Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5061/2018
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (…).
D-5061/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub- Zoba C._______, Zoba D._______ stammt – ersuchte am 23. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. August 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. Am 11. Januar 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese in der Folge aber abbrechen müssen, weil er seiner Familie auf den Feldern geholfen habe. Als sein Vater während der Erntezeit seinen Diensturlaub überzogen habe, seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Diese hätten seinen Vater nicht gefunden, weswegen sie ihn zu den Feldern mitgenommen hätten. Sein Vater sei geflüchtet und auch er sei weggerannt. Er habe dann Angst vor den Folgen gehabt und sei aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. August 2018 (eröffnet am 22. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
D-5061/2018 D. Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-5061/2018 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsyG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant. Namentlich habe der einmalige Vorfall mit den eritreischen Behörden wegen seines Vaters keine asylrelevante Intensität erreicht. Er sei nicht an Leib und Leben bedroht worden. Er habe den Soldaten von der Einheit seines Vaters zeigen sollen, wo sich sein Vater aufhalte. Die alleinige Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung alleine reiche nicht aus. Obschon ihm die Soldaten angedroht hätten, ihn an der Stelle seines Vaters mitzunehmen, sei ihm nichts zugestossen, auch nicht, nachdem er nach seiner Flucht vor den Soldaten wieder nach Hause gegangen sei. Kurz nach seiner Ausreise sei sein Vater von seiner Einheit verhaftet worden. Somit sei der Grund für eine allfällige Verfolgung hinfällig geworden. Die illegale Ausreise für sich alleine begründe keine asylrelevante Bedrohung, da der Beschwerdeführer weder als missliebige Person erschienen noch dienstpflichtig gewesen sei oder diesbezüglich Behördenkontakt gehabt habe. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen technischen Fähigkeiten oder höhere Schulbildung verfüge und daher nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden könne. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. In B._______ würden noch seine Mutter und sechs Geschwister in einem Haushalt leben, wohin er wieder zurückkehren könne. Der Kontakt zu seiner Familie bestehe über seine Mutter in Eritrea. Die Familie verfüge über Felder, welche sie bewirtschafte und wovon sie lebe. Es würden sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. 4.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sein Fall sei falsch interpretiert worden. Auch wenn der Sachverhalt der angefochtenen Verfügung wahr sei, bitte er um eine erneute Überprüfung seines Verfahrens. Er und sein Vater seien nach der Flucht vor den Soldaten nicht
D-5061/2018 wieder nach Hause gegangen. Sie hätten sich viele Tage in einer Höhle versteckt. Er sei jedoch unglücklicherweise von Kämpfern in der Nähe von E._______ gefangen genommen und ins schlimmste Gefängnis namens F._______ gebracht worden. Er sei gefoltert und nachts mit anderen Häftlingen gefesselt worden. Da das Leben dort für ihn unerträglich geworden sei, habe er beschlossen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Er habe im Gefängnis arbeiten müssen und sei von Soldaten bewacht worden. Am 19. September 2014 sei er während des Holzsammelns geflüchtet. Als die Soldaten dies bemerkt hätten, hätten sie ihn gejagt und versucht, zu erschiessen. Glücklicherweise habe er mit einem zweiten Häftling die Grenze überqueren können. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er sich davor, in ein Gefängnis eingesperrt oder hingerichtet zu werden. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
D-5061/2018 Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. In der Folge verzichtete sie darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 6.2. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der einmalige Vorfall mit den eritreischen Behörden wegen seines Vaters keine asylrelevante Intensität erreichte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater gesucht worden und dieser im Fokus der eritreischen Behörden gewesen sei. Er sei gezwungen worden, seinen Vater zu suchen, ansonsten die Soldaten ihn stattdessen mitgenommen hätten (SEM-Akte A20, F51). Später in der Anhörung führte er aus, sein Vater sei festgenommen worden (SEM- Akte A20, F66 f.). Der Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung ist somit mit der Festnahme seines Vaters die Grundlage entzogen worden, waren die eritreischen Behörden nach den Schilderungen des Beschwerdeführers doch auf der Suche nach seinem geflohenen Vater und nicht nach ihm selber. Inwiefern die Soldaten nach der Festnahme des Vaters ein Interesse an ihm selber haben sollten, legte der Beschwerdeführer nicht dar. 6.3. Während der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus Eritrea geflüchtet, weil er seiner Familie habe helfen und seine Situation verbessern wollen. Als Bauer hätte er seine wirtschaftliche Situation nie verbessern können (SEM-Akte A9, 7.01). Mit den eritreischen Behörden wie auch mit Dritten habe er nie Probleme gehabt (SEM-Akte A9, 7.02). Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, was er in den zehn Tagen zwischen dem Vorfall mit den Soldaten und seiner Ausreise gemacht habe. Er führte aus, dass er in dieser Zeit bei der Ernte weiterhelfen wollte. Mit seinem Vater habe er sich versteckt und woanders
D-5061/2018 übernachtet (SEM-Akte A20, F63). Sie hätten sich in der Einöde aufgehalten. Er habe Landwirtschaft betrieben und Getreide geschnitten. Ganz selten sei er nach Hause gegangen. Es sei nichts Besonderes in diesen zehn Tagen passiert (SEM-Akte A20, F92 ff.). Auf Beschwerdeebene macht er nun erstmals geltend, nach dem geschilderten Vorfall mit den Soldaten unglücklicherweise von Kämpfern in der Nähe von E._______ gefangen genommen und ins schlimmste Gefängnis gebracht worden zu sein. Er sei dort gefoltert worden und das Leben sei für ihn unerträglich geworden. Er habe sich daher zur Flucht entschlossen (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt anlässlich der BzP, der Anhörung und vorliegend auf Beschwerdeebene offensichtlich drei unterschiedliche Asylvorbringen vor. Während er zunächst wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise geltend machte, erwähnte er erstmals in der Anhörung den Vorfall mit den Soldaten, die seinen Vater gesucht hätten. Bereits die Darstellung dieses Vorbringens lässt mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit gewisse Zweifel aufkommen; freilich kann dies an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Jedenfalls aber erstaunt es, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis wie einen Gefängnisaufenthalt – wobei es zu Folterungen gekommen sein soll – nicht bereits anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und Anhörung erwähnt hat oder zumindest nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb er dies in jenem Zeitpunkt unterliess. Vielmehr ist festzustellen, dass dieser seine Vorbringen in Laufe des Verfahrens laufend erweiterte und steigerte, ohne diese belegen zu können. Die nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung muss als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer vermag somit keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung vorzubringen. 7. 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat. 7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
D-5061/2018 des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea- Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.4. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung nicht
D-5061/2018 glaubhaft ausgefallen sind. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. 7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
D-5061/2018 den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.1.2. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E- 5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1).
D-5061/2018 Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8).
D-5061/2018 9.1.3. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.2.2. Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist. 9.2.3. Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
D-5061/2018 Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine existentielle Notlage geraten. 9.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.3. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird der Partei, die von der Zahlung der Verfahrens-
D-5061/2018 kosten befreit wurde, zudem auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche – ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Die auf Fr. 750.– festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5061/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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