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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 D-5078/2010

27 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5078/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5078/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Februar 2010 auf dem Landweg und gelangte am 14. März 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 26. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 7. April 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______ (Provinz Dohuk). Seit dem Jahre 2006 habe er als Polizist in der Passabteilung des Grenzübergangspostens O._______ gearbeitet. Nachdem er im Jahre 2009 und erneut im Januar 2010 mit zwei Arbeitskollegen einige Tage in der Türkei verbracht habe, hätten die kurdischen Behörden einen seiner Begleiter wegen Verdachts auf heimliche Kontakte zum türkischen Geheimdienst festgenommen. In den Verhören habe dieser auch die Namen des Beschwerdeführers und des anderen Polizisten genannt. Am 25. Januar 2010 hätten die Asaisch-Leute auch ihn festgenommen und mehreren Verhören unterzogen, bei denen er jeweils misshandelt worden sei. Erst nach neuntägiger Haft hätten sie ihn freigelassen, nachdem sich sein Vater für ihn verbürgt und eine Kaution geleistet habe. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Tage lang in einem Spital in N._______ pflegen lassen. Da ihm die Asaisch- Leute bei seiner Freilassung eine Gerichtsverhandlung in Aussicht gestellt hätten, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. In der Folge habe er sich am 10. Februar in die Türkei begeben, wo er sich 24 Tage lang aufgehalten habe. In Istanbul habe er von seinem Vater erfahren, er sei inzwischen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Danach sei er durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien und seinen Polizistenausweis als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die D-5078/2010 Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch mit seiner neuntägigen Haft und dem ihm bei der Rückkehr drohenden Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe begründet, doch seien die diesbezüglichen Vorbringen in verschiedenen Punkten widersprüchlich, weitgehend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wiesen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatstaat einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Seinen Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die eingereichten Fotografien noch der Polizistenausweis des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dadurch könne allenfalls belegt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei gearbeitet habe, nicht jedoch die von ihm geschilderten Vorkommnisse. Hinsichtlich der Authentizität des Ausweises seien zudem aufgrund der im englischen Text vorkommenden Fehler erhebliche Zweifel angebracht. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Falle auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu D-5078/2010 neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 11. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5078/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-5078/2010 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne sich den von der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit angeführten Widerspruch bezüglich der Materialbeschaffenheit des Schlagwerkzeugs nur mit Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung seiner Vorbringen erklären. Es habe sich um einen Schlagstock gehandelt, wie ihn Polizisten trügen. Er sei ausziehbar, doch kenne er die tatsächliche Art des Materials nicht. Des Weiteren habe die Vorinstanz seine Schilderung der Haft fälschlicherweise für unsubstanziiert gehalten. Es sei ihm nämlich einfach nicht klar gewesen, was man von ihm habe wissen wollen. Er sei in einem kleinen Raum gewesen und habe nur eine kleine Decke gehabt. Es habe nur hoch oben ein Fenster gegeben, weshalb es sehr dunkel in der Zelle gewesen sei. Er habe praktisch nicht gewusst, ob Tag oder Nacht sei. Er sei oft geschlagen worden und habe etwas Brot, manchmal eine Tomate oder so etwas wie Joghurt zum Essen erhalten. Dieses sei einfach in die Zelle hinein geworfen worden. Es sei kalt gewesen. Es habe während seiner Haft keine neuen Kleider gegeben. Er habe nur Unterhosen und oftmals keine Gelegenheit zu einem Toilettenbesuch gehabt. Zudem habe er zwei Dokumente eingereicht, welche seine Schwierigkeiten bewiesen. Die Vorladung vom 10. Februar 2010 beweise, die irakischen Behörden wollten ihn auf dem Polizeiposten in N._______ einem Verhör unterziehen. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Bestätigung eines Richters, aus der hervorgehe, er sei am 7. März 2010 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er als Agent für die Türkei gearbeitet habe. Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, weil ihn im Heimatstaat eine lange Haftstrafe erwarte, wobei er kein faires Verfahren zu erwarten habe. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil an seinem Heimatort in der Provinz Dohuk eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. D-5078/2010 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, die Unstimmigkeiten etwa in Bezug auf die Materialbeschaffenheit des Schlagwerkzeugs hätten sich in casu aus Unzulänglichkeiten der Dolmetscherarbeit ergeben. Bekanntlich wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle vom 26. März und 7. April 2010 rückübersetzt (A1/12 S. 10, A8/13 S. 12), bei welcher Gelegenheit dieser allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und beanstanden müssen. Davon jedoch ist in den Protokollen bezüglich des Schlagstocks nichts zu sehen. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen (widersprüchlichen) Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Ausserdem erscheint es wirklichkeitsfremd und unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer, der sich als Polizist ausgibt (vgl. auch A1/12 S. 3), nicht weiss, ob ein Schlagstock der Polizei aus Holz, Eisen oder gegebenenfalls auch einem anderen Material besteht. Gut in diesen Kontext passt der mit grossem Aufwand hergestellte Polizeiausweis des Beschwerdeführers, der sich durch einige auffällige inhaltliche und sprachliche Unzulänglichkeiten auf der englischsprachigen Seite dieses Ausweises auszeichnet. Dementsprechend erbringt dieser Ausweis keinen Beweis für die geltend gemachte berufliche Aktivität des Beschwerdeführers bei der Polizei. Vielmehr erweist sich die geltend gemachte Verfolgungssituation, welche an die Beschäftigung bei der Polizei anknüpft, als unglaubhaft. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, beispielsweise den Tagesablauf im Gefängnis einigermassen substanziiert zu schildern (A8/13 F63 S. 8). Wie realitätsfremd die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt sind, zeigt sich etwa auch anhand des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, seine Zelle habe hoch oben über ein Fenster verfügt, weshalb es in seiner Zelle dunkel gewesen sei und er nicht gewusst habe, ob Tag oder Nacht sei. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal es sich bei der Vorladung vom 10. Februar 2010 lediglich um eine Fotokopie handelt, weshalb dieses Dokument über keinerlei Beweiswert verfügt. Gleiches gilt bezüglich der Bestätigung vom 7. März 2010 eines Richters beziehungsweise Mitglieds des Untersuchungsamtes, derzufolge der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indessen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, das Urteil im Original zu beschaffen, wenn ein solches ergangen wäre D-5078/2010 (A8/13 F84 – F87 S. 10). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5078/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach D-5078/2010 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei beziehungen verfügen, zumutbar ist. Die im zitierten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 be- D-5078/2010 gonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK- Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be jahen ist. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in seiner nordirakischen Heimatprovinz Dohuk ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, weshalb er nicht mit einer existenzbedrohenden Situation zu rechnen hat. Dies umso weniger, als sein Vater wohlhabend ist (A1/12 S. 8). 7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-5078/2010 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5078/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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