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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 D-5116/2017

22 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,141 mots·~21 min·7

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5116/2017

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).

D-5116/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher der ethnischen Minderheit der B._______ angehört – ersuchte am 4. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 13. Juli 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Befragungsprotokoll). Die Befragung wurde in arabischer Sprache geführt, wobei der Beschwerdeführer angab, dies sei eigentlich nicht seine Muttersprache, er spreche besser Tigray (recte: entweder Tigre oder Tigrinya). Zu Beginn und am Ende Befragung bestätigte der Beschwerdeführer aber, den Dolmetscher gut zu verstehen respektive gut verstanden zu haben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Am 29. Juli 2015 wurde vom SEM – wiederum in arabischer Sprache – die Anhörung zu den Gesuchsgründen an die Hand genommen. Diese musste allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen respektive einer zu langsamen Übersetzung abgebrochen werden (vgl. act. A11: Teilprotokoll). Dabei hatte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angegeben, seine Muttersprache sei C._______, Arabisch habe er nur in der Schule gelernt, D._______ spreche er nicht und auch nicht E._______. Ebenso hatte er festgehalten, Tigre und Tigrinya seien unterschiedliche Sprachen. Am 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer über das für ihn zuständige Migrationsamt die Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A21: Anhörungsprotokoll). Diese Anhörung wurde in C._______ geführt, dauerte inklusive einer Pause und Rückübersetzung gut vier Stunden und es ergaben sich keinerlei Verständigungsprobleme. Im Verlauf der Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen sudanesischen Flüchtlingsausweis zu den Akten. Im Nachgang zur vorgenannten Anhörung wurde vom SEM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Eritrea sozialisiert worden sei (act. A22: interner Auftrag vom 11. Januar 2017). Der Beschwerdeführer wurde als Folge davon zu einem telefonischen Interview vorgeladen, welches am 9. Februar 2017 stattfand. Gestützt auf das Gespräch (von 87 Minuten Dauer) verfasste eine sprach- und länderkundige

D-5116/2017 Fachperson einen Bericht. In diesem Bericht gelangte die Fachperson aufgrund sowohl einer landeskundlich-kulturellen als auch linguistischen Analyse zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu detaillierten Herkunftsangaben in der Lage gewesen und auch seine Sprachkenntnisse bestätigten, dass er definitiv in Eritrea sozialisiert worden sei (act. A23: Lingua-Gutachten vom 1. Mai 2017). B. Im Rahmen der Befragung vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 12. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus der Ortschaft F._______ welche in der Gegend von G._______ gelegen sei ([…]; im […] von Eritrea gelegen). Dort lebten weiterhin sein Vater, (… [verschiedene ältere Geschwister]) und (… [ein jüngeres Geschwister]). Seine Mutter sei bereits verstorben. Die älteren (… [Geschwister]) seien verheiratet, (… [sie oder deren Ehegatten]) hätten alle eine Arbeitsstelle und die Schwestern würden nach dem Vater sehen, da dieser mittlerweile alt geworden und auch (… [krank]) sei. Der Vater sei früher als (… [Händler]) tätig gewesen, indem er mit einer behördlichen Lizenz in der Heimatregion (… [Waren]) aufgekauft und in den Sudan exportiert habe. Er selber sei bis zur 7. Klasse in F._______ zur Schule gegangen, dann habe er diese abgebrochen. Nach dem Schulabbruch habe er (… [ein Handwerk]) gelernt und danach auf diesem Beruf gearbeitet, da er die Familie habe unterstützen müssen, weil sie arm seien, respektive nach dem Schulabbruch habe er während (…) Jahren nichts gemacht. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer neu vor, (… [sein jüngeres Geschwister]) sei kürzlich verhaftet worden, wobei sie nicht wüssten, wo (… [dieses]) sich aktuell aufhalte, und seit sechs Tagen liege sein Vater wegen seiner (… [Krankheit]) im Spital von H._______. Gleichzeitig bestätigte er, dass er mit seiner Familie weiterhin in Kontakt stehe. Vor diesem Hintergrund machte er im Rahmen der Befragung zur Begründung seines Gesuches geltend, er habe seine Heimat verlassen, um die Situation seiner Familie zu verbessern. Da seine Familie kein Geld habe, habe er für den gesamten Unterhalt aufkommen müssen. Ausserdem habe er 2014 respektive vielmehr im November 2012 ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen, weshalb er am (…) 2013 aus Eritrea in den Sudan ausgereist sei. Er hätte in I._______ einrücken sollen, was von seinem Heimatort weit entfernt liege. Zwischen dem Erhalt des Aufgebots und der Ausreise habe er aber keine Probleme bekommen. Auf Nachfrage hin bestätigte er, ausgereist sei er in erster Linie um seinem kranken Vater zu helfen

D-5116/2017 (vgl. zum Ganzen act. A5, Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung brachte er demgegenüber zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat wegen des Militärdiensts verlassen, nachdem er eine behördliche Vorladung erhalten habe. Die Vorladung sei seiner Familie (…) 2013 zugegangen. Er hätte in J._______ einrücken sollen. Er sei daraufhin mit dem Einverständnis seines Vaters innert einer Woche aus Eritrea ausgereist (vgl. zum Ganzen act. A21, insbesondere F. 128, 137, 141 ff. und 179-182). Zum seinem Reiseweg gab er an, er habe sich am (…) 2013 respektive (…) 2013 zu Fuss auf den Weg gemacht, worauf er innert drei respektive drei oder vier Tagen den Sudan erreicht habe (vgl. dazu act. A5 Ziff. 5.01 und 5.02 [dort Fragen 1-4] sowie A21 F. 193 ff.). Zum weiteren Reiseweg brachte er zur Hauptsache vor, nach längerem Aufenthalt im Sudan, wo er gearbeitet habe, sei er nach Libyen gereist, wo er wiederum während mehreren Monaten gearbeitet habe, bis er auf den Seeweg nach Italien gelangt sei. Nach seiner Ankunft sei er von dort direkt in die Schweiz weitergereist. C. Mit Verfügung vom 14. August 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. In seinen diesbezüglichen Erwägungen verwies es auf eine ganze Reihe von deutlichen Widersprüchen in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, welche dieser im Verlauf der Anhörung nicht habe auflösen können. Die vorgebrachten Probleme wirtschaftlicher Natur erklärte es als nicht asylrelevant und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es sich zur Hauptsache zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äusserte. In dieser Hinsicht verwies es auf den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers als junger gesunder Mann und seine familiären Anknüpfungspunkte in der Person von (… [mehreren verheirateten Geschwistern]). Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann auf die Akten verweisen werden. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung

D-5116/2017 der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könne. Der ihm mit Blick auf sein Alter mit Sicherheit drohende Einzug in den Nationaldienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser eine verbotenen Form von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des Dienstes herrschenden Gegebenheiten, welche er als mit den Vorgaben von Art. 3 und 4 EMRK unvereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden, zumal vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung dazu (vgl. nachfolgend, E. 3.2.2), aber auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Verfahren bekannten Begründungsblocks ohne individuellen Zuschnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstellen). E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen, wobei dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-

D-5116/2017 schwerde. Dabei äusserte es sich ausschliesslich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche es unter beiden Titeln bejahte. In dieser Hinsicht gelangte es nach einer Auseinandersetzung mit dem Gehalt dieser Bestimmungen im Kontext von Eritrea zur Hauptsache zum Schluss, aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen und zu seiner angeblich illegalen Ausreise sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr eines Einzugs in den Nationaldienst auszugehen. Aufgrund der Aktenlage seien viele Sachverhaltskonstellationen denkbar, welche vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei, oder dass er diesen bereits abgeleistet habe. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden. G. Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 24. Oktober 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Unvereinbarkeit des eritreischen Nationaldienstes mit den Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, unbesehen davon, ob eine Person im Einzelfall in den militärischen oder zivilen Bereich des Nationaldienstes eingeteilt werde. Vor diesem Hintergrund habe er im Falle seiner Rückführung eine mit Art. 3 und 4 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen. Schliesslich unterliege er aufgrund seines Alters der Dienstpflicht. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Sache wies er ebenso darauf hin, dass selbst der Staatssekretär für Migration in einem Interview vom 6. September 2017 bestätigt habe, dass der eritreische Nationaldienst in verschiedenen Situationen eigentlich Zwangsarbeit bedeute. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt der Replikeingabe im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5116/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug nach Eritrea als völkerrechtlich unzulässig zu erkennen sei. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesuches bestreitet er nicht, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese Anordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Beschwerdeführer auch im Urteilszeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der

D-5116/2017 Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten

D-5116/2017 sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Der Beschwerdeführer stellt sich indes, wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. letzter Absatz der vorliegenden Erwägung), weder als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche

D-5116/2017 Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6). Im Zusammenhang mit vorliegenden Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK bleibt schliesslich der Ordnung halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder als Deserteur noch als Refraktär zu erkennen ist, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich durch seine Ausreise einer konkret anstehenden Dienstleistung entzogen. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, er habe seine Heimat vorab aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, wie von ihm anlässlich der Gesucheinreichung geschildert. Aufgrund der Aktenlage wurden vom SEM die Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Aufgebots für den eritreischen Nationaldienst zu Recht unter Verweis auf erhebliche Widersprüche als unglaubhaft erkannt. 3.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7). 3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation

D-5116/2017 (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist und dessen Familie weiterhin im Heimatdorf lebt. Zwar sei sein Vater mittlerweile alt, arm und krank, weshalb der Beschwerdeführer für das Einkommen habe sorgen müssen. Aus seinen Angaben geht allerdings ebenso hervor, dass seine bereits verheirateten Schwestern weiterhin im Heimatort leben, und dies soweit ersichtlich in hinreichend gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während (… [mehreren]) Jahren als (… [Handwerker]) gearbeitet, jedenfalls gemäss seinen Angaben anlässlich der Gesucheinreichung. Diese familiären Umstände und persönlichen Voraussetzungen sprechen nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das ihm vertraute Umfeld.

D-5116/2017 3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. 3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen. 3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Replikeingabe eine aktualisierte Kostennote nachgereicht, in welcher ein Aufwand von insgesamt 8½ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich einer Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der damit geltend gemachte Aufwand ist zunächst insoweit zu

D-5116/2017 kürzen, als der Stundenansatz für das amtlichen Honorar auf Fr. 150.– festzusetzen ist, nachdem in der Zwischenverfügung vom 14. September 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG werde praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen. Der geltend gemachte Aufwand ist sodann auch in zeitlicher Hinsicht zu kürzen, da der unter den Titeln „Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen“ sowie „Verfassen der Verwaltungsbeschwerde inkl. Vollmacht und Honorarnote“ Aufwand nicht schlüssig ist. Diese Positionen sind von insgesamt sechs auf zwei Stunden zu kürzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift praktisch vollumfänglich auf einer Vorlage basiert, was den effektiven Aufwand für deren Verfassung massgeblich reduziert haben dürfte. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Rechtsvertreterin weitere länderspezifische Abklärungen getroffen worden wären. Tatsächlich erweist sich die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift als weitgehend deckungsgleich mit der im Verfahren D-5019/2017 eingereichten Beschwerdeschrift; ein relevanter Unterschied liegt bloss in der jeweils kurzen Sachverhaltszusammenfassung vor (vgl. je Ziff. 1 der Beschwerden). Schliesslich werden nach ständiger Praxis keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 675.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5116/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 675.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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