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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-51/2009

30 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,478 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Deze...

Texte intégral

Abtei lung IV D-51/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Serbien, beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-51/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus (...) (Vojvodina), am 31. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichten und dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Heimatland durch mafiöse Gruppierungen behelligt worden, dass das Bundesamt die Asylgesuche mit Verfügung vom 13. November 2002 abwies und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2002 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer am 4. August 2003 - nach vorübergehender Rückkehr ins Heimatland - erneut Asylgesuche in der Schweiz stellten und diese mit abermaligen Behelligungen durch mafiöse Gruppierungen im Heimatland begründeten, dass das Bundesamt auf die zweiten Asylgesuche mit Verfügung vom 28. August 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die ARK die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2006 abwies, worauf die Beschwerdeführer erneut ins Heimatland zurückkehrten, dass sie am 23. Oktober 2006 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten und zur Begründung vorbrachten, nach ihrer Rückkehr hätten Unbekannte sie unter Gewalt und Drohung zur Leistung einer Geldsumme aufgefordert, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 21. November 2006 abwies und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2006 mit Urteil vom 27. Februar 2007 abwies, dass die Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, auf welches das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. September 2008 zusammen mit ihrem Sohn und dessen D-51/2009 Familie (N [...]) erneut verliessen, am 23. September 2008 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein viertes Mal um Asyl nachsuchten, dass sie nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 14. Oktober 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 25. November 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien nach der definitiven Ablehnung ihrer dritten Asylgesuche ungefähr im Frühling 2007 nach Serbien zurückgekehrt, dass einige Zeit nach ihrer Rückkehr eines Abends ein unbekannter Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ihm 5'000.-- Euro zu geben, andernfalls er die Schwiegertochter sowie das Enkelkind entführen würde, dass er den Beschwerdeführer ausserdem mit einer Pistole bedroht habe, worauf dieser dem Unbekannten schliesslich seine gesamte Barschaft von 2'000 Euro ausgehändigt habe, dass der Unbekannte daraufhin erklärt habe, er werde die Schwiegertochter und das Enkelkind entführen, wenn der Beschwerdeführer ihm nicht innerhalb von sechs Monaten auch noch die fehlenden 3'000.-- bezahlen würde, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, diese aber kaum etwas unternehmen würde, da die Roma bei der Polizei verhasst seien, dass sie aus diesen Gründen sowie wegen der generellen Probleme der Roma in Serbien am 21. September 2008 erneut in die Schweiz geflüchtet seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-51/2009 dass die Beschwerdeführer einen Arztbericht einer Gesundheitsorganisation in (...) vom 13. Juli 2008 zu den Akten reichten und auf ihre bereits im N-Dossier befindlichen Original-Identitätskarten verwiesen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und könnten daher nicht geglaubt werden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei, dass insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwedeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, zumal die allenfalls benötigte Behandlung im Heimatland gewährleistet wäre, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugsmassnahmen gegen die Beschwerdeführer abzusehen, und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das rechtliche Gehör zu gewähren, dass der Beschwerde ein Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung (...) vom 27. Oktober 2006 sowie ein Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung (...) vom 27. Mai 2008 (beides in Kopie [Originale im Dossier N {...}], inkl. Übersetzung) beilagen, D-51/2009 dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass gleichzeitig auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten wurde, da ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehlte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Januar 2009 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-51/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit der in der Beschwerde gestellte Antrag, es sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, gegenstandslos geworden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde suggeriert wird, die Beschwerdeführer seien bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann, da die Roma in Serbien nicht als Kollektiv in asylrelevanter Weise verfolgt werden, zumal die serbischen Behörden Übergriffe auf Roma, welche in Serbien als nationale Minderheit gesetzlich anerkannt sind, keineswegs billigen oder gar unterstützen (vgl. zu den hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.), dass das BFM im Weiteren zu Recht festgestellt hat, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft, dass die Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind, D-51/2009 dass sich die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe, der Frage, ob und wie oft der Beschwerdeführer bei der Polizei vorgesprochen habe, sowie in Bezug auf den Zeitpunkt des Erscheinens des angeblichen Erpressers in erhebliche Widersprüche verwickelt haben (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung), dass diese Widersprüche auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten, dass ausserdem das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer ihre Haustüre nicht abgeschlossen hätten (vgl. E18, S. 5), realitätsfremd erscheint, zumal die Beschwerdeführer den Akten zufolge angeblich bereits in der Vergangenheit Probleme mit unbekannten Eindringlingen hatten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die 2'000.-- Euro, welche er dem Erpresser angeblich aushändigte, in der Tasche hatte, was äusserst unplausibel erscheint, dass das Vorbringen, wonach der Erpresser dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist von sechs Monaten gesetzt habe, ebenfalls unglaubhaft ist, da der Unbekannte damit bewusst das Risiko einer Flucht des Beschwerdeführers eingegangen wäre, was realitätsfremd erscheint, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass nämlich das Dokument im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers keine Relevanz zu den geltend gemachten, aktuellen Verfolgungsvorbringen aufweist, dass im Weiteren der Inhalt des eingereichten Vernehmungsprotokolls der Polizeiverwaltung erhebliche Widersprüche zu dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt aufweist, und zwar bezüglich des Datums des angeblichen Vorfalls, des Aussehens der unbekannten Person, der Art der Drohungen sowie der Dauer der vom Erpresser angeblich eingeräumten Zahlungsfrist, D-51/2009 dass die Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft sind, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass in der Beschwerde eventualiter die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, dass zur Begründung jedoch lediglich ausgeführt wird, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und die relevanten Sachverhaltsumstände nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass dieser Vorwurf jedoch offensichtlich nicht zutrifft, hat doch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Gegenteil eine relativ ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, dass im Weiteren nicht ersichtlich ist und seitens der Beschwerdeführer auch nicht spezifiziert wird, welche relevanten Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, dass bei dieser Sachlage dem Eventualantrag auf Kassation nicht stattzugeben ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der D-51/2009 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zwar nach wie vor relativ häufig diskriminiert werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien daher durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, D-51/2009 dass jedoch nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführer würden deswegen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sie in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass ihre Verwandten sie bereits früher unterstützt haben und demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer könnten auch in Zukunft auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen, dass namentlich die Familie des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge relativ vermögend ist (vgl. E18, S. 9), dass der Beschwerdeführer von seinem Vater unter anderem ein Haus geerbt hat, welches die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien wiederum bewohnen können, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer (Diabetes, in der Vergangenheit erlittene Herzinfarkte) ohne weiteres auch in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden können (was sich nicht zuletzt aus dem eingereichten ärztlichen Bericht einer Gesundheitsorganisation in [...] ergibt), dass demzufolge auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Serbien daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-51/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-51/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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