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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5102/2020

1 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,767 mots·~24 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5102/2020 law/rep

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).

D-5102/2020 Sachverhalt: A. A.a Am 24. Februar 2008 reichte die Mutter des Beschwerdeführers, B._______, für sich, den Beschwerdeführer sowie dessen übrige Geschwister auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo Asylgesuche ein. Dabei machte sie geltend, ihr Ehemann (beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers) sei am (…) 2006 von Unbekannten erschossen worden. Dieser sei Geschäftsmann gewesen und habe keine Verbindungen zu bewaffneten oder politischen Gruppierungen gehabt. Seit dessen Tod würden sie und ihre Kinder in Furcht um ihre eigene Sicherheit leben, da immer wieder Unbekannte ihr Haus aufsuchen würden. Dabei sei es auch zu Angriffen auf ihre Kinder auf der Strasse durch Unbekannte gekommen. Sie wolle ihren Kindern die Möglichkeit geben, in einem Land aufzuwachsen, in dem sie ohne Angst und mit Zukunftsperspektiven leben könnten. A.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Migration: heute: SEM) der damaligen Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab. Mit Urteil E-1847/2011 vom 9. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 4. März 2011 hiergegen erhobene Beschwerde ab. B. B.a Am 27. November 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. November 2017 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP [vgl. act. A5/13]). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C.______ (Jaffna Distrikt). Sein Vater sei im Jahr 2006 von unbekannten Personen erschossen worden. Danach hätten sich Unbekannte in der Nachbarschaft seines damaligen Wohnortes in C._______ nach ihm und seinen Geschwistern erkundigt. Nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters sei er in Begleitung einer Cousine ins Vanni- Gebiet gezogen, wo er ungefähr drei Jahre unbehelligt in deren Haus in D._______ gelebt habe. Bei Kriegsende habe er ungefähr zwei Monate lang in einem Camp in E._______ verbracht. Anschliessend sei er mit seiner Mutter nach C._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2010 sei sein Bruder F._______ von unbekannten Leuten zusammengeschlagen worden, worauf dieser Sri Lanka im Januar 2011 verlassen habe. Ein weiterer Bruder

D-5102/2020 namens G._______ habe im Juli 2011 das Land ebenfalls verlassen. Er selbst habe die Schule nach dreizehn Jahren mit dem A-Level abgeschlossen. Im Jahr 2013 hätten sich unbekannte Leute in einem der Nachbarhäuser, einer Fabrik, erstmals nach ihm persönlich erkundigt. Daraufhin habe seine Mutter ihn abermals zu seiner im Vanni-Gebiet wohnhaften Cousine geschickt. Im April 2013 hätten sich Unbekannte bei seiner Mutter in C._______ nach ihm sowie seinen beiden älteren Brüdern F._______ und G._______ erkundigt. Seine Mutter habe geantwortet, sie wisse nicht um ihren Aufenthalt. Einen Monat später seien indessen unbekannte Leute bei seiner Cousine im Vanni-Gebiet aufgetaucht und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Er habe sich damals im Hause seiner Cousine versteckt aufgehalten. Dieses Vorkommnis habe ihn veranlasst, wieder zu seiner Mutter zurückzukehren. Diese habe ihn dann sicherheitshalber zu einer in H._______ am Ende von C._______ wohnhaften jüngeren Schwester seiner Grossmutter geschickt, wo er – von einzelnen Aufenthalten bei seiner Mutter abgesehen – bis Anfang des Jahres 2014 geblieben sei. In der Folge habe er abwechslungsweise in Colombo, bei der vorerwähnten Grosstante beziehungsweise bei seiner Mutter gelebt. Im April 2016 habe er ein Studium am (…) in Colombo aufgenommen. Da er weiterhin um seine persönliche Sicherheit gefürchtet habe, sei er während seines Studiums insgesamt drei Male umgezogen. Im Januar 2017 hätten sich Unbekannte auf Singhalesisch bei einem Kollegen nach ihm erkundigt. Dieser habe den unbekannten Personen seine Wohnadresse und seinen Studienort bekanntgegeben. Daraufhin habe er seinen Wohnsitz erneut gewechselt. Im August 2017 seien Unbekannte im Campus der Uni erschienen und hätten Studenten auf ihn angesprochen. Danach sei er nicht mehr an die Uni gegangen und habe beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Am 13. November 2017 habe er Sri Lanka über den Flughafen Colombo auf dem Luftweg verlassen. B.b Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner srilankischen Identitätskarte vom 16. September 2013 sowie seines Studentenausweises vom 4. April 2016 ein. B.c Nachdem Abklärungen der Schweizer Behörden ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2017 mit Hilfe eines I._______ Visums legal in I._______ eingereist war und die I._______ Behörden einem Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 VO der Dublin-III-VO zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 gestützt auf Art. 31a Abs. 1

D-5102/2020 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach I._______ weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines jetzigen Rechtsvertreters vom 5. März 2020 (vgl. act. B1/18) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Asyl. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach dem Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 2018 selbständig verlassen und sei über K._______ am (…) August 2018 in sein Heimatland zurückgekehrt, wie einem entsprechenden Stempel der sri-lankischen Einwanderungsbehörden in seinem auszugsweise in Kopie eingereichten sri-lankischen Reisepass zu entnehmen sei. Auch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka hätten sich wiederholt unbekannte Personen nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Die Suche nach seiner Person habe sich nach dem letzten Regierungswechsel sogar noch verstärkt und dauere bis heute an. Er selbst nehme an, die Suche nach seiner Person stehe in einem Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters. Wegen der anhaltenden Suche nach ihm habe er sich während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts in Sri Lanka bei Freunden und Verwandten an verschiedenen Orten aufgehalten und seinen Aufenthaltsort regelmässig gewechselt. Zu seiner Familie habe er nicht zurückkehren können, da er sonst seine Mutter oder Schwester gefährdet hätte. Kurz vor seiner erneuten Ausreise habe er erfahren, dass sich die ihn suchenden Personen als Angehörige des Terrorist Investigation Department (TID) ausgewiesen hätten. Es sei bekannt, dass vom TID befragte Personen später spurlos verschwunden seien. Aus Angst, selber verschleppt oder gar getötet zu werden, sei er deshalb am 18. Februar 2020 mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Reisepass über den Flughafen von Colombo wieder aus Sri Lanka ausgereist, in Italien gelandet und von dort aus am 24. Februar 2020 illegal in die Schweiz gelangt. C.b Mit Verfügung vom 10. März 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 werde aufgehoben, das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen und dieses gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. C.c Am 24. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. act. B6/18). Auf dessen dortige Ausführungen wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-5102/2020 C.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien einzelner Seiten seines Reisepasses vom 25. Februar 2014 zu den Akten. Im Weiteren reichte er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 20. November 2006 an seine Mutter, in welchem der gewaltsame Tod ihres Ehemannes bestätigt wird, ein Schreiben seiner Mutter an den Grama Officer in C._______ L._______ vom 17. Januar 2008, in welchem sie diesen aufgrund wirtschaftlicher Not zufolge der Tötung ihres Ehemannes um Unterstützung ersucht, sowie ein Schreiben eines Dozenten der Uni M._______ vom 3. März 2008 ein, worin dieser bestätigt, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm bei Gelegenheit einer persönlichen Begegnung in Colombo von der Tötung ihres Ehemannes am 20. Juli 2006 erzählt. D. Mit Verfügung vom 16. September 2020 – eröffnet am 18. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit deren Vollzug. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-5102/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5102/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Sri Lanka erstmals im November 2017 verlassen, weil er wiederholt von unbekannten Personen gesucht worden sei. Die zweite Ausreise aus seiner Heimat sei erfolgt, weil er erneut von Unbekannten beziehungsweise Angehörigen des TID gesucht worden sei. Er vermute, dass diese Nachstellungen im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters im Jahr 2006 (vgl. act. B6/18 S. 10 f. F60 und F63) beziehungsweise dessen politischer Anschauung (vgl. act. B1/18 S. 7 Ziff. 3.2) stehen könnten. Er selbst habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun gehabt oder sich sonstwie in irgendeiner Weise politisch exponiert (vgl. act. A5/13 S. 8 unten Ziff. 7.01 i.V.m. S. 9 Ziff. 7.01 in fine). 4.2 4.2.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Person seines Vaters im Kontext seiner eigenen Asylbegründung überhaupt ins Feld führe. So solle sein Vater im Jahr 2006 zu Tode gekommen sein, weshalb sich die grundsätzliche Frage stelle, inwiefern die sri-lankischen Behörden heute noch ein Interesse am Beschwerdeführer im Kontext mit der Person seines inzwischen seit längerem verstorbenen Vaters haben sollten. So hätten die sri-lankischen Behörden vornehmlich an denjenigen Personen eines Familienverbandes Interesse, welche im Zusammenhang mit den ehemaligen LTTE weiterführende Informationen zu dieser Organisation oder ihren (ehemaligen) lebenden Aktivisten liefern könnten.

D-5102/2020 4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die an den Tod des Vaters anschliessende Verfolgung seiner Familie mache deutlich, dass die sri-lankischen Behörden seinem Vater offensichtlich unterstellt hätten, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Dies erkläre auch, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder von Unbekannten und zuletzt von Angehörigen des TID gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund der Annahme der sri-lankischen Behörden, dass sein Vater eine Verbindung zu den LTTE gehabt habe, nach wie vor einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Denn das verwandtschaftliche Verhältnis zu einem möglichen LTTE-Mitglied genüge, um in den Fokus der Behörden zu rücken (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Todes seines Vaters dreizehn Jahre alt. Zwar erwähnte er, sein Vater habe in seinem Laden für die LTTE gearbeitet (vgl. act. B6/18 S. 10 F60), betonte aber auf Nachfrage hin gleichzeitig, es habe sich dabei um eine entgeltliche Arbeitsleistung seines Vaters für die LTTE gehandelt, weshalb daraus nicht abgeleitet werden könne, sein Vater hätte die LTTE tatsächlich (politisch) unterstützt (vgl. act. B6/18 S. 11 F61). Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum politischen Hintergrund seines Vaters geäussert (vgl. Verfügung des SEM vom 16. September. 2020 S. 4 II/1. Abs. 4). Vielmehr erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse letztlich nicht, ob sein Vater die LTTE unterstützt habe, glaube aber persönlich nicht daran, plausibel (vgl. act. B6/18 S. 7 Mitte i.V.m. S. 10 f. F60). Andererseits stellte der Vater – sollten ihm tatsächlich politische Umtriebe im Umfeld der LTTE unterstellt worden sein – seit seinem Tod für die sri-lankischen Behörden keine Gefahr mehr dar. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb unbekannte Personen beziehungsweise Angehörige des TID den Beschwerdeführer wegen seines Vaters noch Jahre nach dessen Tod hätten suchen sollen. Der Beschwerdeführer hat zudem unmissverständlich erklärt, er sei in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen (vgl. act. B6/18 S. 8 F41). Bereits vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, dass unbekannte Personen in den Jahren 2013 bis 2017 respektive zwischen August 2018 und Februar 2020 nach dessen Rückkehr in seine Heimat wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen. 4.3 Gegen die Glaubhaftigkeit einer wiederholten Suche nach dem Beschwerdeführer spricht aber auch der Umstand, dass seine Verfolger wiederholt dessen Aufenthaltsort hätten herausfinden können, ohne dass es

D-5102/2020 ihnen jemals gelungen sein soll, seiner habhaft zu werden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei vorsichtig gewesen, habe immer wieder seinen Wohnsitz gewechselt und letztlich auch Glück gehabt (vgl. a.a.O. S. 6 f. Ziff. 3.3), vermag nicht zu überzeugen. Hätten die den Beschwerdeführer suchenden Personen tatsächlich – wie von ihm suggeriert – ein nachhaltiges Interesse an seiner Ergreifung gehabt, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, ihn während seines eineinhalbjährigen Studiums in Colombo festzunehmen. Ausserdem hätten sie wohl auf geeignete Weise sichergestellt, dass ihn niemand rechtzeitig hätte warnen können, nachdem einer seiner Kollegen Unbekannten die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers in Colombo bekanntgegeben haben soll (vgl. act. A5/13 S. 8 Abs. 4). 4.4 Gegen eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer spricht schliesslich der Umstand, dass dieser laut einer auszugsweise eingereichten Kopie seines persönlichen Reisepasses (vgl. Seite 13; vgl. Beilage 3 des zweiten Asylgesuches vom 5. März 2020) am 12. August 2018 kontrolliert via den Flughafen Colombo in seine Heimat zurückgekehrt ist. Seine Darstellung in der Beschwerde, er sei damals mit Hilfe eines Schleppers in seine Heimat zurückgekehrt und persönlich erschrocken gewesen, nachdem er gemerkt habe, "dass sein eigener Reisepass anscheinend doch für die Einreise verwendet" worden sei (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 3.5), mutet realitätsfern an und ist folglich als Schutzbehauptung zu werten. 4.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zwischen den Jahren 2013 und 2017 beziehungsweise zwischen August 2018 und Februar 2020 von unbekannten Personen beziehungsweise Angehörigen des TID gesucht worden, nicht glaubhaft ist. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf weitere Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und diesbezügliche Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.6 4.6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Tötung des Vaters im Jahr 2006 durch Unbekannte sowie der Übergriff auf einer der beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers im Jahr 2010, welcher zur Ausreise beider Brüder ins Ausland im Jahr 2011 geführt habe, zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu führen vermag.

D-5102/2020 4.6.2 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 diesbezüglich zu Recht festhält, vermögen die vorstehend angeführten Ereignisse allein schon deshalb keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, weil diese im Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 bereits mehr als elf beziehungsweise sieben Jahre zurückgelegen haben, weshalb zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 (respektive 2020) kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang besteht. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 6–8 II/2./a.) zu verweisen. 4.7 4.7.1 Hinsichtlich der Frage, ob einer asylsuchenden Person im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka sonstwie Gefahr drohe, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der „Stopp-List“ (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). 4.7.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (behördlich) gesucht worden ist. Er hat sodann selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er sei in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen (vgl. act. B6/18 S. 8 F41). Die Umstände für die Tötung seines Vaters im Jahr 2006 liegen im Dunkeln, weshalb für die Annahme, dessen Tod habe einen politischen Hintergrund gehabt, welcher auch heute noch zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnte, kein Raum bleibt. 4.7.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stopp-List eingetragen ist. Diesbezüglich ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass er nach dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 14. Februar 2018 im Rahmen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz am 12. August 2018 legal und kontrolliert in seine Heimat zurückgekehrt ist (vgl. E. 4.4 hiervor).

D-5102/2020 4.7.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass er mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 4.7.5 Auch die politischen Ereignisse, welche seit den beiden Ausreisen des Beschwerdeführers (im November 2017 und im Februar 2020) in Sri Lanka eingetreten sind, lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle einer Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-4285/2017 vom 6. Juli 2020 E. 7.8.2). 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-5102/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-

D-5102/2020 scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil das BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna-Distrikt) in der Nordprovinz. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im August 2018 hat er an verschiedenen Orten, beispielsweise in H._______, N._______ (wohl: O._______ P._______, C._______ Q._______, C._______ [vgl. act. A5/13 S. 4 Ziff. 2.01 in fine]), R._______ sowie in Colombo gelebt (vgl. act. B6/18 S. 5 F32). Er hat somit mehrheitlich beziehungsweise mit ein paar Unterbrüchen in der Nordprovinz gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre alt und nach eigenem Bekunden gesund (vgl. act. B6/18 S. 2 F5). Ausserdem verfügt er in seiner Heimat über Verwandte und Freunde, weshalb vom Bestehen eines hinreichenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist (vgl. act. B6/18

D-5102/2020 S. 3 f.). Ausserdem werden seine Familienangehörigen in Sri Lanka finanziell von seinen beiden in S._______ wohnhaften Brüdern unterstützt (vgl. act. B6/18 S. 4 F18 f.). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute schulische Ausbildung (vgl. act. A5/13 S. 3 Ziff. 1.17.04). Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gute Voraussetzungen mitbringt, um sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Gleichzeitig wären aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Verfahren von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist jedoch das Gesuch um Gewährung

D-5102/2020 der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gleichzeitig ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein angesichts des Verfahrensausgang vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar auszurichten. Dabei ist zu beachten, dass im Asylbereich bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. 8.3 Der Rechtsbeistand reichte mit der Beschwerde eine vom 14. Oktober 2020 datierende Kostennote ein, in welcher der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12.65 Stunden beziffert wird und Auslagen in der Höhe von Fr. 61.80 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Fr. 296.95) geltend gemacht werden (total: Fr. 4'153.75). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.‒ auf Fr. 220. ‒ für Anwältinnen und Anwälte zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'104.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.

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D-5102/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'104.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-5102/2020 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5102/2020 — Swissrulings