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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 D-5060/2016

29 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,398 mots·~32 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5060/2016 wiv

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).

D-5060/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland letztmals im August 2014, reiste gemäss seinen Angaben über D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2015 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befragt und am 15. Juli 2015 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, dass sein Herkunftsort von den Taliban kontrolliert werde. Er habe dort – abgesehen von den nachfolgend geltend gemachten Auslandaufenthalten – stets mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern gelebt. Sein Vater sei Kommandant der Partei Hezbe-Islami gewesen und deswegen im Jahr 2001 nach der Ankunft der Amerikaner von den Gegnern dieser Partei, Mitgliedern der Jamiat-Islami, umgebracht worden. Die Taliban hätten darauf seinen Bruder rekrutiert und in J._______ ausbilden lassen, damit dieser den Tod des Vaters räche. Im Jahr 2009 sei dieser – inzwischen Kommandant der Taliban – bei einem Angriff der Franzosen in Afghanistan umgekommen. Vom 16. Oktober 2009 bis am 19. Dezember 2011 habe er sich infolge der Probleme mit den Feinden seiner Familie als Asylsuchender in K._______ aufgehalten und dort ein College besucht. Dann sei er zusammen mit anderen Afghanen per Flug nach Kabul ausgeschafft worden. Vorher habe er sich bei der afghanischen Botschaft in L._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Bei der Wiedereinreise habe es keine Probleme gegeben. Aus Sicherheitsgründenden habe er sich den Taliban angeschlossen beziehungsweise sei von ihnen mitgenommen worden. Insbesondere habe er eine Verfolgung seitens der ehemaligen Gegnerpartei seines Vaters befürchtet. Damals seien französische und amerikanische Truppen an seinem Wohnort stationiert gewesen, welche von den Taliban bekämpft worden seien. Er habe bei den Taliban Wache geschoben und als Bodyguard gearbeitet. Ausserdem habe er den Umgang mit der Kalaschnikov und der Makarov-Pistole gelernt. Er sei einer Predigergruppe von 15 Leuten angeschlossen gewesen und habe nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Dies hätten andere Gruppen erledigt. Ungefähr im Dezember 2012 hätten sie von ihm verlangt, in ein Ausbildungslager nach

D-5060/2016 J._______ zu gehen, was er indessen nicht befolgt habe, weil er dort einer Gehirnwäsche unterzogen worden wäre, was er nicht befürwortet habe. Da seine Probleme, die seinerzeit zu seiner ersten Flucht aus Afghanistan geführt hätten, noch viel schlimmer geworden seien, habe er Afghanistan am 25. Januar 2013 erneut verlassen und sei auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Touristenvisum nach M._______ gereist, wo er bis am 6. August 2014 geblieben sei. In M._______ habe er bei den Vereinten Nationen (UNO) ein Asylgesuch gestellt, sei zu einem Interview vorgeladen worden und habe daraufhin einen Ausweis des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bekommen, der bis am 10. November 2016 gültig gewesen sei. In M._______ habe er studiert und ein Zertifikat für die Reparatur von (…) erlangt. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er sich am 6. August 2014 legal nach Afghanistan zurückbegeben. Bei der erneuten Wiedereinreise habe er wiederum keine Probleme gehabt. Am folgenden oder übernächsten Tag habe er sich mit seinem Bruder und seiner Mutter nach D._______ in J._______ begeben, wo sich seine Mutter in einem Spital habe behandeln lassen. Er sei dann noch einmal nach Kabul gereist, um dort bei der indischen Botschaft wiederum ein Visum für die Einreise nach M._______ zu bekommen. Das sei ihm jedoch verwehrt und es sei ihm eine Busse auferlegt worden mit der Begründung, er habe sich in M._______ länger als erlaubt aufgehalten. Deshalb habe er Afghanistan ohne Identitätsdokumente illegal verlassen, sei nach D._______ zurückgekehrt und mit seinem Bruder und seiner Mutter unter Beihilfe eines Schleppers E._______ gereist, wo ein Onkel lebe. Dieser habe ihm die Weiterreise nach Europa ermöglicht. Seine kranke Mutter und seinen Bruder habe er E._______ zurückgelassen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Vater viele Leute der gegnerischen Partei umgebracht habe und die Anhänger dieser Partei, welche momentan in der Behörde vertreten seien, ihn überall suchen und töten würden. Ausserdem befürchte er eine Verfolgung seitens der Taliban. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsdokumente im Original zu den Akten. Den Reisepass habe er bei seiner Tante in Afghanistan gelassen. Diese habe ihn nicht nachgeschickt, weil sich die Post weigere, Reisepässe ins Ausland zu senden. Hingegen gab er später eine Passkopie ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Transportkarten und einen Studentenausweis aus K._______, einen Ausweis des UNHCR aus M._______, diverse Ausbildungsunterlagen und verschiedene Fotos sowie ein Zustellcouvert zu den Akten.

D-5060/2016 B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet vermutlich am folgenden Tag (auf dem Rückschein nicht ersichtlich) – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liess der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge von Wegweisungshindernissen beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründen wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 erklärte das SEM, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 zur Kenntnis gebracht.

D-5060/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5060/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der Befragung vorgebracht habe, von den Taliban verschleppt beziehungsweise mitgenommen worden zu sein, während er sich gestützt auf das Anhörungsprotokoll andererseits freiwillig diesen angeschlossen habe. Zudem habe er die geltend gemachte Aufforderung der Taliban, an einem Ausbildungslager in J._______ teilzunehmen, seine Weigerung dazu sowie die Reaktion der Taliban darauf nur ungenau beschrieben. Seine Antworten zu den in diesem Zusammenhang gestellten Fragen seien teilweise abschweifend ausgefallen und würden nicht das Bild von persönlich Erlebtem vermitteln. Dies spreche auch gegen die dargelegte Verfolgung der Taliban. An dieser Schlussfolgerung vermöchten weder die nachgereichten Bilder, auf welchen der Beschwerdeführer als Taliban abgebildet sei, noch die schriftliche Eingabe vom 15. Juli 2015 etwas zu ändern, zumal die darin enthaltene Behauptung, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, alle Asylgründe zu nennen, weil die anwesende dolmetschende Person nicht verstanden worden sei, nicht gehört werden könne. Einerseits habe der Beschwerdeführer nämlich erklärt, die dolmetschende Person gut zu verstehen; andererseits habe er am Schluss der Anhörung trotz entsprechender Möglichkeit keine weiteren Asylgründe vorbringen wollen. Er müsse sich auf dieses Protokoll behaften lassen, weil es ihm rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigt habe. Somit bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner zeigten die durch die afghanischen Behörden erfolgte Passausstellung im Jahr 2010 und die mehrmaligen Ein- und Ausreisen nach und aus Afghanistan mit dem eigenen Reisepass, dass von Seiten der afghanischen Behörden nichts gegen ihn vorliege. Er gelte – auch in Berücksichtigung des familiären Hintergrundes – als unbescholtener Bürger. An dieser Schlussfolgerung vermöge der in M._______ ausgestellte Flüchtlingsausweis nichts zu ändern, da sich jemand, der sich freiwillig dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstelle (vgl. Art. 1C Abs. 1 FK) oder freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe, zurückgekehrt sei

D-5060/2016 und sich dort niedergelassen habe (vgl. Art. 1C Abs. 4 FK), nicht mehr auf den Flüchtlingsschutz berufen könne. Als tatsächlich gefährdete Person wäre der Beschwerdeführer wohl kaum nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Einwand, er habe der kranken Mutter helfen müssen, vermöge nicht zu überzeugen, da diese Hilfe auch durch andere Familienmitglieder hätte erbracht werden können. Insgesamt sei somit weder die behauptete Verfolgung durch die Taliban noch eine allfällige Furcht vor Verfolgung seitens der afghanischen Behörden glaubhaft gemacht worden. 5.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, dass das SEM den Sachverhalt falsch interpretiert sowie nicht korrekt und vollständig festgestellt habe. So habe der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt, er habe in L._______ Asyl beantragt und sei im Dezember 2011 nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung jedoch bloss festgehalten, dass er als Student in L._______ gewesen sei und damit den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Auch die eingereichten Beweismittel würden den von ihm vorgebrachten Sachverhalt bestätigen. Obwohl er ferner kurz nach seiner Einreise in M._______ beim UNHCR Asyl beantragt habe, beschreibe das SEM den Sachverhalt dahingehend, dass er zwecks Studium nach M._______ gereist sei, was ebenfalls keine korrekte Feststellung des Sachverhalts darstelle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer von sich aus nie das Wort „verschleppen“ verwendet, sondern habe dargelegt, dass er nach seiner Ausschaffung aus L._______ nicht habe kämpfen wollen, indessen nur um seiner eigenen Sicherheit willen und mangels Alternative mit den Taliban zusammengearbeitet habe, da ausserhalb seines Dorfes die Feinde seines Vaters geherrscht hätten und er sich in den von den Taliban kontrollierten Gebieten nicht allein gegen diese habe zur Wehr setzen können. Ausserdem habe er die Begegnung mit den Taliban, den Grund seiner Zusammenarbeit, seine Ausbildung und die Einsätze sowie einige Namen von Personen seiner Gruppe ausreichend und genügend detailliert dargelegt. Seine Aussagen würden zudem durch die eingereichten Fotos und die Karte „Waffenschein“ bekräftigt. Da er in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet gewohnt habe, hätte Widerstand seinen Tod bedeutet. Als ihm befohlen worden sei, im Winter nach J._______ zu gehen, habe man kein genaues Datum genannt. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Taliban die Zeit, in der die Satelliten anscheinend nicht funktioniert hätten, zur illegalen Ein- und Ausreise nach und von J._______ benutzt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung nicht ernst genommen gefühlt, weil seine langen Aussagen nur kurz übersetzt oder zusammengefasst worden seien. Wer in Afghanistan lebe, müsse sich der einen oder anderen Gruppierung anschliessen, da er

D-5060/2016 sonst als Feind betrachtet und getötet werde. Als Angehöriger der Ethnie der Pathanen und als Sohn oder Bruder zweier Widerstandskämpfer und Kommandanten habe er im Übrigen keine Chance, in von der afghanischen Regierung kontrollierten Gebieten Zuflucht zu finden. Die Gefahr, dabei von Regierungsangehörigen oder Privatleuten aus asylrelevanten Gründen belangt zu werden, sei mehr als nur wahrscheinlich, zumal die Gegner seines Vaters und Bruders in der afghanischen Regierung vertreten seien. Somit sei es nachvollziehbar, dass er aus Rache für die Taten seines Vaters und Bruders zur Rechenschaft gezogen würde. Somit wäre sein Leben auch in Kabul oder an anderen Orten gefährdet. Ebenso sei er einer Gefahr ausgesetzt, wenn die Taliban erfahren würden, dass er in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet Zuflucht gesucht habe, da die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten verfügten und somit auch in Kabul gezielt Personen einschüchtern, entführen oder töten könnten. Auch andere kriminelle Gruppierungen hätten zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul beigetragen. Die afghanischen Behörden seien weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Im ganzen Land bestehe das Risiko von Terroranschlägen. Angesichts dieser prekären Sicherheitslage werde die Nato-Trainingsmission Resolute Support (RS) über 2016 hinaus weitergeführt. In Anbetracht der erwähnten Gründe würden die Schilderungen des Beschwerdeführers klare Realkennzeichen enthalten, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Seine Angaben seien widerspruchsfrei, schlüssig und emotional dargelegt worden. Somit habe das SEM den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohten im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden

D-5060/2016 Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.4 Vorab wurden verschiedene Verfahresmängel gerügt, zu welchen wie folgt Stellung genommen wird: 5.4.1 Zwar hat das SEM den Sachverhalt in der Tat ungenau festgestellt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in L._______ darauf beschränkte darzulegen, der Beschwerdeführer habe sich dort zwischen 2009 und 2011 als Student aufgehalten, obwohl er gestützt auf die Aktenlage in K._______ auch um Asyl nachgesucht hatte. So antwortete er anlässlich der Befragung auf die Frage, ob er jemals in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Drittstaates ein Asylgesuch eingereicht habe, er habe in L._______ im Oktober 2009 und in N._______ bei den Vereinten Nationen im Januar 2013 ein Asylgesuch gestellt (vgl. Akte A5/12 S. 5). Somit befand sich der Beschwerdeführer nicht nur als Student, sondern auch als Asylsuchender in K._______. Indessen entstand und entsteht ihm aus dieser unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM kein Nachteil. Einerseits hat das SEM aus dieser unvollständigen Feststellung des Sachverhalts keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Schlüsse gezogen und andererseits wurde vom SEM und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht die asylrechtliche Gefährdung seiner Person im Zeitpunkt des Entscheides und nicht im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2009 in K._______ beurteilt. Allein aus dieser unvollständigen Sachverhaltsfeststellung rechtfertigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des korrekten und vollständigen Sachverhalts nicht. Ferner kann der Vorwurf nicht geteilt werden, wonach das SEM den Sachverhalt zusätzlich unkorrekt festgestellt habe, indem es bloss festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei zwecks Studium nach M._______ gereist, obwohl er auch in diesem Land bei den Vereinten Nationen ein Asylgesuch gestellt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde nämlich – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in M._______ ein Studium absolviert

D-5060/2016 habe – auch festgehalten, dass er während seines Aufenthaltes in M._______ das UNHCR kontaktiert und einen Asylantrag eingereicht habe. Damit hat das SEM in diesem Punkt den Sachverhalt – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – korrekt und vollständig festgestellt. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Taliban nie das Wort „verschleppen“ gebraucht, mithin der sinngemässe Vorwurf, das SEM habe von sich aus festgehalten, der Beschwerdeführer sei von den Taliban verschleppt worden, vermag nicht zu überzeugen. Anlässlich der Befragung brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. Akte A5/12 S. 8), was dem Inhalt des Wortes „verschleppen“ entspricht oder zumindest sehr nahe kommt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Wort „verschleppen“ verwendet hat, auch wenn der Beschwerdeführer selber nicht dieses Wort, sondern ein anderes Wort mit einem vergleichbaren Inhalt gebrauchte. Somit ist der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Weise unkorrekt und unvollständig dargestellt, in zwei der gerügten Fälle unzutreffend und in einem weiteren Fall zwar zutreffend, aber nicht relevant für die Beurteilung, weshalb die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unkorrekten Sachverhaltsfeststellung vorliegend nicht geeignet ist, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des Sachverhalts zu bewirken. 5.4.2 Sodann können die im undatierten Schreiben, welches am 29. Juli 2015 beim SEM einging, geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden Person nicht geglaubt werden, da sich den beiden Protokollen keine Übersetzungsprobleme entnehmen lassen, der Beschwerdeführer jeweils die Frage, wie er die dolmetschende Person verstehe, mit „gut“ beantwortete und die beiden Protokolle vorbehaltlos unterschrieb, womit er zu erkennen gab, dass diese ihm rückübersetzt wurden und deren Inhalt seinen Aussagen entspricht. Ausserdem hatte er auch keine zusätzlichen Bemerkungen anzubringen. Unter diesen Umständen hat er sich die in den beiden Protokollen festgehaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. 5.4.3 Des Weiteren kann auch der Vorwurf in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei weder von der dolmetschenden noch von der befragenden Person anlässlich der Anhörung ernst genommen worden, weil seine langen Aussagen nur kurz übersetzt und zusammengefasst worden seien, nicht gehört werden. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (Paschtu) rückübersetzt wurde. Mit

D-5060/2016 seiner vorbehaltlosen Unterschrift bestätigte er dies und auch die Tatsache, dass die im Protokoll enthaltenen Aussagen seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A19/14 S. 13). Spätestens am Ende der Anhörung hätte der Beschwerdeführer eine allfällige fehlerhafte oder mangelhafte Übersetzung rügen müssen, was er indessen unterliess. Überdies wurden von der anwesenden Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen die Anhörung oder die Übersetzung notiert (vgl. Akte A19/14 S. 14). Unter diesen Umständen sind die erst später erhobenen Vorwürfe als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren. 5.4.4 Insgesamt sind somit keine Verfahrensmängel festzustellen, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge hätten. 5.5 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden können: 5.5.1 So sagte der Beschwerdeführer von sich aus anlässlich der Befragung aus, die Taliban hätten ihn nach seiner Rückkehr aus K._______ mitgenommen und ihm gesagt, er müsse seinen Vater und seinen Bruder rächen (vgl. Akte A5/12 S. 8), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Heimat bei den Taliban aufgehalten, weil er an seinem Wohnort aus Sicherheitsgründen nicht habe übernachten können (vgl. Akte A19/14 S. 4). Eine Mitnahme durch die Taliban erwähnte er nicht; vielmehr führte er aus, er habe die Einladung der Taliban angenommen (vgl. Akte A19/14 S. 4). Eine Einladung und eine Mitnahme beziehungsweise eine Verschleppung stellen indessen zwei völlig verschiedene Sachverhalte dar. Folglich ist die vom SEM in diesem Zusammenhang aufgeführte Widersprüchlichkeit der Aussagen zu bestätigen. 5.5.2 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt bei den Taliban sowie die Trennung von ihnen substanzlos ausgefallen sind. So stellte er den Tagesablauf nur äusserst marginal dar, und zu seinen Tätigkeiten bei den Taliban gab er bloss an, Wache gestanden und als Bodyguard gedient zu haben. Auch seine Flucht aus dem Machtbereich der Taliban schilderte er nur plakativ und oberflächlich. Seinen Aussagen konnte beispielsweise nicht entnommen werden, wie er die Flucht vorbereitet und welche Vorkehrungen er zu seiner Sicherheit getroffen haben will (vgl. Akte A19/14 S. 6 ff.), was indessen für

D-5060/2016 das Gelingen einer Flucht aus dem Machtbereich der Taliban Voraussetzung ist. Zudem äusserte er sich nicht darüber, wo und unter welchen Umständen er die Zeit zwischen seiner Flucht von den Taliban im Dezember 2012 und seiner Ausreise aus Afghanistan Ende Januar 2013 verbracht sowie was er in dieser Zeit zum Schutz seiner Person vorgekehrt habe, obwohl zu erwarten wäre, dass dies zentrale Aspekte einer tatsächlich verfolgten Person sein müssten. Auch gab er keine persönlichen Erlebnisse preis, so dass der Eindruck entstanden ist, er habe diesen Aufenthalt bei den Taliban gar nicht selber erlebt. Selbst die Zeitspanne, innert welcher er sich bei den Taliban aufgehalten habe, konnte er nicht präzis angeben (vgl. Akte A19/14 S. 4). Auch seine Aussage, er habe jeweils nicht gewusst, wohin sich die Taliban begeben hätten, vermag angesichts seines Aufenthalts mit ihnen und seiner Aufgabe als Wache und Bodyguard nicht zu überzeugen (vgl. Akte A19/14 S. 5). Schliesslich gab er an, in einer Predigergruppe der Taliban gewesen zu sein (vgl. Akte A19/14 S. 5 ff.), weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er zur militärischen Ausbildung nach D._______ hätte geschickt werden sollen. Aufgrund dieser substanzlosen und teilweise nicht nachvollziehbaren Aussagen kann ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er sich bei den Taliban aufgehalten hat und von ihnen zwecks militärischer Ausbildung hätte nach D._______ geschickt werden sollen. Angesichts dieser Schlussfolgerungen ist die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban nicht begründet. 5.5.3 An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos, auf welchen er in militärischer Kleidung teilweise zusammen mit anderen Personen und teilweise allein mit einem Ausweis und einem Gewehr zu sehen ist, nichts zu ändern, zumal diese auch in einem ganz anderen als dem – bereits als unglaubhaft festgestellten – Zusammenhang entstanden sein können. Auch der Waffenschein ändert an dieser Einschätzung nichts, da dieser leicht beschaffbar und daher nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer als Taliban erscheinen zu lassen. 5.5.4 Angesichts dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von den Taliban wegen der angeblichen – nicht glaubhaften – Flucht verfolgt würde. 5.5.5 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die seinen Asylgründen zugrundeliegenden Probleme seiner Familie mit ihren Fein-

D-5060/2016 den und deren Motive für die Feindschaft nicht substanziell und nachvollziehbar hat schildern können. So legte er anlässlich der Anhörung bloss dar, die Feinde der Familie würden beim Staat arbeiten und die Feindschaft beziehe sich auf frühere Jahre, in welchen Kämpfe der verschiedenen Widerstandsgruppen stattgefunden hätten, wobei es auch Tote gegeben habe (vgl. Akte A19/14 S. 4 und 11), weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er persönlich, der nie in diese Kämpfe verwickelt gewesen sei, verfolgt sein soll. Auch wenn sein Vater tatsächlich Kommandant der Hezbe-Islami gewesen sein soll, wie er anlässlich der Befragung darlegte, ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Verfolgung der Angehörigen – mithin auch des Beschwerdeführers – auszugehen, sollte eine solche jemals realistisch gewesen sein, da die Hezbe-Islami im September 2016 ein Friedensabkommen mit der Regierung abgeschlossen hat, welches den Zugehörigen dieser Organisation Straffreiheit und die Mitarbeit in der Regierung zusichert (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Afghanistan signs deal with militant Hekmatyar, 22. September 2016, http://www.bbc.com/news/ word-asia-37438674, abgerufen am 1. Dezember 2016). Somit kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan von staatlichen Sicherheitskräften oder von anderen Gruppierungen verfolgt sein soll. 5.5.6 Diese Einschätzungen werden überdies dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in K._______ einen echten Reisepass besorgte und in sein Heimatland zurückgekehrt sein will, ohne bei der Wiedereinreise in Schwierigkeiten geraten zu sein (vgl. Akte A19/14 S. 2 f.). Auch die erneute Ausreise nach M._______ sowie die zweite Wiedereinreise in Afghanistan seien problemlos und im Übrigen mit dem eigenen Reisepass über den Luftweg erfolgt (vgl. Akte A19/14 S. 3). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu, am 25. Januar 2013 legal von Afghanistan nach M._______ und am 6. Januar 2014 legal von M._______ nach Kabul gereist zu sein (vgl. Akte A19/14 S. 8). Somit ist er mehrmals kontrolliert aus seinem Heimatland ausgereist und in dieses zurückgekehrt, ohne je mit Schwierigkeiten seitens der Sicherheitskräfte konfrontiert worden zu sein, was grundsätzlich gegen eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes spricht. Auch die Tatsache, dass er von den (…) Behörden nach Erreichen der Volljährigkeit nach Afghanistan deportiert wurde, kann als Hinweis für eine fehlende Verfolgung verstanden werden, zumal die (…) Behörden an das Non-Refoulementgebot gebunden sind und den Beschwerdeführer im Fall einer damals bestehenden Verfolgung nicht nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Auch diese Fakten sprehttp://www.bbc.com/news/word-asia-37438674 http://www.bbc.com/news/word-asia-37438674

D-5060/2016 chen dagegen, dass er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von irgendeiner Seite – insbesondere nicht von staatlicher Seite – Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. 5.5.7 Im Übrigen ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers selber nicht mit einer tatsächlichen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vereinbar: Keine Person würde sich ohne zwingenden Grund mehrmals ins Heimatland zurückbegeben beziehungsweise mehrmals legal ein- und ausreisen und damit das Risiko einer möglichen Verfolgung mehrmals eingehen, wenn sie tatsächlich eine Verfolgung befürchten würde. Allein die geltend gemachte Erkrankung seiner Mutter kann nicht als zwingender Grund für eine Rückkehr betrachtet werden, zumal diese auch von einer anderen verwandten Person nach D._______ hätte gebracht werden können. 5.6 Insgesamt können die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, weshalb seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland nicht begründet ist. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der Bevölkerung in Afghanistan aufgrund der insgesamt nach wie vor prekären Sicherheitslage keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-5060/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-5060/2016 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche im Ergebnis nach wie vor zutreffend ist. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen sind in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf der vergangenen Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Sodann ist in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet

D-5060/2016 wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute fast 24-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er abgesehen von seinen beiden längeren Auslandaufenthalten in K._______ und M._______ gelebt habe (vgl. Akte A5/12 S. 4). In B._______ sollen gemäss seinen Angaben zwar noch eine verheiratete Schwester und eine verheiratete Tante leben. Indessen ist eine Rückkehr dorthin gemäss geltender Praxis (vgl. BVGE 2011/7) nicht zumutbar. Sein Vater sei gestorben und seine Mutter und sein Bruder würden sich bei seinen beiden Onkeln in Z._______ aufhalten (vgl. Akte A5/12 S. 5). Er sagte aus, weder in Kabul noch in Mazar-e-Sharif oder in Herat über Familienangehörige oder Verwandte zu verfügen (vgl. Akte A19/14 S. 4). 7.4.3 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, im Fall des Beschwerdeführers würden individuell begünstigende Faktoren vorliegen, welche für seine Wiedereingliederung in Kabul, in Mazar-e-Sharif oder in Herat sprächen, weil er aus einer wohlhabenden Familie in Afghanistan stamme, im Ausland eine gute Ausbildung mit einem Abschlusszertifikat im (…) genossen habe, nebst seiner Muttersprache Paschtou über gute (…) verfüge und jung, ledig und gesund sei. Unter diesen Umständen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. 7.4.4 Diese Einschätzung kann – in Berücksichtigung des vorangehend erwähnten Urteils BVGE 2011/7 – nicht geteilt werden. Danach ist es unerlässlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul, in Mazar-e-Sharif oder in Herat über ein tragfähiges Bezie-

D-5060/2016 hungsnetz verfügen müsste, da er ohne ein solches aufgrund der schwierigen Lebensverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, auch in den drei erwähnten Städten in eine lebensbedrohende Situation zu geraten. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass er aus einer wohlhabenden Familie stammt, nichts zu ändern, zumal allein ausreichende finanzielle Mittel nicht darüber hinwegtäuschen können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan – in die drei erwähnten Städte – ohne eine solide soziale Einbindung mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren ausgesetzt wäre, welche als konkrete Gefährdung seiner Person zu betrachten sind. 7.4.5 Weil der Beschwerdeführer in den drei Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat nicht über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, ist einer der unerlässlichen begünstigenden Faktoren nicht erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nicht als zumutbar zu betrachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7.5 Die mit Eingabe vom 19. August 2016 angehobene Beschwerde ist bezüglich der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, weshalb diese aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 9.1 Dem Beschwerdeführer wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich seine Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote

D-5060/2016 eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs wird bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von sieben Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 1050.- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erachtet und auf die Hälfte reduziert. Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 525.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5060/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 525.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5060/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 D-5060/2016 — Swissrulings