Abtei lung IV D-5128/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Theodor Mion, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 D.________, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5128/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 15. Mai 2009 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ ein Asylgesuch stellte und dort am 19. Mai 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem Stamm der Al-Houti an, dass in seiner Heimatregion seit dem Jahr 2001 ein Stammeskrieg herrsche, in welchen auch sein Stamm involviert sei, dass er im Jahr 2007 von Angehörigen des Houti-Stammes aufgefordert worden sei, für sie zu arbeiten, und zwar entweder als Kämpfer oder als Spitzel, dass er dies abgelehnt habe, worauf sein Vater ungefähr ein Jahr später von Staatsangestellten, welche ebenfalls dem Houti-Stamm angehörten, erfahren habe, er (der Beschwerdeführer) werde von den Al- Houti aufgrund seiner Weigerung, für sie zu arbeiten, verdächtigt, mit der Regierung zu kollaborieren, dass er deshalb nach E._______ umgezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe, dass er dort keine konkreten Probleme gehabt habe, sich jedoch trotzdem nicht sicher gefühlt habe, da die Al-Houti ihn eines Tages dort hätten auffinden können, dass der Staat ihn nicht schützen könne, D-5128/2009 dass er im Übrigen seit ungefähr zwei Jahren auch von der Regierung gesucht werde, weil diese denke, er hetze das Volk gegen die Regierung auf, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Arbeitsausweis in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, dass er ausserdem ein in der Erstbefragung geltend gemachtes, zentrales Vorbringen (er werde von der Regierung gesucht, weil diese ihm vorwerfe, Zwist zwischen der Regierung und dem Volk zu säen) in der Direktanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, dass es ihm aus diesen Gründen nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass die eingereichte Arbeitskarte diese Einschätzung nicht zu ändern vermöge, zumal sie keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalte, sondern lediglich Auskunft gebe über die Tätigkeit des Beschwerdeführers in E._______, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei D-5128/2009 beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Schreiben an den Fahndungsleiter in Strafsachen vom 7. Juli 2009 (Kopie, inkl. Übersetzung), drei Internetausdrucke von Presseartikeln in englischer Sprache sowie zwei Internetausdrucke von Presseartikeln in arabischer Sprache beilagen, dass mit Eingabe vom 17. August 2009 ausserdem eine Vollmacht sowie ein Artikel der NZZ Online vom 13. August 2009 nachgereicht wurden, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2009 aufforderte, die zwei als Beweismittel eingereichten, arabischsprachigen Presseartikel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass gleichzeitig vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, über das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege werde später entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist ausserdem einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2009 die verlangten Übersetzungen, eine Unterstützungsbestätigung vom 31. August 2009 sowie ein weiteres Beweismittel (Internetausdruck eines englischsprachigen Presseartikels der Yemen Times) samt Übersetzung zu den Akten reichte (vgl. Beilagen 1-4), dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom D-5128/2009 20. Oktober 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Oktober 2009 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5128/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, er werde seit zwei Jahren von der Regierung gesucht, dass er dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziierte, dass er ausserdem diesen Asylgrund in der Direktanhörung vom 11. Juni 2009 mit keinem Wort mehr erwähnte, was umso mehr erstaunt, als gemäss den Vorbringen in der Beschwerde angeblich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Verfolgung durch die Regierung als unglaubhaft zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Beweismittel (ein Schreiben an den Fahndungsleiter in Strafsachen vom 7. Juli 2008) nichts ändert, dass nämlich nicht plausibel gemacht wird, wie der Beschwerdeführer an dieses (angeblich am 7. Juli 2008 verfasste) interne Dokument gelangt ist, dass ausserdem die Authentizität dieses Dokuments zu bezweifeln ist, da in amtlichen Schreiben in der Regel nicht nur der Name der betroffenen Person, sondern – zwecks Vermeidung von Verwechslungen – auch deren Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden, im eingereichten Dokument hingegen nur ein Name steht, welcher im D-5128/2009 Übrigen nicht vollständig mit demjenigen übereinstimmt, welcher der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Weiteren bis heute kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und demzufolge das erwähnte Dokument ohnehin nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden kann, dass das eingereichte Schreiben demzufolge nicht geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung durch die Regierung glaubhaft zu machen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde durch den Stamm der Al-Houti verfolgt, weil er sich geweigert habe, mit den Rebellen zusammenzuarbeiten, ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A9 S. 8) und – wie vom BFM zu Recht bemerkt wurde – Ungereimtheiten enthalten, dass die Vorbringen überdies als nicht asylrelevant zu erachten sind, da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise ein Jahr lang unbehelligt und ohne je bedroht worden zu sein in E._______ aufgehalten hat (vgl. A9 S. 7 und 9), dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht damit völlig unbegründet erscheint, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- D-5128/2009 rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Jemen droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5128/2009 dass weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen, dass zwar – wie auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Presseartikeln hervorgeht – in der (angeblichen) Heimatregion des Beschwerdeführers bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, dass hingegen in Jemen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt zu beobachten ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin insgesamt nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden kann, dass mit Blick auf die Akten auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Jemen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er vor der Ausreise in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat und es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Jemen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass er unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5128/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5128/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11