Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5074/2011/wif Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren X._______, und deren Kinder C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N_______.
D5074/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. August 2010 zusammen mit ihrem Kind C._______ in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im E._______ um Asyl nachsuchten. Am Z._______ gebar sie Sohn D._______. Mit Verfügung vom 11. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Die dagegen am 19. April 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde im Urteil die Vorinstanz angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführer (…) zu informieren, damit bei der Überstellung die notwendigen Massnahmen ergriffen werden könnten. Mit Schreiben des BFM vom 17. Mai 2011 wurde den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 19. Mai 2011 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 27. Juni 2011 wurde die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien – auf dem Luftweg – vollzogen. A.b. Am 5. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder im F._______ erneut Asylgesuche ein und wurde dort am 18. Juli 2011 befragt und am 8. August 2011 vom BFM direkt angehört. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie seien nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und dem Verlassen der Schweiz nicht in ihre Heimat zurückgekehrt und sie mache die gleichen Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend. Nach ihrer Ankunft im Flughafen in Rom hätten die Beamten mit ihr einen Fingerabdruckvergleich durchgeführt und sie in der Folge sich selbst überlassen. Sie habe den Vater ihrer Kinder, der in G._______ lebe, angerufen, der jedoch gesagt habe, dass er nichts für sie tun könne. Daraufhin hätten sie sich in die Stadt begeben, wo sie während einer Woche auf der Strasse gelebt hätten. Da sie weder Unterstützung erhalten noch eine Wohnung gefunden habe, sei sie schliesslich mit ihren Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Aufgrund der schwierigen Lebenssituation wolle sie nicht nach Italien zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 6. September 2011 – eröffnet am 8. September 2011
D5074/2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die neuerlichen Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesrat habe am 25. Juni 2003 Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, was aus dem Eurodac Vergleich und den Aussagen der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Zudem seien sie und ihre Kinder bereits am 27. Juni 2011 von der Schweiz aus nach Italien überstellt worden, nachdem die italienischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten. Diese Zustimmung Italiens habe weiterhin Bestand. Weiter würden weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätten, noch nahe Angehörige in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführer seien gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 18. November 2010 in Italien als Flüchtlinge anerkannt und würden dort asylrechtlichen Schutz geniessen. Die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG verankerte Ausnahmeklausel finde daher in casu keine Anwendung. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die persönliche Sicherheit der Beschwerdeführer in Italien nicht gewährleistet wäre. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Italien darzustellen. So habe diese nach ihrer Ankunft in Rom selber überhaupt keine Schritte unternommen, irgendwelche Hilfe der italienischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Ihre Begründung für dieses Verhalten, wonach sie bereits im Jahre (...) vergeblich versucht habe, von einer staatlichen Stelle soziale Hilfe zu erhalten, erscheine nicht stichhaltig. So wäre es ihr zuzumuten gewesen, im Falle der Untätigkeit der zuständigen Behörden bei diesen nachzufragen und mit mehr Nachdruck ihre Anliegen darzulegen. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2011 (Faxeingang; Poststempel: 16. September 2011) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D5074/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
D5074/2011 Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.2. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 2.3. Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet Absatz 2 Bst. a der nämlichen gesetzlichen Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a); wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b); wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3. 3.1. Vorab ist in casu auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/56 E. 5.4. und 5.5. zu verweisen, worin das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht greift, wenn die asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, dort asylrechtlichen oder vergleichbaren effektiven Schutz (im Sinne des NonRefoulement Gebots) geniesst und dorthin zurückkehren kann. 3.2. Italien (und ebenso alle anderen EU und EFTA Staaten) sind am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnet worden. Die Beschwerdeführer können auch nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren, da dessen Behörden am 14. März 2011 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben. Alsdann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Ferner liegen weder nähere Anhaltspunkte vor noch liefern die Beschwerdeführer entsprechende konkrete, ihre Person betreffende Hinweise für die Annahme, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des NonRefoulementGebots
D5074/2011 droht, was für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreichen würde. Auch leben in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer oder andere Personen, zu denen sie eine enge Beziehung hätten. Mithin liegt keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vor, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an das BFM zwecks neuen Entscheids, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr.21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D5074/2011 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass es im vorliegenden Fall einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Italien (Drittstaat) geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In casu erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 EMRK) zulässig, da die Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Drittstaat konkret gefährdet sind. Weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer dorthin. Eine Feststellung der Unzumutbarkeit bedarf ferner der begründeten Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage. Mit den Ausführungen der
D5074/2011 Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe und dem darin erwähnten Hinweis, dass es sich bei ihnen um "verletzliche Personen" handle und die Aufnahmebedingungen sowie die Lebensumstände in Italien als ungenügend erachtet werden müssten, wird nicht schlüssig dargetan, dass der bloss tiefere Sozial und Betreuungsstandard für Schutzsuchende in Italien gegenüber der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann. Unter anderem kann zu diesem Aspekt auch auf die Ausführungen im ersten Beschwerdeurteil D2300/2011 vom 4. Mai 2011 verwiesen werden. Insbesondere wurde darin der Einwand, wonach es sich bei ihnen um "verletzliche Personen" handle, in einlässlicher Weise geprüft und gewürdigt (vgl. a.a.O. E. 7.4.4), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen ist. Überdies ist der Einwand, wonach sie nach ihrer Ankunft im Flughafen in Rom von keiner Person erwartet worden seien, in dieser Form unzutreffend. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung an, sie seien nach ihrer Rückkehr von der Polizei in Empfang genommen worden und man habe ihr die Fingerabdrücke genommen (vgl. act. B9/9, S. 4). Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, bei dieser Gelegenheit die Polizei oder allenfalls später die zuständige behördliche Stelle um Hilfe bei ihren weiteren Bemühungen (Wohnungssuche, Sozialhilfe, etc.) zu ersuchen. Dass sie diesbezüglich untätig geblieben ist (vgl. act. B9/9, S. 4 unten), kann jedenfalls nicht den italienischen Behörden angelastet werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien ist schliesslich möglich, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben. 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Auch diesbezüglich besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D5074/2011 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2. Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde in casu als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5074/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: