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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2020 D-5079/2018

10 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,195 mots·~31 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5079/2018

Urteil v o m 1 0 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).

D-5079/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______ [kurdisch: {…}], Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. August 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei im Jahr (…) durch seinen Vater und seinen Onkel E._______. Mitglied der F._______ geworden, wobei E._______ Mitglied des Zentralrats der Partei sei. Im Jahr (…) sei er zum Regionalmitglied aufgestiegen, habe sich an Demonstrationen und bis Mitte 2015 an Parteisitzungen beteiligt. Er habe auch das Parteiorgan (…) verteilt. Aufgrund seines Strafregisterauszugs wisse er, dass er dem Staat in politischer Hinsicht nicht bekannt geworden sei. Deshalb habe er auch die Hochschule problemlos besuchen können und Mitte 2015 in G._______ ein Studiendiplom in (...) erlangt. Anschliessend habe er sich bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten. Er sei militärisch ausgehoben worden, habe aber die militärische Grundausbildung aufgrund seiner Maturität und seines (…)jährigen Studiums wiederholt verschieben können, zuletzt offiziell bis (...) 2016. Durch seine illegale Ausreise (…) 2015 sei er einer Einberufung zuvorgekommen. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil sich die Probleme in Syrien verschärft hätten und sich sein obligatorischer Militärdienst nach dem Studienabschluss genähert habe. Zudem habe er als Student Schikanen im Internat, an der Universität, an Kontrollposten sowie durch Beamte und Soldaten auch anlässlich seiner Dienstverschiebungsformalitäten erlebt. Es sei ein psychischer Krieg gegen die Bevölkerung geführt worden und man habe befürchten müssen, aus geringstem Anlass verhaftet oder getötet zu werden. Er habe sein Land auch aus diesem Grund verlassen. Diesbezüglich sei er aber nie mit den Behörden in Berührung gekommen. Trotzdem habe er sein Zuhause vor seiner Abreise nicht mehr verlassen, da er befürchtet habe, noch vor dem (…) 2016 eingezogen zu werden. Damit er nicht Militärdienst leisten müsse, habe ihm sein Vater vorgeschlagen, das Land zu verlassen, beziehungsweise sein Vater habe ihm gesagt, dass viele junge Leute trotz Dienstverschiebung noch vor dem Termin ins Militär eingezogen worden

D-5079/2018 seien. In dieser Hinsicht sei aber nichts vorgefallen. Schliesslich habe er das Land am (…) 2015 mithilfe eines Schleppers verlassen. Im Rahmen der Rechtsbelehrung am Ende der Anhörung erklärte er zudem, die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) hätten auf medialer Ebene oft gedroht, Peshmerga der F._______ aus dem Land zu vertreiben. (…) seiner Brüder seien bei der Peshmerga. Er sei sich deshalb bewusst, dass ihm eines Tages durch die YPG Probleme bereitet worden wären, falls er im Land geblieben wäre. Nach seiner Ausreise sei seinem Vater ein Marschbefehl für ihn ausgehändigt worden, wonach er am (…) 2016 zur militärischen Grundausbildung hätte eingezogen werden sollen. In der Schweiz übe er nur in beschränktem Umfang Aktivitäten auf den sozialen Plattformen der F._______ aus. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seine nationale Identitätskarte ins Recht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er diverse Studienunterlagen, sein Militärdienstbüchlein, eine Mitgliedschafts-Bestätigung der F._______ vom (…) 2016, (…) Dienstverschiebungsbestätigungen sowie einen Marschbefehl vom (…) 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Asylentscheid und einer Honorarnote eine Fürsorgebestätigung vom (…), Aus-

D-5079/2018 weiskopien des Vaters und der Brüder H._______ und I._______ des Beschwerdeführers, Fotografien von H._______ und I._______ als Peshmerga im J._______, des Vaters im (…) sowie an einer Kundgebung, eine Fotografie betreffend Teilnahme an (…) sowie eine CD-R (enthaltend ein Video einer Rede des Vaters des Beschwerdeführers an einem von der […] organisierten Anlass vom (…) und einen Nachrichten-Beitrag des kurdischen Medienkanals (...) über die am (…) erfolgte Entführung [Festnahme] des Onkels E._______. durch die Kräfte der (…) bei. D. Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt. Zudem wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 wurden ein ärztliches Zeugnis vom (…) und Unterlagen betreffend Auswahl des Beschwerdeführers für die Rekrutierung zum Dienst in der (…) eingereicht. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. November 2018. Der Replik lagen nebst dem Original des Arztberichts vom (…) 2018 eine aktualisierte Honorarnote und eine CD-R bei. Auf dieser sei Folgendes gespeichert: Arztzeugnis vom (…) 2017 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (mit Übersetzung); Fotos des irakisch-kurdischen Ausweises der Mutter des Beschwerdeführers; UNHCR-Dokument betreffend die Mutter; Video-Erklärung betreffend WhatsApp-Profil mit Pseudonym K._______ und Links; Dokument mit Beweisführung zu Login-Daten etc. für Urheberschaft der Blog-, Twitter- und Facebook-Profile des Beschwerdeführers

D-5079/2018 alias K._______; Erläuterungen des Beschwerdeführers betreffend Internetaktivitäten; Übersetzung von Internettexten aus vorgenannter Video-Erklärung/Facebook-Einträge des Vaters des Beschwerdeführers, von diesem betreut beziehungsweise editiert; Übersetzung von Blogeinträgen des Vaters; Zugangsdaten Blog des Beschwerdeführers; Fotografien des Vaters in abgelegenem Versteck. Mit Eingabe vom 20. November 2018 wurde das Original des Arztzeugnisses vom (…) 2017 nachgereicht. I. Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer neue Tatsachen geltend, die für seine andauernde Bedrohung beziehungsweise Verfolgung sprächen, und reichte eine Fotografie eines Haftbefehls vom (…) 2019 samt Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 29. April 2019 (Poststempel) reichte er das Original des Dokuments nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. 2) – einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-5079/2018 2. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person sodann wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.4 der materiellen Beschwerdebegründung) fehlt es somit vorliegend an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für die in der Beschwerde eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5079/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Schikanen, denen der Beschwerdeführer verschiedentlich ausgesetzt gewesen sei, komme keine asylbeachtliche Intensität zu, zumal sie gemäss seiner Darstellung wegen und während seiner Studienzeit sowie aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgt seien. Zudem seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung praxisgemäss nicht gegeben. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bewusst der sich abzeichnenden Einberufung in den obligatorischen Teil des Militärdienstes durch die Ausreise entzogen, bestünden keine Hinweise zur Annahme, dass ein militärisches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom Schutzbereich von Art. 3 AsylG erfasst seien. Gemäss BVGE 2015/3 (E. 5) bleibe vorliegend zu prüfen, ob dennoch Gründe für eine künftige asylbeachtliche Verfolgung bestünden. Dementsprechend vermöge auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1

D-5079/2018 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bezüglich des eingereichten Marschbefehls sei festzuhalten, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Beispielweise könne auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums auch die Vorlage für das fragliche militärische Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen, zumal die Druckqualität des vorgelegten Beweismittels auffallend schlecht sei. Zudem bestehe verstärkter Zweifel an der Authentizität des Dokuments, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli – zurückgezogen habe. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sich im Jahr 2016 in C._______, dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes befunden habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische PYD und die YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erklärt, trotz seiner Mitgliedschaft bei der F._______ und der ausgeübten politischen Tätigkeiten nie in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein, andernfalls er gar keine Möglichkeit gehabt hätte, sein Studium in G._______ zu absolvieren. In Anbetracht seiner Aussagen habe er somit keine künftige Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Selbst wenn von einer Einberufung in den obligatorischen Militärdienst nach der Ausreise ausgegangen würde, käme einer solchen demnach keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Daran vermöchten auch die eingereichte Mitgliedsbestätigung der F._______ und der Umstand, dass der Onkel E._______ des Beschwerdeführers Mitglied des Zentralrats der Partei sei, nichts zu ändern. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten in der Schweiz, sofern überhaupt von solchen ausgegangen werden könne. Seine Befürchtungen vor möglichen Problemen mit den YPG habe der Beschwerdeführer weder vertieft zu begründen vermocht, noch könnten seinen Aussagen Hinweise darauf entnommen werden, dass begründeter Anlass zur Annahme bestünde, die befürchtete Verfolgung könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, die bezüglich der geltend gemachten Refraktion eingereichten Dokumente wiesen keine Fälschungsmerkmale auf. Auch könne nicht mit

D-5079/2018 Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die syrischen Streitkräfte tatsächlich keine Wehrpflichtigen aus den kurdischen Gebieten mehr zum Dienst einberufe beziehungsweise in den Regionen al-Qamishli und al-Hasaka würden nach wie vor Rekrutierungen durch das syrische Regime stattfinden. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass selbst einer allfälligen Rekrutierung keine Asylrelevanz zukomme, habe sie die Gründe, die zur Verfolgung in Syrien führten, nicht sorgfältig geprüft. Das SEM habe dabei unterschlagen, dass nicht nur der Onkel Mitglied des Zentralrats der Partei, sondern auch sein Vater durch die Beziehungen zum Onkel ein sehr angesehenes Parteimitglied sei. Bezüglich der Rollen, die der Onkel und der Vater in der Partei spielten, und der Verfolgungsrisiken wurde auf die Bestätigung der Partei vom (…) 2018 und Fotografien verwiesen, welche gleichzeitig eingereicht wurden. Die Qualität dieses Schreibens spreche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Nähe zum Kader der Partei. Insbesondere werde darin auch die Verfolgung des Vaters geschildert, der misshandelt worden sei. Dem Vater seien Videos gezeigt worden, auf denen die Aktivitäten seines Sohnes zu sehen gewesen seien. Diesbezüglich wurde auf die gleichzeitig eingereichte CD-R verwiesen. So habe er früher auf Facebook etc. zahlreiche Bilder gespeichert und Beiträge gepostet, welche die F._______ verherrlicht hätten. Im Jahr (…) habe er aus Sicherheitsgründen alles gelöscht. Es sei ihm aber gelungen, einiges Bildmaterial wieder zu beschaffen. Dieses betreffe auch seine Brüder, die bei der Peshmerga bewaffneten Dienst geleistet hätten. Auch diese Tatsache sei von der Vorinstanz verschwiegen worden. Die Vorinstanz verkenne auch den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem Verfolgungsrisiko. Sein Dienst für die (…) sei ein Staatsdienst und seine Ausreise aus Syrien auch aus diesem Blickwinkel ein Verrat. Damit seien mehrere Elemente gegeben, die insgesamt ein Profil ergäben, das zur Asylgewährung führen müsse, weil ihm – gerade angesichts der Entwicklung mit der Erstarkung des Regimes in den letzten Monaten – bei einer allfälligen Rückkehr schwere Verfolgung drohe. Schliesslich bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe. 4.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den neu eingereichten Beweismitteln halte es daran fest, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfüge. Deshalb müsse nicht beurteilt werden, ob die Einberufung nach seiner Ausreise tatsächlich erfolgt sei beziehungsweise ob es sich beim eingereichten Marschbefehl um ein tatsächlich durch die Behörden übermitteltes Schreiben handle oder nicht. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers lebten nach wie vor

D-5079/2018 in Syrien und den Verfahrensakten könne – bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde – nicht entnommen werden, dass diese beiden Personen in den Fokus respektive in Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geraten seien. Allerdings werde im Schreiben der F._______ vom (…) 2018 ausgeführt, dass dem Onkel gekündigt worden sei und dem Vater aufgrund der Parteizugehörigkeit massive Probleme durch die syrischen Behörden bereitet worden seien. So solle er im (…) entführt, gefoltert und unter anderem auch über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers befragt worden sein. Das SEM teile die Ansicht des Rechtsvertreters, wonach eine – allerdings lediglich verwandtschaftliche – Nähe zum Kader der Partei bestehe. Es sei aber bezeichnend, dass das Bestätigungsschreiben erst ausgestellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, umso mehr, als er anlässlich der Anhörung vom 8. August 2018 darauf aufmerksam gemacht worden sei, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung seines Asylgesuchs zu berücksichtigen seien. Gerade aufgrund des Umstands, dass sein Vater und sein Onkel angesehene Parteimitglieder seien, dürfte es ihm ein Leichtes gewesen sein, an ein solches Schreiben zu gelangen, das deshalb auch nicht automatisch als taugliches Beweismittel, sondern vielmehr als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden sollte. Diesbezüglich sei auch die Aussage des Beschwerdeführers von Belang, wonach sein Vater angesichts der Refraktion seines Sohnes zum Zeitpunkt der Anhörung – und somit fast ein Jahr nach seiner Ausreise – keine Konsequenzen zu gewärtigen gehabt habe. Darüber hinaus sei angesichts der niederschwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Parteizeitungen verteilen, an Sitzungen teilnehmen) nur schwer verständlich, weshalb der Vater im (…) zu den Tätigkeiten des Sohnes hätte befragt werden sollen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt vor mehr als zwei Jahren aus Syrien ausgereist sei, zuvor aber nie in den Fokus der Behörden geraten und seither auch keinen nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten im Ausland nachgegangen sei. Unter diesen Umständen verstärke sich der Eindruck eines auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnittenen Gefälligkeitsschreibens. Dessen Inhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst scheine zudem überzeichnet und unbeholfen. So sollen "interne Informationsquellen der Partei" bestätigt haben, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Parteimitglieder sollen nach seinem vollständigen Namen gefragt worden sein, um ihn verhaften zu können. Deshalb habe die Partei dessen Vater "unter strikter Geheimhaltung" darüber informiert, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen müsse. Die Frage jedoch, weshalb die syrischen Behörden zunächst den

D-5079/2018 vollständigen Namen des Beschwerdeführers bei Parteimitgliedern zu erfragen brauchten, um ihn verhaften zu können, bleibe unbeantwortet und zeuge nicht von glaubhaften Geschehnissen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom (…) 2018 im Nachhinein neue Verfolgungselemente konstruiert worden seien, um das politische Profil des Beschwerdeführers zu schärfen und ein einleuchtendes behördliches Interesse davon abzuleiten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen selbst beschlossen habe, Syrien zu verlassen (und nicht auf Geheiss seines Vaters) und – entgegen den Ausführungen im Bestätigungsschreiben – nie davon geredet habe, Demonstrationen organisiert zu haben. Somit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid umzustossen. Vielmehr eröffneten sich gerade aufgrund des eingereichten neuen Betätigungsschreiben der F._______ Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, umso mehr, als er anlässlich seiner Anhörung wiederholt mitgeteilt habe, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Parteiaktivitäten keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sondern zu "(…)%" in Syrien geblieben wäre, wenn er nicht in den Militärdienst hätte gehen müssen. Laut der Beschwerdeschrift stelle auch die Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zur Peshmerga ein Element dar, das dessen Profil schärfe. Der Beschwerdeführer – so das SEM – habe diesen Zusammenhang nur am Rand erwähnt respektive sich dazu sehr unbestimmt geäussert, was in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden sei. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift pauschal vorgebracht, er habe glaubhaft gemacht, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten gefährdet zu sein. Diese Behauptung werde weder näher ausgeführt, noch seien den Verfahrensakten diesbezüglich valable Hinweise zu entnehmen. Überdies wäre es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel nachzureichen. 4.4 In der Eingabe vom 24. Oktober 2018 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Zeugnis vom (…) ausgeführt, laut dem Arzt hätten die Fluchtgründe den Beschwerdeführer derart schwer verunsichert, dass er einen dokumentierten Suizidversuch begangen habe, der zu einer Hospitalisierung geführt habe. Die Schilderungen gegenüber dem Arzt hätten bei diesem einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen. Dies sei bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zudem wurde auf die ebenfalls eingereichten Unterlagen betreffend Auswahl des Beschwerdeführers für die Rekrutierung zum Dienst in der (…) hingewiesen.

D-5079/2018 4.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisherigen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor, die Vorinstanz widerspreche in der Vernehmlassung ihrem Asylentscheid, in dem sie festgehalten habe, sein Vater sei der Meinung gewesen, er solle das Land verlassen. Dies – so der Beschwerdeführer – treffe zu, wobei er auf die entsprechende Protokollstelle verwies. In Anbetracht der Ausführungen des SEM zu seinem Profil nehme die Vorinstanz ihre früheren Zweifel an den Dokumenten und an der geltend gemachten Verfolgung wegen Militärdienstes zurück, weshalb in diesem Zusammenhang – da lediglich Glaubhaftmachung erforderlich sei – von einem erstellten Sachverhalt beziehungsweise unstrittigen Tatsachen auszugehen sei. Dasselbe gelte bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und derjenigen seines Vaters und seines Onkels. Die Vorinstanz gestehe auch das Vorliegen einer Nähe zu Kaderpersonen der F._______ ein. Bezugnehmend auf das Bestätigungsschreiben der Partei wurde eingewandt, ihm sei bislang nicht Gelegenheit gegeben worden, detailliert über die Verfolgungsgeschichte seines Vaters und seines Onkels zu sprechen. Erst als das SEM erstmals im Asylentscheid behauptet habe, die Verwandten würden nicht behelligt, habe er den Gegenbeweis erbracht. Dazu kämen Fotografien vom gegenwärtigen Aufenthaltsort des Vaters, der sich entschieden habe, das Land nicht zu verlassen. Die überwiegende Mehrheit des Kaders befinde sich bereits im Exil. Die Mutter halte sich zwischenzeitlich in L._______ auf. Die Verfolgungshandlungen am Vater würden durch ein Arztzeugnis belegt ([…]). Sodann wurde hinsichtlich des Zeitpunkts des Verfolgungsinteresses unter Hinweis auf die diesbezüglichen Beweismittel ausgeführt, er habe im Internet gegen das Regime angeschrieben und einen Blog für seinen Vater bearbeitet, wobei er das Pseudonym K._______ als Editor verwendet habe, beziehungsweise er habe einen Blog, ein Facebook- sowie ein Twitterprofil betrieben. Als er erfahren habe, dass sein Vater wegen diesen Aktivitäten des Sohnes behelligt worden sei, habe er die Löschung der fraglichen Accounts vorgenommen. Die Beiträge im Internet und das genaue Vorgehen bei seinen Aktivitäten habe er in einem gleichzeitig zu den Akten gegebenen Text detailliert beschrieben. Seine Nähe zum Internet beziehungsweise zu den neuen Medien habe sich daraus ergeben, dass schon sein Vater diesbezüglich sehr versiert gewesen sei. Sein vollständiger Name habe die Behörden interessiert, weil sie dem Pseudonym K._______ als dem Redaktor eines Blogs auf der Spur gewesen seien. Seine Aussage, er wäre "zu (…)%" in Syrien geblieben, sei so zu verstehen, dass das fluchtauslösende Element gewesen sei, dass das Problem mit dem Militär noch dazugekommen sei. Die nicht mehr bestrittene Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung sei nur der Auslöser gewesen. Ohne diese hätte er es wohl gewagt,

D-5079/2018 weiter heimlich aktiv zu sein. Er habe aber befürchtet, "aufzufliegen" und habe das Land verlassen müssen, als eben dieses Problem auch noch entstanden sei. Dies spreche nicht gegen sein Gefährdungsprofil. Dass er unter der gesamten Drucksituation sehr gelitten habe, werde auch durch das ärztliche Zeugnis vom (…) 2018 belegt. Schliesslich verweigere sich die Vorinstanz hartnäckig einer Gesamtbetrachtung des Gefährdungsprofils und ihre Argumentation sei spätestens seit der Vernehmlassung in sich widersprüchlich und nicht mehr nachvollziehbar. 4.6 In der Eingabe vom 13. März 2019 wurde unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel ausgeführt, die Militärpolizei sei bei dem neben dem Elternhaus lebenden Bruder des Beschwerdeführers vorbeigekommen und habe einen auf diesen lautenden Haftbefehl zugestellt. Die Schwägerin des Beschwerdeführers habe das Dokument entgegengenommen. Ihr Fingerabdruck befinde sich denn auch darauf. Der Schwägerin sei mit der Festnahme ihres Ehemannes anstelle seiner gesuchten Brüdern gedroht worden. Der Vater des Beschwerdeführers müsse sich demnächst in das irakische Kurdistan begeben, um an einer Konferenz teilzunehmen und sich wegen Beschwerden im Zusammenhang mit früheren Misshandlungen medizinisch behandeln zu lassen. Die Mutter befinde sich weiterhin im irakischen Kurdengebiet (nicht in L._______, wie versehentlich in der Eingabe vom 6. November 2019 ausgeführt worden sei). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Zudem zog es dessen persönliche Glaubwürdigkeit im Rahmen der Vernehmlassung in Zweifel. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachstehende E. 5.2–5.3). Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Anhörung vor, er habe befürchtet, er könnte trotz Dienstverschiebung vor dem Termin in den Militärdienst einberufen werden (vgl. act. […]). Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie verschiedentlichen Schikanen ausgesetzt gewesen und wegen der Kriegssituation unter psychischem Druck gestanden (vgl. a.a.O. […]). Er habe gesehen, dass die Probleme im Land, entgegen seiner Hoffnung, dass alles in Ordnung kommen könnte, immer grösser geworden seien (vgl. a.a.O. […]). Er

D-5079/2018 machte aber mit keinem Wort eine Befürchtung geltend, er könnte aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit seinem Vater oder Onkel verfolgt werden. Namentlich brachte er auch nicht vor, der Vater oder der Beschwerdeführer, welcher als Administrator unter einem Pseudonym für den Vater Internetaktivitäten zugunsten der kurdischen Sache betrieben habe, befürchteten, diesbezüglich verfolgt zu werden. Seine Aussage, er wäre "zu (...)%" in Syrien geblieben, wenn er nicht in den Militärdienst hätte einrücken müssen, ist somit entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht so zu verstehen, dass die Grundlage für seine Ausreise in seiner Befürchtung bestanden habe, er könnte wegen seinen heimlichen Aktivitäten "auffliegen" (vgl. a.a.O. […]), umso weniger, als er in der Beschwerde ausführte, er habe im Jahr (…) aus Sicherheitsgründen alles gelöscht (vgl. Beschwerde, S. […]). Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ihm vor Abschluss der Anhörung auch Gelegenheit gegeben, bislang noch nicht erwähnte Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen (vgl. act. […]). Somit wäre es ihm möglich gewesen, allfällige Befürchtungen vorzutragen, er könnte im Zusammenhang mit heimlichen Aktivitäten seines Vaters oder seines Onkels verfolgt werden. Des Weiteren geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die Ausführungen in der Vernehmlassung zum Ausreiseentschluss widersprächen denjenigen in der angefochtenen Verfügung. So führte der Beschwerdeführer dazu anlässlich seiner Anhörung Folgendes aus: Sein Vater habe ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen, damit er nicht ins Militär gehen müsse (vgl. a.a.O. […]); in letzter Zeit seien Studenten auch vor dem Termin der Verschiebung für den Einzug ins Militär mitgenommen und inhaftiert worden (vgl. a.a.O. […]); er habe sich im (…) 2015 definitiv zur Ausreise entschieden, da er zu jener Zeit vernommen habe, dass die Regierung auch Studenten mitnehme, die ihren Dienst bis (…) 2016 verschoben hätten, und er mitbekommen habe, dass Studenten sogar im (…) verhaftet worden seien (vgl. a.a.O. […]). Mit zutreffender Begründung stufte die Vorinstanz sodann die Beweiskraft des eingereichten Marschbefehls als gering ein und meldete verstärkte Zweifel an der Authentizität des Dokuments an. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM überzeugen umso mehr, als der Beschwerdeführer hinsichtlich des Erhalts des Marschbefehls wenig plausibel zu Protokoll gab, sein Vater habe anlässlich eines Aufenthalts in M._______ einen Freund getroffen, der ihm gesagt habe, er solle sich bei einer Stelle der Baath-Partei melden; irgendwie habe man den Vater informiert, dass er einen Marschbefehl für den Beschwerdeführer bekommen habe und dieser am (…) 2016 ins Militär eingezogen werden solle (vgl. a.a.O. […]). Entgegen den Ausführungen in

D-5079/2018 der Replik hat die Vorinstanz ihre Zweifel an den Dokumenten und der geltend gemachten Verfolgung wegen Militärdienst nicht dadurch zurückgenommen, dass sie offenliess, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Militär gesucht werde oder nicht beziehungsweise ob seine entsprechenden Beweismittel echt seien, wurde dies doch vom SEM damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Aussagen keine künftige Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkämen (vgl. nachstehend E. 5.2.2). Sodann ist aus den erwähnten Gründen auch die Beweiskraft des angeblich der Schwägerin des Beschwerdeführers ausgehändigten Haftbefehls der Militärpolizei als gering einzustufen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich ein Fingerabdruck der Schwägerin auf dem Dokument befinde. Nach dem Gesagten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2.2 Selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehrdienstverweigerung wäre alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare

D-5079/2018 Konstellation besonderer Exponiertheit. So schätzte das SEM das Schreiben der F._______ vom (…) 2018 mit zutreffender Begründung als Gefälligkeitsschreiben ein. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer daraus keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aus einem Grund gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG abzuleiten beziehungsweise sein Gefährdungsprofil zu schärfen. Insbesondere kann er aus dem Vorbringen, sein Vater sei im Zusammenhang mit seiner Entführung im (…) auch zu den Aktivitäten seines Sohnes (Beschwerdeführer) befragt worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Es muss auch bezweifelt werden, dass dem Vater damals entsprechende Videos gezeigt worden seien, zumal der Beschwerdeführer seine angeblichen heimlichen Internetaktivitäten erst auf Beschwerdeebene geltend machte und diese Aktivitäten im Jahr (…) gelöscht haben will. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an und ist sein Onkel Mitglied des Zentralrats der F._______, während es sich bei seinem Vater um ein verdientes Parteimitglied handle und (…) seiner Brüder der Peshmerga angehörten. Der Beschwerdeführer brachte aber nicht vor, dass er aus diesen Gründen oder wegen seinen eigenen Aktivitäten als Parteimitglied Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat als Regimegegner registriert war. Selbst wenn es also als glaubhaft erachtet würde, dass er in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend nachträglich geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 5.3 Nach allfälligen politischen Tätigkeiten in der Schweiz befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur beschränkt Aktivitäten auf den sozialen Plattformen der Partei habe. Er habe einmal auf Facebook ein Schreiben an das Büro der Partei in der Schweiz gerichtet, worin er um Mitteilung der Büroadresse ersucht habe. Er denke, dass sich das Büro in N._______ befinde. Er habe aber keine Antwort erhalten (vgl. act. […]). Diesen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten mass die Vorinstanz zu Recht flüchtlingsrechtlich keine Bedeutung zu. Sodann vermögen die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer (hypotheti-

D-5079/2018 schen) Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, aufgrund seines Abschlusses in (...) und seines deshalb vorgesehenen Dienstes in der staatlichen (...), dem er sich mit seiner Ausreise entzogen habe, habe er Landesverrat begangen. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass (…) eine Namensliste mit den Endergebnissen der Prüfungen der Studenten (darunter auch der Beschwerdeführer) des (…) Semesters des akademischen Jahres (…) des (…) an die O._______ übermittelt wurde, versehen mit der Aufforderung, die Absolventen mit den verbundenen Unternehmen zu beauftragen und den Rekrutierungsprozess persönlich abzuschliessen. Somit stand noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den Staatsdienst eintreten würde. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber, ungeachtet des geltend gemachten, nach seinem Aufgebot zum Militärdienst ergangenen Haftbefehls, keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5079/2018 6.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 6. November 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 13.85 Stunden und Auslagen von Fr. 39.20 geltend gemacht. Der für die Beweismitteleingaben vom 20. November 2018 und vom 13. März 2019/24. April 2019 getätigte Aufwand ist darin nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf 0.45 Stunden zu veranschlagen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 14.30 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 53.–. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 220.– zu redu-

D-5079/2018 zieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 3'446.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5079/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'446.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-5079/2018 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2020 D-5079/2018 — Swissrulings