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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 D-5060/2010

4 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,286 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Gesuch um Fristwiederherstellung / Nichteintreten ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5060/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren) / Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5060/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Juni 2007 verliess und über Niger nach Libyen reiste, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt, dass er im Juli 2008 nach Italien gelangte und dort ein Asylgesuch eingereichte, dass er am 24. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, der Beschwerdeführer sei am (...) und (...) 2008 sowie am (...) 2008 durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden, dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und zu den Asylgründen vom 30. April 2010 im EVZ B._______ das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei angab, er habe in Italien bereits einen negativen Asyl entscheid erhalten, es gebe aber keine konkreten Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, D-5060/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe am (...) und am (...) 2008 in Italien zwei Asylgesuche eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC hervorgehe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 1. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückkehr nach Italien kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellten und auch das eingereichte Beweismittel (ein Flugblatt "Delta News") nichts an der Zuständigkeit Italiens ändere, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er gleichzeitig gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das D-5060/2010 Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erachten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 14. Juli 2010 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Fristwiederherstellung zuständig ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5060/2010 dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010 als abschliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb kein Anlass für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung besteht und der Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch nicht abzuwarten ist, zumal in der Sache sofort entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches geltend macht, jemand vom Durchgangszentrum D._______ habe die angefochtene Verfügung am 29. Juni 2010 entgegengenommen und den Rückschein unterzeichnet, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer jedoch erst am 5. Juli 2010 ausgehändigt worden sei, was sich durch den Eintrag im internen Postbuch des Durchgangszentrums belegen lasse, dass man sich im Durchgangszentrum nicht bewusst gewesen sei, durch die Unterzeichnung des Rückscheines den Fristenlauf auszulösen, dass der Beschwerde eine Kopie des internen Postbuches des Durchgangszentrums beilag, welche die Aushändigung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 bestätigt, dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Durchgangszentrum D._______ ergaben, dass jemand vom Personal die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 29. Juni 2010 entgegengenommen und den Rückschein unterzeichnet hat, D-5060/2010 dass die Aushändigung an den Beschwerdeführer – gegen Unterschrift im internen Postbuch – erst erfolgte, als er am 5. Juli 2010 (zufällig) angetroffen wurde, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer keine Zugriffsmöglichkeit auf die angefochtene Verfügung hatte und für ihn nicht erkennbar war, dass eine an ihn adressierte Postsendung eingegangen war, dass er als Asylsuchender auch keinen Einfluss auf die Organisation des Posteingangs beziehungsweise die Postweiterleitung des Durchgangszentrums hatte, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass bei vorliegender Sachlage die vorstehend erwähnten Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind und die versäumte Frist wiederherzustellen ist, weshalb das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen ist, dass somit auf die insoweit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachtende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und D-5060/2010 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (siehe nachfolgend), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort um Asyl nachgesucht hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – keine Hinweise bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden D-5060/2010 völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-5027/2010 vom 15. Juli 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass somit – zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt – nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), D-5060/2010 dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 14. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass in Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 VwVG), dass das mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die diesbezüglichen Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5060/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen. 2. Für das Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Die Beschwerde vom 12. Juli 2010 wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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