Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5130/2015
Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
D-5130/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein. Am 2. Juli 2015 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank vom 3. Juli 2015 ergab, dass sie am 10. Juni 2015 in Ungarn registriert worden war. C. Am 13. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe Syrien verlassen, da sich ihre Mutter in der Schweiz befinde und sie in Syrien Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann gehabt habe. Ausserdem sei sie durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bei der ihr Vater eine hohe Position innehabe, aufgefordert worden zu kämpfen. Sie sei daher am 28. Mai 2015 von Syrien in die Türkei und von dort weiter nach Ungarn gereist. In Ungarn habe sie sich ungefähr 17, 18 Tage aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten sie drei Tage inhaftiert. Ihr seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 30. Juni 2015 sei sie mit dem Auto und zu Fuss in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Auffassung des SEM gewährt, wonach aufgrund der erfolgten Daktyloskopie in Ungarn wahrscheinlich dieser Staat zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei und auf ihr Asylgesuch daher nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie werde nicht nach Ungarn zurückkehren. Sie sei dort drei Tage in Haft gewesen. Zur Abnahme der Fingerabdrücke habe man sie gezwungen und ihr gedroht, wenn sie sich weigere, werde sie sechs Monate inhaftiert. Sie habe nichts zu Essen und nichts zu Trinken erhalten. Ausserdem sei sie krank. Sie leide an einem (…), an (…), (…) und (…). Sie wolle bei ihrer Mutter in C._______ leben. D. Am 22. Juli 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
D-5130/2015 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). E. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 20. August 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Den Kanton C._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 24. August 2015 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Hinweis auf die damalige Situation in Ungarn und Syrien um eine Neubeurteilung ihres Asylgesuches. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine individualisierte Beschwerdebegründung einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde ein Entscheid aufgrund der Akten androht. I. Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Einreichung einer individualisierten Beschwerdebegründung ungenutzt verstreichen. J. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 17. September
D-5130/2015 2015 fest, mangels Vorliegen einer individualisierten Begründung werde bei der Prüfung der Beschwerde nur die von ihr angerufene allgemeine Lage in Ungarn zu beachten sein. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund der aktuellen Lage in Ungarn allerdings bei einer Überstellung in diesen Staat eine Gefährdung drohen, weshalb der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Art. 56 VwVG, Art. 107a Abs. 2 f. AsylG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, die sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte mit der gegenwärtigen Lage in Ungarn auseinandersetze. Das SEM wurde darauf hingewiesen, dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behaupteten – allfälligen individuellen Überstellungshindernissen nicht erforderlich sei. K. Das SEM reichte am 29. September 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es sich zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Ungarn äusserte. L. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Poststempel) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits bei der BzP erwähnt, weshalb sie nicht nach Ungarn zurückkehren könne. Sie sei drei Tage grundlos inhaftiert worden, habe kaum zu Essen und zu Trinken erhalten und die Situation in Ungarn, wo sie keine Verwandten habe, sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr wäre nicht garantiert, dass sie sie tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen könne. Die ungarischen Behörden wollten sie zudem nicht aufnehmen, denn diese hätten auf das Übernahmeersuchen des SEM gar nicht geantwortet. In der Schweiz verfüge sie – im Gegensatz zu Ungarn – über Verwandte. Ausserdem leide sie – wie die beigelegten Arztberichte – zeigten, an gesundheitlichen Beschwerden. Der Eingabe lag ausserdem eine Medienmitteilung der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 25. September 2015 bei. M. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 liess der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Original der Zwischenverfügung vom 25. September 2015 (aus Kulanz) nochmals zukommen und erteilte ihr die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 25. September 2015 bis zum 30. Oktober 2015 zu äussern.
D-5130/2015 N. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 teilte rubrizierter Rechtsvertreter – unter Beilage einer Vollmacht – mit, dass die Beschwerdeführerin ihn zur Vertretung im vorliegenden Verfahren mandatiert habe. Gleichzeitig äusserte er sich zu den Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung und beantragte einen Selbsteintritt der Schweiz. O. Das SEM informierte mit Schreiben vom 17. November 2015 die zuständigen ungarischen Behörden darüber, dass vorliegend die Überstellungsfrist erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides zu laufen beginne. P. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 sandte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Dokumente deren Integration in der Schweiz betreffend zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5130/2015 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (explizit oder implizit) zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-5130/2015 4.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Juni 2015 in Ungarn als Asylsuchende registriert worden war. Das SEM ersuchte demnach die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Juli 2015 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben. 4.7 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer – rudimentär verfassten – Beschwerde vom 24. August 2015 lediglich auf die in Ungarn damals herrschende – sich verschlechternde – Lage von Asylsuchenden.
D-5130/2015 4.8 Das SEM zog in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015, in der es sich mit der damaligen Lage von Asylsuchenden in Ungarn befasste, den Schluss, eine Rücküberstellung von asylsuchenden Personen durch die Schweiz in diesen Staat sei sowohl aufgrund der in Ungarn herrschenden Aufnahme- als auch der Verfahrensbedingungen zulässig. 4.9 In ihrer – nach Art. 32 Abs. 2 VwVG vorliegend berücksichtigten – Eingabe vom 2. Oktober 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin – wie schon dem SEM gegenüber – dass sie in Ungarn grundlos inhaftiert worden sei, kein Essen und Trinken erhalten habe und gesundheitlich angeschlagen sei. Bei einer Überstellung nach Ungarn sei der Zugang zum Asylverfahren nicht garantiert. In der Replik vom 30. Oktober 2015 erklärte sie zudem, eine Rückführung sei nicht gerechtfertigt und beantragte mithin den Selbsteintritt der Schweiz. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin- III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
D-5130/2015 nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Denn es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils). 5.3 Aus denselben Gründen, ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die auf Rechtmittelebene im Weiteren dargelegten Ausführungen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 5.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit – wenn auch nur sinngemäss – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-5130/2015 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5130/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
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