Abtei lung IV D-5083/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Ukraine, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5083/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals - zusammen mit ihrem Sohn am 9. Mai 2005 in der Schweiz unter dem Namen C._______, geboren (...), um Asyl ersuchte, dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 23. Mai 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, wobei sie ihre Personalien mit A._______, geboren (...), protokollieren liess, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2008 mit Verfügung vom 20. Juni 2008 gestützt auf Art. 34 Abs.1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4149/2008 vom 18. November 2008 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2009 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. August 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des BFM sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragte, D-5083/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5083/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM auf das - zweite - Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2008 mit Verfügung vom 20. Juni 2008 nicht eingetreten und dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 22. April 2009 erneut - geltend macht, in ihrer Heimat wegen ihres nigerianischen Ex- Ehemannes sowie wegen des Verstosses gegen die behördliche Auflage, auf Auslandreisen zu verzichten, behelligt worden zu sein, D-5083/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, diese Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, die seit Abschluss ihres in der Schweiz durchlaufenen zweiten Asylverfahrens nicht in ihre Heimat zurückgekehrt sei (vgl. act. C30 S. 3), seien bereits Gegenstand des damaligen Asylverfahrens gewesen und dabei vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht für haltlos befunden worden und daher nicht geeignet, als Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG qualifiziert zu werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso der Einschätzung des BFM, auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatstaat gesucht zu werden, da sie als Spezialistin für Biochemie geheime Informationen weitergegeben habe, sei als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren, anschliesst, dass die Beschwerdeführerin, die angeblich bereits seit Juni 2008 von der behördlichen Suche nach ihr Kenntnis hat (vgl. act. C30 S. 7), weder im Rahmen des im Juni 2008 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht noch anlässlich der summarischen Erstbefragung durch das BFM vom 6. Mai 2009 erwähnte, als Ingenieurin für militärische Biochemie über geheime Informationen verfügt respektive wegen der Weitergabe von solchen Informationen gesucht worden zu sein, dass die Beschwerdeführerin denn auch nicht in der Lage ist, substanziierte Angaben zu ihrer Tätigkeit als Biochemiespezialistin respektive zu dem ihr angeblich vorgeworfenen Verstoss der Weitergabe geheimer Informationen und der in diesem Zusammenhang erfolgten behördlichen Suche zu machen (vgl. act. C30 S. 5 ff.), dass sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich in Wiederholungen der bereits geltend gemachten und gewürdigten Sachverhaltsvorbringen erschöpfen, dass diese daher nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM abweichenden Beurteilung zu führen, dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2009 nicht eingetreten ist, D-5083/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in der Ukraine droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5083/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da eine allfällig angezeigte Weiterführung der von der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 30. Juli 2009 belegten psychiatrischen Behandlung in der Ukraine grundsätzlich durchführbar sowie davon auszugehen ist, die gut ausgebildete Beschwerdeführerin verfüge nebst ihrem minderjährigen Sohn und ihrem Bruder in ihrer Heimat über weitere Bekannte und damit über ein genügendes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. C11 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5083/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 8