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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2008 D-5128/2008

13 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,447 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5128/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, Irak, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5128/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 18. September 2001 unter der Identität B._______, geboren Y._______, Irak, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) am 5. August 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und der Vollzug derselben angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 6. September 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 23. November 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seines Entscheides vom 5. August 2004 wiedererwägungsweise aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass mit Beschluss der ARK vom 28. November 2005 die Beschwerde vom 6. September 2004 infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel unter der Identität A._______, geboren X._______, Irak, ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer dort am 9. Juli 2008 befragt sowie am 29. Juli 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe im Oktober 2004 die Schweiz verlassen und sei zunächst nach D._______ und später, als die Bedrohungen durch radikale Islamisten wegen seiner Zugehörigkeit zur kommunistischen D-5128/2008 Partei zugenommen hätten und sein dritter Bruder durch die Hand von Terroristen umgebracht worden sei, zusammen mit seiner Familie nach E._______ gereist, wo er aus Angst vor den Terroristen seinen Namen gewechselt habe, dass er in E._______ seit dem Z._______ bis zu seiner Ausreise als F._______ gearbeitet habe und er im Rahmen dieser Tätigkeit am 27. Mai 2008 bei der Verhaftung von Terroristen mitbeteiligt gewesen sei, dass einige Zeit später Gesinnungsgenossen der verhafteten Terroristen auf ihn geschossen hätten, er aber unverletzt geblieben sei und sich durch verschiedene Gassen nach Hause habe retten können, dass er aus diesen Gründen den Irak erneut verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 18. September 2001 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, an die Vorbringen seines ersten Asylgesuches anknüpfen würden, die beim ersten Verfahren angeführten Gründe indessen nicht mehr erneut zu prüfen seien, sondern lediglich jene Probleme, die er nach seiner Rückkehr in den Irak gehabt habe, dass vorweg festgehalten werden müsse, dass der Beschwerdeführer eine andere Identität als noch bei seinem ersten Asylgesuch angegeben habe und überdies dem ersten Asylgesuch widersprechende Angaben zu seinen Familienmitgliedern gemacht habe, dass der Beschwerdeführer anfänglich gar negiert habe, bereits ein erstes Mal ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu haben, was er auf Nachfrage wenig plausibel mit der Entschuldigung korrigert habe, die Frage nicht verstanden zu haben, D-5128/2008 dass der Beschwerdeführer für den Identitätswechsel zwei Gründe angeführt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, welches der tatsächliche Grund gewesen sein soll, und beide Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, dass eine Identitätskarte vorliege, die die alten Angaben des Beschwerdeführers bestätige, dieser jedoch die neue Identitätskarte mit den geänderten Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht habe nachreichen können, ohne dafür plausible Gründe anführen zu können, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in E._______ gewesen sei, vernachlässigt werden könne, da sein Lebensmittelpunkt offensichtlich in D._______ gewesen sei, weshalb auch eine Wegweisung an jenen Ort zu prüfen sei, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität dem Beschwerdeführer die Grundlagen zu seinen Vorbringen fehlen würden und es ihm bezeichnenderweise nie zu überzeugen gelungen sei, als er über die Flucht auslösenden Ereignisse befragt worden sei, dass er die Anstellung bei der I._______, aber auch insbesondere die Tötung seines Bruders in D._______ und den Anschlag gegen ihn selber oberflächlich und unfundiert geschildert habe, so dass nie der Eindruck entstanden sei, er könne sich im Zentrum des Geschehens befunden haben, dass somit die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien und demnach auf das neuerliche Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss ersuchte, es sei auf seinen Antrag um Asylgewährung einzutreten und auf eine Wegweisung sei zu verzichten, D-5128/2008 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz könne nicht akzeptiert werden und bei einer Rückkehr würde ihm körperlich und geistig grosser Schaden entstehen, dass starke Anzeichen einer möglichen Verfolgung seiner Person in den vom BFM erwähnten Gebieten bestünden und er sich nicht nur politisch, sondern auch religiös verfolgt fühle, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5128/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, D-5128/2008 dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), etwas zu ändern, dass das Rechtsbegehren auf Eintreten auf das Asylgesuch in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erscheint und zudem der Beschwerdeführer diesbezüglich eine eingehende Begründung vermissen lässt, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Entgegnungen zu den vorinstanzlichen Vorhalten hinsichtlich der Angabe einer anderen Identität, den zum ersten Asylgesuch widersprechenden Vorbringen und der als unsubstanziiert und oberflächlich zu erachtenden Schilderungen bezüglich seines erneuten Asylgesuchs vorbrachte, dass lediglich der in der Beschwerdeschrift gemachte pauschale und in keiner Art und Weise näher konkretisierte Hinweis auf starke Anzeichen einer möglichen Verfolgung in politischer und religiöser Hinsicht an der als zutreffend zu erachtenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-5128/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus dem Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2 ff und 6.6), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, D-5128/2008 dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass sich der alleinstehende Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Lebens in D._______ (Provinz G._______) im Nordirak aufgehalten hat, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund der unsubstanziierten und sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor davon auszugehen ist, er verfüge im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz, dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten zufolge über diverse Berufserfahrungen verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-5128/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5128/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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