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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 D-506/2012

28 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,873 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-506/2012 law/bah

Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…) Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).

D-506/2012 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 4. Januar 2009 und gelangte am 9. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Am 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe Probleme mit der Armee und der Bewegung gehabt, da er eine in C._______ ausgestellte Identitätskarte habe. Unbekannte hätten ihn angerufen und von ihm Geld verlangt. Sie hätten gedroht, ihn zu erschiessen, falls er nicht Geld an einem von ihnen genannten Ort deponiere. Man habe ihn angerufen und ihm gesagt, das Geld sei abgeholt worden, er könne gehen. Er sei ständig so bedroht worden. Die Armee habe ihn vier- oder fünfmal mitgenommen und befragt und ihm aufgrund seines Herkunftsorts vorgeworfen, er habe die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zurzeit keinen Kontakt mit seinen Eltern und wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Seine Ehefrau wohne zusammen mit den beiden Kindern bei einem Pfarrer. Die Armee sage, er sei bei den LTTE gewesen, und suche ihn. Er habe 35 bis 40 Fahrzeuge verkauft, die auf seinen Namen registriert gewesen seien. Man habe ihn beschuldigt, Fahrzeuge an die LTTE verkauft zu haben. Angehörige anderer Bewegungen hätten ihn angerufen und Drohungen ausgesprochen. Man habe im Mai 2008 Geld von ihm verlangt, er habe gezahlt. Am 15. Oktober 2008 sei er erneut telefonisch bedroht und erpresst worden, worauf er die Telefonnummer gewechselt habe. Die Armee habe ihn im November 2008 mitgenommen und befragt. Man habe ihm gesagt, man werde seine Geschäfte untersuchen und ihn erneut vorladen, falls man Beweise gegen ihn habe. Bereits zuvor sei er belästigt und bedroht worden, wenn seine Identitätskarte überprüft worden sei. Als dies geschehen sei, habe seine Familie Angst bekommen und gewollt, dass er an einen ungefährlichen Ort gehe. Nachdem der Krieg vorbei gewesen sei, habe man seine Fahrzeugausweise gefunden und nach ihm gefragt. Seine Frau habe sich deshalb zusammen mit den

D-506/2012 Kindern versteckt. Bevor er nach B._______ gekommen sei, habe er im Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei er von den LTTE bedrängt worden, bei ihnen mitzumachen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Kopien von Fahrzeugausweisen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter am 10. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-

D-506/2012 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-506/2012 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu sehen, die während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Das Land befinde sich unter Regierungskontrolle und die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei zerschlagen worden und stelle auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen habe seit Ende des Kriegs stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zu, dass die Sicherheitskräfte alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Vielmehr habe er im Jahr 2000 das Vanni-Gebiet verlassen, da er sich nicht für die LTTE habe engagieren wollen. Er habe angegeben, im Januar 2009 mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist zu sein, was verdeutliche, dass er von den Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE unterstützt zu haben. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat entwickelt. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam auszulöschen. Es werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens unschädlich zu machen. Ein anderes Ziel, die Vernichtung des tamilischen Volkes, nehme langsam Konturen an. Sämtliche von den LTTE angelegten Friedhöfe seien zerstört worden, in den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend

D-506/2012 Enteignungen statt und die beschlagnahmten Grundstücke würden an Unternehmen verpachtet, damit dort touristische Projekte verwirklicht werden könnten. Ziel sei auch eine demographische Umgestaltung der traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete. Gleichzeitig seien Absichten der Regierung erkennbar, die Bildung in den tamilischen Gebieten "zu singhalisieren". Die Sicherheitslage im Norden und Osten Sri Lankas habe sich seit der Vernichtung der LTTE stetig verschlechtert. Regierungsfreundliche Milizen seien zur offenen Kriminalität übergegangen. Die Armee lege den Tätern gegenüber eine grosse Toleranz zutage, die vermuten lasse, dass der Regierung die Verunsicherung der tamilischen und muslimischen Bevölkerung gelegen komme. Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer, der von der Polizei und den Milizen befragt und bedroht worden sei, heute noch Verdachtsmomente bestünden. Zusätzlich verdächtig seien Tamilen, die kurz vor der Endoffensive der Armee das Land verlassen hätten. Seine Ausreise Anfang 2009 und die Asylgesuchstellung in der Schweiz könnte als Bestätigung dafür gewertet werden, dass die Verdächtigungen und Festnahmen nicht zu Unrecht erfolgt seien. Seine Eltern und eine Schwester seien nach monatelanger Internierung in einem Militärlager nach C._______ zurückgekehrt. Die Familienbande im Vanni-Gebiet könnten für die Sicherheitskräfte ein zusätzlicher Grund sein, ihn nach einer Rückkehr genauer unter die Lupe zu nehmen. Sri Lanka gehöre zu den Ländern, wo bei Befragungen Folter flächendeckend eingesetzt werde. Die Gefahr, die ihm seitens der Milizen drohe, sei ebenso gross. In B._______ sei er mutmasslich von Mitgliedern der EDPD (Eelam People's Democratic Party) bedroht und erpresst worden. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrzeughändler offensichtlich einer etwas wohlhabenderen Schicht zugerechnet worden. Die Rückkehr aus dem Ausland sei für die Milizen mit der Regelvermutung verknüpft, Heimkehrer hätten viel Geld in der Tasche, was sie zu potentiellen Opfern für Erpressung und Entführung mache. In dem im April 2011 veröffentlichten Bericht des UNO-Generalsekretärs sei festgestellt worden, dass sowohl die srilankischen Regierungstruppen als auch die LTTE bei ihren militärischen Operationen die Rechte der Zivilbevölkerung missachtet und gegen internationale Gesetze verstossen hätten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Kriegshandlungen müssten angesichts der vermuteten Zahl von getöteten Zivilisten als Genozid bezeichnet werden. Es sei eine Frage der Zeit, bis die UNO ihr Versagen in Sri Lanka zugeben müsse, da sie den sich ankündi-

D-506/2012 genden Genozid nicht verhindert habe. Auch im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 bleibe erstaunlicherweise der Völkermord vom Mai 2009 unerwähnt. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

D-506/2012 5.3. Der Beschwerdeführer führte bei seinen Befragungen aus, die Armee habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, da er aus C._______ stamme und dies auf seiner Identitätskarte ersichtlich gewesen sei. Er habe eine Autorikscha gefahren und sei an der Haltestelle belästigt und bedroht worden. Im November 2008 sei er von der Armee mitgenommen und befragt worden. Man habe ihn über seine Geschäfte befragt und gefragt, ob er den LTTE Fahrzeuge schicke. Er habe zwei Stunden lang auf dem Polizeiposten bleiben müssen; zuerst habe er warten müssen und dann sei er vom Leiter des Postens befragt worden. Aufgrund dieser Schilderungen ist anzunehmen, dass die Armee über die Geschäfte des Beschwerdeführers – Personentransporte mit der Autorikscha und Fahrzeugverkauf ins Vanni-Gebiet – im Bilde war. Er konnte indessen den Polizeiposten nach zwei Stunden wieder verlassen, was darauf hindeutet, dass er die ihm gestellten Fragen aus Sicht der Behörden befriedigend beantworten konnte. Der Umstand, dass die Armee bei den verkauften Fahrzeugen auf ihn lautende Papiere gefunden haben soll, ändert nichts an dieser Ausgangslage. Der Armee war offenbar bekannt, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuge verkaufte und es lagen Papiere des "Departments of Motor Traffic" vor, weshalb sich daraus keine zusätzliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt. Die Befragungen und der geäusserte Verdacht, er könnte mit Leuten der LTTE Geschäfte machen, mögen den Beschwerdeführer zwar geängstigt haben. Es bestanden aber aus Sicht der Behörden offenbar keine konkreten Anhaltspunkte, welche diesen Verdacht bestärkt hätten. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer den Polizeiposten nicht verlassen können, sondern mit weiteren gegen ihn gerichteten Untersuchungsmassnahmen rechnen müssen. 5.4. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei von Leuten einer militanten Gruppierung um Geld erpresst worden. Im Mai 2008 habe er bezahlt und im Oktober 2008 sei er erneut angerufen und um Geld angegangen worden. Daraufhin habe er seine Telefonnummer gewechselt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss handelte es sich dabei um eine gemeinrechtlich motivierte Straftat. Er machte nicht geltend, dass neben der Geldforderung weitere Forderungen gestellt wurden, die auf eine asylrechtlich relevante Motivation der Erpresser hindeuteten. Da er eigenen Aussagen gemäss keinerlei politische Aktivitäten hatte, ist eine solche Motivation auch nicht naheliegend. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht wurde und gegen ihn nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlich-

D-506/2012 keit zu einer Verfolgung hätte führen können. Diese Auffassung wird durch den Umstand, dass er Sri Lanka legal verliess, bestärkt. Seinen Aussagen gemäss wurde er in D._______, bei B._______ und auf dem Flughafen von Colombo kontrolliert (vgl. act. A1/10 S. 7). Wäre er gesucht worden, hätte er eine Reise mit seinem echten Reisepass kaum gewagt. Es lagen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm von militanten Gruppierungen Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte. 5.6. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).

D-506/2012 5.7. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer solchen Risikogruppe angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wurde, den LTTE nahezustehen. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit gut zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich kann angesichts seiner Aussagen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Wenngleich er in Sri Lanka finanziell nicht schlecht gestellt war, verfügt er dort offenbar über keine erheblichen Vermögenswerte, anders liesse sich kaum erklären, weshalb er seine Ehefrau von der Schweiz aus mit Teilen seiner Sozialhilfe finanziell unterstützt (vgl. act. A13/11 S. 6 f.). 5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

D-506/2012 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

D-506/2012 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-

D-506/2012 ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-

D-506/2012 pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 7.4.3. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 in E._______ bei B._______ (vgl. act. A1/10 S. 1, A13/11 S. 3), das nicht im Vanni-Gebiet liegt. Er wird zumindest vorübergehend am Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder Unterkunft finden können. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und reichlich Berufserfahrung (vgl. act. A1/10 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er auf ein existierendes, soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe – möglich sein wird. Auch wenn er mittlerweile seit über zwei Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-506/2012 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-506/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-506/2012 — Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 D-506/2012 — Swissrulings