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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2020 D-5094/2019

25 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,942 mots·~25 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5094/2019

Urteil v o m 2 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (…).

D-5094/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 3. Juli 2014 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. Dezember 2014 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre und in C._______ (D._______) geboren. Im Jahr 1994 – im Alter von (…) Jahren – sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan in E._______ (Region F._______) gelebt habe. Auf den Besuch der regulären Schule habe er aus Angst vor einer Einziehung in den Nationaldienst verzichtet. Stattdessen sei er als Hirte fast die ganze Zeit in der Wüste unterwegs gewesen. Im Alter von (…) Jahren habe er mit dem Besuch der Koranschule begonnen, wobei er sich stets versteckt aufgehalten habe, wenn es zu Razzien gekommen sei. Um dem Nationaldienst zu entkommen, habe er seit dem Jahr 2009 vorgehabt, Eritrea zu verlassen. Aus diesem Grund habe er sich im selben Jahr in G._______ – im Rahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten seiner (...) – eine Identitätskarte ausstellen lassen. Aus Furcht vor den Konsequenzen habe er damals aber keinen Ausreiseversuch unternommen und sei nach E._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2011 sei sein (...) unter dem Verdacht, mit den (...) zusammenzuarbeiten, inhaftiert worden, woraufhin er dessen Geschäft (eine [...]) weitergeführt habe. Ein Jahr später sei er in eine Razzia gekommen. Aufgrund eines geschwollenen Fusses infolge eines Schlangenbisses hätten die Soldaten jedoch darauf verzichtet, ihn in den Nationaldienst einzuziehen. Am 20. Mai 2013 sei sodann seine (…) beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, von Regierungssoldaten aufgegriffen worden. Daraufhin sei er selbst am 28. Mai 2013 von Regierungssoldaten an seinem Arbeitsplatz in der (...) aufgesucht und anschliessend in H._______ (ebenfalls Region F._______) für drei respektive sieben Tage inhaftiert worden. Unter dem Vorwurf, seiner (...) bei der Flucht geholfen zu haben, sei er verhört und geschlagen worden. Nachdem er in der Haft krank geworden sei, habe man ihn ins Spital von H._______ transferiert. Von dort aus sei ihm Mitte Juni 2013 nach einem fünf- respektive zehntägigen Spitalaufenthalt die Flucht gelungen. Rund eine Woche später habe er Eritrea illegal verlassen. Nach der Flucht

D-5094/2019 hätten sich die eritreischen Behörden bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine eritreische Identitätskarte (im Original) sowie diejenigen seiner (...) (jeweils in Kopie) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Aufgrund der tatsachenwidrigen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben sowie der mangelnden Tigrinya-Kenntnisse des Beschwerdeführers könne dessen eritreische Herkunft sowie dessen langjähriger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Nationalität zu verbergen und sich als Eritreer auszugeben. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete eritreische Herkunft mit tauglichen und rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen, zumal es sich bei den eingereichten Identitätskarten nur um Kopien und nicht um Originaldokumente handle. A.c Die dagegen am 12. November 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7302/2015 vom 8. März 2016 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Durch die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Vorbringens (Einreichung der eritreischen Identitätskarte im Original) beziehungsweise der «völlig undifferenzierten Würdigung derselben» habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es wies das Verfahren zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 3. September 2019 – eröffnet am 10. September 2019 – stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-5094/2019 C. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 1. Oktober 2019 bei. D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5094/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive

D-5094/2019 Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und widersprächen teilweise auch der Realität. So habe er anlässlich der BzP angegeben, sein (...) sei im Jahr 2011 von den eritreischen Behörden aufgrund des Verdachts auf eine Zusammenarbeit mit den (...) inhaftiert worden. In der Anhörung habe er angefügt, dass sein (...) von der Regierung festgenommen worden sei, als dieser in die Moschee zum Beten gegangen sei, mehr wisse er nicht darüber. Indessen erstaune, dass er über die Festnahme seines (...) so wenig zu berichten wisse, zumal dessen Festnahme als Versorger der Familie gewichtige finanzielle Konsequenzen mit sich gebracht haben dürfte. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, bezüglich des Militärdienstes keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Er sei fast die ganze Zeit mit den Tieren in der Wüste gewesen und habe sich dort versteckt gehalten. Wenn es Razzien gegeben habe, sei er stets abwesend gewesen. Im Widerspruch hierzu habe er ausgeführt, in der (...) seines (...) gearbeitet zu haben. Dort sei er vom Spitzel der Regierung namens I._______, der in der Gegend bekannt gewesen sei, aufgesucht worden, als seine (...) versucht habe, das Land illegal zu verlassen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass I._______ und somit die eritreischen Behörden bestens informiert gewesen sein mussten, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet habe. Aufgrund dessen sei auch davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden kein Interesse daran gehabt haben dürften, den Beschwerdeführer in den Militärdienst einzuziehen. Dies gelte umso mehr, als es I._______, der den Beschwerdeführer und seinen Arbeitsplatz angeblich gekannt habe, ein Leichtes gewesen wäre, ihn an die eritreischen Militärbehörden zu denunzieren. Darüber hinaus würden seine Schilderungen zu seinem Gefängnisaufenthalt erheblich voneinander abweichen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, in der

D-5094/2019 Haft sieben Tage geschlagen worden zu sein und zehn Tage im Spital verbracht zu haben. An der Anhörung habe er hingegen behauptet, drei Tage lang geschlagen worden zu sein und vier Tage Spitalaufenthalt hinter sich zu haben. Gegen Ende der Anhörung auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, habe er sie nicht zu erklären vermocht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unpräzise Angaben über den Moment seiner illegalen Ausreise aus Eritrea gemacht. In der BzP habe er zunächst zu Protokoll gegeben, Eritrea im Oktober 2012 verlassen zu haben. Im weiteren Verlauf der BzP habe er im Widerspruch dazu von Mitte Juni 2013 gesprochen. In der Anhörung habe er sodann angegeben, Eritrea am 16. respektive 17. Juni 2013 verlassen zu haben. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, Juni 2013 sei richtig. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Vorbringen nicht wie von ihm geschildert oder nicht im geltend gemachten Kontext oder Umfang erlebt haben könne. Schliesslich sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer falschen Einschätzung der Situation. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass seine eritreische Staatsangehörigkeit durch die Einreichung seiner Identitätskarte sowie derjenigen seiner (...) belegt sei. Sodann drohe ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea eine erneute Inhaftierung – und damit zusammenhängend – eine unmenschliche Behandlung. Die unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich der Haftdauer sowie des Spitalaufenthalts würden zusammenhängen. In solchen Umgebungen sei es schwierig, den Zeitablauf richtig einzuordnen. Diese Tagesunterschiede könnten kulturell bedingt sein, aber auch mit Stressfaktoren in Verbindung gebracht werden. Andererseits könnten auch Missverständnisse im Rahmen der Übersetzung hierzu geführt haben. Durch die erlittenen Misshandlungen während

D-5094/2019 der Haft sei er traumatisiert und leide unter Albträume. An der Anhörung habe er zudem mehrmals auf seine während der Haft zugefügten körperlichen Verletzungen hingewiesen, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelassen habe. Bezüglich der physischen und psychischen Beschwerden werde er zu einem späteren Zeitpunkt ärztliche Atteste zu den Akten reichen. Schliesslich sei ihm das rechtliche Gehör trotz der zahlreichen Verfahrensstandsanfragen nicht gewährt worden, obwohl seit dem Beginn des Asylverfahrens einzig zwei Anhörungen stattgefunden hätten. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

D-5094/2019 6.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil D-7302/2015 vom 8. März 2016 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt – unter Berücksichtigung der eingereichten eritreischen Identitätskarte im Original – rechtsgenüglich abzuklären. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 wurde der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt, indem sie die Versäumnisse nachgeholt hat. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht (vgl. A18/26 F63) – zu seinen Asylgründen zu äussern. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche eine ergänzende Anhörung angezeigt gewesen wäre. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie auch eine andere Würdigung der Vorbringen vornimmt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

6.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. In der angefochtenen Verfügung wurden die geltend gemachten wesentlichen Vorbringen aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage.

6.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit

D-5094/2019 den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen. 7.1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse daran gehabt haben dürften, den Beschwerdeführer in den Nationaldienst einzuziehen, respektive ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor einer Einziehung gefürchtet hat. Zunächst widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer – trotz der drohenden Einziehung in den Nationaldienst – die Koranschule besuchte, in der (...) arbeitete und die heimatlichen Behörden aufgesucht hat, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (vgl. A18/26 F189). Sodann gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er vor der geltend gemachten Inhaftierung im Mai 2013 mit den Behörden oder der Polizei irgendwelche Probleme hatte, explizit verneinte (vgl. A18/26 F81). Gleichzeitig fügte er an, dass er zwar einmal in eine Razzia gekommen sei, ihn die Soldaten aber aufgrund eines geschwollenen Fusses nicht in den Nationaldienst eingezogen hätten (vgl. A18/26 F81), was darüber hinaus realitätsfremd erscheint. 7.1.2 Weiter ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung und dem anschliessenden Spitalaufenthalt zeitliche Abweichungen aufweisen (vgl. SEM-Akten A8/13 Ziff. 7.01; A18/26 F63, F232-233). Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe – fehlendes Zeitgefühl in solchen Umständen, kulturelle Unterschiede sowie Stressfaktoren – vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Auch der Einwand, dass die Ungereimtheiten durch die Übersetzung entstanden sein könnten, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und dieses ergänzen liess (vgl. A18/26 S. 25).

D-5094/2019 7.1.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Inhaftierung, dem anschliessenden Spitalaufenthalt und der angeblichen Flucht aus dem Spital lediglich pauschal und auf wenig substantiierte Weise äusserte. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. A18/26 F92- 94, F107-113, F116-139), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Zudem verstrickte er sich hinsichtlich der Haft in weitere Widersprüche, indem er in der BzP vorbrachte, die Soldaten hätten von ihm wissen wollen, mit welcher Oppositionsgruppe er zusammenarbeite (vgl. A8/13 Ziff. 7.01). Im Widerspruch hierzu erklärte er anlässlich der Anhörung, er sei danach gefragt worden, welchen Schlepper er unterstütze (vgl. A18/26 F239). Nach dem Gesagten muss denn auch von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. An dieser Einschätzung würden auch die in Aussicht gestellten ärztlichen Bescheinigungen nichts zu ändern vermögen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Arztbericht lediglich über einen Befund Auskunft geben kann, jedoch nicht die Situation zu belegen vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind respektive keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bildet. Sodann ist das pauschale Vorbringen, die Behörden hätten ihn nach seiner Flucht bei seiner Familie zu Hause gesucht, als blosse Schutzbehauptung zu werten. 7.2 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Sie hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

D-5094/2019 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-5094/2019 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt (vgl. oben E. 7.1.1), keine drohende Einziehung in den Nationaldienst glaubhaft zu machen. Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nicht auszugehen. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich sodann – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene

D-5094/2019 Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits zitierten BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-5094/2019 des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme (vgl. A8/13 Ziff. 8.02; A18/26 F242). Er besuchte eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Koranschule und verfügt über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft (vgl. A8/13 Ziff. 1.17.04 f.; A18/26 F19-20, F24, F47). Nach wie vor leben auch seine (…) sowie Familienangehörige in Eritrea ([…], vgl. A8/13 Ziff. 1.14, Ziff. 3.01; A18/26 F37-39). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückkehr zur Zeit nicht möglich ist, ändert daran nichts. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten

D-5094/2019 haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5094/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-5094/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.03.2020 D-5094/2019 — Swissrulings