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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2015 D-5129/2014

7 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,897 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5129/2014

Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Armenien, vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).

D-5129/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2014 aus ihrem Heimatstaat auf dem Landweg ausreisten und am 24. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. Juli 2014 im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 14. August 2014 zu den Asylgründen durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Jeziden aus Armenien, wo sie seit rund 20 Jahren im Dorf N._______ gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie seien wegen der Probleme ihres Sohnes C._______, der aus der armenischen Armee desertiert sei, aus dem Heimatstaat ausgereist, dass sie zwei Söhne gehabt hätten, von denen der eine schon früher in den Militärdienst eingezogen worden und nunmehr seit elf Jahren verschollen sei, weshalb sie nicht noch den zweiten Sohn hätten verlieren wollen, dass der Beschwerdeführer auch Angst vor den Fidayien hege, die nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Armenien an die Macht gekommen seien und ihn heute noch verfolgen würden, dass Jeziden in Armenien unterdrückt und ihre Kinder von der Schulbildung ausgeschlossen würden, ganz zu schweigen von der medizinischen Versorgung, die nicht kostenlos sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, Angst zu haben, sie werde aufgrund der Desertion ihres Sohnes Probleme mit den Nachbarn erhalten oder von den Behörden bis zur Rückkehr ihres Sohnes in Geiselhaft genommen, dass beide Beschwerdeführenden keine Probleme mit den Behörden und auch keinerlei Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten, sehe man einmal von den Problemen mit den Militärbehörden im Zusammenhang mit der Rekrutierung ihres Sohnes C._______ ab, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-5129/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Probleme ihres Sohnes mit den Militärbehörden ausgereist, doch habe das BFM dessen Desertion als unglaubhaft qualifiziert, weshalb auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich darauf abstützten, als nicht glaubhaft einzuschätzen seien, dass es sich bei diesen unglaubhaften Vorbringen namentlich um diejenigen zu angeblichen Problemen mit den Nachbarn bis hin zur angeblich befürchteten Geiselhaft durch die Behörden handle, dass die diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin nicht auf nachvollziehbare Weise habe erläutern können, worauf sich die von ihr geäusserten Befürchtungen abstützen würden, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er habe seinen Sohn erst in Georgien getroffen und sei von dort aus mit ihm gemeinsam in die Schweiz gereist, doch habe er nicht angeben können, wo in Georgien er ihn angetroffen habe, weshalb diese Angaben unsubstanziiert seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Desertion seines Sohnes ausgereist, zu wenig substanziiert seien, um als glaubwürdig zu gelten, dass er auch auf wiederholtes Nachfragen hin keine Aussagen habe machen können, aus denen hätte ersichtlich werden können, unter welcher Verfolgung er gelitten habe, dass er beispielsweise von einer allgemeinen Diskriminierung zu sprechen begonnen habe, unter der Jeziden in Armenien zu leiden hätten, doch werde aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, inwiefern er persönlich von dieser Diskriminierung betroffen gewesen sei, dass nach dem Gesagten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Problemen nicht hinreichend begründet seien, um als glaubhaft gelten zu können, und dieser Schluss durch die übereinstimmenden Vorbringen beider Beschwerdeführenden erhärtet werde, wonach sie ohne die Probleme des Sohnes C._______ mit den Militärbehörden nicht aus dem Heimatstaat ausgereist wären,

D-5129/2014 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 (recte: 10. September 2014) aufzuheben und in der Folge den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Septem-ber 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 110a AsylG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei ihnen ein Anwalt nach ihrer Wahl zu bestellen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 die Gesuche um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden mit demjenigen ihrer Kinder und Enkelkinder (D-5133/2014) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies, dass er die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am 26. September 2014 leisteten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel vom 10. Oktober 2014) eine Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2014 des BFM sei aufzuheben. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2014 seien gutzuheissen. Des Weiteren sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen,

D-5129/2014 dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe sowie deren Ergänzung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5129/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in den Eingaben der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist und somit keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nach Art. 26bis AsylG gewährt wurde (A3/10 Ziff. 8.02 S. 7, A8/12 F74 ff. S. 9; A4/10 Ziff. 8.02 S. 7, A10/8 F34/5 S. 5), weshalb später geltend gemachte Beeinträchtigungen der Gesundheit (Nierensteine, Epilepsie) nach Abs. 3 obgenannter Bestimmung ausser Betracht fallen, zumal sie nicht nachgewiesen sind (vgl. Beschwerde vom 11. September 2014, Seite 4 oben), dass der Beschwerdeführer auf einen vierjährigen, seine Ehefrau auf einen nicht ganz dreijährigen Schulbesuch zurückblicken kann (A3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4, A4/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb die Berufung auf einen tiefen Bildungsstand, der ursächlich für irgendwelche Unstimmigkeiten sein soll, nicht zu überzeugen vermag, dass im Übrigen selbst Analphabeten ohne Weiteres in der Lage sind, selbst erlebte Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar vorzubringen, weshalb die Berufung auf einen Mangel an formaler Bildung grundsätzlich nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann,

D-5129/2014 dass die Vorinstanz davon ausging, der Sohn des Beschwerdeführers habe den obligatorischen Militärdienst schon längst geleistet, weshalb die Foto in der Beschwerdeergänzung, die den Sohn in Militärkluft und im Kreis uniformierter Kameraden zeigt, in keiner relevanten Hinsicht Beweis zu erbringen vermag, dass es vielmehr die angebliche Desertion des Sohnes im Juni 2014 ist, welche nicht glaubhaft erscheint, dass die Unglaubhaftigkeit dieser Desertion einen sicheren Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zulässt, zumal diese ausdrücklich geltend machten, ohne die Probleme ihres Sohnes C._______ wären sie nicht aus dem Heimatstaat ausgereist (A8/12 F35 S. 6, A9/8 F17 – F20 S. 3), dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend geltend machten, sie seien mit ihrem geflohenen Sohn in Georgien zusammengetroffen und hätten von da an ihre Reise gemeinsam fortgesetzt (A8/12 F47 S. 7, F54 S. 8, A9/8 F10 S. 2), doch waren sie nicht in der Lage, den Treffpunkt zu benennen, dass es sich bei Georgien um einen Staat mit einer Fläche von immerhin 69'700 Quadratkilometern handelt, weshalb die Annahme wirklichkeitsfremd wäre, die Beschwerdeführenden hätten dort ihren Sohn treffen können, ohne vorweg einen genauen Treffpunkt zu vereinbaren, dass sich aufgrund der Umstände vielmehr der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführenden seien, begleitet von ihrem Sohn, von Armenien aus emigriert, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juni 2014 über eine allfällige Ausreise aus dem Heimatstaat nachgedacht haben will und sich in der Folge fünf Tage bei Verwandten aufgehalten habe, welche sein Hab und Gut verkauft hätten, welcher Umstand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben habe, 30'000 US Dollar für die Ausreise zu zahlen (A8/12 F58 S. 8, F68 – F73 S. 9), dass sich bei solcher Sachlage die Frage stellen würde, weshalb die Verwandten und nicht der Beschwerdeführer selbst sein Hab und Gut verkauft hat, zumal er den Erlös innerhalb kürzester Zeit für die Bezahlung des Schleppers benötigt haben dürfte,

D-5129/2014 dass diese Frage mit dem wirklichkeitsfremden Charakter der Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenhängt und diesen illustriert, dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vom 11. September und 9. Oktober 2014 demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass es sich somit erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-5129/2014 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden insbesondere weiterhin über ein ausreichendes soziales Netz im Heimatstaat verfügen (A3/10 Ziff. 3 S. 5, A4/10 Ziff. 3 S. 5), der Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau auch in Zukunft als (…) und (…) bestreiten kann (A3/10 Ziff. 1.17.04/05 S. 4), dass der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden gleichzeitig in den Heimatstaat zurückreisen können,

D-5129/2014 dass die Beschwerdeführenden ihre Familie als vermögend charakterisiert haben (A8/12 F68 S. 9, Beschwerdeergänzung), weshalb davon auszugehen ist, der Familie stehen im Heimatstaat, gemessen an armenischen Massstäben, ausreichende Ressourcen zur Verfügung, dass des Weiteren davon auszugehen ist, auch Jeziden geniessen Rechtsschutz im Heimatstaat, weshalb es ihnen zuzumuten ist, solchen Schutz nötigenfalls in Anspruch zu nehmen, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat behandelt wurden (A8/12 F74 – F76 S. 9), weshalb davon auszugehen ist, sie könnten auch nach der Rückkehr behandelt werden, nötigenfalls unter Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch im Heimatstaat behandelt werden können (A9/8 F34/5 S. 5), da auch ihr auf Antrag hin nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-5129/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-5129/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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