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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 D-5068/2020

2 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,738 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5068/2020

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (…).

D-5068/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus dem Bezirk Jaghuri stammend, Ende 2018 sein Heimatland. Am 11. Juli 2020 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 13. Juli 2020 ein Asylgesuch. Am 17. Juli 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 21. Juli 2020 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin) durchgeführt. Am 30. Juli 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen sowie am 3. September 2020 eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der Beschwerdeführer legte dar, er sei im Dorf C.________ im Bezirk Jaghuri, Provinz Ghazni, aufgewachsen. Er habe dort mit seiner Mutter sowie seiner Schwester gelebt und während zehn Jahren die Schule besucht. Sein Bruder arbeite als Ingenieur in der Nähe von Kabul. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt, da sein Vater dreissig Jahre im Iran gearbeitet und der restlichen Familie Geld gesendet habe.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im November 2018 sei es zu Gefechten mit den Taliban gekommen und er habe mitgeholfen, sein Dorf gegen sie zu verteidigen. Es sei mitten in der Nacht gewesen, als er von Schüssen geweckt worden sei. Nachdem er sich mit den anderen Dorfbewohnern in der Moschee, durch den Aufruf des Mullahs, versammelt habe, sei beschlossen worden, dass zwanzig Männer, aufgeteilt in zwei Gruppen, das Dorf verteidigen sollten. Am dritten Tag der Kämpfe gegen die Taliban seien 25 Soldaten eines Polizeipostens aus Ghazni respektive einer Spezialeinheit sowie weitere gewöhnliche Polizisten gekommen, um die Dorfbewohner zu unterstützen. In der fünften Nacht seien alle 25 Soldaten respektive alle Polizisten der Spezialeinheit getötet worden und die Taliban seien näher gerückt, so dass die Bewohner und Bewohnerinnen hätten fliehen müssen. Er selber sei von seinem Onkel nach D.________ geschickt worden, wo er sich versteckt habe. Einen Tag später habe ihn sein Onkel angerufen und ihm erklärt, dass die Taliban die gesamte Gegend eingenommen hätten und nach ihm und anderen Personen suchen würden. Dabei seien die Namen aller Dorfbewohner, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, von Spionen der Taliban in Erfahrung gebracht worden. Es sei bekannt, dass

D-5068/2020 die Taliban Spione beauftragten, um verschiedene Informationen zu sammeln. Sein Onkel habe mit anderen Dorfbewohnern zu den Taliban gehen müssen, wo diese eine Liste mit den Namen der Gesuchten vorgelesen hätten, worauf sie von Haus zu Haus gegangen seien. Sein Name sei auf dieser Liste gewesen und man habe zu Hause nach ihm gesucht. Ungefähr vier bis fünf Tage nach den Kämpfen sei das afghanische Militär gekommen und habe die Taliban vertreiben können.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner Tazkera und derer seiner Eltern und Geschwister, eine Kopie des Reisepasses seines Bruders sowie die Kopien von dessen Schul- und Universitätsabschluss zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 9. September 2020 Stellung nahm. F. Mit Verfügung vom 10. September 2020 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-5068/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5068/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und äusserte gewisse Zweifel an seinem Lebenslauf. Er habe seinen persönlichen Kampfeinsatz gegen die Taliban trotz mehrmaliger Nachfrage nicht detailliert und substanziiert schildern können, ausserdem seien seine Schilderungen repetitiv und verallgemeinernd sowie ohne Vorhandensein von Realkennzeichen ausgefallen. Zudem habe er ungehalten reagiert, als er aufgefordert worden sei, detaillierter zu erzählen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er die geschilderten Fluchtgründe wie aus zweiter Hand nacherzählt und die Ereignisse vom November 2018 im Internet recherchiert habe. Zudem habe er erst auf Nachfrage erklärt, dass er während der Kämpfe mit einer Kalaschnikow geschossen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein Jugendlicher, welcher zum ersten Mal in seinem Leben an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, bereits in der freien Schilderung die von ihm benutzte Waffe erwähnt hätte, zumal dies für ihn ein prägendes Ereignis gewesen sein müsse. Ferner habe er die 25 Soldaten der Spezialeinheit nicht näher beschreiben können, wobei auch zu erwähnen sei, dass diese, nicht wie von ihm behauptet, der Polizei in Ghazni sondern einer Spezialeinheit der afghanischen Armee angehörten. Ebenso unglaubhaft seien seine Schilderungen in der Moschee ausgefallen. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Überdies habe er sich in einen Widerspruch hinsichtlich seiner Anwesenheit im Iran verstrickt sowie angegeben, nach den Ereignissen im November 2018 Afghanistan zum ersten Mal verlassen und in den Iran eingereist

D-5068/2020 zu sein. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er hingegen erzählt, bereits fünf Jahre zuvor im Iran einen Arzt wegen seiner (…) konsultiert zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er sich in eine weitere Unklarheit verstrickt und erklärt, lediglich fälschlicherweise vom Iran gesprochen und dabei eigentlich Afghanistan gemeint zu haben. Er sei in E.________ beim Arzt gewesen, wobei E.________ allerdings im Iran und nicht in Afghanistan liege. Es liege die Vermutung nahe, dass er Afghanistan bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihm angegeben, verlassen habe. Dies werde durch die Tatsache verstärkt, dass er weder seine Schulzeugnisse noch seinen Pass, welche einen Aufschluss über seine tatsächliche Aufenthaltslänge in Afghanistan offenbart hätten, habe vorlegen können. Der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bemängelten Konfrontation mit dem Widerspruch hinsichtlich des Kommandanten F.________ werde Rechnung getragen, indem die betreffende Passage aus der Verfügung gestrichen werde. 4.4 Der Beschwerdeführer bemängelte, die Vorinstanz habe sich bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Afghanistan gestützt und dabei verkannt, dass er andere Asylvorbringen geltend gemacht habe, nämlich, dass er im November 2018 gegen die Taliban gekämpft habe und seither auf einer sogenannten «Blacklist» stehe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrer Begründung nicht berücksichtigt habe, wobei sie sich widerspreche, wenn sie die Verfolgung durch die Taliban als Vorbringen anerkenne, jedoch nicht in der Entscheidbegründung betreffend die Flüchtlingseigenschaft. Er sei von den Taliban als Feind betrachtet worden, weil er mit Soldaten einer Spezialeinheit gekämpft habe. Die Tatsache, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und Schiite sei, sowie durch die Tatsache, dass die Vorinstanz die Ereignisse vom November 2018 im Bezirk Jaghuri anerkenne, müsse davon ausgegangen werden, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie den EASO-Leitlinien zu Afghanistan weise er klarerweise ein spezielles Risikoprofil auf. Dem Vorwurf, er habe undetailliert, unpersönlich sowie anhand von Internetrecherchen die Kampfereignisse nacherzählt, sei entgegenzuhalten, dass er in der ersten Anhörung gebeten worden sei, lediglich summarisch und abschliessend seine Asylgründe vorzubringen, weshalb seine Schilderungen kurz ausgefallen seien. Während seiner zweiten Anhörung habe er

D-5068/2020 sowohl den angeblichen Widerspruch hinsichtlich den an den Kämpfen beteiligten Soldaten der Spezialeinheit und den Polizisten auflösen, als auch detailliert und mit Realkennzeichen, insbesondere emotionale Schilderungen versehen, seine Teilnahme an den Kämpfen schildern können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er als Laie keine besonderen Informationen zu den Soldaten gehabt habe. Im Gegenteil wäre es erstaunlich gewesen, wenn er als Laie über spezifische Informationen zu den Kampfeinheiten gehabt hätte, deren Erscheinungsbild er im Übrigen habe detailliert beschreiben können. Dem Vorhalt, dass er das Benützen der Kalaschnikow nicht bereits beim erstem Mal erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass dies sicherlich nicht zu den Asylgründen gehöre, welche bereits zu Beginn geltend gemacht werden müssten. Zudem würde verschiedenen Berichten zufolge die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung mit dem Umgang von Kalaschnikows vertraut sein. Dass er nicht gewusst habe, was mit dem Leichnam seines Gruppenleiters geschehen sei, sei nachvollziehbar, da er sich in diesem Augenblick habe selber retten und danach das Dorf umgehend verlassen müssen. Im Zusammenhang mit dem angeblich längeren Aufenthalt im Iran sei zu erwähnen, dass er zwar zuerst anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, fünf Jahre zuvor im Iran beim Arzt gewesen zu sein, sich kurz darauf jedoch spontan selber korrigiert habe. In der Anhörung habe er weiter erklärt, während seines zehnmonatigen Aufenthalts im Iran in E.________ einen Arzt aufgesucht sowie fünf Jahre zuvor bereits in Afghanistan einen Arzt konsultiert zu haben. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Arztbesuche gehandelt habe, sei bereits in der Stellungnahme erörtert worden. Auch aus den Fotos seines Handys gehe hervor, dass er in Afghanistan zur Schule gegangen sei. Hätte er tatsächlich, wie von der Vorinstanz behauptet, bereits länger im Iran gelebt, hätte er kein Schulfoto von sich zeigen können, zumal er im Iran als Hazara kein Recht auf einen Schulbesuch gehabt hätte. Schliesslich dürfe ihm in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden, dass er es unterlassen habe, seine Schulzeugnisse vor seiner Flucht fotografiert, in seinem Handy gespeichert und nicht eingereicht zu haben. Weiter wies er darauf hin, dass er sich betreffend die eingereichten Beweismittel äusserst kooperativ gezeigt habe und neben der umgehenden Einreichung der Tazkeras seiner gesamten Familie diverse Fotos von seinem Handy vorgelegt habe. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass seine Mutter, welche Analphabetin sei, seine Schulzeugnisse entsorgt habe. Ferner weise er darauf hin, dass die eingereichte Stellungnahme zum Entscheidentwurf nur teilweise berücksichtigt und le-

D-5068/2020 diglich ein ihm vorgeworfener Widerspruch aus der Verfügung entfernt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass er seiner Mitwirkungspflicht jederzeit sowie umgehend nachgekommen sei, auch wenn das Hinzuziehen von Mobiltelefonen von Asylsuchenden unter dem Gesichtspunkt der Privatsphäre fraglich sei, wie dies aus der der Beschwerdeschrift beigelegten Stellungnahme des UNHCR hervorgehe. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen.

Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Kampfeinsatzes gegen die Taliban im

D-5068/2020 November 2018 seien unpersönlich sowie repetitiv und deshalb unglaubhaft ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass seine ersten Schilderungen seiner fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich eher knapp sowie unpersönlich ausgefallen sind, jedoch kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden, zumal er – wie in der Beschwerdeschrift treffend festgehalten – anlässlich dieser Anhörung gebeten wurde, seine Asylgründe lediglich summarisch und abschliessend darzulegen (vgl. SEM-Akte 1069703-18/15 [nachfolgend: Akte 18/15], F74). Auch sind ihm im Anschluss dazu keine Fragen gestellt worden. Die nachfolgend dargelegten Ereignisse hinsichtlich seines Kampfeinsatzes im November 2018 hingegen fallen durch detaillierte und mit Realkennzeichen versehene sowie widerspruchsfreie Schilderungen auf. In nachvollziehbarer Weise schilderte er, wie er in der Nacht von Schüssen geweckt worden sei, die Dorfbewohner über die Lautsprecher der Moschee vom Mullah zur Versammlung aufgefordert wurden, wo sie sich in der Folge getroffen und beschlossen hätten, zwanzig Männer zum Kampf gegen die Taliban zu entsenden (vgl. Akte 18/15, F78). In anschaulicher Weise erzählte er weiter, wie er sich an der Front hinter einem Sack Erde versteckt habe, nachdem eine Person seiner Einsatzgruppe getötet und eine andere verletzt worden sei. Sodann beschrieb er seine Angst, im ersten Moment nicht gewusst zu haben, wie er auf den unmittelbaren Angriff der Taliban reagieren solle. Neben seinem persönlichen Empfinden der Hoffnungslosigkeit und der Verwirrtheit, seiner enormen Angst und der Unfähigkeit zu reagieren, legte er in anschaulicher Weise dar, wie er die Stimmung seiner Gruppe nach der Tötung des Gruppenführers wahrgenommen habe. Er führte aus, niemand habe geredet, da wahrscheinlich nicht nur er, sondern alle Anwesenden enorme Angst verspürt hätten (vgl. SEM-Akte 1069703-23/15 [nachfolgend: Akte 23/15], F48-50, F56, F59-60). Weiter skizzierte er die Spezialeinheiten, schilderte den Einsatz der Beteiligten und führte nebenbei aus, es gebe in seiner Gegend wenige einsatzbereite Polizisten, da die Gegend bis anhin als sicher gegolten habe. Auch seien neben ihm und den ausgewählten Dorfbewohnern Arbaki, verschiedene Polizisten aus der Umgebung sowie 25 Personen, bestehend aus einer Spezialeinheit, an den Kämpfen gegen die Taliban beteiligt gewesen (vgl. Akte 23/15, F29-31, F36). Insgesamt sind die Kampfschilderungen etwas knapp, jedoch überzeugend ausgefallen und vermitteln – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – den Eindruck, dass der Beschwerdeführer persönlich dabei gewesen ist. Hingegen erstaunt es, dass er sich mit keinem Wort zu allfälligen Schutzmassnahmen der anderen Dorfbewohner und insbesondere derer seiner Mutter sowie seiner Schwester äusserte. Obwohl er nicht explizit danach gefragt worden war, wäre dies durchaus ein wichtiger Aspekt

D-5068/2020 in seiner Schilderung gewesen, zumal es zu mehrtägigen Kampfverteidigungen des Dorfes gegen die Taliban gekommen ist und er sich ausdrücklich Sorgen um seine Mutter machte (vgl. Akte 18/15, F85; Akte 23/15, F97). Ferner irritiert die Tatsache, weshalb er zwar Kopien aller Schulunterlagen und Diplome seines Bruders einreichen konnte, seine eigenen hingegen nicht. Die Erklärung, dass seine nicht alphabetisierte Mutter seine Schulzeugnisse weggeworfen haben soll, überzeugt nicht (vgl. Akte 23/15, F100), jedoch hebt die von der Vorinstanz nicht bestrittene Tatsache, dass er einige Fotos seines Handys – welche dem Gericht jedoch nicht vorliegen – zeigte und auf mindestens zwei Fotos als Schüler in Afghanistan zu sehen sei, diese Bedenken auf (vgl Akte 23/15, F17, F21). Es ist davon auszugehen, dass er seine Schulzeit, wie von ihm dargelegt, in Afghanistan verbracht und erst nach den Kämpfen im November 2018 ausgereist ist.

5.3 Der Beschwerdeführer legte weiter dar, von den Taliban anhand einer Liste gesucht worden zu sein, dies, nachdem diese Information durch Spione an die Taliban herangetragen worden sei. Die diesbezüglichen Schilderungen sind äusserst knapp und verallgemeinernd ausgefallen und weisen einige Unklarheiten auf, weshalb wesentliche Zweifel daran bestehen, dass er nach seiner Flucht konkret von den Taliban gesucht wurde. Obwohl er mehrmals erwähnte, es gäbe Spione, welche für die Taliban Informationen sammeln würden und er eine ihm bekannte Person namentlich erwähnte, konnte er nicht schlüssig darlegen, inwiefern die Taliban bereits während den vier- bis fünftägigen Kämpfen erfahren haben konnten, wer an der Verteidigung seines Dorfes beteiligt gewesen war, zumal kaum davon auszugehen ist, dass sich Spione während der Kämpfe im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufgehalten und danach umgehend die Taliban informiert haben und Namen weitergegeben haben sollen. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban umgehend nach Eroberung seines Heimatdorfes eine physische Liste mit gesuchten Personen zusammengestellt und vorgelesen haben sollen (vgl. Akte 18/15, F98, F100).

5.4 In einem Zwischenschritt kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und den nicht glaubhaften Sachverhaltselementen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Kämpfen des Beschwerdeführers gegen die Taliban zum Schluss, dass die glaubhaften Elemente überwiegen und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. Hingegen erweisen sich seine Ausführungen, er sei von den Taliban anhand Liste und in konkreter Weise gesucht wurde, als unglaubhaft.

D-5068/2020 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein spezielles Gefährdungsprofil aufweist und deshalb konkret und in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt wird oder verfolgt werden könnte.

6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde von den Taliban gesucht. Wie bereits ausgeführt, konnte er eine konkrete Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft aufzeigen (vgl. E. 5.3 und E.5.4). Auch unter der Hypothese, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von einem Spion an die Taliban verraten worden wäre, erscheint es dennoch unwahrscheinlich, dass gerade er von diesen gezielt gesucht würde, zumal Schätzungen zufolge rund eine Million Personen als deren Zielpersonen gelten (vgl.

D-5068/2020 https://www.landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf, S7, S.11, S.19, abgerufen am 20. Oktober 2020). Sodann lässt sich auch aus der Tatsache, dass er einmalig und bewaffnet sein Heimatdorf verteidigt hat und dabei von Soldaten der afghanischen Armee sowie von afghanischen Polizisten unterstützt wurde, nicht ableiten, dass er ein spezielles Risikoprofil aufweisen würde, welches ihn zu einem Angriffsziel der Taliban machen würde. Ebenso fehlen hinreichende Anhaltspunkte zu einem solchen zum heutigen Zeitpunkt. So geht aus den Protokollen hervor, dass das afghanische Militär die Taliban aus der Heimatgegend des Beschwerdeführers bereits nach wenigen Tagen vertrieben hat (vgl. Akte 18/15, F106-108). Des Weiteren gab er an, nur einmalig, unmittelbar nach der Eroberung des Heimatdorfes durch die Taliban in seinem Elternhaus gesucht worden zu sein. Weitere Verfolgungen machte er keine geltend. Insgesamt ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 6.4 Auf eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan aufgrund eines erhöhten Gefährdungsprofils aufgrund seiner Unterstützung des afghanischen Militärs in einem einmaligen Kampfeinsatz kann verzichtet werden, zumal seine Vorbringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vom Gericht als nicht glaubhaft eingestuft wurden (vgl. E.5.3 und E.5.4). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit von den Taliban verfolgt zu werden. Somit stellt sich die Frage, ob er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Jaghuri einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder es zum aktuellen Zeitpunkt ist. Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1). 7.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni – zu welcher auch der Distrikt Jaghuri, aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt, gehört – wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts https://www.landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

D-5068/2020 E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540‘000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich, wobei die Distrikte Malistan, Jaghori und Nawar geographisch zum Hazarajat, dem traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara zählen und vorwiegend von ihnen bewohnt werden (Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, http://www.landinfo.no/asset /3468/1/3468_1.pdf; Johnson, Chris, Hazarajat Baseline Study - Interim Report, 03.2000, abrufbar auf http:// www.afghandata.org:8080/xmlui/handle /azu/3454; http://www.ecoi.net/file upload/36051_accord270_jaghori.pdf; alle abgerufen am 20. Oktober 2020). Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.: vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. 7.3 Mithin lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt http://www.landinfo.no/asset http://www.ecoi.net/file%20upload/36051_accord270_jaghori.pdf http://www.ecoi.net/file%20upload/36051_accord270_jaghori.pdf

D-5068/2020 dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, keine asylrelevante Bedeutung zu. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass seine Mutter, seine Schwester und sein Vater, welche ebenso wie der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehören, Probleme aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfahren hätten. Aus den Protokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass diese bis zum heutigen Zeitpunkt unbehelligt im Dorf C.________ im Bezirk G._______ leben können (vgl. Akte 18/15, F60, F61; F63). Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5068/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 10.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies sind die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

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D-5068/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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D-5068/2020 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 D-5068/2020 — Swissrulings