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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2018 D-5125/2017

4 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,285 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5125/2017 lan

Urteil v o m 4 . Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).

D-5125/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen im April 2014 und gelangte am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 1. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt, und am 14. Juli 2016 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______ in der Subzoba C._______ der Zoba D._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Eltern seien gestorben, als er ein Kleinkind gewesen sei, weshalb er beim Onkel väterlicherseits aufgewachsen sei. Er habe keine Schule besucht, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 1999 habe er geheiratet. Er und seine Ehefrau hätten vier minderjährige Kinder. Im Jahr 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingezogen und der Spionageabteilung zugeteilt worden. Während des Militärdienstes sei er schlecht behandelt und mehrmals bestraft worden. Einmal sei er in Haft genommen worden, weil er zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Als er im Jahr 2008 einmal nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, sei seine Ehefrau während fünf Tagen inhaftiert worden. Nach längerer Zeit im Militärdienst sei er zum Mesre-Chef befördert worden, jedoch sei er mit dem Auftrag, Soldaten zu bestrafen, nicht einverstanden gewesen und habe deshalb eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten gehabt. Dabei sei er auch bestraft worden. Deshalb, und wegen des geringen Lohnes im Militärdienst, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Während des Urlaubs im April 2014 habe er die Gelegenheit genutzt, um nach E._______ zu fliehen. Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer eritreischen Identitätskarte, eines Ehescheins und Kopien von Taufurkunden seiner vier Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.

D-5125/2017 C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. August 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. September 2017 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5125/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit wurde Folgendes dargelegt:

D-5125/2017 4.2.1 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, das Aufgebot für den Militärdienst und seine Tätigkeiten im Dienst substanziiert zu schildern. Die Beschreibung der militärischen Ausbildung sei oberflächlich ausgefallen, und den Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem spionagespezifischen Training habe er nur knapp dargelegt. Auch Fragen nach dem Grund der Einteilung bei der Spionageabteilung und solche zu späteren Aufgaben im Militärdienst seien substanzlos beantwortet worden. 4.2.2 Zudem habe er sich bezüglich der geltend gemachten Beförderung widersprochen, indem er in einer ersten Version ausgesagt habe, er sei zwei Monate vor der Ausreise befördert worden, während er gemäss der zweiten Version nur während eines Monats als Mesre-Chef Dienst geleistet habe und in einer dritten Version sogar weniger als einen Monat Chef der Mesre gewesen sei, um danach für fünf Tage Urlaub zu erhalten, die er zur Flucht genutzt habe. Auf Vorhalt hin habe er die widersprüchlichen Aussagen nicht entkräften können. Widersprüchlich seien zudem seine Angaben über die Dauer des gewährten Urlaubs ausgefallen: Gemäss der einen Variante habe er zwei Tage Urlaub bekommen und gemäss der zweiten Variante seien es fünf Tage gewesen. Auch dieser Widerspruch sei nicht entkräftet worden. 4.2.3 Auch die geltend gemachte Desertion habe er nicht substanziiert und nachvollziehbar geschildert. So könne nicht nachvollzogen werden, dass Soldaten während des ihm gewährten Urlaubs am Wohnort erschienen seien und ihn bloss zur Rückkehr in den Militärdienst aufgefordert hätten, ohne ihn gleich mitzunehmen. 4.2.4 Aufgrund der oberflächlichen, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von persönlich Erlebtem berichte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass er detaillierter, konkreter und realitätsnaher über den Militärdienst und die Desertion hätte berichten können. Folglich könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Militärdienst gewesen und aus diesem desertiert sei. 4.3 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft wurde vom SEM dargelegt, dass gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Andere Anknüpfungspunkte,

D-5125/2017 welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst und der Desertion nicht glaubhaft ausgefallen seien. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Befragung und denjenigen der Anhörung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters der Befragung zu würdigen seien. Ausserdem hätten sich anlässlich der Anhörung Verständigungsprobleme gezeigt, wie auch die anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Beiblatt festgehalten habe. Folglich seien vorliegend die anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen zu berücksichtigen, wobei diese im Lichte der Übersetzungsprobleme zu würdigen seien.

5.2 Ferner habe der Beschwerdeführer – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – zahlreiche Unterschiede zwischen der allgemeinen und der Spionageausbildung dargestellt, so etwa die Übungen bei Nacht, die Märsche in der Nacht, die Intensität des Trainings und die Anzahl der Auszubildenden. Auch habe er verschiedene Vorgesetzte sowie Orte, an welchen er stationiert gewesen sei oder Überwachungsbefehle ausgeführt habe, erwähnt und den Weg in die Kaserne beschrieben. Damit habe er den Militärdienst mit der nötigen Substanziiertheit und Plausibilität dargelegt. 5.3 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich in Bezug auf die Dauer der Dienstzeit als Mesre-Chef und der Anzahl Urlaubstage widersprochen habe, werde nicht zugestimmt, weil er anlässlich der Befragung ausgesagt habe, er sei ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise befördert worden und diese ungefähre Angabe anlässlich der Anhörung auf einen Monat korrigiert habe. Zudem komme der Angabe, ob er zwei oder fünf Tage Urlaub erhalten habe, keine entscheidende Bedeutung zu.

5.4 Des Weiteren sei es nicht abwegig, dass er vorzeitig aus seinem Urlaub zurückgeholt worden sei, zumal er auch angegeben habe, dass dies auf die grosse Arbeitsbelastung im Militärlager zurückzuführen sei. Damit habe er eine nachvollziehbare Begründung angegeben. Die Argumentation der Vorinstanz erscheine im Gesamtkontext als spitzfindig. Es erstaune nicht, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Chef einer Mesre etwas Zeit zum Einrücken gegeben worden sei. Ausserdem habe er aufgrund des andauernden Dienstes über die notwendigen Passierscheine verfügt und sich im

D-5125/2017 Grenzgebiet ausgekannt, weshalb für die Flucht nach E._______ keine Vorbereitung nötig gewesen sei. Die Flucht in die Schweiz habe er damals noch nicht geplant.

5.5 Insgesamt überzeuge die Argumentation der Vorinstanz nicht, weil sie sich auf zwei unwesentliche zeitliche Unstimmigkeiten, eine nicht nachvollziehbare Forderung nach einer genaueren Beschreibung von Soldaten sowie der pauschalen Feststellung, den Angaben über die Ausbildung und den Dienst fehlten Realkennzeichen, stütze. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen beantwortet, mit Details ergänzt und auch offen über seine Gefühle während der Dienstzeit gesprochen. Seine Ausführungen seien somit nicht oberflächlich, sondern glaubhaft.

5.6 Unter diesen Umständen bestünden – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – Anknüpfungspunkte dafür, dass er in den Augen des eritreischen Regimes infolge der Desertion als missliebige Person gesehen werde. Ausserdem sei er nach seiner Flucht von Soldaten an seinem Wohnort gesucht und offiziell als illegal Ausgereister registriert worden.

5.7 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, da die überwiegende Mehrheit der von ihr aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Er sei aus dem Nationaldienst desertiert und habe deswegen und wegen der illegalen Ausreise mit einer unverhältnismässig hohen Strafe – im schlimmsten Fall der Todesstrafe – zu rechnen, welche als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei. Der Bestrafung würde kein Gerichtsverfahren vorangehen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

5.8 Angesichts der illegalen Ausreise würden aber auch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Personen im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea dort willkürlich bestraft würden.

6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich

D-5125/2017 sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Protokoll der Befragung – wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wurde – summarischen Charakter hat. Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die darin enthaltenen Angaben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mit späteren – anlässlich der Anhörung – zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht übereinstimmen. Vielmehr ist der summarische Charakter des Befragungsprotokolls dahingehend zu beachten, dass sich Ungereimtheiten, Widersprüche und andere Unvereinbarkeiten, welche sich zwischen den beiden Protokollen ergeben, auf wesentliche und zentrale Sachverhaltselemente beziehen und die Vorbringen einander diametral entgegenstehen beziehungsweise allfällige Widersprüche klar und eindeutig sein müssen. Unter diesen Voraussetzungen können die anlässlich der Befragung abgegebenen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sein. 6.3 Sodann steht vorliegend fest, dass sich aus dem Befragungsprotokoll keine Verständigungsschwierigkeiten – sei es mit der dolmetschenden oder mit der befragenden Person – ergeben. Da der Beschwerdeführer angab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A4/13 S. 2 und 10), und das Protokoll ohne weiteren Bemerkungen unterschrieb,

D-5125/2017 gab er zu verstehen, dass dieses seinen Aussagen entspricht und ihm rückübersetzt wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sind zwar einige Stellen ersichtlich, an welchen von Hand Korrekturen angebracht wurden (vgl. Akte A12/27 S. 8,11 und 19). Dabei handelt es sich offensichtlich um nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen, welche anlässlich der Rückübersetzung angebracht worden sind. Weder daraus noch aus der Bemerkung der Hilfswerkvertretung, wonach die dolmetschende Person angegeben habe, der Beschwerdeführer habe die Fragen wohl oft nicht genau verstanden und wohl oft nicht konkret, sondern allgemein geantwortet (vgl. Akte A12/27 S. 27), kann auf konkrete und den Sachverhalt beeinflussende Verständigungsprobleme geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. Akte A12/27 S. 1) und mit der vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll bestätigt, dass dieses seinen Ausführungen entspricht und ihm rückübersetzt worden ist. Somit hat er sich auch den Inhalt dieses Protokolls voll und ganz anrechnen zu lassen. 6.4 Gestützt auf die bestehenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet hat, auch wenn seine Aussagen teilweise etwas chaotisch wirken und ungenau ausgefallen sind. Dennoch weisen sie zahlreiche unerwartete Einzelheiten auf, welche überwiegend darauf schliessen lassen, dass er das, was er über den Militärdienst berichtet, auch tatsächlich erlebt hat. So wurden beispielsweise die ihm widerfahrenen Strafen substanziell und detailliert vorgebracht (vgl. beispielsweise Akte A12/29 S. 16 f.). 6.5 Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in den Rang eines Mesre-Chefs befördert wurde und aus diesem Grund aus dem Militärdienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Aussagen bleiben – im Gegenzug zu denjenigen über den allgemeinen Dienst – oberflächlich, substanzlos und vermitteln nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. Zudem hat er sich in Widersprüche verstrickt. 6.5.1 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es als relevant zu betrachten, ob er die Stelle als Mesre-Chef während ungefähr zweier Monate oder während eines beziehungsweise während weniger als eines Monats ausgeführt habe (vgl. Akten A4/13 S. 9, A12/27 S. 14 und 18). Die zuerst zu Protokoll gegebene Zeitdauer von ungefähr zwei Monaten lässt sich auch bei grosszügiger Auslegung nicht als Konkretisierung der späteren Angaben von einem beziehungsweise weniger als einem Monat interpretieren. Zudem handelt es sich um eine relativ kurze Zeitdauer, weshalb

D-5125/2017 das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers in der Lage hätte sein sollen, diese einigermassen übereinstimmend wiederzugeben. Schliesslich müsste sie ihm auch in Erinnerung geblieben sein, weil der Auftrag, andere Soldaten zu bestrafen, von ihm abgelehnt wurde und zu Differenzen mit seinem Vorgesetzten geführt haben soll, was schliesslich das ausschlaggebende Ausreisemotiv und damit das Kernvorbringen darstellt. Kernvorbringen sind jedoch, um als glaubhaft gelten zu können, widerspruchsfrei darzulegen, was vorliegend nicht der Fall ist. 6.5.2 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Aufgaben als Mesre-Chef konkret, detailliert und substanziell vorzutragen. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränkten sich auf die Angabe, er habe Soldaten bestrafen müssen, was mit Sicherheit nicht der Kernaufgabe entspricht, und auf die Angabe von Sitzungen. Im Übrigen blieben seine diesbezüglichen Angaben unklar und oberflächlich, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht. 6.5.3 Folglich sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Beförderung im eritreischen Militärdienst und damit sein Ausreisemotiv unglaubhaft ausgefallen. 6.6 Überdies kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er unter den von ihm dargelegten Umständen – nämlich während eines mehrtägigen Urlaubs – aus dem Militärdienst desertiert sei. 6.6.1 Auch diesbezüglich verstrickte er sich in widersprüchliche Angaben: Einerseits sagte er aus, er habe während zweier Tage Urlaub erhalten (vgl. Akte A4/13 S. 9), was er später wieder abstritt (vgl. Akte A12/27 S. 24); andererseits brachte er vor, er habe für drei Tage Urlaub bekommen (vgl. Akte A12/27 S. 16), korrigierte diese Angabe jedoch später und meinte, sein Urlaub habe fünf Tage gedauert (vgl. Akte A12/27 S. 19). Schon aufgrund dieser mehrfach unterschiedlichen Aussagen, welche ebenfalls Kernaussagen betreffen, scheinen ernsthafte Zweifel angebracht. 6.6.2 Überdies sagte er zunächst aus, er habe drei Tage Urlaub erhalten, sei nach Hause gegangen und dann nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, weshalb sie (Anmerkung Gericht: Gemeint sind die Soldaten) ihn aufgesucht hätten. Als sie gesehen hätten, dass er am Bauen sei, hätten sie ihm gesagt, er müsse zurückkommen, wenn er mit dem Bau fertig sei. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sei nach E._______ ausgereist (vgl. Akte A12/27 S. 16). Demgegenüber legte er in einer zweiten Version

D-5125/2017 dar, es seien ihm fünf Tage Urlaub gewährt worden, worauf er nach Hause gegangen sei. Drei Tage später – mithin vor dem Ende seines Urlaubs – seien die Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er so schnell wie möglich zurückkommen müsse, weil sie viel Arbeit zu erledigen hätten. Nachdem sie wieder gegangen seien, sei er geflohen (vgl. Akte A12/27 S. 19). Aus den beiden unterschiedlichen Versionen ergibt sich nicht nur die zeitliche Differenz; als gravierender Unterschied erweist sich der Grund, weshalb die Soldaten überhaupt gekommen sein sollen: Während dies gemäss der ersten Version die fehlende Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einheit nach drei gewährten Urlaubstagen gewesen sein soll, hätten sie ihn gemäss der zweiten Version infolge grossen Arbeitsdrucks vorzeitig aus dem Urlaub gebeten. 6.6.3 Unterschiede bestehen auch in Bezug auf eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er als Mesre-Chef keine Soldaten habe bestrafen wollen und deswegen mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten sei. So sagte er anlässlich der Anhörung zunächst aus, er habe deswegen eine Strafe erhalten (vgl. Akte A12/27 S. 16), was sich jedoch nicht vereinbaren lässt mit seiner Aussage auf die Frage, wann er seine letzte Strafe bekommen habe, nämlich als er einmal nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und man seine Ehefrau mitgenommen habe (vgl. Akte A12/27 S. 17), wobei dies im Jahr 2008 gewesen sein soll (vgl. Akte A12/27 S. 17 unten). Da er gemäss seinen Angaben erst ein oder zwei Monate vor der Ausreise Chef der Mesre geworden sei, schliesst diese Aussage eine Strafe während dieser Zeit aus. 6.6.4 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht realistisch erscheint, weil nur schwer nachvollzogen werden kann, dass Militärangehörige, die sich im Urlaub befinden – auch wenn sie im Rang eines Mesre-Chefs sind – um Rückkehr in die Einheit gebeten werden. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von ihnen einfach mitgenommen worden wäre. Dies wäre bei der ersten vom Beschwerdeführer dargelegten Variante umso mehr der Fall, da er danach nicht freiwillig zur Einheit zurückgekehrt sein soll und die Soldaten deswegen gekommen seien. Unter diesen Umständen ist es nicht realistisch, dass sie ihm noch weitere Zeit gewährt hätten, um etwas fertig zu bauen. 6.6.5 Infolge dieser Ungereimtheiten erweist sich auch die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft.

D-5125/2017 6.7 Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge seiner Aufgaben als Chef einer Mesre aus dem eritreischen National- beziehungsweise Militärdienst desertiert ist und in der Folge sein Heimatland aus diesem Grund verlassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Militärdienst unter anderen als den geltend gemachten Umständen beendet hat, wobei es naheliegend erscheint, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde, auch wenn er dies verschweigt. Folglich besteht kein Anlass zur Annahme, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von den eritreischen Behörden infolge Desertion gesucht und allenfalls bestraft. Seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus diesem Grund erweist sich damit als unbegründet. 6.8 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft. Angesichts der bereits zahlreichen Argumente kann auf weitere Ausführungen zu den übrigen unglaubhaften Angaben, den weiteren Erwägungen der Vorinstanz und den Einwänden in der Beschwerde verzichtet werden, zumal sie an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hat, zumal sich die von ihm dargelegte Desertion aus dem Nationaldienst nicht als glaubhaft herausgestellt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.10 In Bezug auf die illegale Ausreise wird Folgendes festgehalten: 6.10.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der

D-5125/2017 Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.10.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er nicht aus dem Militärdienst desertierte oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.4 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden an-

D-5125/2017 deren Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

9.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Tarig Hassan, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5125/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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