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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2007 D-5085/2007

7 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,753 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5085/2007 / umk {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. I._______, geboren_______, Serbien, vertreten durch_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5085/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in R._______, Serbien, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. beziehungsweise 16. Mai 2007 verliess und am 21. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Mai 2007 sowie der Direktbefragung vom 12. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, am 3. Oktober 2003 seien serbische Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten illegale Waffen und Munition sichergestellt, dass er während der Hausdurchsuchung einen Fluchtversuch unternommen habe, welcher gescheitert sei, worauf die Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder S. festgenommen und ins Gefängnis von V._______ gebracht hätten, wo man ihn bis zum 12. März 2004 festgehalten habe, dass die Behörden am 23. Oktober 2003 seinen serbischen Reisepass eingezogen hätten, dass er während der Haft von Gefängniswärtern am 5. Januar 2004 verprügelt worden sei, dass das Bezirksgericht V._______ ihn mit Urteil vom 9. März 2004 wegen illegalen Waffenbesitzes und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt habe, wogegen er eine Beschwerde respektive ein Gesuch um Beurteilung durch das Gemeindegericht in P._______ eingereicht habe, dass er daraufhin durch das Amtsgericht in P._______ mit Urteil vom 10. Mai 2006 zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, wobei das Gericht die bereits erstandene Untersuchungshaft von fünf Monaten und neun Tagen an die neue achtmonatige Freiheitsstrafe angerechnet habe, D-5085/2007 dass er folglich noch eine Reststrafe von zwei Monaten und einundzwanzig Tagen hätte verbüssen müssen, dass diesbezüglich das Amtsgericht in P._______ sein Gesuch um Verschiebung des Haftantritts mit Entscheid vom 14. Februar 2007 wegen Nichteinhaltens der Gesuchsfrist abgelehnt habe, dass er jedoch nicht bereit gewesen sei, die Reststrafe zu verbüssen, zumal er Angst vor einer erneuten Misshandlung gehabt habe und auch die Ansicht vertrete, wegen seiner albanischen Ethnie und seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB (Ushtria Clirimatare e Presheves, Medvegjes dhe Bujanovcit) sei er unverhältnismässig hart bestraft worden, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe und illegal in die Schweiz eingereist sei, dass ihm seine Ehefrau am 9. Juni 2007 telefonisch mitgeteilt habe, er sei zu Hause von den serbischen Behörden gesucht worden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens als Nachweis seiner Identität seine serbische Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe Beweismittelumschlag Akte A6), dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, dass hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlung vom 5. Januar 2004 davon ausgegangen werden könne, der im serbischen Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte mit Hilfe seiner Rechtsanwälte eine entsprechende Anzeige bei den zuständigen Stellen erstatten und dem BFM einen diesbezüglichen Nachweis beibrin- D-5085/2007 gen können, sofern er tatsächlich verprügelt worden wäre und den Vorfall angezeigt hätte, dass darüber hinaus eine derartige Misshandlung von albanischstämmigen Politikern beziehungsweise Amtsinhabern in Südserbien publik gemacht worden wäre, hätte sie sich in der geltend gemachten Weise wirklich zugetragen, dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers zum genannten Vorfall vom 5. Januar 2004 auch detaillarm, undifferenziert und wenig konkret ausgefallen seien, weshalb dem Beschwerdeführer dieses Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden könne, dass dem Beschwerdeführer folglich eine glaubhafte Darlegung der Misshandlung durch serbische Gefängniswärter während der Untersuchungshaft vom 3. Oktober 2003 bis zum 12. März 2004 nicht gelungen sei, und daher auch kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer wäre beim Verbüssen der Reststrafe allfälligen physischen Übergriffen ausgesetzt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Ethnie und seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB während der Strafverfolgung im Sinne eines Politmalus ungerecht behandelt worden zu sein, aufgrund der Aktenlage nicht gestützt werde, zumal die eingereichten Unterlagen einen rechtsstaatlich korrekt durchgeführten Verfahrenslauf wiedergeben, dass der Beschwerdeführer indessen - trotz der Demilitarisierungserklärung vom 21. Mai 2001 zwischen dem Generalstabschef der UCPMB und der serbischen Regierung sowie der Generalamnestie vom 4. Juni 2002 von ehemaligen UCPMB-Kämpfern, deren Voraussetzung eine von der KFOR ausgehandelte Waffenabgabe gewesen sei - am 3. Oktober 2003 weiterhin Waffen und Munition aus dem Krieg illegal bei sich zu Hause aufbewahrt habe, was einen schweren Straftatbestand erfüllt hätte, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber den Polizeibeamten der ethnisch gemischten Patrouille gemäss den serbischen Gerichtsakten Gewalt angewendet habe, D-5085/2007 dass vor diesem Hintergrund - nach objektivem Massstab beurteilt das vom Gemeindegericht P._______ verhängte Strafmass nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, seine Bestrafung sei unverhältnismässig hart ausgefallen, dass schliesslich bei der Festnahme, der Inhaftierung und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen illegalen Waffenbesitzes und Hinderung einer Amtshandlung von einem rechtsstaatlich korrekten Strafverfahren eines souveränen Staates - basierend auf einem gemeinrechtlichen Hintergrund - auszugehen sei, hinsichtlich welchem gestützt auf die beigebrachten Unterlagen keinerlei Hinweise ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer in einer durch das schweizerische Asylgesetz geschützten Eigenschaft hätte getroffen werden sollen, dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei unter anderem beantragen liess, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 31. Juli 2007 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer ferner aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht am 6. August 2007 einbezahlt wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. August 2007 ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2007 die vorinstanzliche Stellungnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, D-5085/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AslyG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant seien, auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen ist, D-5085/2007 dass die Beschwerdeschrift diese Einschätzung nicht umzustossen vermag, dass in der Beschwerdeschrift vorab festgestellt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit gegen Bundesrecht verstossen, dass die Behörden gestützt auf Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten, wozu unter anderem auch Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen gehören würden, der Beschwerdeführer jedoch nie nach allfälligen Zeugen befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer für die erlittene Misshandlung im Gefängnis von Vranje jedoch einen Zeugen, einen ehemaligen Mithäftling (I.B.), stellen könne, womit seine diesbezüglichen Aussagen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, als glaubhaft bezeichnet werden müssten, dass er den fraglichen Zeugen bis dato einzig aus Unkenntnis der schweizerischen Rechtsnormen nicht genannt habe, zumal er der irrigen Annahme gewesen sei, lediglich anhand von Originalurkunden seine Asylvorbringen beweisen zu dürfen, dass der Rüge des Beschwerdeführers indessen nicht gefolgt werden kann, zumal dieser mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und die angeführte Unkenntnis darüber, in einem Verfahren vor staatlichen Behörden zur Stützung der eigenen Vorbringen nicht sämtliche möglichen Beweismittel anführen zu dürfen, aufgrund der selbst gemachten Erfahrungen in den bisherigen Strafverfahren nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss den protokollierten Aussagen auch keinerlei Andeutungen auf potenzielle Zeugen für die Misshandlung vom 5. Januar 2004 gemacht hat, dass das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene über das Vorhandensein eines Zeugen folglich als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen ist, weshalb der Antrag auf Befragung von I.B. abzuweisen ist, dass die geltend gemachte Misshandlung vom 5. Januar 2004 ferner auch deshalb nicht geglaubt werden kann, da insbesondere im Falle eines tatsächlich erfolgten Übergriffs auf den Beschwerdeführer wäh- D-5085/2007 rend der Untersuchungshaft davon ausgegangen werden müsste, die seinerzeit mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten unverzüglich reagiert und den Vorfall zu Gunsten ihres Mandanten in dessen eigenem Strafverfahren entsprechend eingesetzt, worüber der Beschwerdeführer denn auch in der Lage gewesen sein müsste, im vorliegenden Asylverfahren schriftlichen Beweis zu erbringen, was er jedoch nicht konnte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringt, er habe die Misshandlungen seinem Rechtsvertreter nicht gemeldet, da Gespräche zwischen Häftlingen und deren Rechtsvertretern streng überwacht und abgehört würden, weshalb die Unterredungen mit den Anwälten in serbischer Sprache hätten stattfinden müssen und er darüber hinaus auch Angst vor weiteren Misshandlungen gehabt habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht überzeugen, zumal die angesprochenen Überwachungsmassnahmen durch die Gefängnisleitung vielmehr der Vorbeugung allfälliger rechtswidriger Praktiken anlässlich von Mandantengesprächen dienen dürften, die angeblichen schweren Verletzungen im Gesicht des Beschwerdeführers (Nasenbruch und Zahnverletzung) jedoch ohne weiteres vom Rechtsvertreter anlässlich der Konsultationen im Gefängnis hätten wahrgenommen werden müssen, worauf dieser im Interesse seines Mandanten mit Sicherheit entsprechende Massnahmen eingeleitet hätte, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die geltend gemachte Misshandlung jedoch auch nach der Haftentlassung bei seinen Rechtsanwälten nicht geltend gemacht hat, dass nach dem Gesagten somit mit der Vorinstanz übereinzustimmen ist, wonach dem Beschwerdeführer der Übergriff durch die Gefängniswärter anlässlich seiner Untersuchungshaft im Gefängnis von V._______ nicht geglaubt werden kann, dass damit auch kein Anlass zur Annahme besteht, die Furcht des Beschwerdeführers vor möglichen körperlichen Misshandlungen bei der Verbüssung seiner Reststrafe sei objektiv begründet, dass der Beschwerdeführer sich diesfalls ohnehin auf rechtsstaatlichem Wege mittels einer Anzeige, allenfalls mit Hilfe eine Anwalts, zur Wehr setzen könnte, D-5085/2007 dass ferner die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Ermessensmissbrauchs jeglicher Grundlage entbehrt, zumal die Vorinstanz mit sachlich nachvollziehbaren Ausführungen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet hat, dass im Weiteren auch keine Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer sei im dargelegten Strafverfahren im Heimatland insbesondere wegen seiner albanischen Ethnie beziehungsweise seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur UCPMB unverhältnismässig streng bestraft worden, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift denn auch bezeichnenderweise nicht mehr rügt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit als teilweise unglaubhaft und überdies zum Teil als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer überdies dem Haftantritt zur Verbüssung der Reststrafe durch seine Ausreise in die Schweiz bewusst entzogen hat, weshalb eine diesfalls möglicherweise zu erwartende strafrechtliche Konsequenz mithin rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und auch diesbezüglich somit jeglicher Asylrelevanz entbehren würde, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die vom Bundesamt verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-5085/2007 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss vorbringt, bei seiner Rückkehr nach Serbien hätte er die über ihn verhängte Reststrafe zu verbüssen, wobei ihm während der Haft Menschenrechtsverletzungen und Folter drohen würden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2006 wegen illegalen Waffenbesitzes und Hinderung einer Amtshandlung strafrechtlich verurteilt wurde und die ausgesprochene Strafe somit einem rechtsstaatlichen Zweck dient, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf bestehen, die achtmonatige Freiheitsstrafe sei im Sinne eines "polit malus" beziehungsweise wegen dessen albanischer Ethnie oder der ehemaligen Zugehörigkeit zur UCPMB in asylrelevanter Weise ausgesprochen worden, dass ferner den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden können, der Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Verbüssung seiner Reststrafe von zwei Monaten und einundzwanzig Tagen einer gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass ferner weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in Serbien gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be- D-5085/2007 schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer vor der Ausreise mehrere Jahre zusammen mit seinem Bruder im B._______ in der eigenen Schreinerei gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, dieser Arbeitstätigkeit wieder nachzugehen, dass der Beschwerdeführer in Rajince ferner mit seiner Ehefrau, den beiden Kindern, seinen Eltern und diversen Geschwistern über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt, worauf er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sodann auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-5085/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - _______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Katarina Umegbolu Versand: Seite 12

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