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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2010 D-509/2010

1 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,805 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-509/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2010 Einzelrichter Daniel Schmid; mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Nigeria, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-509/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 10. Juni 2008 verliess und über verschiedene Länder nach Italien gelangte, wo er sich rund ein Jahr aufhielt, ehe er am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 29. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, zusammen mit einem Kameraden im Jahre 2007 von Leuten der "Special Anti-Robbery Squad" festgenommen worden zu sein, dass man ihm Raub vorgeworfen und ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten habe, ehe er vom Obergericht gegen Kaution freigelassen worden sei, dass er sich in der Folge beim Gericht ständig habe melden müssen, dass im Juni oder Juli 2008 sein Freund F., ein Buschauffeur, ihn zu Hause besucht habe und ihm den seinem Arbeitgeber gehörenden Bus kurzfristig ausgeliehen habe, dass er mit dem Fahrzeug in der Nachbarschaft seines Hauses einen tödlichen Unfall verursacht habe, dass er nach Hause gerannt sei und kurz darauf Leute anrücken gesehen habe, die Racheabsichten gehegt hätten, dass er mit F. durch die Hintertür in einen nahegelegenen Busch geflohen sei und mitangesehen habe, wie die Aggressoren sein Haus niedergebrannt hätten, dass er sich in der Folge zu Pastor P. begeben habe, von dem er nach einem Gebet einen Geldbetrag von 20'000 Naira (ungefähr CHF 190.–) erhalten habe, D-509/2010 dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit einem bekannten, in englischer Sprache gehaltenen Vordruck vom 28. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass ausser der in englisch gehaltenen Rechtsbegehren in den zur Begründung der Begehren ausgelassenen Teile des Vordrucks auf separate, zusätzliche Blätter verwiesen wird, dass er auf den in deutscher Sprache gehaltenen Zusatzblättern unter anderem explizit ausführt, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen, da es sich in seinem Falle um eine "persönliche Angelegenheit" handle, dass er jedoch die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Nigeria bestreite, dass angesichts dieser Sachlage von einer Anfechtung der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-509/2010 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet (vgl. oben), dass die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-509/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses ausführt, weshalb die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf keine konkrete Gefährdung im Falle einer D-509/2010 Rückkehr schliessen lässt und den Vollzug der Wegweisung unter diesem Aspekt als zumutbar erachtet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (im Hinblick auf Nigeria könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Ereignisse gesprochen werden; mangels Abgabe von Identitätspapieren könnten wesentliche Daten zur Person des Beschwerdeführers – so namentlich zu seiner persönlichen Biographie und zu seinem Beziehungsnetz – nicht als gesichert gelten; bei dieser Sachlage sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen), dass an dieser Einschätzung die unsubstanziierten und pauschalen Einwendungen in der Beschwerde (in Nigeria herrsche ein Zustand allgemeiner Gewalt; die Gefahr für sein Leben gehe von der Familie des Unfallopfers aus; von den nigerianischen Justizbehörden könne er keinerlei Schutz oder Hilfe erwarten, da diese korrupt seien; aus Unwissenheit und Unerfahrenheit habe er bis heute nicht gewusst, dass es in Bern eine nigerianische Botschaft gebe) nichts zu ändern vermögen, dass selbst unter Annahme der Wahrhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten "persönlichen Angelegenheit" (Angst vor nachteiligen Übergriffen Dritter) ergänzend zu vermerken ist, dass es ihm zumutbar und möglich ist, durch geeignete Wahl seines Wohnsitzes (innerstaatliche Aufenthaltsalternative) allfälligen Nachstellungen Dritter zu entgehen, dass ebenso ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine 10-jährige Schulbildung verfügt und während zwei Jahren vor der Ausreise Erfahrungen im Erwerbsleben sammelte respektive seinen Lebensunterhalt zu verdienen wusste, was ihm ein wirtschaftliches Fortkommen im Falle einer Rückkehr erleichtern wird und letztlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde in eine existenzielle Notlage geraten (A 1 S. 2), dass er bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Nigeria darüber hinaus auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz (Schwester, Grossmutter, Onkels, Tanten, Freunde) zurückgreifen kann, was D-509/2010 eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (A 1 S. 3; A 17 S. 2, 4 und 5), dass in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Umstände der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-509/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 8

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