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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2019 D-5071/2019

13 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,160 mots·~11 min·6

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Verfügung des SEM vom

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5071/2019

Urteil v o m 1 3 . November 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; N (…).

D-5071/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 am (…) um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6406/2017 vom 29. November 2017 ab. B. B.a Am (…) Dezember 2017 liess die Schweizer Botschaft in Colombo dem SEM neue Beweismittel zukommen, woraufhin letzteres den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte. B.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung ein. C. C.a Mit Schreiben vom 8. August 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und wies unter anderem darauf hin, dass sie keinerlei Kenntnis darüber habe, ob ihr Verfahren wieder aufgenommen worden sei oder im "Stand-by-Modus" ruhe. C.b Mit Schreiben vom 17. August 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei, weshalb es nicht möglich sei, ihr auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Man werde das Wiedererwägungsgesuch sobald wie möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden und bitte sie bis dahin, sich etwas zu gedulden. C.c Mit Schreiben vom 30. August 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das SEM und ersuchte um zeitnahe und verbindliche Fortführung ihres Verfahrens, insbesondere um Vorladung zu einer Anhörung und führte aus, dass sie aufgrund des Schwebezustandes und der schwierigen Umstände, die sie seit 2017 habe erleben müssen, leide. Diese Anfrage der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet.

D-5071/2019 D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei festzustellen, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot sowie die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstossen habe. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren zügig fortzusetzen und anschliessend zeitnah einen Asylentscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des fristgemässen Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Nothilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons Zürich ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2019 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern

D-5071/2019 oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 46a Rz. 1). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des negativen Asylentscheides. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat.

D-5071/2019 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 Für das das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“ keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER/BIERI, a.a.O.

D-5071/2019 Rz. 16 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a VwVG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Einreichung ihres Wiedererwägungsgesuches mit Schreiben vom 8. August 2018 betreffend die Weiterführung des Verfahrens an das SEM gewandt habe. Das SEM habe mit Schreiben vom 17. August 2018 geantwortet und auf die hohe Geschäftslast verwiesen. Dem SEM sei in der Folge auch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin wegen sexueller Gründe schwer traumatisiert sei, einen Suizidversuch hinter sich habe und zusätzlich unter dem langen Asylverfahren, welches sie aufgrund der erlittenen Haft bereits zu Beginn psychisch schwer beeinträchtigt habe, leide. Die Schreiben seien vom SEM mit der pauschalen Begründung beantwortet worden, dass andere Dossiers eine höhere Priorität aufweisen würden und dass wegen hoher Geschäftslast keine verbindlichen Zusagen betreffend Weiterführung respektive Abschluss des Verfahrens möglich seien. Zu keinem Zeitpunkt seien weitere Untersuchungen oder Abklärungen getätigt worden. 4.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es sich beim Verfahren der Beschwerdeführerin um ein äusserst komplexes Verfahren handle, bei welchem vermutlich eine Botschaftsanfrage sowie ein Handwechsel aufgrund neuer geschlechtsspezifischer Vorbringen erforderlich seien. Zudem seien beim SEM zahlreiche Asylgesuche hängig, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 eingereicht worden seien. Die ältesten der Gesuche würden bei der Behandlung Vorrang geniessen. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der klaren Prioritätenordnung des SEM sei eine kurze Verfahrensdauer zurzeit nicht in allen Fällen möglich. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren aus der Perspektive des Einzelfalles unbefriedigend sei. Jedoch wäre es auch stossend, wenn Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mit der Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten, dass ihre Mandanten eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu Asylsuchenden erhielten, welche bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warten würden. Man sei deshalb auch nicht bereit, im Einzelfall aufgrund

D-5071/2019 solcher Interventionen von der erwähnten Prioritätenregelung abzuweichen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Am 13. Dezember 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach der Übermittlung von neuen Beweismitteln durch die Schweizer Botschaft in Colombo einstweilen aus, woraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 das Wiedererwägungsgesuch einreichte. Weitere, erkennbare Instruktionsmassnahmen wurden seither nicht getroffen. Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 beantwortete das SEM zeitnah, jedoch unverbindlich (Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Eine weitere Anfrage der Beschwerdeführerin vom 30. August 2019 blieb unbeantwortet. Weitere Verfahrensschritte wurden keine durchgeführt. 5.2 Das SEM hat vorliegend innerhalb von 22 Monaten keinen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch gefällt und noch nicht einmal weitere Abklärungen durchgeführt, obwohl es die Sache als nicht spruchreif erachtet. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 zu lange, daran ändern die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung nichts (vgl. Ziff. 4.2). Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2018 zügig anhand zu nehmen, die Entscheidreife unverzüglich herbeizuführen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es

D-5071/2019 sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 7.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis zu bringen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5071/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert. 3. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren der Beschwerdeführerin unverzüglich anhand zu nehmen und rasch einer Verfügung zuzuführen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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