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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 D-5085/2017

23 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,053 mots·~30 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5085/2017 was

Urteil v o m 2 3 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).

D-5085/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen am 25. April 2016 als Minderjähriger und gelangte am 6. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 8. Juni 2016 sein Asylgesuch einreichte. Am 24. Juni 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 31. Juli 2017 hörte ihn das SEM an. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______ in der Sub-Zoba C._______ der Zoba D._______, wo er seit seiner Geburt mit seinen Eltern und den sechs Geschwistern bis zur Ausreise gelebt habe. Bis am 20. beziehungsweise 22. April 2014 habe er das achte Schuljahr besucht und anschliessend in B._______ (…) gearbeitet beziehungsweise wegen der vielen Razzien im Versteckten gelebt. In der fünften oder sechsten Klasse habe er in E._______ seine Tante besuchen wollen. Bei einer Grenzkontrolle sei er aufgegriffen, der versuchten illegalen Ausreise beschuldigt und ins Gefängnis F._______ gebracht worden. Dort sei er geschlagen, verletzt und zu einem Geständnis gezwungen worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis G._______ verlegt und danach in ein militärisches Lager in B._______ gebracht worden. Noch vor Beginn der Ausbildung sei er geflohen und nach Hause gegangen. Dann habe er weiterhin die Schule besucht. Im April 2013 sei er beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, bei H._______ erwischt, nach I._______ gebracht, zunächst im Gefängnis J._______, danach für neun Monate im Gefängnis K._______ und schliesslich im Gefängnis L._______ inhaftiert worden. Von dort sei er zur militärischen Ausbildung nach M._______ verlegt worden und erneut geflohen. Aus Furcht vor Razzien habe er sich bis zur illegalen Ausreise aus Eritrea versteckt. Der Beschwerdeführer gab zum Nachweis seiner eigenen Identität keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er gab lediglich eine Kopie der Identitätskarten seiner Eltern ab. B. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-5085/2017 C. Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme und das Absehen von einer Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der amtlichen Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Alexander Hedinger, IG Offenes Davos, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug in zwei Sprachen und eine Taufurkunde zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5085/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5085/2017 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.2 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit hielt das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verstrickt habe: 5.2.1 So habe er einerseits ausgesagt, er habe als Zwölfjähriger in der fünften Klasse seine Tante väterlicherseits in E._______ besuchen wollen, während er andererseits darlegte, er habe als Elfjähriger in der sechsten Klasse zu seiner Tante mütterlicherseits gehen wollen und nach der Haft die Schule in der siebten Klasse fortgesetzt. Auf Vorhalt hin habe er angegeben, damals gerade von der fünften zur sechsten Klasse gewechselt zu haben, was jedoch nicht überzeuge. 5.2.2 Unterschiedlich habe er auch vorgebracht, wie er nach der Verhaftung in E._______ behandelt worden sei: Während ihm gemäss der einen Version seine Hände gebrochen worden seien, habe er gemäss der andern Version einen Bruch am rechten Arm erlitten. Seine Erklärung, man habe ihn möglicherweise nicht richtig verstanden, da er von Anfang an gesagt habe, es sei ihm ein Arm gebrochen worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal nicht nur die Wortwahl an sich, sondern auch die Verwendung der Mehrzahl oder der Einzahl die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzulösen vermöchten. 5.2.3 Ferner habe er anlässlich der Befragung angegeben, beim Fluchtversuch in H._______ im April 2013 zuerst während zwei Tagen in einem Gefängnis und danach während zwei Monaten im Gefängnis J._______ bei I._______ inhaftiert gewesen zu sein, während er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, während eines Monats im Gefängnis gewesen zu sein. Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er sei vor dem Gefängnisaufenthalt in J._______ noch an einen Versammlungsort gebracht worden, vermöge indessen den Widerspruch nicht aufzulösen. 5.2.4 Überdies habe er dargelegt, im Gefängnis von L._______ während eines Monats inhaftiert gewesen zu sein, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit der Angabe, er sei dort während eines Monats und drei Wochen gewesen. Auch diesen Widerspruch habe er nicht ausräumen können.

D-5085/2017 5.2.5 Des Weiteren habe er zunächst ausgesagt, beim Ausreiseversuch in H._______ erwischt worden zu sein, als er die achte Klasse besucht habe. Dies entspreche jedoch nicht seiner späteren Aussage, wonach er bei seiner Festnahme in H._______ in der sechsten Klasse gewesen sei. Sowohl der Zeitablauf als auch der Schulstatus seien unterschiedlich dargestellt worden. 5.2.6 Überdies wolle er Eritrea gemäss der einen Variante einen Monat nach seiner Flucht von der Ausbildungsstätte verlassen haben, bevor er die achte Klasse abgebrochen habe. Diese Aussagen würden aber nicht übereinstimmen mit seiner Angabe, er habe nach der Flucht zunächst wieder die achte Klasse der Schule besucht, diese erst nach einem Monat abgebrochen, anschliessend auf den Feldern der Familie gearbeitet und sich schliesslich vor den zahlreichen Razzien versteckt. So habe er sieben bis acht Monate gelebt und sich dann zur Ausreise entschlossen. 5.2.7 Auch wenn aus den teilweise detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sei, dass er sich in Eritrea in Haft befunden habe, könnten seine Aussagen angesichts der Deutlichkeit und der Vielzahl von Widersprüchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geglaubt werden. 5.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM fest, dass gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaates konfrontiert würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die unglaubhafte Refraktion beziehungsweise Desertion könne nicht als Anknüpfungspunkt betrachtet werden. Somit begründe die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. 5.4 In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unterschiedlicher Daten widersprüchlich seien, zutreffend sei, indessen nur die Jahreszahlen betreffe. In Bezug auf die Tage und Monate seien sie weitgehend gleich. Zudem habe der Beschwerdeführer seine beiden Aufenthalte in den Gefängnissen sehr genau beschrieben. Daraus sei

D-5085/2017 zu schliessen, dass er wirklich in Haft gewesen sei. Ferner sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen und bereits zwei Mal zum Militärdienst eingezogen worden; ausserdem seien seine Eltern inhaftiert worden. Unter diesen Umständen würden ihm im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit drakonische Strafen drohen, weil er seinen Militärdienst noch nicht absolviert habe und seine illegale Ausreise als Desertion gesehen werde. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Einschätzung wie das SEM. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die relevanten Vorbringen in zahlreiche Ungereimtheiten und Aussagen, welche sich nicht miteinander vereinbaren lassen, verstrickt, weshalb seine Vorbringen nicht zu überzeugen vermö-

D-5085/2017 gen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die insgesamt zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:

6.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben über den geltend gemachten Schulabbruch zu Protokoll gegeben hat. Anlässlich der Befragung sagte er aus, er habe die achte Klasse nach zwei Monaten am 22. April 2014 abgebrochen (vgl. Akte A5/12 S. 4). Anlässlich der Anhörung gab er an, der Schulabbruch sei am 20. April 2014 gewesen, er habe die Schule nur während eines Monats besucht (vgl. Akte A19/18 S. 5). Damit liegen bereits zweifach widersprüchliche Angaben vor. Hätte der Beschwerdeführer die achte Klasse im April 2014 abgebrochen und diese davor während eines oder zwei Monaten besucht, müsste das Schuljahr im Februar oder März begonnen haben, was sich indessen mit seiner Aussage, wonach das Schuljahr in seinem Heimatdorf gewöhnlich im vierten Monat beginne (vgl. Akte A19/18 S. 5), nicht in Einklang bringen lässt. Diese mehrfach ungereimten Angaben lassen sich indessen auch nicht mit den allgemein bekannten Erkenntnissen über das eritreische Schuljahr in Einklang bringen: Dieses beginnt – entgegen der Angaben des Beschwerdeführers und entgegen der Schlussfolgerungen, welche sich aus seinen Aussagen ergeben – weder im Februar noch im März oder im April des Jahres (vgl. World Bank 2014: Eritrea, National Education Profile, 2014 Update, gefunden auf https://www.epdc.org/sites/default/files/documents/EPDC%20NEP _Eritrea.pdf, aufgesucht am 13. August 2018). Folglich erweist sich seine Aussage, er habe das achte Schuljahr ein oder zwei Monate nach Schulbeginn im April abgebrochen, nicht als glaubhaft. 6.2.2 Darüber hinaus sagte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Klassen übersprungen (vgl. Akte A19/18 S. 8), wobei dies in den Klassen 1 bis 6 geschehen sei (vgl. Akte A19/18 S. 12). Da er auch darlegte, die Schule im üblichen Alter von sieben Jahren begonnen zu haben (vgl. Akte A19/18 S. 6), hätte er folglich in der achten Klasse zwei Jahre jünger als seine Mitschüler sein müssen, nämlich (…) Jahre alt. Dem ist aber nicht so, weil er auch vorbrachte, dass er die achte Klasse im Jahr 2014 abgebrochen habe. In diesem Jahr war er gemäss seiner Angabe, er sei (…) geboren, zwischen (…) Jahre alt. Seine dazu gemachten Erklärungen anlässlich der Anhörung haben die fehlende Vereinbarkeit der Aussagen nicht beseitigen können (vgl. Akte A19/18 S. 8). Aufgrund dieser mehrfach ungereimten Aussagen bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Diese werden durch weitere Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten erhärtet. https://www.epdc.org/sites/default/files/docu-ments/EPDC%20NEP%20_Eritrea.pdf https://www.epdc.org/sites/default/files/docu-ments/EPDC%20NEP%20_Eritrea.pdf

D-5085/2017 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab einerseits an, als 12-Jähriger in der fünften Klasse auf dem Weg zu seiner Tante väterlicherseits in E._______ festgenommen worden zu sein (vgl. Akte A5/12 S. 7). Andererseits will er nach seinen Aussagen anlässlich der Anhörung damals ungefähr 11 Jahre alt gewesen sein, die sechste Klasse (vgl. Akte A19/18 S. 7) und seine Tante mütterlicherseits in E._______ besucht haben wollen (vgl. Akte A19/18 S. 4). Abgesehen von diesen mehrfach widersprüchlichen Angaben soll er mangels Passierschein unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, festgenommen, während mehrerer Monate inhaftiert und anschliessend den Militärbehörden zur Absolvierung des Militärdienstes übergeben worden sein. Dass ein elf- oder zwölfjähriges Kind, das im Besitz eines gültigen Schülerausweises ist, wovon angesichts des vom Beschwerdeführer dargelegten Schulbesuches auszugehen ist und was sich auch mit seinen Aussagen vereinbaren lässt, (vgl. Akte A19/18 S. 6), während Monaten inhaftiert und anschliessend zum Militärdienst gezwungen wird, scheint auch in Berücksichtigung der in Eritrea teilweise herrschenden Willkür und in Anbetracht, dass der Schülerausweis allenfalls nur regional beschränkt als Passierschein gültig sein mag, realitätsfremd, zumal es sich bei einer mehrmonatigen Inhaftierung einer so jungen Person und der damit verbundenen geltend gemachten Misshandlungen um massiven Eingriffe handelt. Es ist nicht bekannt, dass minderjährige Schüler und Schülerinnen im Alter von 11 oder 12 Jahren, welche – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Schule noch besuchen und über einen gültigen Schülerausweis verfügen, ohne zusätzliche belastende Vergehen während Monaten inhaftiert und danach zur Absolvierung der Militärdienstpflicht in ein Militärlager überstellt werden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Reise zur Tante nach E._______ von den Sicherheitsbehörden überprüft, befragt und allenfalls wegen des fehlenden Passierscheins gerügt wurde; indessen erscheinen die monatelange Inhaftierung deswegen, verbunden mit Misshandlungen, und die Überstellung an die militärischen Einheiten in diesem jungen Alter fern jeder Realität.

6.2.4 Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er zuerst darlegte, man habe ihn geschlagen, bis seine Hände gebrochen gewesen seien (vgl. Akte A5/12 S. 7), um später darzulegen, der Arm sei ihm gebrochen worden (vgl. Akte A19/18 S. 10). Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen des Beschwerdeführers tragen nichts zur Auflösung des markanten Widerspruches bei. Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er anlässlich einer allfälligen Festnahme misshandelt worden ist.

D-5085/2017 6.2.5 Unterschiedlich legte er auch die Haftdauer dar: Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung gab er an, zuerst während eines Monats festgehalten und anschliessend in G._______ weitere zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Akte A5/12 S. 7). Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei in einem Gefängnis namens „N._______“ in E._______ während eines Monats und anschliessend in G._______ während eines weiteren Monats inhaftiert gewesen (vgl. Akte A19/18 S. 6).

6.2.6 Mehrfach unterschiedlich und widersprüchlich hat der Beschwerdeführer auch dargelegt, was im April 2013 bei seinem Versuch, Eritrea zu verlassen, passiert sein soll. Er sei damals bei H._______ von den Sicherheitskräften erwischt worden. Gemäss der einen Version sagte er Folgendes aus: Nach seiner Festnahme sei er nach zwei Tagen im Gefängnis von H._______ nach I._______ transferiert und während zwei Monaten im Gefängnis J._______ inhaftiert gewesen. Danach sei er ins Gefängnis K._______ verlegt worden und dort für neun Monate geblieben. Im Anschluss daran sei er ins Gefängnis L._______ bei M._______ gekommen, wo er während eines Monats festgehalten und anschliessend zur militärischen Ausbildung in der Nähe überstellt worden sei. Von dort aus habe er nach zwei Tagen im Mai 2014 fliehen können, sei nach Hause zurückgekehrt und habe im Juni 2014 Eritrea verlassen (vgl. Akte A5/12 S. 7). Demgegenüber brachte er in einer zweiten Version vor, er sei vor dem Abschluss der achten Klasse im Jahr 2013, als er die sechste Klasse besucht habe, in H._______ festgenommen, ins Gefängnis gebracht, nach I._______ verlegt und im Gefängnis von J._______ während eines Monates inhaftiert gewesen (vgl. Akte A19/18 S. 7. f.). Nach seiner Verlegung ins Gefängnis K._______ sei er dort während neun Monaten und im Anschluss daran im Gefängnis L._______ während eines Monates und drei Wochen inhaftiert gewesen. Danach sei er zur militärischen Ausbildung in der Nähe geschickt worden, und von dort habe er nach etwa drei Tagen im Zeitpunkt 20 Tage vor dem Neujahr 2014 fliehen können, sei in sein Dorf zurückgekehrt und habe erneut die achte Klasse besucht. Nach etwa einem Monat habe er diese abgebrochen und in der Folge auf dem Land seiner Familie gearbeitet (vgl. Akte A19/18 S. 8 ff.). Nicht nur eine unterschiedlich lange Haftdauer im Gefängnis von L._______ ist erkennbar; vielmehr sind aus seinen Aussagen auch gänzlich andere Zeitangaben der Flucht nach Hause und schliesslich unvereinbare Aussagen darüber, was er nach der Flucht getan habe, erkennbar.

D-5085/2017 6.2.7 Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch mehrfach unterschiedlich an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang er sein Heimatland verlassen haben will. Anlässlich der Befragung sagte er zunächst aus, er sei am 25. April 2016 illegal aus Eritrea ausgereist (vgl. Akte A5/12 S. 8). Kurz danach erklärte er aber, er habe sein Heimatdorf am 22. April 2015 verlassen und habe drei Tage später zu Fuss die Grenze überquert (vgl. Akte A5/12 S. 8), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von Anfang an das Jahr 2015 statt 2016 meinte. In einer dritten Version indessen brachte er vor, sein Heimatland im Juni 2014 verlassen zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 7) und anlässlich der Anhörung verlegte er den Ausreisezeitpunkt auf den 20. Mai 2015 (vgl. Akte A19/18 S. 6). Auch diese mehrfach unterschiedlichen Ausreisezeitpunkte sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darüber hinaus sagte er in Bezug auf das, was nach seiner letzten Flucht aus der Militärbasis geschehen sei, einerseits aus, er habe etwa einen Monat danach sein Heimatland verlassen (vgl. Akte A5/12 S. 7). Andererseits will er 20 Tage vor Neujahr 2014 geflohen und anschliessend in seinem Dorf die Schule wieder während eines oder zwei Monaten besucht sowie danach auf dem Land seiner Eltern gearbeitet haben (vgl. Akte A19/18 S. 10). In einer weiteren Variante legte er dar, er habe nach dem Schulabbruch im März oder April 2014 aufgrund der vielen Razzien, welche stattgefunden hätten, etwa sieben bis acht Monate mehrheitlich in der Wildnis gelebt und sich dann zur Ausreise entschieden und sei im fünften Monat 2015 ausgereist (vgl. Akte A19/18 S. 7). Diese ebenfalls mehrfach unterschiedlichen Angaben bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 6.2.8 Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Unvereinbarkeiten und unrealistischen Angaben kann darauf verzichtet werden, noch weitere Ungereimtheiten darzustellen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland als Minderjähriger mehrmals festgenommen, während mehrerer Monate inhaftiert und mehrmals den Militärbehörden zur Absolvierung des National- beziehungsweise Militärdienstes übergeben wurde. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie der Zwang, die illegale Ausreise den eritreischen Behörden gegenüber zuzugeben, nicht als glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel sowie die übrigen Vorbringen und die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens

D-5085/2017 der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-5085/2017 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 7.3 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar Behördenkontakte geltend, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Insbesondere legte er dar, anlässlich des Besuchs seiner Tante in E._______ und beim ersten Ausreiseversuch in H._______ angehalten, festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indessen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte und das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Erwägungen bestätigte, insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten. 7.4 Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass in seinem Fall kein Behördenkontakt stattgefunden hat, der ihn als missliebige Person erscheinen liess. Allein eine allfällige Kontrolle anlässlich der Reise nach E._______ zur Tante, verbunden mit einer Rüge wegen eines allfällig fehlenden Passierscheins, kann nicht als Behördenkontakt im oben erwähnten Sinn betrachtet werden, zumal aus einem solchen Kontakt nicht auf eine missliebige Person zu schliessen wäre. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt erst 11 oder 12 Jahre alt war und damit für die eritreischen Behörden selbst in der Annahme, diese würden auch Minderjährige in den Dienst einziehen, noch nicht im fraglichen Alter für den Militärdienst. Damit konnte er abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen könnten. Allein die Möglichkeit, aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit bei seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich offenbleiben kann. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da

D-5085/2017 sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftiert, weil er das Land illegal verlassen habe und seine Eltern bereits inhaftiert worden seien. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. 8.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Inhaftierung der Eltern ist festzuhalten, dass diese erst nachträglich geltend gemacht und nicht belegt wurde, weshalb Zweifel an diesem nachgeschobenen Vorbringen angebracht erscheinen. Es wurde auch nicht ausgeführt, wann, unter welchen Umständen und aus welchem Grund dies geschehen sein soll. Somit spricht die Substanzlosigkeit gegen die Glaubhaftigkeit.

D-5085/2017 8.6 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 9. 9.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.

9.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit

D-5085/2017 für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen

D-5085/2017 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.1.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der

D-5085/2017 Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt und die Schule besucht sowie in der eigenen (…) mitgeholfen hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Einwand, das Haus der Eltern sei zerstört worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich die Eltern gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen in einer Mietwohnung aufhalten sollen (vgl. Akte A19/18 S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG. 10.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-5085/2017 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

12.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw Alexander Hedinger, IG Offenes Davos, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5085/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5085/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 D-5085/2017 — Swissrulings