Abtei lung IV D-5090/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, alias D._______, geboren E._______, alias F._______, geboren B._______, und dessen Lebenspartnerin G._______, geboren H._______, alias I._______, geboren J._______, sowie der Kinder K._______, geboren L._______, M._______, geboren N._______, und O._______, geboren P._______, alle Serbien, Q._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5090/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesam für Flüchtlinge (BFF; Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. November 2002 die ersten Asylgesuche vom 15. September 2002 der ohne die Kinder in die Schweiz gereisten Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführer am 4. April 2005 ihre Beschwerde unterschriftlich zurückzogen und erklärten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, dass die ARK mit Beschluss vom 6. April 2005 die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb, dass die Beschwerdeführer in den Genuss des Rückkehrhilfeprogrammes kamen und am 7. Juli 2005 auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückreisten, dass die aus R._______ (heutiges Serbien) stammenden Beschwerdeführer am 24. Dezember 2005 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags im S._______ ein zweites Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführer und ihr Sohn K._______ anlässlich der summarischen Befragungen vom 16. Januar 2006 im S._______ und der direkten Anhörungen durch das BFM vom 19. Januar 2006 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, am 20. September 2005 seien drei Personen in ihr Wohnhaus eingedrungen, worauf sie von diesen gestossen, bedroht und als Zigeuner beschimpft worden seien, dass sich der Nachbar der Beschwerdeführer aufgrund des entstandenen Lärms durch einen umgefallenen Tisch zu ihrem Haus begeben habe, worauf die Täter geflüchtet seien, D-5090/2006 dass die Ehegattin die Polizei telefonisch benachrichtigt habe, worauf diese vor Ort erschienen sei, dass die Beschwerdeführer dazu ein Protokoll der zuständigen polizeilichen Behörde vom 20. September 2005 einreichten, dass dieselben Täter in der Nacht vom 21. Dezember 2005 zum zweiten Mal in ihr Haus eingedrungen, die Beschwerdeführer in ihrem Schlafzimmer mit Waffen bedroht und von ihnen 10'000.-- Euro gefordert hätten, dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der Geldforderung versprochen habe, worauf sich diese zurückgezogen und gleichzeitig gedroht hätten, in zwei Tagen zurückzukehren, dass nebst den erwähnten Vorfällen die Kinder der Beschwerdeführer von ihren Schulkameraden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit schikaniert und von ihren Lehrern schlechter behandelt worden seien, dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland am Tag nach der versuchten Gelderpressung via T._______ verlassen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2006 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren und hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern geschilderten Nachteilen eindeutig um Übergriffe privater Dritter handle und in den Akten keine Hinweise für eine staatliche Beteiligung an diesen Vorkommnissen zu erkennen seien, weshalb für die Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden sei, sich mittels Anzeigen an die Behörden zu wenden, dass die Beschwerdeführer lediglich beim ersten Überfall im September 2005 Anzeige erstattet hätten, worauf die angerufene Polizei entsprechende Untersuchungen eröffnet habe, weshalb feststehe, dass D-5090/2006 die serbischen Behörden in diesem konkreten Fall schutzwillig seien und den Akten keine Elemente entnommen werden könnten, welche die Schutzfähigkeit der örtlichen Behörden absprechen würden, dass es die Beschwerdeführer sodann unterlassen hätten, eine erneute Anzeige bei den Behörden einzureichen, nachdem sie ein zweites Mal von denselben Personen überfallen worden seien, zumal eine entsprechende Anzeige unter den geschilderten Umständen auf jeden Fall angezeigt gewesen wäre, da dies unter Umständen zum Ergreifen der Täter geführt hätte, dass dem Heimatstaat der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung seiner Schutzpflicht und -fähigkeit nicht vorgeworfen werden könne, da von einem Staat nicht erwartet werden könne, dass dieser jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife, dass auch die bezüglich der Kinder geltend gemachten Nachteile in der Schule als Übergriffe Dritter zu qualifizieren seien, zudem würden derartige Vorfälle aufgrund des Mangels an Intensität keine Zwangssituation, welche zur Flucht aus dem Heimatstaat als einzigen möglichen Ausweg geführte hätte, entfalten, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, den Beschwerdeführern und ihren Kindern drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, handle D-5090/2006 es sich bei den Beschwerdeführern und ihren Kindern um eine junge und gesunde Familie, welche ausserdem mit ihren jeweiligen Eltern und weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, und habe der Beschwerdeführer berufliche Erfahrung als Automechaniker, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, die Undurchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat sei festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2006 das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes abwies, die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5090/2006 dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der angefochtenen Verfügung weder die aufschiebende Wirkung entzogen noch eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet wurde, dass demnach mangels Rechtsschutzinteresses auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung der Undurchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-5090/2006 dass das BFM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen als asylrechtlich nicht relevant bezeichnete, weil dem damaligen serbisch-montenegrinischen (heute: serbischen) Staat keine Verletzung der Schutzpflicht vorgeworfen werden könne, zumal die zuständigen Behörden die Anzeige in Erfüllung ihrer Pflicht entgegengenommen hätten, es die Beschwerdeführer jedoch unterlassen hätten, den zweiten Vorfall überhaupt bei der Polizei zu melden, und auch keine Anzeige erstattet hätten, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), welche sich aufgrund der Akten - unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierungen - als zutreffend erweisen, dass die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und angeführt wird, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei es kaum möglich, in einen anderen Teil von Serbien-Montenegro (heute: Serbien) umzuziehen oder gar Arbeit zu finden, dass täglich Übergriffe stattfinden würden und auch der frühere Präsident Gewaltopfer von Tätern aus demselben Kreis geworden sei, dass sie seit über drei Jahren versucht hätten, den Erpressungen zu entkommen und aus Vergeltungsgründen eine gezielte Tötung eines oder mehrerer Familienmitglieder zu befürchten wäre, dass die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte und die angeführten Diskriminierungen, denen sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der U._______ an ihrem Herkunftsort ausgesetzt seien, nicht geeignet sind, daraus eine gegen sie gerichtete Verfolgung abzuleiten, dass in Anbetracht des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängt und in diesem Sinne der Unterscheidung D-5090/2006 zwischen Schutzunwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaates grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass den zuständigen Behörden keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden kann, zumal sich die Polizei anlässlich der ersten Behelligung vom 20. September 2005 nach der Benachrichtigung am Tatort einfand und anschliessend auf dem Polizeiposten die Befragungen durchführte sowie die Anzeige entgegennahm (vgl. B 17/8, S. 3), womit im Sinne der Schutztheorie von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann, dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203), und auch der Suche nach der Täterschaft Grenzen gesetzt sind, zumal es sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführer um ihnen unbekannte Personen gehandelt haben soll, dass die Beschwerdeführer nach den Behelligungen vom 21. Dezember 2005 gemäss eigenen Angaben keine Anzeige erstatteten, sondern sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen und ihr Heimatland am darauffolgenden Tag per Taxi via T._______ verliessen (vgl. B 17/8, S. 3), obwohl ihnen die Inanspruchnahme des ihnen zur Verfügung stehenden Schutzsystems zumutbar und - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu den U._______ - objektiv zugänglich war, dass durch Unterlassen einer Anzeige anlässlich der Behelligungen vom 21. Dezember 2005 den heimatlichen Behörden die Möglichkeit genommen wurde, die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und weiteren Übergriffen Einhalt zu gebieten, dass die geltend gemachten erlittenen Nachteile demzufolge keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen, dass somit die Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis keine erheblichen Zweifel an den Erwägungen des BFM betreffend die asylrechtliche Irrelevanz der von den Beschwerdeführern für die Ausreise aus ihrem Heimatland geltend gemachten Gründe zu begründen vermögen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen, weil diese nicht zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen vermögen, D-5090/2006 dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten keine Gründe ergeben, die eine Rückkehr der jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Familie, in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als unzulässig und unzumutbar erscheinen liessen, dass angesichts der heutigen Lage in Serbien gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf U._______ und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Automechaniker arbeitete und sich die Familie ein Eigenheim erwerben konnte, weshalb er in der Lage sein dürfte, die Existenz der Familie weiterhin zu sichern, D-5090/2006 dass zudem der Wegweisungsvollzug grundsätzlich möglich ist, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und das Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5090/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Farbkopie mit Bildern des Wohnhauses) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11