Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 D-5124/2009

16 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,468 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5124/2009

Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).

D-5124/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine (…)-jährige, serbisch sprechende, muslimische Bosniakin aus B._______ bei C._______ (Kosovo), verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. April 2008 und reiste via D._______ und E._______ am 22. Mai 2008 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Dort wurde sie am 3. Juni 2008 summarisch zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen sowie zum Reiseweg befragt. Am 18. Juni 2008 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______ / C._______ gelebt. Als muslimische Bosniakin gehöre sie im Kosovo einer Minderheit an und werde deshalb diskriminiert. Ausserdem leide sie seit ihrer Kindheit an den Folgen von Kinderlähmung (Teillähmung des linken Beines und der linken Hand), habe Schlaganfälle, hohen Blutdruck und Epilepsie. Dagegen nehme sie täglich mehrere Tabletten ein und müsse monatlich zum Arzt. Sie sei alleinstehend und habe keine Geschwister. Ihre Eltern habe sie seit Kriegsende bzw. 1990/1991 nicht mehr gesehen. Bis dahin habe sie bei den Eltern gelebt. Die letzten zwei bis drei Jahre bzw. drei bis vier Jahre vor der Ausreise sei sie in einem Heim für Behinderte in C._______ untergebracht gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie das Heim verlassen, weil sei nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Unterbringung dort zu finanzieren. Bevor sie ins Heim gezogen sei, habe sie ein Jahr bzw. 13 Jahre bei einer Nachbarin gelebt. Weil sie nicht albanisch spreche, sei sie von den Ärzten nicht behandelt worden. Sie sei jedoch auf Medikamente angewiesen. Da ihre medizinische Betreuung nicht gewährleistet gewesen sei, habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Sie habe dort keine Unterkunft, keine Arbeitsstelle und werde vom Staat nicht unterstützt. C. Während der Anhörung vom 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin vom BFM vorgehalten, gemäss Angaben der deutschen Behörden habe sie unter den gleichen Personalien, jedoch mit der angegebenen Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina, 15 ½ Jahre in Deutschland gelebt. Am 29. April 1989 sei sie nach Deutschland eingereist und habe ein

D-5124/2009 Asylverfahren durchlaufen, das am 6. Dezember 2004 negativ geendet habe. Am 9. Dezember 2004 habe sie Deutschland verlassen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass dies nicht zutreffe. Sie könne sich nicht erinnern, im Ausland gewesen zu sein. D. Bei der Einreichung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Reisedokument zu den Akten (Nr. (…), ausgestellt am 6. März 2008 in G._______, gültig bis 5. März 2010). E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 13. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asylgesuch positiv zu entscheiden sei, eventuell sei festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Invalidität besonderer Schutzmassnahmen bedürfe und daher vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die mit dem angefochtenen Entscheid angesetzte Ausreisefrist per 8. September 2009 sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wovon die zuständigen kantonalen Behörden umgehend in Kenntnis zu setzen seien. Schliesslich beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verfügte er, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von

D-5124/2009 Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Daher forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. September 2009 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, werde innert Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Am 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ein. I. Am 11. September 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am 28. September 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 29. September 2009 nahm das BFM schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 4. Februar 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg um Einsicht in die wesentlichen Verfahrensakten des deutschen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. L. Am 12. Februar 2010 übermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Bundesverwaltungsgericht einen kompletten Ausdruck der Akte der Beschwerdeführerin. M. Am 24. Oktober 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Pristina um einlässliche Abklärung der Angaben der Beschwerdeführerin.

D-5124/2009 N. Am 21. November 2011 (mit Ergänzung vom 28. November 2011) übermittelte die Schweizerische Vertretung in Pristina dem Bundesverwaltungsgericht ihre Abklärungsergebnisse. O. Am 28. November 2011 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse zu und gab ihr die Gelegenheit, dazu innert Frist Stellung zu nehmen. P. Am 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Zustellung der Abklärungsergebnisse auf Deutsch, da sie die französische Sprache nicht verstehe. Q. Am 2. Dezember 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der Botschaftsantwort. R. Am 12. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein. S. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes H._______ vom 13. März 2012 hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2012 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. Gleichentags meldete sie sich bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde ab und zog nach Deutschland. T. Mit Schreiben vom 2. April 2012 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage noch ein Interesse an der Weiterführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz habe und setzte ihr Frist an, bis am 30. April 2012 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. U. Mit Schreiben vom 20. April 2012 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mit, dass sie nicht sicher seien, ob sie aufgrund ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland den Asylantrag aufrechterhalten müsse. In diesem Zusammenhang bat er um Beantwortung einiger Fragen.

D-5124/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5124/2009 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, als Zugehörige zu zwei Minderheiten im Kosovo (muslimische Bosniakin mit körperlicher Behinderung) habe sie in der Gesellschaft keinen Platz und werde diskriminiert. So sei sie beispielsweise von Ärzten gar nicht behandelt worden, weil sie nicht albanisch spreche. 5.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Krieg den Kontakt zu den Eltern verloren zu haben. Sie habe bei einer Nachbarin und später in einem Heim gelebt. Ethnische Albaner würden ihr das Leben schwer machen. Sie habe keine Medikamente erhalten. Für den Aufenthalt im Heim habe sie nicht aufkommen können. In den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten. Das UNMIK Reisedokument bestätige ihren Geburtsort. Am 6. März 2008 habe sie das Dokument in G._______ ausstellen lassen. Sie habe aber ihren fünfzehneinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland verschwiegen. Selbst als ihr das Schreiben der deutschen Behörden vorgelegt worden sei, habe sie darauf beharrt, nie in Deutschland gewesen

D-5124/2009 zu sein. Sie widerspreche sich auch wiederholt über ihre Wohnorte, so dass eine Prüfung, ob und wie lange sie im Kosovo gelebt habe, nicht möglich sei. Da der Vater in Montenegro geboren sei, sie diverse Male nach D._______ gegangen sei und sie in Deutschland als Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina registriert gewesen sei, sei eine weitere Staatsbürgerschaft in einem der Staaten der ehemaligen Republik Jugoslawien denkbar. Verweigere die Beschwerdeführerin auf derart offensichtliche Weise ihre Mitwirkungspflicht, so könne eine vertiefte Prüfung über ihre Herkunft nicht durchgeführt werden. 5.3. Das BFM führte aus, die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, umgebracht oder überfahren zu werden, seien in diesem Kontext und da sie zudem während des Krieges in Deutschland gelebt habe, nicht nachvollziehbar. 5.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2009 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie vor den schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben gemacht habe. Sie gibt zu, 1989 nach Deutschland geflüchtet zu sein. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2004 habe sie bei ihren Eltern in C._______ gelebt. Diese seien jedoch beide altersschwach und pflegebedürftig, so dass sie nicht einmal für sich selbst und erst recht nicht für sie sorgen könnten. Als Angehörige einer ethnischen Minderheit sei sie im Kosovo nicht sicher. Sie könne sich dort nicht selbst beschützen. Auch habe sich im Kosovo die Sicherheitslage in keiner Weise verbessert oder stabilisiert. Die Bevölkerung sei nämlich weiterhin im Besitz einer Unmenge von Waffen. Der Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Schutzes von ethnischen Minderheiten im Kosovo hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass dies nicht der Realität entspreche. Erst zu Beginn des Jahres 2004 habe es regelrechte Pogrome gegen die serbische Bevölkerung gegeben, wobei etliche Kirchen und Häuser zerstört und Menschen getötet sowie vertrieben worden seien. Auch danach habe es noch etliche Gewalttaten und Tötungen gegeben.

D-5124/2009 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Minderheit der Bosniaken ist, geht aber in seiner aktuellen Rechtsprechung von einem bestehenden generellen Schutzwillen und der generellen Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo aus (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat ("safe country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ausdrücklich verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. 5.6. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der bosniakischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als integrierte Minderheit selbst während der schlimmen Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und sich ihre Situation auch nach den Unruhen weiter stabilisiert hat. Die zuständigen Behörden im Kosovo sind offenbar im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Angehörige der bosniakischen Ethnie sind heute aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu auch zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 5.7. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall jedoch immer durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG), welche indessen im vorliegenden Fall nicht bestehen. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Übergriffe durch Dritte geltend. Sie erklärte lediglich, dass sie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln keinen Sitzplatz bekommen habe (vgl. A7, S. 3). Benachteiligungen dieser Art können keine Asylrelevanz entfalten, da sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche in ähnlicher Weise einen Grossteil der Minderheiten im Kosovo treffen können. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens geltend, auf-

D-5124/2009 grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der fehlenden Sprachkenntnisse sei sie von albanischen Ärzten im Kosovo nicht behandelt worden (vgl. A1, S. 4, A7, S. 3). Später erklärte sie jedoch, bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo von einem Arzt betreut worden zu sein und regelmässig Medikamente bekommen zu haben (vgl. A7, S. 8 f.). Aufgrund dieses Widerspruchs sind die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. 5.8. Zusammenfassend ist damit die Feststellung des BFM im Ergebnis zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. 7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-5124/2009 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

D-5124/2009 EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen Teil ihres Lebenslaufs verschwiegen, als sie den Aufenthalt in Deutschland negiert habe. Zudem habe sie sich offensichtlich über ihre Aufenthaltsorte in den vergangenen Jahren widersprochen. Klar sei, dass sie von 1989 bis 2004 in Deutschland gelebt habe. Aufgrund dieser krassen Verletzung der Mitwirkungspflicht könne auch nicht geglaubt werden, dass sie ohne Beziehungsnetz von 2004 bis 2008 im Kosovo gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass sie durchaus Kontakt zu ihren Eltern habe und eine Rückkehr in den Kosovo oder nach Montenegro in Frage käme. Die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – es dadurch den Behörden verunmögliche, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Im Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Muslime alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. 7.4.2. In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo 2004 bis zu ihrer erneuten Ausreise 2008 bei ihren Eltern in C._______ (B._______) gelebt habe. Diese seien jedoch beide altersschwach und pflegebedürftig, so dass sie nicht für sie sorgen könnten.

D-5124/2009 7.4.3. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin noch immer im Familienhaus in B._______ lebt. Sie wohnt alleine in dem grossen, gut gepflegten Haus mit grosszügigem Garten. Sie ist zwar bereits (…) Jahre alt, aber bei guter Gesundheit. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt nicht mehr mit der Mutter zusammen. Möglicherweise hält er sich in Montenegro auf. Eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben mit ihren Familien in Deutschland, ein weiterer Bruder ist in Montenegro (vgl. zum Ganzen Beschwerdeakten Nr. 10). 7.4.4. Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom 14. August 2009 leidet die Beschwerdeführerin an Porencephalie rechts mit spastischer Hemiparese (Halbseitenlähmung) rechts sowie an Epilepsie. Die Epilepsie werde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Heimatland seit 1966 mit Tegretol behandelt; diese Medikation müsse so weitergeführt werden. Gelegentlich müsse eine Kontrolle der Leberwerte im Blut durchgeführt werden. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. 7.4.5. Das BFM geht davon aus, dass der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen im Kosovo in aller Regel gewährleistet ist und Medikamente für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ebenfalls erhältlich sind. Auch hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. 7.4.6. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die Behandlung der Porencephalie und der Epilepsie im Regionalkrankenhaus in C._______ weitergeführt werden kann. Das Medikament Tegretol, auf welches die Beschwerdeführerin angewiesen ist, ist im Kosovo in der Apotheke für ca. 3 bis 5 Euro pro Packung erhältlich, manchmal werde es auch kostenlos abgegeben. Die Leberwerte würden in G._______ kontrolliert, weil es in C._______ noch keine Labors gebe. Zudem gab auch die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese vor ihrer Ausreise bei einem Arzt in B._______ in Behandlung gewesen sei (vgl. Beschwerdeakten Nr. 10). 7.4.7. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr wieder wie bereits von 2004 bis 2008 bei ihrer Mutter im Familienhaus in B._______ wohnen. Aufgrund ihrer Krankheit respektive Behinderung ist sie vermutlich nicht arbeitsfähig, kann sich aber – wie bereits vor ihrer Ausreise (vgl. Beschwerdeakten Nr. 10) – im Alltag zum grössten Teil um sich selber

D-5124/2009 kümmern. Ausserdem kann sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter und vor allem ihrer in Deutschland lebenden Geschwistern zählen. Auch die medizinische Betreuung im Kosovo ist gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Auf das Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. April 2012 ist nicht weiter einzugehen, da die Beantwortung dieser Fragen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In ihrer Beschwerde vom 13. August 2009 beantragte sie jedoch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 hiess der Instruktionsrichter dieses Gesuch unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Am 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit ein, womit das Gesuch als gutgeheissen galt. Im vorliegenden Fall hat sich im Laufe des Verfahrens jedoch herausgestellt, dass die

D-5124/2009 Beschwerdeführerin die Asylbehörden in wesentlichen Punkten getäuscht hat, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 21. August 2009 zurückzukommen und festzustellen ist, dass die Beschwerdebegehren in objektiver Hinsicht und bei voller Kenntnis aller relevanten Fakten als aussichtslos zu erachten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher wiedererwägungsweise abzuweisen. Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des besonderen Aufwands auf insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5124/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Corinne Krüger

Versand:

D-5124/2009 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 D-5124/2009 — Swissrulings