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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2010 D-5116/2010

28 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,637 mots·~23 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. J...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5116/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Antonia Kerland, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli, Kerland, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5116/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer sein Heimatland am 2. Januar 2010. Auf dem Landweg gelangte er via E._______, F._______ und G._______ am 3. Januar 2010 legal in die Schweiz. Am 24. März 2010 liess er durch seine Rechtsvertreterin schriftlich um Asyl nachsuchen und meldete sich am folgenden Tag im H._______. B. Der gehörlose Beschwerdeführer wurde - jeweils unter Mitwirkung eines Dolmetschers und einer Fachperson für Gebärdensprache - am 6. April 2010 im H._______ befragt und am 7. April 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund eines Unfalles seit seinem vierten Lebensjahr gehörlos. Von 1988 bis 1997 habe er in I._______ und von 1997 bis 2001 in J._______ eine Schule für Gehörlose besucht. Während dieser Zeit sei es wegen seiner Gehörlosigkeit und in erster Linie wegen seiner K._______ Glaubenszugehörigkeit immer wieder zu Konflikten mit christlichen Hörenden gekommen. Im Jahr 1994 habe man ihn mit einem Glas an der Hand verletzt. Bei weiteren Auseinandersetzungen seien ihm Verletzungen am {.......} zugefügt worden. Auch seine Mitschüler hätten ihn schlecht behandelt, so sei er von ihnen im Jahr 1988 im Schlaf überrascht und geschlagen worden. Sein Heimatland Mazedonien habe er verlassen, weil es in der Schweiz ein besseres Leben gebe. International stehe die Schweiz gut da und im Gegensatz zu Mazedonien gebe es hier Arbeit und Geld. Er möchte in der Schweiz einer Arbeit nachgehen, andere Gehörlose treffen und die verschiedenen Kulturen in der Schweiz kennen lernen. Er sei ledig und vielleicht würde er hier auch eine Frau finden. Der Beschwerdeführer gab am 9. April 2010 ein von Dr. med. L._______ ausgefertigtes ärztliches Zeugnis vom 4. März 2010 zu den Akten, das sich in Bezug auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers auf die Angaben seines in der Schweiz lebenden Bruders stützt. Laut diesem Zeugnis habe der Beschwerdeführer im Alter von drei Jahren einen Unfall erlitten und sei seither hör- und D-5116/2010 sprachbehindert. Er habe während acht Jahren eine Gehörlosenschule und eine vierjährige Ausbildung als Schlosser absolviert. In Mazedonien habe er bei seiner im Jahre 2006 verstorbenen Mutter und bei seinem Vater gelebt. Er habe dort keine weiteren Familienangehörigen oder Institutionen, die ihn betreuen könnten. Wenn er unter die Leute gehe, werde er von diesen schikaniert. Der Beschwerdeführer leide an einer an Gehörlosigkeit grenzenden schweren Hörbehinderung und sei ansonsten gesund. Es bestünden keine Anhaltspunkte für intellektuelle oder kognitive Defizite. Offensichtlich sei die Integration im Heimatland wegen seiner Behinderung erschwert und die Unterstützung durch seine Familie nicht mehr gewährleistet gewesen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – eröffnet am nächsten Tag – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Mazedonien sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Deshalb trete das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. In casu seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es könne davon ausgegangen werden, dass Personen, die in ihrem Heimatstaat ernsthaften Übergriffen ausgesetzt seien und keine Schutzmöglichkeit sähen, versuchten, ihr Land so rasch als möglich zu verlassen, dabei auch Schwierigkeiten bei der Ausreise in Kauf nehmen und nach der erfolgten Ausreise nicht mehr in den Heimatstaat zurückkehren würden. Der Beschwerdeführer habe Mazedonien jedoch erst im Januar 2010 verlassen, obwohl er gemäss seinen Aussagen seit Jahren Übergriffen von Seiten christlicher Mazedonier ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe er sein Heimatland erst zu einem Zeitpunkt verlassen, als es ihm möglich gewesen sei, visumfrei und problemlos in die Schweiz einzureisen. Auch gehe aus seinem Reisepass hervor, dass er bereits in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Male aus Maze- D-5116/2010 donien ausgereist sei. Des weiteren könne davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlich Verfolgter, dem die Ausreise gelungen sei, sofort nach der Ankunft im Zielland ein Asylgesuch einreiche, um so rasch als möglich darüber Gewissheit zu erlangen, ob er weiterhin dort verbleiben könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst ca. drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz um Asyl ersucht, zu einem Zeitpunkt, als sein visumfreier Aufenthalt in der Schweiz zu Ende gegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer festgehalten, die Behörden hätten im Falle anderer M._______, die Übergriffen von Seiten christlicher Mazedonier ausgesetzt gewesen seien, Untersuchungsmassnahmen getroffen, womit er bestätigt habe, dass die mazedonischen Behörden ihre Schutzfunktion wahrnähmen. Diesbezüglich habe er zwar angeführt, dass er als Gehörloser Angst gehabt habe, im Falle einer Anzeige bestraft oder gar festgenommen zu werden, und selber keinen staatlichen Schutz beansprucht zu haben. Es dürfe jedoch angenommen werden, dass Familienangehörige oder Bekannte sich an die Behörden gewandt hätten, wenn er als Gehörloser schwerwiegendere Probleme mit Dritten gehabt hätte, und die Behörden auch in seinem Fall ihrer Schutzfunktion nachgekommen wären. Gestützt auf diese Erwägungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit Dritten in seinem Heimatland gehabt habe und zudem dort, selbst wenn er sol che Nachteile erleiden sollte, staatlichen Schutz beanspruchen und erhalten könne. Im Übrigen seien die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, ei ne Arbeit zu finden, sicherlich in erster Linie mit der allgemeinen wirt schaftlichen Situation sowie seiner Gehörlosigkeit und nicht etwa mit einer staatlichen Verfolgungsmotivation in Zusammenhang zu bringen. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsab- D-5116/2010 klärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e D-5116/2010 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Der angefochtene Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die am 6. und 7. April 2010 durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers, welche, soweit ersichtlich, mit Hilfe eines die schweizerische Gebärdensprache sprechenden und eines Mazedonisch sprechenden Übersetzers durchgeführt worden seien. Die Rücksprache mit dem Bruder des Beschwerdeführers, N._______, habe ergeben, dass die Antworten des Beschwerdeführers in vielerlei Punkten unrichtig seien. 2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, aus denen geschlossen werden könnte, aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe der Sachverhalt nur unzureichend erstellt werden können. Wegen der Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers war anlässlich der Befragung und der Anhörung nebst einem Dolmetscher auch der Einsatz einer Fachperson für Gebärdensprache nötig. Die Kurzbefragung vom 6. April 2010 sowie die Anhörung vom 7. April 2010 wurden deshalb in Anwesenheit eines Deutsch und Mazedonisch sprechenden Dolmetschers sowie einer Gebärden-Dolmetscherin durchgeführt. Es ist dabei nahezu unvermeidbar, dass es – auch bei grösster Sorgfalt der involvierten Übersetzer – bei der Übersetzung von der mazedonischen Sprache in die Gebärdensprache (und umgekehrt) zu Abweichungen vom ursprünglich Gesagten kam. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt denn auch schriftlich fest, es sei nicht immer klar gewesen, ob der Beschwerdeführer die Fragen wirklich verstanden habe (vgl. A 15/10, im Anschluss an das Protokoll). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde diesen erschwerenden Umständen bei der Befragung Rechnung getragen. So wurde dem Beschwerdeführer die Frage in mündlicher oder schriftlicher Form wiederholt, wenn er sie in der Gebärdensprache nicht verstanden hatte: "Falls der GS eine Frage in der Gebärdensprache nicht verstand – was ab und zu vorkam –, wurde sie auf Mazedonisch gestellt, entweder mündlich oder schriftlich" (vgl. A 15/10, S. 9). Die mündliche Wiederholung der Frage war möglich, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung er- D-5116/2010 klärt hatte, auf dem linken Ohr noch ganz wenig hören zu können, und gleichzeitig bestätigte, die zum Test an ihn gerichteten Worte vom Dolmetscher verstanden zu haben "Ja, ich verstehe es, aber reden kann ich nicht gut" (vgl. A 1/10, S. 7). Der Beschwerdeführer bestätigte die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich und erklärte, das jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden. Die explizite Frage nach der Verständigung mit den eingesetzten Dolmetschern - Gehörlosen-Dolmetscherin und Mazedonisch-Dolmetscher - beantwortete er mit "gut" (vgl. A 1/10, S. 7; A 15/10, S. 1). Der Beschwerdeführer hat sich somit bei seinen protokollierten Ausführungen behaften zu lassen. Auch wenn es zu geringen Abweichungen gekommen sein mag, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, aus denen geschlossen werden könnte, aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe der wesentliche Sachverhalt nur unzureichend erstellt werden können. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. In Anbetracht dieser Ausführungen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge in der Rechtsmitteleingabe (u.a. Befragung mit einem mazedonischen Gebärdensprache-Dolmetscher) abzuweisen sind. 3. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist – wie vorgängig erwähnt – unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen – wie sich aus den Ausführungen unter E. 4.4 ergibt – vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5116/2010 4. 4.1 Das BFM hielt zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, es bestünden keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Desgleichen gebe es keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers aus, es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er als Gehörloser durch die Behörden in Mazedonien ir gendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen oder in seinen Rechten verletzt worden sei. In dieser Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass er dort gemäss seinen Aussagen eine Gehörlosenschule habe besuchen können. Insbesondere sei auch zu erwähnen, dass die mazedonische Regierung und das mazedonische Parlament am 18. August 2009 die Gebärdensprache rechtlich anerkannt hätten, was darauf hinweise, dass die politischen Instanzen eine rechtliche Gleichstellung der Gehörlosen anstrebten. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer als Gehörloser bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage fehlen würde. So könne aufgrund seiner Aussagen – er habe anlässlich der Anhörung vom 7. April 2010 zu Protokoll gegeben, dass er einmal im Jahre 2009 für kurze Zeit bei Freunden auf einer Pferdezucht gearbeitet habe – sowie des ärztlichen Zeugnisses, das eine vierjährige Ausbildung als Schlosser und die Möglichkeit einer, zumindest teilweisen, beruflichen Tätigkeit erwähnt habe, davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen. Zudem habe er gemäss seinen eigenen Angaben als Arbeitsloser eine staatliche Unterstützung erhalten. Dieser Betrag möge zwar nicht sehr hoch gewesen sein, ihm jedoch zusammen mit den Überweisungen seiner im Ausland lebenden Verwandten ein wirtschaftliches Auskommen ermöglicht haben. Bezüglich des geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetzes sei darauf hinzuweisen, dass Asylbewerber oftmals aus Länder stammten, in welchen Traditionen noch eine stärkere Rolle als in manchen wirt schaftlich sehr entwickelten westlichen Ländern spielten. Die Familie und die Verwandtschaft würden in jenen Gesellschaften, in welchen D-5116/2010 der Sozialstaat noch nicht so ausgebaut sei, in der Regel eine wichtige soziale Unterstützungsfunktion darstellen und seien gerade auch aus diesem Grunde oftmals sehr ausgedehnt. Aus diesem Grunde wirke es befremdend, wenn eine Person, die aus einem solchen Umfeld stamme, erkläre, sie verfüge über keine Familienangehörigen und keine Unterstützung im Heimatstaat. Auch im Falle des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben sieben Geschwister habe und folglich – gehe man davon aus, dass seine Eltern ebenfalls zahlreiche Geschwister gehabt hätten – über eine grössere Verwandtschaft verfügen dürfte, erscheine ein solches fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland unwahrscheinlich. Dass er den geltend gemachten Tod seines Vaters im April 2010 durch keine Dokumente belegt habe, verstärke die Zwei fel lediglich. Letztendlich erweise sich jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit des fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes vorliegend als nicht relevant, da Gehörlose – von den durch die Gehörlosigkeit bedingten Einschränkungen abgesehen – ein normales, unabhängiges Leben führen und arbeiten könnten. In diesem Sinne sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als erwachsene und ansonsten gesunde Person der Betreuung bedürfe. Zudem sei anzunehmen, er verfüge in Mazedonien, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, über einen Bekanntenkreis – etwas, das auch aus seinen eigenen Aussagen hervorgehe –, der ihn notfalls unterstützen könne. Auch dürfte er als Mit glied einer Gehörlosenvereinigung Hilfe von jener Organisation erhalten, welche ihn insbesondere auch mit anderen Gehörlosen in Kontakt bringen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen bei Mitgliedern einer Minderheit erfahrungsgemäss eine grössere Rolle als bei denen einer Mehrheit spiele und die Gemeinschaft dort eine Schutz- und Unterstützungsfunktion wahrnehme, was dem Beschwerdeführer als ethnischem O._______ und Gehörlosen ebenfalls zugute kommen sollte. Aus diesen Gründen würde selbst das geltend gemachte fehlende verwandtschaftliche Beziehungsnetz nicht gegen seine Rückkehr nach Mazedonien sprechen. Sodann könnten sich gemäss schweizerischer Rechtssprechung in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie, d.h. Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, sowie Konkubinatspartner auf die in Art. 8 EMRK er wähnte Achtung des Privat- und Familienlebens berufen, womit der Beschwerdeführer, der wie seine Geschwister bereits erwachsen sei, in dieser Hinsicht keinen rechtlichen Anspruch für sich ableiten könne. D-5116/2010 Zwar könne gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich diejenigen Beziehung zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder eingebürgert seien, womit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sei dies in Mazedonien oder in der Schweiz, verneint werden müsse. Weiter sei der Beschwerdeführer auch als Gehörloser und ansonsten gesunde Person nicht auf die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen, wodurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Auch spreche die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr. 4.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Einheit der Familie und führte aus, er sei in besonderem Masse von seinem Bruder N._______ abhängig. Dies habe einerseits mit ihrer speziellen Beziehung als jüngste Nachzügler der Familie zu tun, andererseits mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gehörlos sei und in seiner Heimat nach dem Tode seiner Eltern ausser einem Cousin keine weitergehenden familiären Beziehungen habe. Er sei vor seiner Abreise in die Schweiz alleine, isoliert und verwahrlost gewesen und verfüge über kein Netz von Verwandten und Bekannten, welche sich um sein Wohl kümmern würden. Insbesondere sei er wegen seiner Gehörlosigkeit und Sprachbehinderung gar nicht in der Lage, sich mit den Personen in seiner Umgebung zu unterhalten. Zudem gebe es in Mazedonien beziehungsweise in J._______ nur sehr wenig Unterstützung für Gehörlose. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Gebärdensprache in Mazedonien offenbar offiziell anerkannt worden sei. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der schlechten Ausbildung und Verständigungsmöglichkeit hätten gehörlose Menschen kaum Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. In Bezug auf die allgemeinen Umstände von gehörlosen Personen in Mazedonien und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-5116/2010 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.4 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG aufgrund fehlender Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommt. Da es ihm - wie unangefochten rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, die Vermutung fehlender Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein als safe country bezeichnetes Heimatland Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-5116/2010 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Auch die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers steht – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. 4.4.3 Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie setzt die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (namentlich die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) der asylsuchenden Person voraus. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fallen zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigent liche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1 mit Verweisen). 4.4.4 Der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers, N._______, gelangte im Jahr 2001 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Ehefrau zog er sein Gesuch zurück. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift wohnt der Bruder N._______ gemeinsam mit seiner Frau und den beiden Kindern in Zürich, wo er bestens integriert sei und einer Arbeit nachgehe. Zur Zeit durchlaufe er mit seiner Ehefrau das Einbürgerungsverfahren. Der volljährige Beschwerdeführer lebte somit vor seiner Ausreise bereits seit neun Jahren, beziehungsweise seit seinem 21. Lebensjahr, getrennt von seinem in der Schweiz lebenden D-5116/2010 Bruder. Auch wenn der Bruder N._______ zwischen der Schweiz und Mazedonien hin und her gereist sein sollte (vgl. A 15/10, S. 3), ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem zwar gehörlosen, aber sonst gesunden Beschwerdeführer und seinem seit neun Jahren in der Schweiz lebenden Bruder eine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung besteht. Gegen eine solche Beziehung spricht auch der Umstand, dass niemand – somit auch nicht N._______ – für den Beschwerdeführer die geltend gemachten Konfrontationen mit christlichen Mazedoniern bei der Polizei zur Anzeige brachte (vgl. A 15/10, S. 5 f.). Der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 115 Ib 1 ff. ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da es im dargestellten Fall um eine 21-jährige gehörlose Frau ging, die in Italien dauernd in einem Internat lebte, und die Beziehung offensichtlich in erster Linie von den in der Schweiz niedergelassenen Eltern gepflegt wurde, die auch für die Spezialschulung ihrer Tochter aufkamen und von denen sie abhängig war. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zum Beschwerdeführer gemäss den Akten bis zu deren Tod ebenso von seinen Eltern wahrgenommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder N._______ dabei eine im Sinne von Art. 8 EMRK massgebliche Funktion ausgeübt hätte, wie sie im Verhältnis Eltern-Kind üblich ist. Die Voraussetzung zur Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie sind in casu somit nicht gegeben. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehenden Beweisanträge, so die Befragung von N._______, sind bei dieser Sachlage abzuweisen. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-5116/2010 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.2 Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschwerdeführer während acht Jahren die Gehörlosenschule in I._______ und während vier Jahren die Gehörlosenschule in J._______ (vgl. A 15/10, S. 2) beziehungsweise absolvierte er eine vierjährige Berufsausbildung als Schlosser (A 26/2). Dass die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers mit gewissen Einschränkungen sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich verbunden ist, bleibt unbestritten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der ansonsten gesunde Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Sinneswahrnehmung nicht auf die unmittelbare Fürsorge beziehungsweise Pflege durch eine Drittperson angewiesen ist und seinen Lebensunterhalt zumindest mitbestreiten kann. Dass er auch fähig ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen, lässt sich aus der Beurteilung von Dr. med. L._______ (vgl. A 26/2) ableiten. Zudem äusserte der Beschwerdeführer selbst den Willen, in der Schweiz eine Anstellung zu finden (vgl. A 15/10, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde in Mazedonien gemäss eigenen Angaben vollumfänglich von seinen Geschwistern finanziell unterstützt und dürfte damit auch weiterhin auf die wirtschaftliche Hilfestellung seiner Geschwister zählen dürfen. Er gibt zwar an, in Mazedonien lebten ausser einem Cousin keine Verwandten. Es ist aber davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei einer Rückkehr nach Mazedonien zurückgreifen kann. Beispielsweise erklärte er, er könnte bei K._______ Freunden bleiben, bei denen er bereits im Jahr 2009 gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A 15/10, S. 6). 4.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Aufgrund dieser Beurteilung ergibt sich, dass keine Notwendigkeit vorliegt, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, weshalb die in der Beschwerde (S. 10) gestellten Beweisanträge abzuweisen sind, zumal aus den Akten, insbesondere aus dem eingereichten Arztzeugnis (vgl. A26/2), keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, inwiefern der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers Anlass zu näheren Untersuchungen geben sollte. 4.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pass. Es liegen somit keine technischen Vollzugshindernisse vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5116/2010 4.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Sämtliche gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Partei wird ein Anwalt bestellt, wenn er zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5116/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das P._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 16

D-5116/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.07.2010 D-5116/2010 — Swissrulings