst an dieser Darstellung festgehalten, in der Folge jedoch das erwähnte Ausreisedatum bestritten und versichert habe, im Januar 2008 nach (...) gereist und in (...) angekommen zu sein, wo sie sich zunächst im dortigen Asylzentrum aufgehalten habe, bevor sie nach (...) weitergereist und dort vor ihrer Einreise in die Schweiz während etwa eines Jahres als (...) tätig gewesen sei, dass unter diesen Umständen auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu schliessen und davon auszugehen sei, diese sei nicht auf die von ihr beschriebene Weise gereist und verheimliche den Schweizer Asylbehörden die erforderlichen Ausweise, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, D-5132/2009 dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen unbeständig, nicht übereinstimmend und widersprüchlich geschildert habe, dass sie beispielsweise erklärt habe, ihre Mutter und ihr Bruder seien im Jahr 2005 von einer unbekannten Täterschaft aus nicht bekannten Gründen umgebracht worden, und dabei die Tatumstände in widersprüchlichen Versionen geschildert habe, obwohl sie angeblich nur wenige Meter vom Tatort entfernt gewesen sei, dass sie anlässlich der Befragung vom 27. April 2009 erklärt habe, nach der Tötung ihrer Mutter und ihres Bruders keinen weiteren Bruder mehr gehabt zu haben, während sie anlässlich der Befragung im EVZ und derjenigen vom 5. Mai 2009 noch einen überlebenden Bruder erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin zudem erklärt habe, sie sei am 29. Dezember 2008 an ihrem Domizil von drei unbekannten Tätern vergewaltigt worden, wogegen sie sich gemäss ihren Aussagen im weiteren Verlauf derselben Befragung zum erwähnten Zeitpunkt in (...) befand, und auf Vorhalt hin erklärt habe, sei sei im Jahr 2007 vergewaltigt worden, dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführerin als offenkundig unglaubhaft erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kostenund Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das D-5132/2009 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5132/2009 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin beschränkt und D-5132/2009 pauschal ergänzt wird, sie halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in Nigeria auf, sämtliche Kontakte mit Personen im Heimatstaat seien abgebrochen und niemand könnte ihr bei der Beschaffung von Ausweisen behilflich sein, dass sich diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass auch der weitere Einwand in der Beschwerde, die Flucht liege bereits lange zurück, sei beschwerlich gewesen und die Erinnerung der Beschwerdeführerin an die Ereignisse in der Heimat seien getrübt, an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen durch die Beschwerdeführerin stereotyp, allgemein und widersprüchlich ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und D-5132/2009 zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5132/2009 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass sie über Beziehungen und ausreichende Mittel für die Finanzierung der Reise in die Schweiz verfügte, nicht davon auszugehen ist, sie besitze in ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass sie noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in ihrem Heimatstaat eine Lehre als (...) absolvierte und dort auch (...) tätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da D-5132/2009 die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5132/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11