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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2019 D-5130/2016

15 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,504 mots·~43 min·6

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5130/2016

Urteil v o m 1 5 . Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan (wohnhaft in Pakistan), E._______, geboren am (…), Afghanistan, c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016.

D-5130/2016 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wandte sich eine Privatperson an das (damalige) Bundesamt für Migration (BFM) mit der Bitte um Hilfe für eine nach Pakistan geflüchtete afghanische Familie.

A.b Am 9. September 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pakistan der Vorinstanz ein Asylgesuch vom 5. September 2009 – unterzeichnet von B._______ – samt einer Darstellung der chronologischen Ereignisse sowie weiteren Beweismitteln (eine Taufbestätigung der "F._______ Church G._______", diverse medizinische Unterlagen, Arbeitsbestätigung) in englischer Sprache. Im Asylgesuch wird zusammengefasst ausgeführt, die Verfasserin ersuche für sich und ihre Familienmitglieder um Asyl in der Schweiz. Sie seien im Jahr 1999 aus Afghanistan geflohen und lebten seither in Islamabad. Die Beschwerdeführerinnen (mit «Beschwerdeführerinnen» sind in den weiteren Ausführungen B._______ und C._______ gemeint) seien im Dezember 2006 beziehungsweise Februar 2007 zum Christentum konvertiert und am 28. Oktober 2007 in G._______ getauft worden. Seither werde die ganze Familie von Verwandten sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits bedroht, geschlagen, verletzt und überwacht. Von den pakistanischen Behörden könnten sie keinen Schutz erwarten. Der Vater der Beschwerdeführerinnen arbeite für (…) in Kabul. Er wage es jedoch nicht, seine Arbeitgeberin über die Probleme zu informieren, da er auch dort in Gefahr geraten könnte. A.c Das Bundesamt forderte die Schweizerische Vertretung anschliessend mit Schreiben vom 16. November 2009 auf, entweder eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen durchzuführen oder ihnen das beigelegte Schreiben zur Einreichung einer detaillierten Gesuchsbegründung weiterzuleiten. A.d Im Januar 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft weitere Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin B._______, wobei aus einer ausführlichen schriftlichen Begründung der Asylgesuche unter anderem hervorging, dass ein Verfahren vor dem UNHCR in Islamabad durchgeführt und den Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verweigert worden war.

D-5130/2016 A.e Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wandte sich die Stiftung H._______ an das EJPD, um auf die schwierige Lage der Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ hinzuweisen. A.f Mit Brief vom 29. Januar 2010 forderte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung auf, die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung ihrer Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem UNHCR anzuhalten und eine differenzierte Einschätzung des Falles aus der Sicht der Botschaft vor Ort abzugeben. A.g Die Botschaft teilte der Vorinstanz daraufhin mit (Eingang Vorinstanz: 26. Februar 2010), eine differenzierte Einschätzung des Falles lasse sich nicht vornehmen. Gleichzeitig leitete sie Unterlagen des UNHCR an das Bundesamt weiter. A.h Mit Schreiben vom 18. März 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung weitere Dokumente (E-Mail-Korrespondenz sowie ein per Mail weitergeleitetes Interview der H._______ mit B._______ am 9. März 2010 in Islamabad). A.i Nach Eintreffen der Einwilligungserklärungen der Beschwerdeführerinnen Anfang April 2010 informierte das UNHCR Genf die Vorinstanz am 12. April 2009 in zusammengefasster Form über die Gründe, welche zur Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen am 16. Juni 2009 beziehungsweise 15. Dezember 2009 (erstund zweitinstanzlich) geführt hatten. A.j Zu dieser Eingabe gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. April 2010 das rechtliche Gehör, wovon diese mit am 9. Juni 2010 durch die Schweizerische Botschaft übermittelter Eingabe vom 2. Juni 2010 (Eingang Vorinstanz: 21. Juni 2010) Gebrauch machten. A.k Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesamt ein weiteres Schreiben der H._______ vom 14. Juli 2010 betreffend die Beschwerdeführerinnen mit mehreren Beilagen – unter anderem der Abschrift des sich bereits bei den Akten befindenden Interviews der H._______ mit B._______ vom 9. März 2010 sowie eines undatierten Berichts eines pakistanischen Menschenrechtsexperten zum Fall der Beschwerdeführerinnen – ein.

D-5130/2016 A.l In der Folge unterbreitete die Vorinstanz dem UNHCR die Einsprache der Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid mit der Kritik der Beschwerdeführerinnen, im UNHCR-Verfahren von voreingenommenen Personen behandelt worden zu sein, zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2010 äusserte sich das UNHCR zum Vorwurf. Die Fälle der Beschwerdeführerinnen seien sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren von internationalen Mitarbeitern geprüft worden, bei denen es sich vorliegend nicht um Muslime gehandelt habe. A.m Zu diesem Antwortschreiben gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen erneut (auf schriftlichem Weg vom 19. August 2010) das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu in einem Brief vom 6. September 2010, in dem sie daran festhielten, die Interviews beim UNHCR seien von muslimischen Mitarbeitern geführt worden, die ihnen überdies feindlich gesinnt gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 1. November 2010 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ die Erteilung einer Einreisebewilligung, stellte fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung seines Entscheides wies das BFM zunächst darauf hin, dass das UNHCR die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2009 und im Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2009 eingehend geprüft und die Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, sie erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Konversion vermöchten nicht zu überzeugen. Vor dem UNHCR seien sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie getauft worden sein sollen, ebenso wenig hätten sie angeben können, welcher protestantischen Kirche sie angehört haben wollen. Ihre Angaben zur Konversion seien als unsubstanziiert zu qualifizieren und es bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Ungereimtheiten lägen auch bezüglich eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in I._______ vor. Hinsichtlich der eingereichten Taufbestätigung sei zu berücksichtigen, dass diese undatiert und bekannterweise käuflich sehr leicht beschaffbar sei. Mit dem UNHCR sei das

D-5130/2016 Vorbringen, ihr Onkel habe versucht, die Beschwerdeführerinnen mit Muslimen zu verheiraten, als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er versucht hätte, sie zu einer Rückkehr zum Islam zu bewegen. Da der Vater der Beschwerdeführerinnen immer noch für (…) arbeite und im September 2007 und auch später problemlos von Pakistan nach Afghanistan und zurück habe reisen können, sei es nicht plausibel, dass der Onkel der Beschwerdeführerinnen alle Verwandten und auch die Behörden über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe und ihm deshalb Probleme entstanden sein könnten. Gegen eine Verfolgungssituation spreche zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Akten des UNHCR-Verfahrens in Islamabad die ihnen in diesem Zusammenhang angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht in Anspruch genommen hätten. Schliesslich sei bezüglich der von C._______ geltend gemachten, ihr angeblich von Verwandten zugefügten Verletzungen anzufügen, dass gestützt auf die Unterlagen des UNHCR Hinweise bestünden, dass diese durch Selbsteinwirkung und nicht durch Fremdeinwirkung entstanden seien. In Würdigung der gesamten Aktenlage kam das Bundesamt zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgung seitens der Verwandten sei nicht glaubhaft, weshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu verneinen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen. C. C.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Es wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen und ihren Eltern sowie ihrem Bruder die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu bewilligen. C.b Weitere Eingaben mit Beweismitteln reichte der Rechtsvertreter am 7. Januar 2011 und 8. Februar 2011 beim Gericht ein. D. Mit Urteil vom 25. Mai 2011 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs auf-

D-5130/2016 gehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Es sei vorliegend entscheidend, dass sich die Vorinstanz in wesentlichem Umfang auf die Ausführungen des UNHCR stütze beziehungsweise sich auf die vermeintlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem UNHCR beziehe. Dabei lägen die Protokolle der dem Entscheid des UNHCR zugrundeliegenden Befragungen der Beschwerdeführerinnen ebenso wie weitere Originalakten jedoch nicht vor. Ob die Beschwerdeführerinnen gemeinsam oder getrennt befragt wurden und wer welche Aussage gemacht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls sei die Person des Befragers nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen erhobene Vorwurf, sie seien von voreingenommenen Personen muslimischen Glaubens befragt worden beziehungsweise sie hätten sich diesen Personen gegenüber nicht frei äussern können, könne somit nicht entkräftet werden. Insgesamt sei die Zusammenfassung des UNHCR-Verfahrens als Grundlage für den Entscheid der Vorinstanz ungenügend und die angefochtene Verfügung stützte sich damit auf einen nicht rechtsgenüglich erstellten rechtserheblichen Sachverhalt, wobei eine Heilung des Mangels auf Beschwerdeebene nicht möglich sei. Auch wenn das weitere Vorgehen grundsätzlich der Vorinstanz überlassen bleibe, sei anzumerken, dass angesichts des Umstandes, dass die Befragungen vor dem UNHCR bereits im Januar 2009 stattfanden, eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen angebracht erscheine. Der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung sei abzuweisen, da ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Pakistan für die Dauer von weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar erscheine. E. Am 13. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin B._______ in der Botschaft in Islamabad befragt und hielt in der schriftlichen Zusammenfassung der Befragung fest, dass sie für die ganze Familie ein Asylgesuch stelle. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 liess die Schweizer Botschaft die Zusammenfassung samt Beilagen der Vorinstanz zukommen. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 informierte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft, die Zusammenfassung der Befragung der Beschwerdeführerin B._______ vom 13. Juni 2012 sei nicht detailliert genug. Es werde ersucht, neben B._______ auch ihre Schwester C._______ nach

D-5130/2016 den einschlägigen Weisungen zu befragen und der Vorinstanz zwei entsprechende Protokolle zukommen zu lassen. G. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 Frist gesetzt, um persönliche und unterschriebene Asylbegründungen der restlichen Familienmitglieder (Eltern und Bruder) einzureichen, da er in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2010 kritisiert hatte, dass lediglich die Asylgesuche der beiden Schwestern, nicht aber die der restlichen Familie geprüft worden seien. H. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 lehnte das UNHCR das Gesuch der Vorinstanz vom 17. Dezember 2012 um umfassende Akteneinsicht ab, da die Befragungen des UNHCR bereits so weit zurückliegen würden, dass sie nach Auffassung des UNHCR nicht mehr als Basis für eine umfassende Prüfung des aktuellen Schutzgesuches tauglich seien. I. Mit Schreiben vom 10. April 2013 (Eingang Vorinstanz: 18. April 2013) sandte die Schweizer Botschaft der Vorinstanz Befragungsprotokolle von den am 19. März 2013 in der Schweizer Vertretung durchgeführten Befragungen von B._______ und C._______. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Eingang Vorinstanz: 16. Mai 2013) leitete die Botschaft Korrespondenz der Beschwerdeführenden weiter. K. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Asylbegründung von A._______ und D._______ samt Vollmacht ein. L. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte die Schweizer Botschaft die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin B._______ am 2. August 2013 bei der Botschaft erschienen sei, um die noch ausstehenden Originalunterlagen (Asylbegründungen und Vollmachten) der restlichen Familienmitglieder abzugeben. M. Am 13. Januar 2016 sandte die Schweizer Botschaft neue Unterlagen zum

D-5130/2016 Verfahren ein, wobei es sich um ein Schreiben der Beschwerdeführerin B._______ handelte, verschiedene Gerichtsdokumente mit Übersetzungen, Fotos von D._______ (mit Verletzungen) sowie medizinische Atteste und Rechnungen (in dem Schreiben wird neu vorgebracht, dass B._______ im Mai 2014 angegriffen sowie im Oktober 2014 Opfer eines Säureangriffes geworden sei. Im Juni 2015 seien B._______ und D._______ angegriffen worden, im August 2015 sei D._______ entführt worden). N. D._______ und A._______ wurden am 2. Mai 2016 durch die Schweizer Botschaft in Islamabad befragt, wobei die Befragungsprotokolle und eingereichten Belege (gerichtliche Dokumente und ärztliche Belege) am 12. Mai 2016 (Eingang SEM) dem SEM übergeben wurden. O. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 informierte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass sich eine Befragung des Beschwerdeführers E._______ mangels Vorliegen einer Schweizer Botschaft in Afghanistan erübrige. Allerdings seien aus dem schriftlichen Asylgesuch noch einige Fragen offen, im Einzelnen zu den persönlichen Angaben, zu Familienangehörigen in einem Drittstaat, zu den Asylgründen und zu Dokumenten und Beweismitteln, weshalb innert Frist zur Beantwortung der Fragen aufgefordert werde. Dem kam der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Eingang SEM: 18. Juli 2016) nach. P. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die in deutscher Sprache abgefasste Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 25. Juli 2016 eröffnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege. Den Akten liessen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden entnehmen. Es falle in Bezug auf die behauptete häusliche Gewalt auf, dass den umfangreichen Verfahrensakten keine hinreichend substantiierten Schilderungen der vorgebrachten Misshandlungen durch die Verwandten zu entnehmen seien.

D-5130/2016 Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um die behauptete häusliche Gewalt zu belegen, könnten sie keinen Aufschluss darüber bieten, unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien, ob es sich um Selbst- oder Fremdverletzung oder Unfälle gehandelt habe. Auch der Umstand, dass psychische Probleme einzelner Familienmitglieder bescheinigt würden, würde nicht belegen, dass die Probleme durch häusliche Gewalt und Misshandlungen entstanden seien. Die Schnittverletzungen von C._______ seien unter Umständen selbst zugefügt worden. Hinsichtlich der Eingaben Dritter zur behaupteten häuslichen Gewalt sei festzustellen, dass diese die tatsächlichen Gegebenheiten nicht aus eigenen Beobachtungen kennen würden, sondern sich auf die Angaben insbesondere von B._______ verlassen hätten, weshalb den Eingaben kein wesentlicher Beweiswert zukomme. Auch seien die Vorbringen in entscheidenden Punkten widersprüchlich, beispielweise hinsichtlich der geltend gemachten Verlobungen beziehungsweise der bevorstehenden Zwangsheirat von B._______ und C._______, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass die beiden tatsächlich von Zwangsheirat bedroht seien. Auch die Angaben hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführenden regelmässig in der Wohnung eingesperrt und angekettet würden, um nicht zu fliehen, seien widersprüchlich, da dem Aussagen gegenüberstünden, wonach die Beschwerdeführenden die Wohnung verlassen dürften. Die behaupteten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit seien deshalb unglaubhaft. Widersprüchlich seien auch Aussagen zur vermeintlichen Beteiligung der Verwandten an den vorgebrachten Entführungen von D._______ sowie an dessen sechzehnmonatiger Inhaftierung. Auch sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Verwandten die Entführung hätten durchführen sollen und inwiefern sie damit die Familie hätten erpressen sollen, weshalb die Beteiligung der Verwandten an der Entführung als unglaubhaft zu erachten sei. Auch die vermeintliche Beteiligung der Verwandten an der zweiten Entführung vom 17. August 2015 sei zweifelhaft, da die Angaben hierzu in den Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien und auch die eingereichten Gerichtsakten keine Hinweise auf die Beteiligung enthalten würden.

D-5130/2016 Ebenso sei nicht plausibel, wieso die Verwandten die behauptete grundlose sechzehnmonatige Inhaftierung von D._______ hätten veranlassen sollen. Dass sie angeblich in Pakistan als afghanische Flüchtlinge eine sehr einflussreiche Stellung besitzen würden, werde nur behauptet. Auch gebe es keinen Beleg für die sechzehnmonatige Inhaftierung. Zudem mache D._______ in der Befragung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung, weshalb weder die Beteiligung der Verwandten an der Entführung, noch die Entführung an sich geglaubt werden könne. Auch bezüglich der nur sehr stereotyp und pauschal geschilderten Bedrohungen und Behelligungen durch nicht verwandte Drittpersonen lägen widersprüchliche Aussagen vor, wobei diese Behauptungen wohl ausschliesslich auf B._______ zurückgingen. Als weitere Ungereimtheit falle der für die Taufe gewählte Zeitpunkt vom 28. Oktober 2007 auf, angesichts der zuvor gerade erlebten Flucht aus der Gefangenschaft in Afghanistan im September 2007 und angesichts dessen, dass sie in Afghanistan über Wochen hinweg massive Bedrohungen und Misshandlungen wegen der Konversion erlebt hätten. Erstaunlich sei auch, dass der erwachsene Bruder D._______ angegeben habe, er kenne die Religion der Schwestern nicht und wisse nur, dass bei ihnen ein religiöses Buch gefunden worden sei. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden wegen der Konversion der beiden Schwestern in der behaupteten Weise misshandelt, überwacht und bedroht würden. Demnach sei auch die behauptete und auf der Konversion der Töchter basierende Gefährdung von E._______ durch seine Verwandten in Afghanistan als nicht glaubhaft zu erachten. Auch die in erster Linie von B._______ behaupteten Probleme mit den pakistanischen Behörden wegen der Verlängerung der Flüchtlingsausweise seien unglaubhaft. Hinsichtlich der behaupteten Übergriffe auf D._______ und B._______ im Juni 2015 auf offener Strasse durch zwei Männer, die auf sie geschossen hätten, mangle es an Asylrelevanz, da weder ein asylrelevantes Motiv für die Bedrohungen ersichtlich, noch von fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auszugehen sei. Vielmehr gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der pakistanische Staat schutzwillig und schutzfähig sei.

D-5130/2016 Q. (...) reichte mit einer (nicht unterschriebenen) fristgerechten Eingabe vom 24. August 2016 eine (ebenfalls nicht unterschriebene) Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin B._______ gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Juli 2016 samt Beweismitteln als Beilagen ein. Hierbei wies er darauf hin, dass B._______ die Beschwerdeschrift für sich und ihre Familienangehörigen verfasst habe und sein Mandat als Rechtsvertreter der Familie im Botschaftsverfahren beendet sei. Er fungiere lediglich als Korrespondenzadresse für die gerichtliche Korrespondenz und erkläre sich für die Weiterleitung derselben verantwortlich, wobei ihm die eingereichten Beilagen (ärztliche und behördliche Bescheinigungen) per Mail übermittelt worden seien. In der Beschwerdeschrift von B._______ wird folgendes ausgeführt: Der Vorwurf, die Schilderungen der häuslichen Gewalt seien stereotyp und unsubstantiiert, sei nicht nachvollziehbar, da sie alles detailliert geschildert und zahlreiche Dokumente zum Nachweis der erlittenen Verletzungen eingereicht hätten. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Belege der Krankenhäuser und Behörden seien authentisch und würden die Angriffe und Verletzungen aufgrund der geschilderten Verfolgungen belegen. Die Depression der Schwester C._______ sei auf die Verfolgung durch die Verwandten zurückzuführen. Seit der Konversion hätten die Schwester C._______ und die Mutter A._______ aufgrund der Verfolgung durch die Verwandten psychische Probleme. Auch der Bruder leide an Depressionen. B._______ und C._______ seien zwangsweise verlobt worden. Zwangsverheiratungen mit den Verlobten stünden bevor, vorab würden sie gezwungen werden, zum Islam zu konvertieren. Hinsichtlich des von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringens, regelmässig in der Wohnung eingesperrt oder angekettet worden zu sein, sei zu entgegnen, dass sie auf vielfältige Weise misshandelt worden seien und sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könnten. Die erste Entführung des Bruders sei von den Verwandten durchgeführt worden, die den Bruder hätten töten wollen. Seit der Konversion 2007 seien auch die Mutter und der Bruder, weil sie weiter zu B._______ und C._______ gestanden hätten, in das Blickfeld der verfeindeten Verwandtschaft geraten. Auch für die zweite Entführung von August 2015 seien die Verwandten verantwortlich, auch wenn unbekannte Männer sie im Auftrag der Verwandten durchgeführt hätten. Die Polizei, an die sie sich wegen der Entführer gewandt habe, habe nichts gegen diese unternehmen wollen, da sie von den Verwandten bezahlt worden seien. Sie habe sich ans heimatliche Gericht wenden müssen. Es sei sehr

D-5130/2016 enttäuschend, dass das SEM trotz der seit Jahren eingereichten zahlreichen behördlichen und medizinischen Dokumente und Fotos zum Beleg der erlittenen Misshandlungen die Verantwortlichkeit der Verwandten für die Entführung nicht als gegeben ansehe. Die Dokumente seien nicht zum Erschleichen von Asyl gefälscht worden und die Misshandlungen und die Verletzungen der Schwester und des Bruders seien angesichts ihrer Schwere klar nicht von ihnen selbst zugefügt worden. Der Bruder D._______ sei am 28. März 2013 verhaftet worden, als er siebzehn Jahre alt gewesen sei, und am 3. Januar 2015 aus der Haft entlassen worden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Daten und Zeitangaben müsse es sich um Missverständnisse bei der Befragung handeln. Hinter der Verhaftung stünden die Verwandten, gegen die B._______ gerichtliche Schritte eingeleitet hatte. Sie habe auf Druck der Verwandten ihre Beschwerde bei Gericht zurückgezogen, um die Freilassung des Bruders zu erreichen. Sie würden regelmässig auch von anderen Drittpersonen bedroht. B._______ und D._______ seien im Juni 2015 von bewaffnen Männern angegriffen worden, sie habe eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht, die leider keine Auswirkungen gehabt habe. Der Bruder D._______ sei traumatisiert und psychisch krank durch die Verfolgungserlebnisse, weshalb er in der Anhörung, als er Bedrohungen durch Drittpersonen verleugnet habe, verwirrt gewesen sei. Der Taufzeitpunkt sei von ihren Kirchenlehrerinnen und dem Pastor arrangiert worden, sie hätten sich den Zeitpunkt nicht aussuchen können. Gleich nach der Konversion habe die Taufe nicht stattfinden können, da sie wegen der kranken Grossmutter nach Afghanistan hätten fahren müssen. Die Mutter A._______ und der Bruder D._______ seien bei ihren Befragungen wegen der Anwesenheit eines muslimischen afghanischen Übersetzers sehr verängstigt gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, die Mutter A._______ und der Bruder D._______ hätten die Probleme mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Pakistan, die B._______ vorgebracht habe, nicht bestätigt, brachte die Beschwerdeführerin B._______ vor, ihre Mutter und ihr Bruder hätten die Probleme in Pakistan wie die Entführung, Verhaftung und die Misshandlungen eingehend geschildert. Es sei zudem unverständlich, wie das SEM behaupten könne, die pakistanischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig angesichts der von der Beschwerdeseite eingereichten Dokumente. Diese belegten, dass sie in Pakistan nicht sicher seien und die Polizei und die Gerichte ihnen nicht helfen würden. Auch aus einem beigefügten Zeitungsartikel vom 19. August 2015, auf welchem der verletzte Bruder D._______ sowie B._______ und A._______ zu sehen seien, würde hervorgehen, wie korrupt die Polizei sei und dass sich die Polizei geweigert habe, nach der zweiten Entführung eine Beschwerde gegen die Entführer entgegenzunehmen.

D-5130/2016 Der Beschwerde lagen als Beweismittel verschiedene sich im Wesentlichen bereits bei den Akten befindende ärztliche Rezepte und Berichte verschiedener Krankenhäusern, ausgestellt für A._______ und C._______, aus den Jahren 2008-2016 bei. Zudem lag der sich bereits bei den Akten befindende in die englische Sprache übersetzte „Report Regarding Missing Child“ vom 4. Dezember 2012 (Police Station J._______, Islamabad) (mit englischsprachiger Übersetzung) bei sowie der sich ebenfalls bereits bei den Akten befindende (übersetzte) „Police Report“, Police Station J._______, Islamabad, 26. Juni 2015. Als neue Beweismittel lagen der Beschwerde eine englischsprachige Übersetzung einer Beschwerde (…) vor dem K._______ mit weiteren Akten, insbesondere einem Beschluss vom 3. Januar 2015 über den Beschwerderückzug, bei sowie die Kopie eines Zeitungsartikels (…), auf welchem der verletzte D._______ sowie B._______ und A._______ zu sehen seien. R. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerdeführerin B._______ angesichts ihrer fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde auf, innert Frist die beiliegende Kopie der Beschwerde mit Original-Unterschrift versehen zu retournieren. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin B._______ zwar die Beschwerde auch im Namen der restlichen Familienmitglieder abgefasst habe, diese aber in der Beschwerde als Beschwerdeführende nicht namentlich aufgeführt seien und auch ihre Original-Unterschiften fehlten. Daher wurde die Beschwerdeführerin B._______ aufgefordert, innert Frist entweder die (Original-) Unterschriften der anderen Familienmitglieder (auf der beiliegenden Kopie) oder schriftliche (Original)-Vollmachten der beschwerdeführenden Personen einzureichen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde, soweit sie die jeweils anderen Familienmitglieder beträfe, nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung vom 1. September 2014 (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift an die Beschwerdeführerin B._______) wurde an (...) als Korrespondenzadresse in einem gesonderten Schreiben vom 1. September 2016 mit der Bitte um Weiterleitung an die Beschwerdeführenden zwecks Beschwerdeverbesserung gesandt. S. Ein Fristerstreckungsgesuch betreffend Beschwerdeverbesserung wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 abgelehnt und gleichzeitig

D-5130/2016 festgehalten, dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 27. Oktober 2016 ende. T. Die Beschwerdeverbesserung der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober 2016, bestehend aus der mit der Original-Unterschrift von B._______ versehenen Beschwerdekopie und einer von den übrigen Beschwerdeführenden (A._______, E._______, C._______ und D._______) unterschriebenen Originalvollmacht samt Beilagen ging am 27. Oktober 2016 form- und fristgerecht beim Gericht ein. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin ein Begleitschreiben vom 13. Oktober 2016 ein, in welchem sie die Verfolgung aus religiösen Gründen betonte. Zudem führte B._______ in einem weiteren gesonderten Schreiben unter Hinweis auf beigelegte Dokumente aus, sie habe 2014 erstmals eine Beschwerde beim K._______ gegen einen ermittelnden Beamten der „J._______ Police Station“ und ihre Verwandten eingereicht. Die Verwandten hätten mit Hilfe des korrupten Polizisten den Bruder D._______ ins Gefängnis gebracht und er sei seitdem psychisch krank. D._______ sei im Gefängnis von dem korrupten Beamten misshandelt worden, weshalb sie eine erneute Beschwerde beim K._______ eingereicht habe gegen den leitenden Beamten. Sie sei von ihren Verwandten zusammen mit dem korrupten Beamten bedroht worden, ihre Beschwerde zurückzuziehen mit dem Versprechen, dann den Bruder freizulassen. Das Gericht habe sogar Haftbefehle gegen die Verwandten ausgesprochen, allerdings seien sie von der Polizei nicht verhaftet worden. B._______ sei somit gezwungen gewesen, die Beschwerde am 3. Januar 2015 zurückzuziehen. Daraufhin sei der Bruder am selben Tag freigelassen worden. Dem Schreiben lag erneut die englischsprachige Übersetzung einer Beschwerde (…) vor dem K._______ sowie ein Beschluss vom 3. Januar 2015 über den Beschwerderückzug bei. Ferner lagen auch bei: ein Kautionsverhandlungsantrag (…) vom 28. März 2013 und ein Ersuchen um Freilassung von D._______ aus der Haftanstalt (…) G._______ (…). In einem weiteren gesonderten Schreiben äusserte sich B._______ zur Entführung des Bruders durch die Verwandten am 4. Dezember 2012 unter Beifügung des sich bereits bei den Akten befindenden Berichtes der „Police Station J._______, Islamabad“.

D-5130/2016 Auch eine Bestätigung der Beschwerde bei der L._______ gegen die Polizei und einer Beschwerde des Bruders vom 20. August 2015 sowie eines Beschlusses vom 1. Oktober 2015, wonach die zuständigen Polizisten die Beschwerde nicht bearbeitet hätten (Dokumente bereits beim SEM eingereicht). Zudem reichte sie (bereits in den Akten vorhandene) Fotos ein, auf denen der Bruder mit Verletzungen im Krankenhaus zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin B._______ verwies in einem Schreiben mit entsprechender, bereits eingereichter Kopie des (…) vom 19. August 2015 auf die untätige Polizei (M._______), die sich geweigert habe, etwas wegen der Entführung des Bruders zu unternehmen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin B._______ die Kopie einer Mail von ihr an die Schweizer Botschaft ein, die sie vor der Anhörung der Mutter und des Bruders abgeschickt habe, wonach die beiden wegen der bevorstehenden Anhörung vom 2. Mai 2016 sehr nervös seien. In einem weiteren Schreiben hielt B._______ fest, der Bruder sei im August 2014 und September 2014 in Untersuchungshaft gewesen und sei am 28. März 2013 verhaftet worden, er sei am 3. Januar 2015 freigelassen worden. Dem Schreiben lag die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vom 26. April 2013 bei (…). Zudem lagen Übersetzungen betreffend Vorladungen gegen die Belastungszeugen von Juli/September 2014 sowie eine Vertagung der Prozessverhandlung von Dezember 2014 bei. Mit einem weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin wurden (bereits in den Akten befindende) ärztliche Rezepte ihre Mutter betreffend eingereicht (2008-2016), aus denen deren Erkrankung an Depression und Angstzuständen hervorgehe. Gesondert wird auch auf die sich bereits in den Akten befindende Beschwerde an die Polizeibehörde J._______ erneut erwähnt und der Bericht der Polizeibehörde, zudem wird nochmal die undatierte Taufbescheinigung eingereicht. Weitere beigefügte Beweismittel sind (bereits dem Gericht bekannte) Fotos von C._______ und D._______, auf denen Verletzungen erkennbar sind. Zudem werden Kopien der Flüchtlingsausweise eingereicht und medizinische Rezepte und Bescheinigungen C._______ (aus den Jahren 2008-2014) und D._______ betreffend (von 2015/2016). Zudem liegt ein sich bereits in den Akten befindendes Schreiben von B._______ an das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 20. Februar 2016 bei.

D-5130/2016 U. Mit Schreiben vom 2. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin B._______ den Eingang der Akten. V. Die Schweizerische Botschaft in Pakistan sandte am 25. Oktober 2016 eine erneute Abschrift der Beschwerdeschrift (unterschrieben am 25. Oktober 2016) mit bereits eingereichten Kopien von Dokumenten ein. W. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin B._______ vom 17. August 2017, 15. Februar 2018 und 15. Juli 2018 beantwortete das Gericht jeweils über die Korrespondenzadresse. X. Mit Email vom 2. Juli 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin B._______ nach dem Verfahrensstand und wies erneut auf die Gefahrenlage der Beschwerdeführenden hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Zu beachten sind vorliegend aber insbesondere die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012, da die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland am 5. September 2009 beziehungsweise 25. Mai 2011 gestellt wurden. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) wurden zwar unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen (Ziffer III) halten jedoch ausdrücklich fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche, wie vorliegend gegeben, die massgeblichen Artikel (altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bis dahin geltenden Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die damals geltenden Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-5130/2016 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie altArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (altArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder

D-5130/2016 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art.19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und ausgehend von der Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe schliessen konnte. Angesichts der vorliegenden Umstände ist vielmehr eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden in Pakistan nicht auszuschliessen, wobei der Sachverhalt weiter abzuklären ist.

D-5130/2016 4.2 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist die Konversion von B._______ und C._______ als glaubhaft zu erachten. Auffällig ist, dass das SEM die zahlreichen, für eine Konversion sprechenden Hinweise nicht gewürdigt hat, sondern sich einseitig ausschliesslich auf Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Konversion bezogen hat, wie den für die Taufe ungewöhnlichen Zeitpunkt nach der Flucht vor den familiären Misshandlungen in Afghanistan und das fehlende Wissen des Bruders D._______ über die Religion der Schwestern (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9; act. A104, S. 11, 19). Die für die Konversion auszumachenden und vorliegend überwiegenden Indizien hat das SEM demgegenüber nicht erwähnt, beispielsweise nicht das vom 30. Juli 2009 datierende Schreiben der langjährigen Pakistan- Kennerin N._______ (vgl. act. A1/2), die von der Konversion und den darauffolgenden Misshandlungen der Schwestern berichtet. Zu betonen ist, dass das Schreiben einen authentischen Eindruck macht und N._______ von der Schweizerischen Vertretung als glaubwürdig eingeschätzt wird (vgl. act. A20, S. 1). Sie kenne die Familie der Beschwerdeführenden von früheren Aufenthalten in Afghanistan und Pakistan, wobei B._______ ihr 2003/2004 in Islamabad Sprachunterricht gegeben habe und E._______ von 2004 bis 2006 in Afghanistan für sie und ihren Ehemann, (…), als (…) gearbeitet habe. Im Schreiben wird überzeugend von der Bedeutung der Religion für die Familie und den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerinnen berichtet (vgl. act. A1/2). Auch B._______ schildert im Asylgesuch vom 5. September 2009 (vgl. act. A3, S. 4 f.) detailliert, überzeugend und übereinstimmend mit späteren Schreiben und Aussagen zur Konversion (vgl. beispielsweise act. A12, S. 1 f.; A39, S. 3), wie sie und ihre Schwester C._______ in der Schule (…) in Islamabad durch ihre aus Deutschland und der Schweiz stammenden Englisch- Sprachlehrerinnen (O._______ und P._______) mit dem Christentum in Kontakt gekommen seien. Auch erscheint es glaubhaft, dass die beiden Beschwerdeführerinnen durch die in Afghanistan unter der Taliban-Herrschaft erlebten Diskriminierungen sich von der im christlichen Glauben verankerten Gleichstellung von Mann und Frau angesprochen gefühlt haben. Vor dem Hintergrund der erlebten Einschränkungen als Frauen und dem Wunsch nach Gleichberechtigung und Bildung erscheint das Interesse für das Christentum verständlich. An dieser Stelle ist die negative Einschätzung des UNHCR (vgl. act. A34, S. 3), wonach die Motivation der Be-

D-5130/2016 schwerdeführerinnen für die Konversion angesichts des zuvor selbstbestimmten Lebens bereits nicht glaubhaft sei, nicht nachvollziehbar. Die beiden Sprachlehrerinnen haben ihnen über einen mehrjährigen Zeitraum Bibel-Unterricht gegeben, bis sich beide Beschwerdeführerinnen schliesslich zur Konversion entschieden hätten. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in den Botschaftsanhörungen nicht danach gefragt wurden, die Umstände ihrer Konversion genauer zu schildern (vgl. act. A93, S. 7, 14), weshalb ihnen die diesbezügliche knappe Schilderung in den Anhörungen nicht entgegengehalten werden kann. In dem Interview mit dem von der Stiftung H._______ hinzugezogenen pakistanischen Menschenrechtsexperten macht die Beschwerdeführerin B._______ hingegen sehr detaillierte Ausführungen zum Entstehen des Kontaktes zur deutschen Missionarin O._______, zum erwachten Interesse am christlichen Glauben sowie den besuchten Bibelstunden (vgl. act. A45, S. 6-8). Von den beiden Sprachlehrerinnen liegen schriftliche Bestätigungen vor, dass sie die Beschwerdeführerinnen unterrichtet und diese in der Konversion zum Christentum unterstützt hätten. So bestätigt P._______ in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2009 («To Whom It May Concern», vgl. act. A12, S. 13, 14 beziehungsweise inhaltsgleich A14, S. 4, 5), dass sie C._______ seit 2006 kennen würde, als sie deren Lehrerin geworden sei. Sie sei nach wie vor in Kontakt zur Familie der Beschwerdeführenden. Auch O._______ schreibt in ihrem undatierten Schreiben davon, dass sie die ehemalige Lehrerin von B._______ sei und diese seit sieben Jahren kennen würde. Auch sie berichtet von der Konversion der Beschwerdeführerinnen zum Christentum (vgl. act. A12, S. 15, 16). O._______ beschreibt auch in einem Brief vom 19. Oktober 2008 an N._______ ausführlich, wie sie die Beschwerdeführerinnen zum Christentum bekehrt und was für Folgen die von ihr mitverursachte Konversion für die Beschwerdeführerinnen gehabt habe (vgl. act. A61, S. 21, 22). Im Interview des pakistanischen Menschenrechtsexperten mit O._______ ist ebenfalls von den Bibelstunden von O._______ und P._______ die Rede (vgl. act. A45, S. 17-20). 4.3 In Bezug auf die Taufe lässt das SEM in seinen Erwägungen gänzlich unerwähnt, dass B._______ und C._______ bereits mit dem Asylgesuch Taufbescheinigungen einreichten (vgl. act. A3, S. 7; A7, S. 7). Auch bestätigt der Pastor Q._______ persönlich im Interview mit dem pakistanischen Menschenrechtsexperten, dass er die Beschwerdeführerinnen getauft

D-5130/2016 habe (vgl. act. A45, S. 16). Aus dem Interview des pakistanischen Menschenrechtsexperten mit O._______ geht die Anwesenheit von O._______ und P._______ an der Taufe hervor (vgl. act. A45, S. 17-20). Auch in einem Brief von O._______ vom 3. Dezember 2010 wird ausdrücklich ihre und die Anwesenheit von P._______ bei der Taufe bestätigt (vgl. act. A65, S. 5). Das SEM erwähnt die Schreiben von N._______, P._______ und O._______ lediglich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Misshandlungen und ordnet sie dort als unerhebliche Eingaben Dritter ein, die vom Hörensagen, insbesondere auf Aussagen von B._______ beruhend, von den Gegebenheiten gehört hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Konversion und Taufe werden die Eingaben nicht gewürdigt (siehe oben). 4.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen und Misshandlungen durch die Verwandten, die zu massiven psychischen und physischen Verletzungen insbesondere von B._______ und C._______ geführt hätten, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass zahlreiche Belege in Form von Arztberichten und Fotos erhebliche Verletzungen und psychische Leiden dokumentieren, die möglicherweise als Bestätigung der geschildeten Übergriffe nach Aufdeckung der Konversion gewertet werden können (vgl. act. A3, A4). Soweit das SEM betont, dass es sich bei den eingereichten Arztberichten und Rezepten nicht um geeignete Beweismittel für die behaupteten Übergriffe handle, da die Berichte keinen Rückschluss auf die behauptete häusliche Gewalt zuliessen und auch Zeugnis von begangenen Selbstverletzungen sein können, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Arztberichte dennoch einen authentischen Eindruck machen und die Übergriffe, auch in zeitlicher Hinsicht, bestätigen können. So geht zwar aus den Arztberichten und ärztlichen Rezepten von 2008 hervor, dass die Mutter A._______ und die Schwester C._______ an Depressionen leiden (vgl. act. A89, S. 4), allerdings ist im Spitalbericht von C._______ vom 13. November 2008 von familiären Problemen als Ursache eines Selbstmordversuchs die Rede (vgl. act. A3, S. 17). Auf den eingereichten Fotos sind teilweise sehr tiefe Schnittverletzungen ersichtlich (vgl. act. A4), die von den Übergriffen mit zerbrochenen Glas von April 2009 stammen könnten. So ist auch in einem C._______ betreffenden Kurzbericht des R._______ vom 1. April 2009 von Stichen im Gesicht und am Arm die Rede (vgl. act. A3, S. 13). Wenn auch einzelne Verletzungen von C._______ angesichts ihrer Suizidalität Selbstverletzungen sein könnten, da beispielsweise O._______ festhält, dass

D-5130/2016 C._______ eine „seelische Veranlagung“ habe und auch die Mutter „zutiefst unglücklich, ständig leidend“ sei, wobei die Familie bereits vor der Konversion grosse Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A61, S. 22) habe, so schliesst dies nicht Fremdeinwirkung in anderen Fällen aus, zumal die ärztlich dokumentierten Suizidversuche von C._______ mittels Medikamenten und Gift, nicht durch Schnittverletzungen, erfolgt sein sollen (vgl. act. A3, S. 17, 18; A89, S. 5). Zeitlich fällt eine Bestätigung vom 2. Februar 2009 über eine erfolgte Zahnbehandlung von D._______ (vgl. act. A3, S. 24) in den Zeitraum, in dem dieser zusammengeschlagen worden und hierbei Zahnverletzungen erlitten habe. Zudem liegen von D._______ Fotos mit Verletzungen vor, auf denen er mit blutbeschmierter Kleidung und geschwollenem Gesicht zu sehen ist (vgl. act. A100, S. 12-15), was ein Indiz für die beschriebenen, durch die Verwandten initiierten Übergriffe von 2015 sein könnte. Von B._______ sind Medikamentenrezepte vom 25. Oktober 2014 in den Akten, aus denen eine Verletzung durch chemische Stoffe zu entnehmen ist (vgl. act. A100, S. 29, 30), was zeitlich mit dem vorgebrachten Säureangriff von Oktober 2014 zusammenfällt. Auch aus der Zeit von August 2009, in welcher B._______ wegen Übergriffen eine Notaufnahme aufgesucht habe, liegt eine Bescheinigung einer Notfallklinik vom 18. August 2009 B._______ betreffend vor (vgl. act. A7, S. 9) 4.5 Auch die Eingaben Dritter, die sich zur Situation der häuslichen Gewalt und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit äussern, enthalten zwar keine eigenen Beobachtungen der Übergriffe, wie das SEM in seiner Verfügung kritisiert, können aber als sehr persönliche und ausführliche Schreiben einen detaillierten Überblick über die erfolgten Angriffe bieten. Die Schreiben von N._______ sowie die der ehemaligen Lehrerinnen O._______ und P._______ wurden bereits oben im Zusammenhang mit der Bestätigung der Konversion und Taufe gewürdigt (vgl. act. A1, S. 1, 2; A12, S. 13 ff., A14, S. 3, 4; A61, S. 20, 21; A65, S. 5, 6). 4.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des SEM, die Misshandlungen und Gewaltexzesse seien unsubstantiiert geschildert worden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), unberechtigt erhoben wird. Soweit das SEM nämlich behauptet, die Schilderungen in den Eingaben von B._______ seien stereotyp und zu knapp, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um schriftliche Eingaben handelt, in denen die Ereignisse zusammengefasst werden (vgl. act. A3, S. 2 ff.; ausführlicher A12, S. 2 ff.), nicht um Befragungsprotokolle. Im Interview mit dem pakistanischen Menschenrechtsexperten schildert B._______ denn auch detailliert die erlebten

D-5130/2016 Misshandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für die Familie (vgl. act. A45, S. 5 ff.). Überdies kann das SEM den Beschwerdeführenden nicht eine zu knappe Schilderung der Übergriffe in den Botschaftsanhörungen vorwerfen, da in den Botschaftsanhörungen nur eine rudimentäre Befragung erfolgte, ohne weitere Nachfragen zu den vorgebrachten sexuellen Ausbeutungen, Misshandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (vgl. act. A93, S. 6, 7, 14, 15; A104, S. 11-13, 56, 57). Die Befragungsprotokolle sind somit auch wenig aussagekräftig, um über die Glaubhaftigkeit der erlittenen Misshandlungen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Substanz der Vorbringen zu befinden. 5. 5.1 Indem sich das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Misshandlungen und Bedrohungen der Beschwerdeführenden durch die Familienmitglieder in der Verfügung in grossen Teilen auf widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander stützt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6-9) verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und demonstriert, dass es durch das Abstellen auf bestehende Widersprüche zu einer Klärung der Ungereimtheiten kommen will und sich somit noch im Stadium der Sachverhaltsermittlung befindet (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).

5.2 Widersprüche liegen beispielsweise darin, dass bezüglich der drohenden Zwangsheiraten und des Zivilstandes von B._______ und C._______ von der Mutter vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen seien ledig (vgl. act. A 104, S. 53) und nicht, wie von B._______ und C._______ vorgebracht, zwangsverlobt beziehungsweise zwangsverheiratet (vgl. act. A93, S. 3, 11). Zum von B._______ geltend gemachten Vorbringen des Angekettet- beziehungsweise Eingesperrtseins in der Wohnung finden sich in den Aussagen der Familienmitglieder widersprüchliche Aussagen, da die Mutter und der Bruder diese extremen Freiheitseinschränkungen nicht erwähnen, sondern nur davon sprechen, dass sie wie Gefangene in der Wohnung lebten und die Zustimmung der Verwandten für das Verlassen der Wohnung benötigten (vgl. act. A104, S. 12, 17, 56). Die von B._______ vorgebrachte Beteiligung der Verwandten an der Entführung von D._______ (vgl. act. A93, S. 7) nennt der Bruder nicht (vgl. act. A99, S. 14) beziehungsweise erwähnt die Entführung von 2012 in seiner Botschaftsanhörung gar nicht (vgl. act. A104, S. 12, 18). Auch die Behelligungen durch unbekannte Drittpersonen aus der Nachbarschaft (vgl. act. A12, S. 5) erwähnen die Mutter und der Bruder in den Botschaftsanhörungen nicht (vgl. act. A104, S. 15, 60), beziehungsweise D._______ sagt sogar aus, er

D-5130/2016 sei noch nie Zeuge eines derartigen Vorfalles geworden (vgl. act. A104, S. 16).

5.3 Auf diese oben aufgeführten, nicht abschliessend zu verstehenden, Widersprüche durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbingen nicht stützen, ohne die Beschwerdeführenden vorher mit den einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den Darlegungen der jeweils anderen Beschwerdeführenden als Drittpersonen zu konfrontieren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich nämlich, dass eine asylsuchende Person mit Aussagen Dritter, die ihren eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sichert den Betroffenen in diesem Zusammenhang einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Erst anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nämlich geprüft werden, ob die diesbezüglichen Stellungnahmen der asylsuchenden Person die Ungereimtheiten in plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und - im Sinne von Art. 7 AsylG - als Anhaltspunkt gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person zu gewichten sind (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 14).

5.4 Da die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung aber auf diese Widersprüche gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6-8), ohne den Beschwerdeführenden vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren, ist sie ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen und hat durch das Abstellen auf die Widersprüche ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs demonstriert, dass der Sachverhalt vorliegend noch nicht abschliessend erstellt war, was die Verfolgungshandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Familienmitglieder nach Aufdecken der Konversion betrifft, zumal überdies nur sehr rudimentäre Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden durch die Botschaft vorliegen (siehe oben). 5.5 Das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerenden im Hinblick auf die Verfolgungshandlungen die Beschwerdeführerinnen (beziehungsweise Reflexverfolgungshandlungen die Mutter und den Bruder betreffend) konnte demnach trotz glaubhafter Konversion und vor dem Hintergrund der

D-5130/2016 vielen belegten Verletzungen angesichts der sehr rudimentären Befragungen und nicht verwertbaren vorhandenen Widersprüche aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der bekannten Gefahren für Christen in Pakistan (siehe beispielsweise Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse "Pakistan: Situation von Christ_innen" vom 8. Juni 2018) und der zahlreichen dokumentierten Verletzungen ist demnach der Sachverhalt genauer abzuklären. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 8). Hierbei muss die Vorinstanz die notwendigen Schritte unternehmen, um die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilen zu können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhaltes gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführenden wird erfolgen müssen, und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Widersprüchen der Aussagen der Familienmitglieder zu äussern. 6. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt wurde, führt bei Auslandgesuchen nicht generell zum Schluss, dass die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Da aber vorliegend bereits im vorherigen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-8324/2010 vom 25. Mai 2011 eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung und fehlender Anhörung der Beschwerdeführerinnen erfolgte, was zur Folge hatte, dass nach erneuter Verfahrensaufnahme Botschaftsanhörungen der Beschwerdeführerinnen am 19. März 2013 (vgl. act. A93/19) beziehungsweise von Mutter und Bruder am 2. Mai 2016 (vgl. act. A104/74) durchgeführt wurden und diese Botschaftsanhörungen angesichts ihres rudimentären Charakters vorliegend keine zweckdienliche Entscheidungsgrundlage bilden (siehe obige Ausführungen), ist hier – auch vor dem Hintergrund der bedenklichen Situation von Christen in Pakistan – die Einreise zur Sachverhaltsabklärung in der Schweiz zu bewilligen.

D-5130/2016 6.1 Als entscheidender Sachverhaltsaspekt tritt hier nämlich hinzu, dass neben der möglichen Gefährdungslage in Afghanistan und Pakistan auch eine offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben ist. Die Beschwerdeführerinnen haben mit N._______ und P._______ sowie Mitarbeitern des H._______ mehrere langjährige Kontakte in die Schweiz (siehe oben), wobei sie auch von den Schweizer Organisationen und Privatpersonen unterstützt werden. Der Vater arbeitet bereits seit dem Jahr 2004 als Hilfsarbeiter für (…) (vgl. act. A106, S. 2 ff.). 6.2 Somit ist festzuhalten, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerenden in Pakistan für die Dauer der noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen aufgrund der besonderen Umstände des Falles als nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen ist. Für den in Afghanistan verbliebenen und von seiner Familie getrennten Vater, der aktuell nicht bedroht zu sein scheint, ist anzunehmen, dass er nach erfolgter Ausreise der übrigen Beschwerdeführenden von der feindlichen Verwandtschaft quasi in Geiselhaft für die entflohenen Beschwerdeführenden genommen und ihm eine asylrelevante Reflexverfolgung drohen würde, da sich die Verwandtschaft an ihm rächen würde (vgl. act. A106, S. 3), weshalb auch seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden nach Prüfung der sicherheitsrelevanten Faktoren die Einreise in die Schweiz nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, da ein weiterer Aufenthalt in Pakistan nicht zumutbar erscheint, und nach deren Einreise das Verfahren fortzusetzen und neu zu entscheiden. Es erübrigt sich, zu den weiteren Ausführungen in der Verfügung beziehungsweise den Eingaben der Beschwerdeführenden, insbesondere die mit Polizei- und Gerichtsakten belegten Übergriffe auf den Bruder D._______ betreffend, näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-5130/2016 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten, (...) fungiert lediglich als Zustelldomizil, und haben auch nicht dargetan und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein sollten. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5130/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden – nach erfolgter Sicherheitsprüfung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Pakistan.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Mareile Lettau

Versand:

D-5130/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2019 D-5130/2016 — Swissrulings