Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV/sma D-508/2012/wif
Urteil v o m 9 . Juli 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
D-508/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus Z._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 8. Januar 2009 in die Schweiz ein und reichte am selben Tag ein Asylgesuch ein. B. In der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 14. Januar 2009 sowie in der eingehenden Anhörung vom 19. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Asylgründe an: Er habe in seinem Dorf als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Als solcher sei er von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgemacht und diese Organisation unterstützt zu haben. Die sri-lankischen Soldaten hätten ihn zweimal für eine Befragung mitgenommen, beim zweiten Mal sei er geschlagen worden. Er habe die Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer aufgegeben und – da Tuk- Tuk-Fahrer entführt und getötet worden seien – habe er zeitweise nicht mehr zu Hause geschlafen und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 6. Januar 2009 sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Eröffnung am 28. Dezember 2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. D. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka verbessert habe. Aufgrund des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Verfolgungsgefahr ersichtlich. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch problemlos per Flugzeug von Jaffna nach Colombo begeben können. Anhaltspunkte für eine unzulässige Misshandlung lägen keine vor, so dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und ein Beziehungsnetz in Sri Lanka habe, sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
D-508/2012 vertreters vom 27. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu erneuter Entscheidung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisungsverfügung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurde ein Eintrittsschreiben des Kantonsspitals St. Gallen eingereicht. F. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten Anhörung durch das BFM wesentlich verändert habe, was zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse. Die Reise von Jaffna nach Colombo sei nur aufgrund der Hilfe von Dritten möglich gewesen. Unberücksichtigt sei zudem der Umstand geblieben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der LTTE-Verstrickungen seiner Brüder eine Reflexverfolgung drohe. Die Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge nur über ein geringes politisches Profil, sei unzutreffend. Zu berücksichtigen sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur diskriminierten tamilischen Minderheit, seiner gesundheitlichen Probleme sowie des Fehlens eines sozialen Beziehungsnetzes sei der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig und unzumutbar. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer den Bedürftigkeitsnachweis ein. H. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. I. Am 29. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
D-508/2012 schreiben ein, dass seine Geschwister B._______ und C._______ in Indien leben würden. J. Mit Eingabe vom 7. März 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, bis am 4. Juni 2012 ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen sowie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu befreien. L. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein und beantragte gleichzeitig eine Fristerstreckung von 20 Tagen für die Beibringung des Arztzeugnisses. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde eine Fristerstreckung bis zum 25. Juni 2012 genehmigt. Am 19. Juni 2012 wurde schliesslich das Arztzeugnis eingereicht. M. Am 21. Juni 2012 nahm das Gericht telefonischen Kontakt mit dem behandelnden Arzt zwecks zusätzlicher Abklärungen betreffend die Schilddrüsenprobleme des Beschwerdeführers auf, die als Telefonnotiz Eingang in die Akten fanden. Im Anschluss an das Gespräch übermittelte der behandelnde Arzt die Laborbefunde des Beschwerdeführers per Telefax.
D-508/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-508/2012 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er stets in Z._______, Jaffna-Distrikt gelebt habe, mit Ausnahme der Jahre 1996 bis 1999, als er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er habe als Tuk- Tuk-Fahrer gearbeitet. Diese Berufsgruppe sei besonders gefährdet. So sei auch er von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, ein Training der LTTE mitgemacht und diese unterstützt zu haben. Allerdings habe er nur an Kundgebungen der LTTE und Feierlichkeiten wie Pongu Tamil teilgenommen. Weil er das Training der LTTE nicht mitgemacht habe, hätte er bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet mit Schwierigkeiten seitens der LTTE rechnen müssen. Schliesslich hätten ihn sri-lankische Soldaten für eine Befragung mitgenommen und einige Stunden festgehalten. Bei einer zweiten Festnahme sei er heftig geschlagen worden. Er habe für die Armee auch als Fahrer dienen müssen. Die Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer habe
D-508/2012 er schliesslich aufgegeben und sei in seinem Dorf nunmehr nur Traktor gefahren. Da Berufskollegen entführt und getötet worden seien, habe er aus Angst zeitweise nicht mehr zu Hause geschlafen und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihm anfänglich jedoch keinen Passier-Schein ausstellen wollen. Diese Reisebewilligung habe er erst bekommen, als sich – nach Zahlung eines Bestechungsgeldes – ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) für ihn eingesetzt und ihn auf seiner Reise begleitet habe. Auch die Flucht aus Colombo sei ihm nur gelungen, weil sich ein Agent für ihn eingesetzt habe. 4.2 Das BFM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich seien. Die Behelligungen seitens der Behörden seien im Kontext der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zu würdigen. Die LTTE sei im Mai 2009 vernichtend geschlagen worden und verfüge über keinerlei handlungsfähige Strukturen mehr. Sie stelle daher für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr dar. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und somit weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer mache aber nicht geltend, ein aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei zudem problemlos mit seinem Pass von Jaffna nach Colombo gereist und von dort aus weiter ins Ausland geflogen. Dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht ernsthaft verdächtigt werde. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden – mehr als zwei Jahren seit Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts dieses geringen politischen Profils sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevanten Schwierigkeiten drohen würden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nur dank der – erkauften – Hilfe eines EPDP-Mitglieds eine Reisebewilligung erlangt habe und die sri-lankischen Behörden damals technisch noch nicht in der Lage gewesen seien, verdächtige Personen national online zu erfassen, so dass er die Flughafenkontrolle dadurch habe überwinden können. Zudem fliesse der Umstand, dass drei Brüder des Beschwerdeführers bei den LTTE aktiv gewesen seien und daher die Gefahr einer Reflexverfol-
D-508/2012 gung bestehe, nicht in die Erwägungen des BFM ein. So sei sein Bruder G._______, der in einem Kampfverband der LTTE gedient habe, im April 2009 verhaftet worden. Ein weiterer Bruder, D._______ [recte: B._______], habe ebenfalls den LTTE angehört. Seit (Datum) lebe er nun in Indien zusammen mit seiner Schwester C._______. Auch sein ältester Bruder E._______ sei Mitglied der LTTE gewesen. Bei der Massenflucht aus Jaffna seien ihm die Beine gebrochen worden. Seit (Datum) habe er als verschwunden gegolten, wobei der Beschwerdeführer im Juni 2011 erfahren habe, dass sein Bruder als Flüchtling in W._______ lebe. Das BFM übersehe auch, dass der Beschwerdeführer der Tuk-Tuk- Gewerkschaft angehört habe und diese Organisation von den LTTE unterwandert gewesen sei, womit die Mitglieder zu Zielscheiben der staatlichen Sicherheitskräfte geworden seien. Diverse Berufskollegen seien deshalb getötet worden, so dass es naheliegend sei, dass auch der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe. Insbesondere aber sei er aufgrund seiner familiären Verstrickung in höchstem Masse gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich überdies während seiner Zeit in der Schweiz exilpolitisch engagiert (Teilnahme an der Demonstration vor dem UNO-Sitz in Genf im Jahre 2010), wodurch er seine regierungsfeindliche Haltung deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Auch dadurch werde das Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers akzentuiert. Bei einer Rückschaffung in sein Heimatland würde der Beschwerdeführer unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit oder Unterstützung sowie wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Brüder umgehend festgenommen werden. Dies würde in einem langen Freiheitsentzug aufgrund eines unfairen Verfahrens oder sogar mit dem "Verschwindenlassen" des Beschwerdeführers enden. 4.3 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist der Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt, so dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vertieft mir der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Darin definierte das Gericht Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter fallen insbesondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt wer-
D-508/2012 den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben (BVGE 2011/24 E. 7.7 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern dass er als Tuk-Tuk-Fahrer generell verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus bringt er vor, dass aufgrund seiner Brüder, die bei den LTTE aktiv gewesen seien, eine Gefahr der Reflexverfolgung bestehe. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass (ehemalige) Tuk- Tuk-Fahrer generell Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, so dass eine asylrelevante Gefährdung allein aufgrund dieses Umstandes ausgeschlossen werden kann. Beim Vorbringen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Brüder fällt auf, dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. In der Zweitanhörung wurde demgegenüber lediglich ausgeführt, dass seine Brüder Hilfeleistungen für die LTTE übernommen hätten (vgl. act. A13/16 F10, F13 und F104 f.). In der BzP sowie in der Zweitanhörung wurde ferner übereinstimmend ausgeführt, dass E._______ (Datum) nach Indien geflohen sei (act. A1/10 12; A13/16 F6, F125 und F128). In der Beschwerdeschrift wurde jedoch ausgeführt, dass E._______ seit (Datum) als verschwunden gegolten habe und der Beschwerdeführer erst 2010 erfahren habe, dass jener nun als Flüchtling in W._______ lebe. Gemäss Beschwerdeschrift wohne jedoch ein anderer Bruder des Beschwerdeführers namens B._______ in Indien. Dieser Bruder wurde allerdings weder in der BzP noch in der Zweitanhörung erwähnt. Wird in der Beschwerdeschrift die Familie des Beschwerdeführers als eigentliche LTTE-Familie beschrieben, woraus für sämtliche Familienmitglieder eine erhöhte Verfolgungsgefahr resultieren würde, so gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM noch zu Protokoll, dass ihm selbst keine Probleme aufgrund der (untergeordneten) Arbeiten seines Bruders für die LTTE erwachsen seien (act. A13/16 F104) und auch für seinen noch in Sri Lanka lebenden Bruder F._______ – der in der Beschwerdeschrift im Übrigen mit keinem Wort erwähnt wird – ein problemloses Leben möglich sei (act. A13/16 F12). Die geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr erweckt aufgrund der Widersprüche und des späten Zeitpunktes der Geltendmachung sowie des Umstandes, dass dafür in den erstinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, den Eindruck einer nachgeschobenen und nicht glaubhaften Begründung.
D-508/2012 Doch selbst wenn die LTTE-Tätigkeiten der Brüder zutreffen sollten, so kann daraus nicht per se eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Eine Reflexverfolgungsgefahr ist vielmehr im konkreten Fall zu verneinen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten drei seiner Brüder intensive Verbindungen zur LTTE gepflegt. G._______ sei im April 2009 verhaftet worden, B._______ lebe seit 2006 in Indien und E._______ als Flüchtling in W._______. Betreffend seinen vierten Bruder F._______ gab der Beschwerdeführer jedoch in der Anhörung zu Protokoll, dass dieser weiterhin in Y._______ lebe und dort ein Leben ohne grössere Probleme führe (act. A13/16, F5 und F12). Den Akten sowie der Beschwerdeschrift können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dieser Bruder irgendwelchen (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war bzw. ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch für den Beschwerdeführer derzeit keine Reflexverfolgungsgefahr besteht. In diesem Zusammenhang kann hier auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dem Beschwerdeführer ein bescheidenes politisches Profil attestieren, da ihm eine unbehelligte Ausreise mit seinen eigenen Ausweispapieren über den gut kontrollierten Flughafen in Colombo möglich war. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass die Ausreise nur aufgrund einer Bestechung eines Agenten möglich gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu beachten ist auch, dass sich seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und verbessert hat. Deshalb erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, von den sri-lankischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, ist auch zu beachten, dass die sri-lankischen Behörden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden möglicherweise nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sämtliche abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidenten bzw. Oppositionelle wahrgenommen werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss die
D-508/2012 Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (BVGE 2011/24 E. 8.4). Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die (unbewiesene) Teilnahme an einer Demonstration in Genf vermag eine Annahme solcher Kontakte nicht zu begründen. Wie bereits oben ausgeführt weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf, das darauf schliessen lassen könnte, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Dissident oder politischer Oppositioneller wahrgenommen werde. Den Anhörungsprotokollen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Sri Lanka jemals politisch aktiv war. Somit ist nicht ersichtlich, was ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-508/2012 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-508/2012 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommenen Ausführungen zur Verfolgungsgefahr zu verweisen (vgl. Erwägung 4.4 f.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. 8.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
D-508/2012 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängen (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 9.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das Gericht dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O. E. 13.2.1): Im Jaffna-Distrikt hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
D-508/2012 9.3 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden a.a.O. E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich a.a.O. E. 13.3). 9.4 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme und die dort herrschende Sicherheitslage nicht gegen den Vollzug spräche. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort eine Schulbildung genossen sowie Berufserfahrung gesammelt. Zudem verfüge er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. 9.5 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht gut sei und das schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere gegenüber Tamilen an der Tagesordnung seien. Tamilen seien zudem erheblichen Diskriminierungen und Repressionen ausgesetzt. In persönlicher Hinsicht sei zu bemerken, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers zur Gänze aus Sri Lanka emigriert oder bereits verstorben sei und das Haus der Familie zerstört worden
D-508/2012 sei und der Beschwerdeführer somit kein familiäres Beziehungsnetz aufweise. Zudem leide er an einem Schilddrüsenproblem. Wegen Problemen mit dem Blutdruck erleide er häufig Schwindelanfälle. Diese Leiden könnten in Sri Lanka nicht hinreichend behandelt werden. 9.6 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Jaffna-Distrikt), wo er von seiner Geburt bis zur Reise nach Colombo am (Datum) gelebt hat, mit Ausnahme der Jahre 1996 bis 1999, als er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten hat. Zuletzt hat er dort zusammen mit seinem älteren Bruder F._______ gewohnt (act. A13/16, F24). Gemäss Aktenlage befindet sich dieser Bruder immer noch in Z._______. Darüber hinaus leben auch noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka (act. A13/16, F14). Somit verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz. Insbesondere sein Bruder, mit dem er bereits zusammenwohnte, kann ihn bei der Reintegration unterstützen. Der Beschwerdeführer besitzt zudem eine fundierte Schuldbildung (von (Datum) bis (Datum), mit A-Level Abschluss) und verfügt über eine dreijährige Berufserfahrung als Tuk-Tuk- und Traktor-Fahrer. Als Vollzugshindernisse nannte der Beschwerdeführer auch gesundheitliche Probleme. Diesbezüglich liess das Bundesverwaltungsgericht ein aktuelles Arztzeugnis einholen und ergänzte die dadurch gewonnenen Erkenntnisse durch ein Telefongespräch mit dem behandelnden Arzt. Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Basedow, d.h. an einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Ohne diese Medikamente würde die Erkrankung tödlich verlaufen. Zurzeit nimmt der Beschwerdeführer das Medikament Euthyrox in Tablettenform. Der darin enthaltene Wirkstoff ist Levothyroxin. Dieser Wirkstoff ist in der sri-lankischen National List of Essential Medicines aufgeführt (abrufbar unter: www.searo.who.int/LinkFiles/Essential_Drugs_and_Medicines_SRL.pdf). Gemäss Angaben der World Health Organization (WHO) werden die in dieser Liste aufgeführten Medikamente in den staatlichen Spitälern kostenlos abgegeben und die Versorgung ist grundsätzlich sichergestellt (vgl. www.searo.who.int/EN/ Section313/Section1524_10878.htm, § 4.4). Da die Behandlung der Krankheit auch in Sri Lanka sichergestellt ist und auch Personen tamilischer Ethnie Zugang zum Gesundheitssystem haben, vermögen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Schliesslich kann
D-508/2012 an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG hingewiesen werden. 9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-508/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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