Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-512/2015/pjn
Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
D-512/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess gemäss eigenen Angaben seinen letzten Aufenthaltsort im Heimatland am 23. April 2014 und reiste zusammen mit seinem Vater im Bus nach B._______, von wo aus sie gemeinsam zu Fuss in zwei Tagen nach C._______ D._______ gelangten. Ohne seinen Vater, der D._______ geblieben sei, gelangte er auf dem Landweg nach E._______ und von dort in einem Boot nach Z._______, von wo aus er am 13. November 2014 illegal in die Schweiz einreiste. Hier stellte er am gleichen Tag das Asylgesuch. Am 27. November 2014 fand in F._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 11. Dezember 2014 führte das BFM im Beisein einer Vertrauensperson für Minderjährige die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer Ethnie, orthodoxen Glaubens, ledig, minderjährig und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatland in G._______ (nachfolgende G._______) gelebt. Die Schule habe er in der achten Klasse abgebrochen. Als Folge eines Streits im Militärdienst habe sein Vater im März 2014 unerlaubt seine Einheit verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich während 20 Tagen am Wohnort verpflegt und nachts bei Verwandten geschlafen. Da die Soldaten seiner Einheit ihn nicht gefunden hätten, habe man seine Mutter inhaftiert. Nachdem der Vater wieder bei der Einheit gewesen sei, habe man die Mutter freigelassen. Den Vater habe man bestraft. Später sei er erneut nach Hause gekommen und mit dem Beschwerdeführer D._______ gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am 24. Dezember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und der zuständige Kanton mit deren Umsetzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D-512/2015 C. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2014, die Anerkennung als Flüchtling sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2015 und eine Honorarnote bei. Zur Begründung wird nachfolgend eingehend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Rechtsanwältin lic. iur. Martina Culic wurde dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und einen Taufschein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-512/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-512/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 19. Dezember 2014 legte das SEM dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, weil sie teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. In wesentlichen Punkten seien die Ausführungen widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer ungereimte Ausführungen darüber zu Protokoll gegeben, wie häufig Soldaten seinen Vater gesucht hätten, bis seine Mutter verhaftet worden sei. Widersprüchlich sei auch die Angabe ausgefallen, wie lange die Mutter inhaftiert gewesen sei. Auch die Funktion seines Vaters in der Armee habe er ungereimt wiedergegeben. Unterschiedlich habe er ferner dargelegt, ob sich der Vater bei der zweiten Rückkehr von der Armee unerlaubt von seiner Einheit entfernt oder Urlaub bekommen habe. Ferner habe er ausgesagt, sein Vater habe nur ihn D._______ mitgenommen, weil er im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht bei der Mutter, sondern bei ihm gelebt habe. Diese Aussage lasse sich indessen nicht vereinbaren mit der Angabe, er habe bei der Mutter gewohnt und der Vater sei bei seinen Diensturlauben ebenfalls dort gewesen. Ferner sei es vor dem Hintergrund des Vorgehens gegen Deserteure in Eritrea weder realistisch noch nachvollziehbar, dass der Vater nicht inhaftiert worden sei, nachdem er sich wieder bei seiner Einheit gemeldet habe. Auch die Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die Strecke zwischen B._______ und dem Quartier H._______ in C._______ innert zwei Tagen zu Fuss bewältigt zu haben, was indessen angesichts der Distanz von 500 bis 600 km realitätsfremd sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung angegeben, auf (…) Territorium in einem Fahrzeug mitgenommen worden zu sein, was mit seinen früheren Aussagen nicht in Einklang zu bringen und somit nachgeschoben sei. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, wie der
D-512/2015 Beschwerdeführer und sein Vater den Sudan, eine (…) Strasse oder einen bestimmten Ort D._______ wie C._______ allein gestützt auf eine Wegbeschreibung und den Hinweis auf einen von Soldaten bewachten Berg hätten finden können. All diese Angaben könnten dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Die vom Beschwerdeführer zudem vorgebrachte Angst vor einer Rekrutierung in den Militärdienst sei nicht begründet, da er gestützt auf die Akten mit den eritreischen Behörden zwecks Militärdienst noch nicht in Kontakt gekommen sei. Praxisgemäss genüge allein die Furcht vor einer Rekrutierung nicht, um von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgehen zu können. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Sachverhalt geltend, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und habe in ein Militärlager, in eine Art Gefängnis, einrücken müssen, wo er zusammen mit anderen Jugendlichen gedrillt worden sei. Man habe ihm in Aussicht gestellt, etwa in fünf Monaten am Gewehr ausgebildet und nach etwa einem Jahr in den richtigen Militärdienst einberufen zu werden. Nach etwa einer Woche sei ihm zusammen mit anderen Insassen die Flucht gelungen, worauf er zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Dort habe ihm der Vater eröffnet, dass er sich in Lebensgefahr befinde und sofort das Land verlassen müsse, weshalb sie sich D._______ begeben hätten. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und gestützt auf die Lageanalyse sei davon auszugehen, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Damit weise er praxisgemäss subjektive Nachfluchtgründe auf, sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Angesichts der vorliegenden Protokolle sei es strittig, ob er als Minderjähriger Gelegenheit erhalten habe, seine illegale Reise glaubhaft vorzutragen. Insbesondere falle auf, dass sich die beiden Befragungen nicht von denjenigen Erwachsener unterscheiden würden. Zudem könne er mit der Angabe, die Strecke zwischen B._______ und C._______ betrage 600 km, nichts anfangen, weil ihm diese Zahlen nichts sagen würden. Die befragende Person hätte exakt nachfragen müssen, um herauszufinden, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Weg zu Fuss gegangen sei. Dies sei aber erst in der Anhörung geschehen, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers auch genauer ausgefallen seien. Unter diesen Umständen seien die verschiedenen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht als nachgeschoben und nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich zu werten, sondern als Konkretisierung zu den in der Befragung gemach-
D-512/2015 ten Angaben. Zudem sei sein Vater an der Grenze (…) D._______ stationiert gewesen und habe sich somit in dieser Gegend gut ausgekannt, weshalb es genügt habe, von einem Freund eine Wegbeschreibung zu erhalten, um den Weg D._______ finden zu können. Unter diesen Umständen sei das SEM der im Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen erhöhten Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen; vielmehr habe es voreilig nicht geglaubt, er sei illegal ausgereist. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dieser Teil des Sachverhalts sei nicht genügend konkretisiert, werde beantragt, die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere müsse der Beschwerdeführer von einer für unbegleitete minderjährige Asylsuchende spezialisierten Person angehört werden. Da sich zudem der Befragung nicht entnehmen lasse, wie häufig die Soldaten gekommen seien, um nach dem Vater zu suchen, weil dieser Aspekt gar nicht thematisiert worden sei, lasse sich daraus keine Aussage ableiten. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, wie lange die Mutter inhaftiert gewesen sei, weil der Vorfall zu lange Zeit zurückliege. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Sachverhalt, wonach er eine militärische Vorladung erhalten habe und in ein Militärlager eingezogen worden sei, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei, müsse als offensichtlich nachgeschoben und somit als unglaubhaft betrachtet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung davon ein Wort erwähnt habe, obwohl es sich dabei um wesentliche Ereignisse gehandelt habe und ihm mehrmals durch unterschiedliche Fragen die Gelegenheit gewährt worden sei, diese Vorbringen zu erwähnen. Entgegen der nachträglichen Vorbringen habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise nie persönliche Probleme mit Armee, Polizei und Behörden gehabt zu haben. Ausserdem habe er im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, nicht gewusst zu haben, warum ihn sein Vater D._______ gebracht habe. Die Bedingungen, welche dem minderjährigen Beschwerdeführer signalisiert hätten, solche Ereignisse zu erwähnen, seien gegeben gewesen. Zudem habe er mehrmals betont, die Strecke zwischen B._______ und C._______ zu Fuss zurückgelegt zu haben. Im Übrigen hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
D-512/2015 4.4 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem nunmehr eingereichten Original der Taufurkunde bestehe ein Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner Person beziehungsweise für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe. Zur Vernehmlassung sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer mit der Angabe der Dauer einer Autofahrt sowie der Dauer eines Fussmarsches nichts anfangen könne, da es sich dabei für ihn um abstrakte Zahlen handle. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, zumal der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren ist den Bedürfnissen des im Zeitpunkt der Befragung zur Person und Anhörung noch knapp minderjährigen Beschwerdeführers in genügender Weise Rechnung getragen worden. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gelegenheiten bekommen haben sollte, sich zur geltend gemachten illegalen Ausreise in genügender und seinem Alter entsprechenden Art äussern zu können. Auch wenn sich aus den beiden Protokollen keine namhaften Unterschiede zur Befragung von erwachsenen Personen ergeben, ist nicht von einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht des SEM auszugehen, weil die Fragestellung des SEM in den beiden Protokollen in sachlicher Hinsicht korrekt und den Gegebenheiten angepasst ausgefallen ist. Bezeichnenderweise wird denn in der Beschwerde auch nicht konkret und detailliert dargelegt, inwiefern aus den Fragen der Protokolle hätte ersichtlich sein sollen, dass eine für minderjährige Asylsuchende spezialisierte Person die Fragen stellte. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine pauschale und nicht gerechtfertigte Kritik, welche praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist. Mehrmals hat das SEM seine Fragen wiederholt gestellt oder ist darauf zurückgekommen, wenn es aus sachlichen Gründen notwendig erschien beziehungsweise wenn die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erschienen oder sich Hinweise auf Ungereimtheiten ergaben. Damit ist das SEM der im Fall von minderjährigen Asylsuchenden erhöhten Untersuchungspflicht nachgekommen.
D-512/2015 5.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen, vorzunehmen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.3 Vorliegend stellte das SEM mit hinreichender Begründung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe aus dem Heimatland und der illegalen Ausreise nicht als glaubhaft gelten können.
5.3.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er eine militärische Vorladung erhalten habe, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen und aus einem Militärlager für Jugendliche geflohen sei, da er diese Ereignisse erst im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnte und weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung auch nur ansatzweise darauf zu sprechen kam. Auch auf die Frage, ob er nun alle Gründe für
D-512/2015 sein Asylgesuch genannt habe, brachte er mit keinem Wort eine militärische Vorladung beziehungsweise einen Aufenthalt in einem Militärlager für Jugendliche sowie eine Flucht aus diesem vor (vgl. Akte A8/12 S. 7). Selbst auf die Frage, wie er das mit dem Nationaldienst in Eritrea sehe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort, welche sich mit den späteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren in Einklang bringen liesse (vgl. Akte A8/12 S. 8). Schliesslich verneinte er – wie das SEM ebenfalls zutreffend feststellte – auch die Frage, ob er mit der Armee, der Polizei oder den Behörden im Heimatland persönliche Probleme gehabt habe (vgl. Akte A8/12 S. 8), was sich mit seiner späteren Darstellung hinsichtlich der Vorladung und dem Aufenthalt im Militärlager nicht vereinbaren lässt. Schliesslich brachte er auch auf die Fragen anlässlich der Anhörung, ob es noch Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden, nicht vor, er sei ins Militärlager einberufen worden und aus diesem geflohen (vgl. Akte A15/11 S. 8). Bezeichnenderweise gab er an, er habe nicht gewusst, weshalb ihn sein Vater mit auf die Reise D._______ genommen habe (vgl. Akte A8/12 S. 8). Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit seinen Aussagen im Beschwerdeverfahren, wonach ihm sein Vater nach der Flucht aus dem Militärlager gesagt habe, er befinde sich in Lebensgefahr und müsse Eritrea umgehend verlassen, worauf sie sich illegal über die Grenze D._______ begeben hätten (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Kontakte zu den Militärbehörden nicht zu überzeugen. Vielmehr sind sie nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Militärbehörden seines Heimatlandes hatte, was zur Folge hat, dass die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz unter Ziff. II Punkt 2. zu teilen ist.
5.3.2 Mehrfach unterschiedliche Aussagen sind den Protokollen auch bezüglich der familiären Verhältnisse und hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers über die (unerlaubte) Entfernung seines Vaters von seiner militärischen Einheit und der damit im Zusammenhang stehenden Probleme zu entnehmen.
5.3.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe mit seiner Mutter und all seinen Geschwistern zusammen gelebt. Sein Vater sei im Urlaub ebenfalls zu ihnen gekommen, obwohl seine Eltern geschieden seien (vgl. Akte A8/12 S. 4). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit der Frage, warum sein Vater nur ihn und keines der anderen Kinder D._______ mitgenommen habe, er habe
D-512/2015 bei seinem Vater gelebt. Dieser habe seit der Scheidung nicht mehr im gleichen Haus wie die Mutter gewohnt. Aber er habe sich oft bei seiner Mutter und den Geschwistern aufgehalten (vgl. Akte A15/11 S. 6). Auch diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht übereinstimmend und somit unglaubhaft.
5.3.2.2 Widersprüchlich fiel auch die Schilderung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater aus. Zuerst gab er an, der Vater sei im März 2014 zuhause erschienen, nachdem er sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe, und während 20 Tagen tagsüber zur Verpflegung geblieben, bis er von den Soldaten am 25. März 2014 gesucht und seine Mutter mitgenommen worden sei, weil man den Vater nicht angetroffen habe (vgl. Akte A8/12 S. 7. F.). Gemäss dieser Version wäre der Vater somit am 5. März 2014 nach Hause gekommen. Anlässlich der Anhörung brachte er dann zunächst vor, sein Vater sei bei ihnen am 25. März 2014 vorbeigekommen, habe bei ihnen gegessen und sei während 20 Tagen geblieben. Anschliessend seien er und der Vater D._______ gereist (vgl. Akte A15/11 S. 2 f.). Gestützt auf diese Version wäre die Ausreise am 15. April 2014 erfolgt, was indessen mit der Angabe, er habe sein Heimatland am 21. beziehungsweise am 23. April 2014 verlassen (vgl. Akte A8/12 S. 3 und 6), nicht übereinstimmt. Zudem soll der Vater gemäss der ersten Version am 5. März 2014 nach Hause gekommen sein, während dies gemäss der zweiten Version am 25. März 2014 gewesen sein soll. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater unerlaubterweise von dessen militärischer Einheit entfernt, während mehr als 20 Tagen am Wohnort der Familie aufhält und nicht früher von den Sicherheitskräften aufgesucht wird. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, dass der Vater mit seinem Aufenthalt am Wohnort der Familie das Risiko eingeht, zumal er damit rechnen musste, dort gesucht zu werden.
5.3.2.3 Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in einer ersten Version dar, die Soldaten hätten den Vater nach 20 Tagen Aufenthalt bei ihnen zuhause gesucht; weil sie ihn nicht gefunden hätten, sei die Mutter mitgenommen und später, als die Soldaten den Vater gefunden hätten, wieder freigelassen worden (Akte A8/12 S. 7). Damit nicht zu vereinbaren ist die Angabe, der Vater habe sich selber gemeldet (vgl. Akte A8/12 S. 8 und Akte A15/11 S. 5). Ebenfalls unvereinbar mit dieser Version ist seine Aussage, die Soldaten seien zwei Mal am Wohnort der Familie vorbeigekommen und hätten die Mutter erst das zweite Mal mitgenommen (vgl. Akte A15/11 S. 3). Der Einwand in der Beschwerde, wonach in der Befragung nicht thema-
D-512/2015 tisiert worden sei, wie häufig die Soldaten gekommen seien, vermag angesichts der klaren und unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
5.3.2.4 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer auch an, in welcher Funktion oder Tätigkeit sein Vater beim Militär tätig gewesen sei. So sagte er zunächst aus, sein Vater sei Kommandant eines Bataillons gewesen (vgl. Akte A8/12 S. 8). Dies stimmt indessen nicht überein mit seiner Aussage, sein Vater habe in der Personalabteilung gearbeitet (vgl. Akte A15/11 S. 5), was sich wiederum nur schwer in Einklang bringen lässt mit der in der Beschwerde dargelegten Angabe, der Vater sei an der Grenze D._______ stationiert gewesen (S. 9). Auch diese divergierenden Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.3.2.5 Des Weiteren legte der Beschwerdeführer zuerst dar, seinem Vater sei Hafturlaub gewährt worden, worauf er nach Hause gekommen und mit dem Beschwerdeführer D._______ gereist sei (vgl. Akte A8/12 S. 7). Demgegenüber brachte er später in der gleichen Befragung vor, sein Vater sei gar nicht in Haft gewesen, sondern sei nur militärisch diszipliniert worden und man habe ihm den Sold gestrichen (vgl. Akte A8/12 S. 8 und Akte A15/11 S. 5), was sich nicht mit der ersten Version vereinbaren lässt. Zudem sagte er später aus, der Vater sei ohne Erlaubnis nach Hause gekommen, was sich mit der Angabe, er habe Hafturlaub erhalten, nicht vereinbaren lässt (vgl. Akte A15/11 S. 5). Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Angaben meinte er, er habe dazu nichts zu sagen (vgl. Akte A15/11 S. 6). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch gestützt auf diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft.
5.3.2.6 Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sind seine Aussagen über die unerlaubte Entfernung seines Vaters von dessen militärischer Einheit und die damit im Zusammenhang geltend gemachten Vorfälle nicht als glaubhaft zu betrachten.
5.3.3 Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der dargelegten illegalen Ausreise verstrickt, wie das SEM zutreffend festhielt. 5.3.3.1 So steht – wie bereits unter Ziff. 5.3.1 erwähnt – der eigentliche Ausreisegrund aufgrund von widersprüchlichen Angaben nicht fest. Der
D-512/2015 Beschwerdeführer gab nämlich einmal an, er habe nicht gewusst, weshalb ihn sein Vater D._______ mitgenommen habe. Vielmehr habe er geglaubt, sie gingen nach B._______, um jemanden zu besuchen. Er habe erst D._______ bemerkt, dass er ausgereist sei (vgl. Akten A8/12 S. 8 und A15/11 S. 3). Der Vater habe ihn mitgenommen, weil er im Haus gewesen sei (vgl. Akte A15/11 S. 6). Demgegenüber wurde im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 3 f.) geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe ihm nach der Flucht aus dem Militärlager gesagt, er befinde sich in Lebensgefahr und müsse Eritrea sofort verlassen, womit dem Beschwerdeführer der Grund der Ausreise von Anfang an hätte klar sein müssen. Diese Version lässt sich indessen nicht mit seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren.
5.3.3.2 Sodann sagte der Beschwerdeführer anfangs aus, er und sein Vater seien von B._______ zu Fuss durch die Einöde in zwei Tagen nach C._______ gegangen (vgl. Akte A8/12 S. 6). Die Frage, ob er sicher sei, dass er von B._______ aus zu Fuss in C._______ angekommen sei, bejahte er. Und selbst als man ihm erklärte, für diese Strecke benötige man mit dem Auto acht Stunden, hatte er keine Einwände, sondern ergänzte nur, vielleicht brauche man so lange, wenn man der Strasse entlang gehe, aber für Fussgänger gebe es wohl eine Abkürzung (vgl. Akte A8/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung hingegen sagte er von sich aus, er sei nur bis auf (…) Territorium zu Fuss gegangen, anschliessend auf halbem Weg in einem Fahrzeug und den letzten Teil wieder zu Fuss (vgl. Akte A15/11 S. 7), was sich mit den vorangehenden Vorbringen nicht in Einklang bringen lässt. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Aussagen meinte er, er habe die Angaben bei der Befragung so gemacht, weil er in C._______ zu Fuss angekommen sei (vgl. Akte A15/11 S. 7). Diese Erklärung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Einerseits wurde ihm schon anlässlich der Befragung klar aufgezeigt, dass seine Angabe, er habe die ganze Strecke zu Fuss bewältigt, nicht realistisch sei, worauf er indessen an seiner Angabe trotzdem festhielt und nicht erwähnte, einen Teil der Strecke in einem Fahrzeug zurückgelegt zu haben. Andererseits zeigt der Blick auf die Karte, dass selbst die zweite, vom Beschwerdeführer dargestellte Version nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. So ist die Strecke für Fussgänger von B._______ nach I._______, die der Beschwerdeführer ganz zu Fuss bewältigt haben will, fast 70 Kilometer lang, was für einen Jugendlichen eine grosse Anstrengung darstellt. Zwischen I._______ und C._______ will der Beschwerdeführer die Hälfte zu Fuss gegangen sein, was etwa 250 Kilometern entspricht. Für diese Strecke bräuchte ein Mensch mehrere Tage zu Fuss. Somit kann er die Strecke
D-512/2015 zwischen B._______ und C._______ nicht in zwei Tagen zu Fuss zurückgelegt haben, selbst wenn er einen beachtlichen Teil in einem Fahrzeug mitgefahren wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Bewältigung der Reise zwischen B._______ und C._______ entbehren somit jeder Plausibilität und können ihm nicht geglaubt werden.
5.3.3.3 Angesichts dieser unglaubhaften Angaben kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland unter den von ihm angegebenen Umständen verlassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Eritrea unter anderen Umständen, allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere nicht illegal verlassen hat. Auch seine Angabe, er habe mittelmässige Arabisch-Kenntnisse und verstehe diese Sprache passiv, lässt vermuten, dass er schon seit geraumer Zeit im arabisch-sprachigen Raum lebte. Aufgrund des von ihm dargelegten dreitägigen Aufenthaltes D._______ kann er diese Sprachkenntnisse jedenfalls nicht erworben haben. 5.3.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben. Den Akten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers stehen. Insbesondere sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei oder der Beschwerdeführer mangels ausgereifter kognitiver Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen adäquat und übereinstimmend darzustellen. Bezeichnenderweise sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Bemerkungen oder Einwände seitens der anwesenden Vertrauensperson zu entnehmen. Zudem wurden die beiden Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt, womit ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, allfällig falsch protokollierte Aussagen oder Missverständnisse anzubringen und aus dem Weg zu räumen. Mit seiner Unterschrift unter die Protokolle bestätigte der Beschwerdeführer, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen. Unter diesen Umständen hat er sich die in den Protokollen notierten Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Es bleibt indessen zu erwähnen, dass die nachgereichte Taufurkunde kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers darstellt. Unter Berücksichtigung
D-512/2015 der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos herausstellte und mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
D-512/2015 terin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 8.5 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.– (exkl. Mehrwertsteuer [MWSt]), und macht einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 170.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend, mithin total Fr. 2'345.– (inkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie dem Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung (eine Vernehmlassung), der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-512/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau lic. iur. Martina Culic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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