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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2016 D-5089/2016

29 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,724 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5089/2016 mel

Urteil v o m 2 9 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).

D-5089/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien (…) verliess und sich (bis auf seine Hochzeit, die in Äthiopien stattfand) bis im (…) im Sudan aufhielt, dass er am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom (…) ablehnte, dass er im (…) aus dem Sudan ausreiste und auf dem Land- und Meerweg via Libyen und Italien am (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 6. November 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2015 zur Begründung des Asylgesuchs zu seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte was folgt, dass er (…) als Sohn eritreischer Eltern tigrinischer Ethnie in B._______ (Äthiopien) zur Welt gekommen sei und bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahres und der Scheidung seiner Eltern bei diesen und danach bei den Vermietern der Wohnung seiner Eltern und bei den Eltern eines Freundes gelebt habe, dass er – bis auf den Umstand, dass er einen Bruder habe, der zur Adoption freigegeben worden sei – kaum etwas über allfällige Familienmitglieder oder Verwandte wisse, dass er Tigrinya verstehe, ihm das Sprechen jedoch schwer falle, dass seine Mutter Äthiopien nach der Scheidung verlassen habe und sein Vater im (…) nach Eritrea deportiert worden sei und er – aus Angst, ihn werde dasselbe Schicksal ereilen – ebenfalls (…) in den Sudan gegangen sei und bis zu seiner Ausreise nach Ägypten im Jahr (…) dort gelebt habe, dass er nach seiner Einreise nach Ägypten während ungefähr einem Jahr inhaftiert gewesen sei und im Anschluss an seine Haft nach Äthiopien ausgeschafft und dort ins Flüchtlingslager C._______ gebracht und registriert worden sei und zwei Monate verbracht habe,

D-5089/2016 dass er danach in den Sudan gereist sei, weil es ihm in Äthiopien nicht gefallen habe, dass er im Sudan seine äthiopische Ehefrau kennengelernt habe und (…) oder (…) für die Hochzeit illegal nach Äthiopien gereist sei, dass ihm in Äthiopien die Ausstellung gültiger Identitätspapiere verweigert worden sei, weshalb er seine Ehefrau lediglich nach Brauch und nicht offiziell geheiratet habe, dass er auf der Reise vom Sudan nach Libyen nach drei Tagen entführt, während 20 Tagen im Freien festgehalten und an andere Personen verkauft worden sei, „dort“ 15 Tage verbracht habe und schliesslich für USD 3000.– freigekauft worden sei, dass er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vortrug, er habe Äthiopien aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea verlassen, ohne je Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben oder verhaftet worden zu sein (vgl. B3, S. 15), dass ihm (…) unter falschem Namen ein Reisepass ausgestellt worden sei beziehungsweise er (…) erfolglos versucht habe, einen äthiopischen Pass zu erhalten und dabei verhaftet worden sei (vgl. B3, S. 4 und B17, F7), dass er familien- und staatenlos sei und in keinem Land legal wohnen und arbeiten könne, weshalb er sich von einem Asylgesuch in der Schweiz „einen legalen Status“ erhoffe um eine eigene Familie zu gründen und mit dieser in Frieden leben zu können, dass auch das Leben seiner Ehefrau im Sudan gefährdet sei, da eine Frau nach der Heirat traditionsgemäss „ein Kind in die Welt“ setzen sollte, was aufgrund der Umstände nicht möglich sei, dass er in C._______ als Flüchtling registriert worden sei und sich dort auch „bei oppositionellen Kräften“ habe registrieren lassen, weshalb er unmöglich nach Eritrea – wo er behördlich unbekannt sei – gehen könne (vgl. B17, F78 und F100), dass er auch nicht nach Äthiopien zurück könne, weil ihm dort die Ausstellung von Dokumenten verweigert worden sei (vgl. B17, F100),

D-5089/2016 dass ihm im Zusammenhang mit einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen sudanesischen Flüchtlingsausweis und ein „Marriage certificate“ der „(…)“ aus D._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2014 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass das SEM am 22. April 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 22. Juli 2016 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich eine Prüfung auf ihre Asylrelevanz hin erübrige, dass der Beschwerdeführer (…) und somit vor der Unabhängigkeit Eritreas in B._______ (Äthiopien) geboren sei, dass gemäss bis 1998 geltendem äthiopischem Recht alle von 1952 bis 2003 geborenen Eritreer als äthiopische Staatsbürger gegolten und ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit gehabt hätten, dass auch seine Ausschaffung von Ägypten nach Äthiopien im Jahr (…) auf das Ausgeführte hindeute,

D-5089/2016 dass ihm die geltend gemachte Staatenlosigkeit folglich nicht geglaubt werden könne und davon auszugehen sei, er sei Äthiopier, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung ausführte was folgt, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast für das Behauptete trage (vgl. Art. 8 und 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergäben, dass aus den Akten auch keine individuellen Gründe hervorgingen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, dass diesbezüglich insbesondere die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – Amharisch und mässig Tigrinya, Englisch und sudanesisches Arabisch – die ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein dürften, sein guter Gesundheitszustand und die für den Fall einer Rückkehr angebotene Hilfestellung seines in Äthiopien beheimateten Schwagers hervorzuheben seien, dass aufgrund der dargelegten Faktoren davon auszugehen sei, er werde in Äthiopien Fuss fassen und sein Leben organisieren können, weshalb eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in sachverhaltsmässig relevanter Hinsicht hauptsächlich das anlässlich der Befragungen geltend Gemachte wiederholte,

D-5089/2016 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde am 25. August 2016 schriftlich bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5089/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2016 verwiesen werden kann (vgl. B20 und vorstehend Sachverhalt), dass sich in den Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente finden lassen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP verneinte, je Probleme mit den äthiopischen Behörden (Polizei, Militär oder einer Partei) gehabt zu haben oder in Äthiopien oder dem Sudan verhaftet beziehungsweise inhaftiert gewesen zu sein, während er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angab, er sei in D._______ zweimal (während einem Monat und während fünf Tagen) inhaftiert gewesen und bei der Anhörung

D-5089/2016 ausführte, er sei 2014 beim Versuch, sich einen äthiopischen Pass ausstellen zu lassen, festgenommen worden (vgl. B3, S. 15, A7, S. 5 und S. 17, B17, F7), dass ihm die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der offensichtlich fehlenden Kohärenz seiner Aussagen nicht geglaubt werden können, dass er sich auch im Zusammenhang mit seinen Identitätspapieren in Widersprüche verstrickt hat, dass er diesbezüglich abweichend angab, (…) unter falschem Namen legal einen Pass erworben zu haben beziehungsweise nie einen solchen besessen zu haben (vgl. B3, S. 4 und B17, F7), dass auch diese Angaben – unbenommen vom Umstand, dass ein unter falschem Namen erworbener Pass kaum als legal ausgestellt bezeichnet werden kann – nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die aufgezeigten Widersprüche auszuräumen und er insbesondere nicht darzutun vermochte, weshalb ihm die äthiopischen Behörden trotz Anspruchsgrundlage die äthiopische Staatsbürgerschaft hätten verweigern sollen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (Bern) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-5089/2016 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Äthiopien keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch die bei Frau Dr. med. S. begonnene ärztliche Behandlung wegen Müdigkeit und psychischer Angeschlagenheit durch nichts belegt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten, vorliegend zu bestätigenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

D-5089/2016 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5089/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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