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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2012 D-5071/2012

1 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,017 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5071/2012

Urteil v o m 1 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).

D-5071/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in B.______, mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (Datum Eingang BFM) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung stellen liess, dass sie dazu am 7. Juni 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Islamabad, Pakistan, persönlich angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie habe aufgrund einer finanziellen Streitigkeit seit längerer Zeit Probleme mit der Familie von General Dostum, wobei es zu gegenseitigen Tötungen gekommen sei, dass ihr Sohn A., welcher in die Auseinandersetzung involviert gewesen sei, sowie die Tochter S., welche schwer krank sei, in die Schweiz geflüchtet seien (vgl. ebenfalls N […] vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass sie und die übrigen Familienmitglieder sich vorübergehend in Pakistan aufgehalten hätten, dass ihr Ehemann geschlagen worden sei und Todesdrohungen erhalten habe, dass die Tochter N. entführt und auch der Sohn D. kurzzeitig festgehalten worden sei, dass sie weitere Übergriffe auf ihre Familie befürchte, dass sie sich nun seit knapp einem Jahr in B._______ aufhalten würden, wobei sie aus Angst, von Angehörigen der verfeindeten Familie entdeckt zu werden, regelmässig ihre Unterkunft wechseln müssten, dass sie persönlich nicht angegriffen oder bedroht worden sei, sie jedoch in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könne und daher auf die Hilfe der Schweiz hoffe, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel einreichte,

D-5071/2012 dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2012 das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und denjenigen ihres in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohnes A. gewährte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. August 2012 eine diesbezügliche Stellungnahme einreichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (sowie auch die Asylgesuche ihres Ehemannes und ihrer fünf Kinder) mit Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 27. August 2012 – ablehnte und ihr und ihren Familienmitgliedern die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung ausführte, die Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft, zumal sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Sohnes A. teilweise widersprächen, dass die gravierenden Unterschiede zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes A. nicht mit einer mangelhaften Übersetzung begründet werden könnten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen im Nachgang zu ihrer Anhörung keine Kritik am Dolmetscher geäussert habe, dass die Vorbringen im Weiteren auch nicht plausibel seien, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit längerer Zeit ohne weitere Behelligungen in Kabul leben könnten, obwohl die verfeindete Familie angeblich gut über ihr Leben informiert sei, dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nichts zu ändern vermöchten, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass schliesslich auch die gesetzlichen Anforderungen für eine Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

D-5071/2012 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) ein Arztbericht von Dr. med. C. S. vom 25. September 2012 betreffend den Sohn A. zu den Akten gereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-5071/2012 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (SR 170.512), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden, dass jedoch gleichzeitig im Sinne einer Übergangsregelung festgehalten wurde, für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden seien, gälten die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung, dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden sind, dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),

D-5071/2012 dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern – kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10), dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, dass die angebliche Verfolgung ihrer Familie durch Angehörige von General Dostum unglaubhaft erscheint (vgl. dazu die zutreffenden und im Übrigen in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung), dass schliesslich die Beschwerdeführerin gar keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung behauptet hat (vgl. B32 S. 6), dass das BFM somit zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,

D-5071/2012 dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, S., die in der Schweiz lebende minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, benötige dringend eine Nierentransplantation, wolle aber zuvor unbedingt noch einmal ihre Mutter sehen, dass der Beschwerdeführerin daher gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass S.(sowie ihr Bruder A.) mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, dass der Familiennachzug für Angehörige von vorläufig aufgenommenen Ausländern in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt wird, dass gemäss dieser Bestimmung Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), dass diese (kumulativen) Voraussetzungen formeller und materieller Natur im vorliegenden Fall offensichtlich nicht alle erfüllt sind, dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Familiennachzug im Übrigen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen wäre, welche die gesetzlichen Voraussetzungen abklärt und das Gesuch sodann zur Entscheidung an das BFM weiterleitet, dass dabei auch ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit der KRK geprüft würde, dass die vorinstanzliche Verfügung den vorstehenden Erwägungen zufolge Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-5071/2012 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend den Sohn A. an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ein Besuchervisum für die Schweiz zu beantragen (vgl. dazu bereits das Schreiben des BFM an C.______ von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vom 19. März 2012, B19), zumal sie jetzt offenbar über einen Reisepass verfügt (vgl. B24 S. 1), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, gegenstandslos geworden ist, dass angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin keine Parteikostenentschädigung zu entrichten ist (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5071/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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