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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2010 D-5066/2010

19 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5066/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5066/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus D._______ stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in E._______ seinen Heimatstaat im Dezember 1999 verliess und über F._______, wo er bis im Mai 2008 geblieben sei, G._______, wo er sich bis im August 2008 aufgehalten habe, und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und bis im April 2010 gewesen sei, am 18. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2008 in I._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war und am 3. Dezember 2008 in J._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 28. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen der gewaltsamen Auseinandersetzungen um Erdölgebiete zwischen den Dörfern K._______ und D._______ verlassen, dass anlässlich dieser Auseinandersetzungen im Jahre 1999 viele Personen, darunter seine Eltern und seine Brüder, umgekommen seien, dass er, obwohl er seit 1991 in E._______ gelebt habe, im Jahre 1999 die Nachfolge seines Vaters als prominente Persönlichkeit seines Hei matdorfes hätte antreten sollen, andernfalls er umgebracht worden wäre, weshalb er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen, dass das Asylgesuch in Italien negativ entschieden worden sei und er dort einen bis zum März 2010 gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im H._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, D-5066/2010 dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er, seit er von der L._______ weggewiesen worden sei, nicht mehr wisse, wohin er gehen könne und wo er Nahrung erhalte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 3. Mai 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das BFM am 7. Mai 2010 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervorgehe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen D-5066/2010 Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin- II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens zum 22. November 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin- Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei dass Italien die Minimum-Standards der Europäischen Union (EU) für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und somit Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asyl verfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, seine Rückführung in die Schweiz sei zu veranlassen, falls er bereits nach Italien überstellt worden sei, es sei auf die Erhebung ei - D-5066/2010 nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5066/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 18. April 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 7. Mai 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, er sei in Italien wiederholt Opfer von rassistisch motivierten Übergriffen gewesen und habe weder eine Unterkunft noch eine sonstige Betreuung erhalten, D-5066/2010 dass ihm bei einer Rückführung nach Italien eine Auslieferung nach Libyen und von dort nach Nigeria drohe, dass er aufgrund einer Operation vor einem Jahr in Italien noch immer unter Schmerzen leide und in der Schweiz am 9. Juli 2010 einen Arzttermin habe, dass er in Italien die nötige Behandlung nicht bekomme, zumal er sie ja vorher auch nicht erhalten habe, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien Opfer rassistischer Übergriffe geworden zu sein, als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu erachten ist, machte er doch im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend, dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er bekomme in Italien keine Betreuung, ohnehin durch sein eigenes Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei in Italien operiert worden, widerlegt wird, dass der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach Libyen zurückgeführt werden sollen, weshalb auf seine detailreichen Ausführungen zu einer befürchteten Rückführung nach Libyen nicht weiter einzugehen ist, D-5066/2010 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte, er habe sich in Italien einer Operation unterziehen müssen und leide noch heute unter Schmerzen, dass sich vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers aufdrängen, da dieser die allenfalls notwendige Behandlung sowie ärztliche Kontrollen auch in Italien erhalten respektive vornehmen lassen kann, zumal er dort gemäss eigenen Aussagen operiert worden sein will, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), D-5066/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5066/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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