Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5084/2011/sed
Urteil v o m 2 2 . Februar 2 0 11 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
D-5084/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein srilanksicher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ – mit am 9. November 2009 bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingelangter Eingabe sinngemäss um Asyl nachsuchte, dass die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2009 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf die Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigten, seine individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka ersuchte, dass das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2009 am 16. Dezember 2009 bei der schweizerischen Vertretung einging, dass die schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2010 den Empfang seines Schreibens bestätigte und ihn zur Beantwortung weiterer Fragen in Bezug auf seinen Fall aufforderte, unter dem Hinweis, seine Angaben sollten detailliert genug sein, um eine abschliessende Einschätzung seines Falles vornehmen zu können, dass das Antwortschreiben vom 3. Februar 2010 am 10. Februar 2010 bei der schweizerischen Botschaft eintraf, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er lebe zur Zeit in der Sicherheitszone ("safety area") in C._______ in einem gemieteten Haus und habe sehr unter dem Bürgerkrieg gelitten, dass er insbesondere seine Verwandten und Bekannten aus den Augen verloren habe und sein Besitz zerstört worden sei, dass er aufgrund der Erlebnisse während des Krieges psychisch unter einem weiteren Verbleib in Sri Lanka sehr leide, dass er ferner auf der Flucht seine Identitätskarte verloren habe, weshalb er keine Möglichkeit habe, Sri Lanka zu verlassen,
D-5084/2011 dass er daneben befürchte, als Tamile ohne Identitätspapiere von den srilankischen Sicherheitskräften der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt und infolgedessen in ein Lager ("refugee camp") gesperrt zu werden, dass er sich bezüglich seiner Probleme in Sri Lanka an niemanden wenden könne, zumal die Hilfsorganisationen Tamilen nicht helfen würden oder das Land verlassen hätten, dass er sich deshalb in der Schweiz ein Leben aufzubauen wünsche, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie und eine Übersetzung eines Geburtsregisterauszugs, sowie eine Kopie seines Passes zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne und es im Weiteren eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung ziehe, dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 24. April 2011 (Eingang Botschaft 28. April 2011) im Wesentlichen seine Gesuchsgründe wiederholte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit am 16. August 2011 über die Schweizer Botschaft in Colombo versandter Verfügung vom 8. August 2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, trotz Verständnis für seine gegenwärtig schwierige Lage fehle es vorliegend an Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zumal er Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden sei, von welcher alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas gleichermassen betroffen seien, dass indes seit dem Kriegsende im Mai 2009 eine verbesserte allgemeine Lage vorherrsche und der Beschwerdeführer über kein ausreichend politisches Profil verfüge, um zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
D-5084/2011 scheinlichkeit noch einreiserelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, dass, obwohl sich seine Lage auch nach Beendigung der Kriegshandlungen weiterhin schwierig gestalte, eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. September 2011 datierter, am 7. September 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 15. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in teils französischer, teils englischer Sprache sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. August 2011 erhob, dass er dabei erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka aufmerksam machte und ergänzend ausführte, er habe während des Krieges auch seine Ausbildungs-Zertifikate verloren, dass auch seitens der srilankischen Regierung keinerlei Hilfe zu erwarten sei, weshalb ihm eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
D-5084/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der teils in Englisch verfassten Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
D-5084/2011 oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien für die Bewilligung einer Einreise nicht erheblich, dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu bestätigen ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben enthalten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene Verfügung umstossen könnten,
D-5084/2011 dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich auf seine schwierige Situation während und nach dem Bürgerkrieg beruft, was den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag, dass das BFM zurecht feststellte, dass in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erheblich verbesserte Lage vorherrscht (vgl. dazu ausführlich BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), dass – da der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil geltend macht – nicht davon auszugehen ist, er unterliege aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des zitierten Urteils einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl. a.a.O. E. 8), dass seine Befürchtung, in einem Lager für intern Vertriebene ("refugee camp") interniert zu werden, in Anbetracht der Tatsache, dass seit August 2009 der Rückkehrprozess aus den Lagern im Gang ist, als unbegründet erscheint (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Bern 1. Dezember 2010, S. 18 f.), dass die humanitär schwierige Situation nach Kriegsende – wie vom BFM festgestellt – weite Teile der tamilischen Bevölkerung betrifft und daher keine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellt, dass auch das Vorbringen, wonach er seine Identitätspapiere und Ausbildungs-Zertifikate während des Krieges verloren habe, die Bewilligung der Einreise nicht zu rechtfertigen vermag, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass die eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie sich lediglich auf seine Identität beziehen, welche vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
D-5084/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5084/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
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