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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2016 D-5102/2015

7 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,062 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5102/2015

Urteil v o m 7 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).

D-5102/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge palästinensischer Herkunft und aus Syrien stammend – gelangte am 10. November 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Dezember 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahr (…) von Palästina nach Syrien geflüchtet. Er sei im Flüchtlingslager C._______ bei D._______ geboren und aufgewachsen. Seine Mutter sei verstorben, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Im Alter von etwa (…) oder (…) Jahren sei er gemeinsam mit seinem Vater über die Türkei nach Griechenland geflüchtet, da der Vater von der syrischen Polizei gesucht worden sei beziehungsweise wirtschaftliche Probleme gehabt habe. Bei der Überfahrt nach Griechenland sei sein Vater ertrunken. Danach habe er mehr als (…) Jahre illegal in Griechenland gelebt. Er habe sich nicht in einer Situation der Gefährdung oder Verfolgung befunden, er brauche jedoch einen Ausweis, möchte heiraten und sich als Mensch fühlen. Er habe (…) Probleme und sei in ärztlicher Behandlung. B. Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. C. Zur Frage der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien gab die Vorinstanz eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag. Diese umfasste eine Evaluation der landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse (sogenanntes "Lingua-Gutachten"). Auf der Grundlage des am 9. Dezember 2013 durchgeführten Telefoninterviews, das aufgezeichnet worden war, verfasste ein sprach- und länderkundiger Experte am 6. Februar 2014 einen Bericht. Darin gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei, sondern seine Hauptsozialisierung sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu stattgefunden habe.

D-5102/2015 Anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 1. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Anhörung und Abschluss des Asylverfahrens. E. Am 5. November 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer einen Kantonswechsel in den Kanton F._______, (Krankheit). F. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ersuchte das SEM am 21. Januar 2015 die griechischen Behörden um Auskünfte hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und eines allfälligen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Am 29. Mai 2015 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge noch registriert worden sei. G. Am 2. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Datum des Poststempels) reichte die behandelnde Fachärztin für (…) einen ärztlichen Bericht vom (…) Juni 2015 beim SEM ein. I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von

D-5102/2015 Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie) eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel (Foto des Geburtsscheins, Faxkopie des Geburtsscheins aus Syrien, Kopie Bestätigungszahlung an syrischen Anwalt und Bericht des UNHCR) beigelegt. Auf die Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person zu benennen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine Frist gesetzt. L. Mit Eingabe vom 15. September 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und legte eine entsprechende Vollmacht ins Recht. M. Mit Telefax-Eingabe vom 22. September 2015 (im Original am 23. September 2015 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der palästinensischen Vertretung in Bern sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung seines Zivilstandsregisterauszugs nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 wurde die rubrizierte Rechts-

D-5102/2015 vertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 5. November 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM vom 20. Oktober 2015 Stellung. P. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Q. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein syrisches Geburtszertifikat im Original nach. Auf das Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-5102/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr (…) verlassen, da sein Vater wirtschaftliche Probleme und Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er habe sich persönlich nie in einer Gefährdungssituation befunden und habe ein Asylgesuch eingereicht, um einen Ausweis zu erhalten. Die genannten Ausreisegründe und Vorbringen seien jedoch asylirrelevant, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. An der geltend gemachten Herkunft (palästinensisches Flüchtlingslager G._______ in der Nähe von D._______) seien erhebliche Zweifel anzubringen. Dem Lingua- Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keine

D-5102/2015 Kenntnisse des vorgenannten Flüchtlingslagers verfüge und zudem den Namen falsch ausgesprochen habe. Seine kulturellen, politischen und kulinarischen Kenntnisse über Palästina seien sehr beschränkt, ebenso wie seine Kenntnisse über Syrien, dessen Geografie und Politik. Die Sprechweise beinhalte keine typisch palästinensischen, sondern weise hauptsächlich libanesische Sprachmerkmale auf. Der Experte sei daher zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden. Sehr wahrscheinlich habe die Hauptsozialisierung in einem libanesischen Milieu stattgefunden. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er beim Gespräch mit dem Experten absichtlich keine respektive falsche Informationen gegeben habe, weil er verängstigt gewesen sei und geglaubt habe, der Befrager sei vom syrischen Geheimdienst. Zum festgestellten libanesischen Dialekt habe der Beschwerdeführer gemeint, dass dieser sehr ähnlich wie der syrische Akzent sei. Die sonstigen fehlenden Kenntnisse würden daher rühren, dass er nie die Schule besucht habe und stets nur zuhause geblieben sei. Sämtliche diese Aussagen vermöchten die Zweifel an der angeblichen Herkunft aus Syrien nicht zu zerstreuen. Viel eher werde angenommen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft willentlich verschweige respektive dass er gegenüber dem SEM willentlich Falschangaben hinsichtlich des Heimatstaates mache. Daher werde die Herkunft aus Syrien als unglaubhaft erachtet und die Staatsangehörigkeit somit auf „Staat unbekannt“ geändert. Der Beschwerdeführer habe die Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht. Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der auch die Substanziierungslast trage. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Gesuchsteller habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Dies beziehe sich sowohl auf die politische Situation in seiner Heimat wie auch auf den Gesundheitszustand. Gemäss aktuellem Arztbericht leide der Beschwerdeführer zwar unter (…), (…) und (…). Mit der derzeitigen Medikation habe sich sein Zustand jedoch deutlich verbessert. Das SEM

D-5102/2015 gehe davon aus, dass die derzeitige Medikation auch in seinem Heimatstaat verfügbar sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ abgeändert habe. Er sei als Palästinenser in Syrien geboren worden. Er besitze zwar keine Identitätspapiere, habe jedoch einen Anwalt mandatiert, der seine Geburtsurkunde habe ausfindig machen und in die Schweiz faxen können. Aufgrund der humanitären Situation in Syrien könne er nicht zurückkehren. Gemäss UNHCR-Bericht würden insbesondere palästinensische Flüchtlinge in Syrien immer weniger Schutz erhalten. Zudem bestehe für sie als Minderheit die Gefahr, Vergeltungsmassnahmen und Misshandlungen ausgesetzt zu werden. 4.3 Im Schreiben der palästinensischen Mission in Bern vom (…) August 2015 wurde attestiert, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die ausgewiesenen Dokumente am (…) in H._______ in Syrien geboren worden sei und palästinensischer Flüchtling sei. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die Attestation der palästinensischen Mission in Bern nicht als Beweismittel für die Herkunft des Beschwerdeführers geeignet sei. Es sei anzunehmen, dass diese Bestätigung viel mehr auf Aussagen des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden sei, als auf gültige Identitätsdokumente hin. Die angeblich syrische Herkunft bleibe dementsprechend unbelegt. Die Kopie des Geburtsscheins sei ebenfalls nicht geeignet, die angebliche syrische Herkunft zu belegen, zumal solche Unterlagen käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher seien. Zudem könne dadurch auch die vorgebrachte Sozialisation in Syrien nicht belegt werden. Das Lingua-Gutachten sei zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im palästinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei, sondern die Hauptsozialisierung sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu stattgefunden habe. Falls der Beschwerdeführer die Geburt in Syrien belegen könnte, dränge sich der Schluss auf, dass seine Eltern zu einem viel früheren Zeitpunkt in den Libanon ausgewandert seien und der Beschwerdeführer dort aufgewachsen sei. In der Folge sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Libanon über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft gegenüber den Schweizer Behörden jedoch unglaubhafte Angaben gemacht habe, sei es nicht Aufgabe des SEM, nach allfälligen Vollzugshindernissen in Drittstaaten zu forschen.

D-5102/2015 4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine syrische Herkunft glaubhaft gemacht habe, indem er eine Kopie seines Geburtszertifikats und eine Bestätigung der palästinensischen Mission eingereicht habe. Es sei ihm nicht möglich, mehr Dokumente zu beschaffen. Die libanesische Vertretung in der Schweiz habe sich geweigert, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, da er kein Libanese sei. Er habe seit seinem (…) Lebensjahr illegal in Griechenland gelebt. Es stelle sich die Frage, ob seine Griechisch-Kenntnisse seine Arabisch-Kenntnisse verfälscht hätten. Es sei insbesondere zu prüfen, ob im Lingua-Gutachten etwas zu einem griechischen Akzent vermerkt sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Lingua-Analyse im EVZ unter erschwerten Bedingungen stattgefunden habe und er an (…) mit (…) leide. 5. 5.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Entscheid mangelhaft begründet habe, da diese allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, dass seine Staatsangehörigkeit von der Vorinstanz auf „Staat unbekannt“ abgeändert wurde. 5.2 Die Änderung der Staatsangehörigkeit stützt sich massgeblich auf das Ergebnis des Lingua-Berichts, wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei. Zwar handelt es sich bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Analyse die Staatsangehörigkeit angepasst hat, ist somit nicht ohne Grundlage erfolgt. Vielmehr ist die Vorinstanz dadurch ihrer Untersuchungspflicht, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, nachgekommen. Ergänzend bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Frage, ob das SEM die Staatsangehörigkeit zu Recht abgeändert hat, die rechtliche Würdigung betrifft und daher in den nachfolgenden Erwägungen zu

D-5102/2015 behandeln ist. Ferner wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt, inwiefern der Entscheid mangelhaft begründet worden sein sollte. 5.3 Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, nicht durchzudringen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenfalls kann keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist primär auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er sich persönlich nie in einer Gefährdungs- beziehungsweise Verfolgungssituation befunden habe und sich grundsätzlich nicht vor einer staatlichen Verfolgung oder Verfolgung durch Drittpersonen fürchte (vgl. act. A26/14 F18 f.). Seine Beweggründe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er sich von der Schweiz Hilfe erhofft habe und einen Ausweis haben möchte (vgl. a.a.O. F16 f.). 6.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Palästinenser einer Minderheit angehöre und bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt werde. Zur geltend gemachten Herkunft aus Syrien bleibt Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Hinsichtlich der Frage der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers wurde ein Lingua-Gutachten erstellt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum (palästinensisches Flüchtlingslager bei D._______) schliessen. Bei der Analyse wurde zweistufig vorgegangen, wobei die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse evaluiert sowie eine linguistische Analyse vorgenommen worden sind. Der Experte folgerte aus dem Gespräch, dass die kulturellen, politischen und kulinarischen Kenntnisse über Palästina als auch die Kenntnisse über Syrien, dessen Geographie und Politik beschränkt seien. Ferner habe die Sprechweise des Beschwerdeführers keine typisch palästinensischen Sprachmerkmale aufgewiesen. Bei der linguistischen Analyse wurde zwar berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland während längerer Zeit mit einem syrischen Arbeitgeber gearbeitet habe. Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die

D-5102/2015 behauptete langjährige Landesabwesenheit und das Sprechen einer neuen Hauptsprache (Griechisch) auf die Arabisch-Kenntnisse respektive die Aussprache gehabt haben könnten. Nichtsdestotrotz erscheint es nicht plausibel, woher die libanesischen Einflüsse stammen sollten, gibt der Beschwerdeführer doch an, nie dort gelebt zu haben (a.a.O. F48). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb vom Beschwerdeführer während des Telefoninterviews absichtlich keine typisch palästinensischen Wörter oder Ausdrücke verwendet worden sein sollen und er manche syrische Ausdrücke nicht verstanden zu haben scheint. 6.2.2 Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Telefoninterview unter erschwerten Bedingungen stattgefunden zu haben scheint (vgl. act. A26/14, F1, F8, F52 sowie Anmerkungen der Hilfswerksvertretung am Ende des Anhörungsprotokolls), können die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände das Ergebnis der Analyse nicht entkräften. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er während des Telefoninterviews aus Angst vor dem syrischen Geheimdienst absichtlich keine respektive falsche Informationen gegeben habe (vgl. a.a.O. F5 ff.). Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente sind jedoch selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, der Befrager sei ein Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes, als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten (vgl. a.a.O. F47 ff.). So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nationalflagge, die Währung, syrische Fernsehsender sowie Kinderspiele absichtlich falsche Angaben gemacht haben soll. 6.2.3 Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen ist, dass asylsuchende Personen über den Zweck und Ablauf einer angeordneten Lingua-Abklärung aufgeklärt werden sollten, bevor das auszuwertende Telefongespräch durchgeführt wird. Dennoch ändert die unterlassene Orientierung des Beschwerdeführers über den Ablauf der Lingua- Abklärung, wie vorstehend aufgezeigt wurde, im konkreten Fall nichts. 6.2.4 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. 6.2.5 Im Übrigen sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine angebliche Herkunft aus Syrien nachzuweisen beziehungsweise zu-

D-5102/2015 mindest glaubhaft zu machen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, lässt der Wortlaut der eingereichten Attestation der palästinensischen Mission in Bern darauf schliessen, dass diese auf das vorgelegte Dokument hin ausgestellt wurde („Sur la base des documents qui nous ont été présentés“). Dabei handelte es sich um das Geburtszertifikat, das vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens angeblich im Original ins Recht gelegt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, dass es sich bei diesem Geburtszertifikat um ein laminiertes Schreiben handelt, das offensichtlich Manipulationsspuren aufweist und es sich daher nicht um ein offizielles Dokument handeln kann. Eine weitergehende Dokumentenanalyse erübrigt sich unter diesen Umständen. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, noch die behauptete Herkunft aus Syrien nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die geltend gemachten Vorbringen über die aktuelle Gefährdung von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien ins Leere. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

D-5102/2015 8.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind. 8.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie das SEM richtig ausgeführt hat, ist es nicht Sache der Asylbehörden, in hypothetischen Herkunftsländern nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft insoweit zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 8.2.3 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann sich im medizinischen Bereich im Hinblick auf Art. 3 EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig erweisen, wobei es auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinzuweisen gilt. Diese hohe Schwelle dürfte im vorliegenden Fall nicht erreicht sein. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (…) mehrfach in stationärer Behandlung gewesen ist und auch nach den Spitalaufenthalten (…) und medizinisch betreut worden ist. Jedoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht eindeutig festgestellt werden kann und damit auch nicht abschliessend überprüfbar ist, ob die derzeitige medizinisch indizierte Behandlung auch im Herkunftsstaat gewährleistet werden kann. 8.3 Nach dem Gesagten ist demnach der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5102/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil der Aufwand für den Schriftenwechsel vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar daher von Amtes wegen auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5102/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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