Abtei lung IV D-5093/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren Y._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5093/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2008, ohne Identitätsdokumente einzureichen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im T._______ vom 9. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland Nigeria als Fischer gearbeitet, habe aber seine Lebensgrundlage wegen der durch die Ölgesellschaften verursachten Wasserverschmutzung verloren, dass er, um zu Geld zu kommen, sich der militanten B._______ Gruppe angeschlossen habe, welche die Ölgesellschaften bekämpfe und erpresse, dass die Gruppe die Frau und das Kind eines Mitarbeiters einer Ölgesellschaft entführt habe und er, als der Chef der Gruppe mangels Zahlung des Lösegeldes entschieden habe, die Entführten umzubringen, zu den Sicherheitskräften („Combine force“) gegangen sei, um dies zu verhindern, dass die Mitglieder der B._______ Gruppe ihn wegen Verrats hätten umbringen wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, D-5093/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5093/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er keine Identitätspapiere eingereicht habe, seien als Standardvorbringen zu werten, wie sie viele Asylbewerber verwenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legen wollten, dass insbesondere seine Behauptung, er habe sich üblicherweise mit der Identitätskarte einer militanten Organisation ausgewiesen, jeglicher realen Grundlage entbehre, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale (substanzlose Schilderung der Ereignisse in seinem Heimatland, detaillose Schilderung der Fluchtgründe, unglaubhafte Organisation der Flucht, mangelhafte Ortskenntnisse) zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet wurden, dass in der Beschwerdeschrift die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und er befürchte, bei einer Rückkehr Behand- D-5093/2008 lungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, D-5093/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5093/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, T._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 7