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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 D-5075/2014

25 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,627 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5075/2014

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).

D-5075/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 26. Juni 2013 und gelangte in die B._______. Im Besitz eines durch das schweizerische Generalkonsulat in C._______ ausgestellten Visums reiste er auf dem Luftweg am 25. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo er am 18. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 27. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2014 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus F._______ zu stammen, wo er seit Geburt bis zum Januar 2013 bei seiner Familie gelebt habe. Im Juli sei sein Bruder M. festgenommen worden. Dieser sei aus dem Militärdienst geflohen, nachdem man ihm befohlen gehabt habe, auf Demonstranten zu schiessen. Seine Eltern sowie ein Onkel hätten ihn nach einer aufwändigen Suche in einem Gefängnis in F._______ besuchen können. Sie hätten Folterspuren auf seinem Körper festgestellt. M. sei nach deren Besuch zunächst zurück zu seiner Einheit gegangen und später nach G._______ versetzt worden. Nach einer Weile sei der Kontakt zu M. abgebrochen. Der für M. zuständige Offizier habe auf Anfrage mitgeteilt, M. sei geflüchtet und habe sich der Freien Armee angeschlossen. Im September 2012 habe man anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Sicherheitsbeamte seinen Vater und den Onkel mütterlicherseits festgenommen. Auf seine Frage, was mit den Angehörigen geschehe, habe er keine Antwort erhalten. Einer seiner Onkel habe über einen ihm bekannten Offizier den Aufenthaltsort der Inhaftierten herausgefunden. Auch habe er erfahren, dass man sie verhöre und sie nach Beendigung der Verhöre nach Hause gehen könnten. Einige Zeit später sei die Familie angerufen und aufgefordert worden, zur Identifikation einer Leiche nach G._______ zu gehen. Zwischen Oktober und Dezember 2012 seien sein Grossvater und die Mutter nach G._______ gereist und hätten die entstellte Leiche von M., die sie nur anhand von Dokumenten und persönlichen Effekten hätten identifizieren können, entgegengenommen. Der ehemals für M. zuständige Offizier habe bei der Übergabe der Leiche gesagt, dies geschehe mit Deserteuren und dies sei auch eine Lektion für den Bruder, falls er das vorhabe. Aus Angst vor einer möglichen Festnahme habe seine Mutter ihm im Januar 2013 empfohlen zu flüchten. Er habe sich zunächst bei Verwandten in F._______ versteckt. Am 5. März 2013 habe ihm die Mutter mitgeteilt, eine Gruppe

D-5075/2014 gefunden zu haben, mit der er in die B._______ fliehen könne. Die Flucht durch Syrien habe rund drei Monate gedauert, bis er die Grenze zur B._______ passiert habe. Zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er von seiner Familie erfahren, dass man seinen Vater und den Onkel unter der Bedingung freigelassen habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich den Behörden stelle. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitätskarte im Original sowie zwei seinen Bruder M. betreffende Todesbescheinigungen, eine ausgestellt durch die Führung der Armee, die andere durch das Innenministerium, zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Angaben im Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Militärdienst beziehungsweise zum Kampf; Angaben zum Grund der Festnahme des Vaters und Onkels respektive zu deren Freilassung; Angaben zur Dauer der Festhaltung des Vaters und Onkels, zu deren an eine Bedingung geknüpfte Freilassung sowie zum seit diesem Zeitpunkt geführten Leben, ohne Problemen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein; Möglichkeit zur Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich der geltend gemachten Hausdurchsuchung). Die beiden eingereichten, den Tod des Bruders bescheinigenden Dokumente (mögliche Ursache) vermöchten weder das Schicksal des Bruders, namentlich seine zweifache Desertion und seine durch die Aussage des Offiziers angedeutete Bestrafung für die Desertion, noch die Absicht der Behörde, den Beschwerdeführer für den Kampf beziehungsweise den Militärdienst zu rekrutieren, zu belegen. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

D-5075/2014 C. Mit Eingabe vom 10. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 14. Oktober 2014, zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2014 geleistet. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014, die dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-5075/2014 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM hat mit Verfügung vom 18. August 2014 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5075/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei, fehl geht. Anlässlich der beiden Befragungen (BzP/Anhörung) berief sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die gleichen Bewegründe, welche für seine Ausreise massgebend gewesen sein sollen. Den entsprechenden Protokollen sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er aus in den jeweiligen Befragungssituationen liegenden Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern sind ebenfalls keine auszumachen, bezeichnete er doch die entsprechenden Leistungen wiederholt als gut (BzP) respektive als ausgezeichnet (Anhörung). Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der beiden Protokolle bestätigte der Beschwerdeführer sodann unterschriftlich, weshalb er sich auf seine Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt noch dadurch an Gewicht, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände zum Protokoll oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen anzumelden hatte. Angesichts dieser Sachlage ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten, nicht zuletzt auch deshalb, weil dieser selbst auf Beschwerdestufe unverändert geblieben ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem zu beurteilenden Sachverhalt ihre massgebenden und entscheidenden Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, zugrunde gelegt hat. Diese vorinstanzliche Sichtweise beschlägt aber nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, was denn auch aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hervorgeht (Art. 1, Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit der Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Militärdienst; Art. 2, Erwägungen des BFM zum Grund der Festnahme des Vaters und des Onkels; Art. 4, Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit). Die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss

D-5075/2014 Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden, hauptsächlich unter Angabe der Fundstellen gemachten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleichermassen verhält es sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der als untauglich qualifizierten Beweismittel (vgl. auch Bst. B hiervor). 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften oder zu beseitigen. Letzteren wird bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt nichts Substanzielles entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Militärdienst wird lediglich auf zwei Internetpublikationen verwiesen, denen aufgrund ihres allgemeinen Charakters und mangels konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogener Ausführungen beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, mithin er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich dieses Sachverhaltsumstands auf dessen aufschlussreiche Antworten anlässlich der beiden Befragungen zu verweisen, wo er zu Protokoll gab, weder ein Militärbüchlein zu besitzen noch eine schriftliche Aufforderung (zum Militärdienst) erhalten zu haben noch (in diesem Zusammenhang) irgendwelche Kontakte mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A 5 S. 6 sowie A 14 Frage 50 f. S. 8 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Zu den übrigen ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen nimmt er bloss zu einem vorinstanzlichen Begründungselement Stellung und dies in einer derart pauschalen Form, dass dies nur als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden kann. So führt er hinsichtlich des Grundes für die Festnahme des Vaters aus, dass die syrische Regierung keinen Festnahmegrund brauche. Insgesamt wird auf Beschwerdestufe aufgrund mangelnder substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen keine Klärung der diversen Unstimmigkeiten herbeigeführt. Auch unterbleiben nähere Hinweise oder Aufschlüsse, die neue und unumstössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermöchten. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch das am 12. Oktober 2012 auf Facebook veröffentlichte und auf Beschwerdestufe eingereichte Foto in Farbkopie betreffend den verstorbenen Bruder M. Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, die behaupteten Hintergründe zum Tod von M. darzulegen beziehungsweise die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften oder gar zu beseitigen. In den vorinstanzlichen Erwägungen wird nirgends gesagt, gemäss den Erkenntnissen der Vernehmungs-

D-5075/2014 lehre würden die Aussagen des Beschwerdeführers keine Realitätskennzeichen aufweisen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, er sei einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist – wie unter E. 5.1 dargelegt – abzuweisen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5075/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5075/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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