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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-510/2009

30 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,695 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-510/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______ alias B._______, Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-510/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 19. Mai 1998 zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn C._______ erstmals in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag unter dem Namen B._______ ein erstes Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, drei ihm nicht bekannte ehemalige Angehörige der Armee hätten anfangs April 1998 von ihm verlangt, dass er ihnen beziehungsweise der lokalen Mafia seinen Laden in D._______ (heute: E._______; Armenien) überlasse, dass er sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt habe, worauf am 2. Mai 1998 eine Bombe sein Auto zerstört habe und am 12. Mai 1998 die drei Unbekannten in seiner Abwesenheit seine Frau misshandelt, seinen Sohn bedroht und die Wohnung verwüstet hätten, dass er noch am 12. Mai 1998 mit seiner Frau und seinem Sohn Armenien verlassen und in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gereist sei, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Februar 1999 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen die Verfügung des BFF vom 17. Februar 1999 erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Oktober 2000 abgewiesen wurde und die ARK auf das am 12. Januar 2001 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. Januar 2001 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, der Sohn C._______ sowie die am 17. Februar 1999 beziehungsweise am 8. April 2000 in der Schweiz geborenen Söhne F._______ und G._______ am 15. März 2001 auf dem Luftweg - und mit nunmehr auf die Familiennamen A._______ (Beschwerdeführer und Sohn C._______) beziehungsweise H._______ (Ehefrau und Kinder F._______ und G._______) lautenden Papieren - nach Armenien zurückreisten, D-510/2009 dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe zum zweiten Mal - diesmal unter dem Namen A._______ - um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 27. Oktober 2008 und - nachdem er für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen worden war - anlässlich der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern am 13. Januar 2009 durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung durch die lokale Mafia bestehe fort, dass er daher nach der Ankunft in J._______ im März 2001 unverzüglich mit seiner Frau und den drei Kindern per Taxi nach K._______ (L._______) gefahren sei, dass seine Familie nach wie vor in L._______ lebe, er aber nach kurzer Zeit das Land wieder verlassen habe und in der Folge in Russland, Weissrussland, in der Türkei und auf Zypern gearbeitet habe, dass er seine Familienangehörigen nicht ins Ausland habe nachkommen lassen können, da diesen die dazu erforderlichen Ausweispapiere gefehlt hätten, dass er in keinem andern Land ausser der Schweiz Asyl beantragt habe, dass er schliesslich im September 2008 von Zypern in die Türkei und dann auf ihm unbekanntem Weg in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei, dass er in der Schweiz Identitätsdokumente für seine in der Schweiz geborenen Kinder erhalten und danach mit seiner Familie in Russland, in Zypern oder in den USA eine neue Existenz gründen wolle, dass der Beschwerdeführer keine Ausweisschriften zu den Akten reichte und anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, seinen Reisepass auf dem Weg in die Schweiz verloren zu haben, D-510/2009 dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahls am 13. November 2008 verzeigt und vorübergehend in Untersuchungshaft genommen wurde, dass am 18. Dezember 2008 beim BFM ein Schreiben einer in den USA lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, welche sich für eine Familienvereinigung in der Schweiz einsetzt, einging, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 - eröffnet am 19. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 30. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich bezüglich der im ersten Verfahren einlässlich geprüften und für nicht glaubhaft gemacht sowie nicht asylrelevant qualifizierten angeblichen Gefährdung seitens der lokalen Mafia keine neuen Elemente ergäben, die eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen würde, weshalb auch an der daraus abgeleiteten Anschlussverfolgung gezweifelt werden müsse, dass daher keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie vorlägen, dass sodann die stereotypen Vorbringen bezüglich des Verlusts des Passes wenig glaubhaft erschienen und sich der Beschwerdeführer überdies auch hinsichtlich des Zwecks seines Asylgesuchs widerspreche, indem er anlässlich der direkten Bundesanhörung angegeben habe, in erster Linie Hilfe für die Erlangung schweizerischer Ausweise für die Weiterreise seiner Familie in einen Drittstaat zu wollen, dass die Erledigung konsularischer Fragen jedoch nicht Zweck des Asylverfahrens sein könne, zumal es - angesichts dessen, dass die Kinder die notwendigen Geburtsurkunden besässen und der Beschwerdeführer mit seiner Familie im März 2001 ordnungsgemäss am D-510/2009 Flughafen J._______ nach Armenien hätte einreisen können - nicht glaubhaft sei, dass die in der Schweiz geborenen Kinder in ihrem Heimatstaat keine Ausweise erhalten sollten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventuell die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltlichen Prozessführung, sinngemäss inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-510/2009 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht einwendet, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung eines Nichteintretensentscheides gelte nicht für den Wegweisungsentscheid - für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG -, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser nur von Nichteintretensentscheiden spreche, dass seine Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und er sich vorbehalte, vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, dass die fünftägige Frist zudem verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) sei, dass diese Argumentation indes nicht verfängt, vorliegend die fünftägige Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer gewahrt wurde und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Frist konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, D-510/2009 dass mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass nach dem Gesagten die in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) angekündigten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei und welche Ergänzungen noch eingereicht würden, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolgslos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil nach der Abweisung der gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 17. Februar 1999 erhobenen Beschwerde mit Urteil der ARK vom 23. Oktober 2000 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen Prüfung explizit D-510/2009 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 Ziff. 2) verwiesen werden kann, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in Bezug auf die im zweiten Asylverfahren erneut vorgebrachte Gefährdung durch die Mafia festzuhalten ist, dass diese bereits im ersten Asylgesuch als nicht glaubhaft qualifiziert worden war und der Beschwerdeführer keine neuen Ereignisse geltend gemacht hat, wobei sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - weder er noch seine Familienangehörigen nach der Rückkehr aus der Schweiz im März 2001 länger in Armenien aufgehalten haben, dass somit die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) angebrachte Rüge, die Vorinstanz habe keine Abklärungen in Bezug auf die Verfolger in Armenien gemacht, unbehelflich ist, dass sodann - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde - die Erledigung konsularischer Fragen nicht Zweck des Asylverfahrens sein kann, es dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich und zuzumuten wäre, sich nötigenfalls an die zuständige Schweizer Vertretung zu wenden, falls für die Registrierung der in der Schweiz geborenen Kinder im Heimatstaat weitere Unterlagen erforderlich wären, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-510/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die erneut geltend gemachte Gefährdung durch Angehörige der lokalen Mafia nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Armenien unzumutbar wäre, dass trotz der anhaltenden politischen Spannungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Konflikt um das überwiegend von Armeniern bewohnte, innerhalb Aserbaidschans liegende Gebiet Berg-Karabach) und trotz dem Umstand, dass es nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 am 1. März 2008 in Jerewan zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen ist, bezüglich Armenien - und insbesondere bezüglich der Heimatstadt des Beschwerdeführers, E._______ - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine gute Schulbildung, über Berufserfahrung als Koch, Ladenbesitzer und in der Baubranche sowie über ein verwandtschaftliches Bezie- D-510/2009 hungsnetz in Armenien (Schwester in J._______) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Armenien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte und auch die Bedürftigkeit nicht belegt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-510/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11

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