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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-5053/2006

16 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,559 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. Dezember 2005 i. S. Flüchtlingse...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5053/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch Nicolas Proschek, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5053/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. oder 3. Mai 2002 und gelangten zunächst nach Damaskus (Syrien). Von dort aus seien sie mit dem Flugzeug in ein ihnen unbekanntes Land geflogen. Am 1. Juni 2002 seien sie von dort herkommend in einem Auto in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum F._______ Asylgesuche, wurden dort am 6. Juni 2002 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2002 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 31. Oktober 2002 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung der Asylgesuche brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater habe eine hohe Position in der irakischen Regierung innegehabt und sei beim Geheimdienst als sogenannter Sippenführer und Militärberater tätig gewesen. Auf Fotos sei er zusammen mit Saddam Hussein zu sehen, welchen er zweimal persönlich getroffen habe. Er selber habe ebenfalls seit dem Jahr 1987 für den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Er sei ein Leibwächter seines Vaters gewesen. Auch seine beiden Brüder seien für den Geheimdienst der Zentralregierung tätig gewesen. Sie alle seien Mitglieder der Baath-Partei gewesen. Aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Zentralregierung hätten sie Probleme mit den kurdischen Parteien, namentlich mit der Patriotic Union of Kurdistan (PUK), gehabt. Sein Vater habe im Jahr 1985 im Auftrag des irakischen Militärs zehn kurdische Partisanen (Peschmerga) festgenommen, welche in der Folge spurlos verschwunden seien. Die PUK habe sich deswegen rächen wollen. Die PUK habe seinen Vater im Jahr 1991 schriftlich aufgefordert, mit den Kurden und gegen die Zentralregierung zu kämpfen. Sein Vater habe den Brief jedoch an den irakischen Geheimdienst weitergeleitet. Im Jahr 1986 sei ein Onkel von der PUK umgebracht worden. Er selber habe im Januar 1994 bei einem vermutlich von der PUK verübten Anschlag Schussverletzungen erlitten; sein Cousin sei damals ums Leben gekommen. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2001 bei einem Bombenattentat der PUK umgekommen. Seine Schwester habe einen jüdi- D-5053/2006 schen Iraker geheiratet und sei im Jahr 1994 mit ihrem Mann heimlich nach Israel ausgewandert. Am 30. April 2002 hätten sie die Mitteilung erhalten, dass seine Schwester ihnen eine Tasche mit Kleider, Briefen und Fotos geschickt habe. Sein Vater habe einen Taxichauffeur beauftragt, diese Tasche in Suleimaniya abzuholen. Der Bote sei am 1. Mai 2002 bei einem Kontrollpunkt verhaftet und die Tasche beschlagnahmt worden. In der Folge hätten die Sicherheitsbehörden seine Eltern, seinen Bruder sowie fünf Leibwächter seines Vaters verhaftet. Er selber habe sich an diesem Tag zusammen mit seiner Ehefrau in Mosul aufgehalten und habe durch ein Telefongespräch mit Nachbarn von der Festnahme seiner Familienangehörigen erfahren. Sein Freund A. habe ihm am nächsten Tag mitgeteilt, die verhafteten Familienangehörigen seien nach Bagdad ins Gefängnis gebracht worden. Er habe auch erfahren, dass die Behörden im Haus Fotos gefunden hätten, auf denen unter anderem Bill Clinton anlässlich der Trauerfeier für Isaak Rabin abgebildet gewesen sei. Diese Bilder hätten sie bereits im Jahr 2001 von seiner Schwester aus Israel erhalten. Die Behörden hätten natürlich auch festgestellt, dass die am Kontrollpunkt beschlagnahmte Tasche mit Sachen aus Israel gefüllt gewesen sei. Seine Familie sei deswegen der Spionage für Israel verdächtigt worden; aus diesem Grund sei auch die Verhaftung seiner Familienangehörigen erfolgt. A., dessen Bruder beim Geheimdienst in Mosul arbeite, habe gemeint, die Lage sei gefährlich. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zusammen mit seiner Ehefrau und mit Hilfe von A. in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2002 aus dem Irak ausgereist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern erklärte, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes mit diesem zusammen ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten: Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin, Militärbüchlein des Beschwerdeführers, mehrere Fotos (Originale sowie Kopien), ein Faxschreiben vom 13. Juni 2002, die Kopie eines Zuckerbeutels der Syrian Arab Airlines, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D. S. vom 29. Juli 2002. B. Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren. D-5053/2006 C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 – eröffnet am 16. Dezember 2005 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Januar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: deutsche Übersetzung eines Auszugs aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers (inkl. Kopie der fraglichen Seiten des Militärbüchleins), Kopie eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. D. S. vom 29. Juli 2002, Internetausdruck eines Artikels von wadinet.at vom 20. Dezember 2005, Appell von Amnesty International Österreich vom 30. November 2005, Internetausdruck eines Artikels von peyamner.com vom Mai 2005, inkl. deutsche Übersetzung, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 23. Dezember 2005. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 D-5053/2006 VwVG) wurde abgewiesen, ebenso dasjenige um Einräumung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 23. Januar 2006 den Kurzbericht des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) vom 8. August 2002 sowie zwei weitere Fotos (alles in Kopie) als Beweismittel nachreichen. G. Mit Eingaben vom 10. und 17. Februar 2006 wurden eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2006 sowie ein Faxschreiben der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2006 zu den Akten gereicht. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Angesichts der am 10. und 17. Februar 2006 nachgereichten Beschwerdeergänzungen gewährte der Instruktionsrichter dem BFM am 22. März 2006 die Möglichkeit, eine zweite Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. April 2006 verwies das BFM auf die erste Vernehmlassung vom 17. März 2006. Nur diese zweite Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. April 2006 zur Kenntnis gebracht. K. Am (...) wurde D._______ in der Schweiz geboren. L. Mit Verfügung vom 7. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden die erste, einlässliche Vernehmlassung des BFM vom 17. März 2006 nachträglich zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach auf entsprechendes Gesuch vom 24. November 2008 hin gewährter Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2008 eine Replik einreichen. Darin wurde an den gestellten Rechtsbe- D-5053/2006 gehren festgehalten und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Der Replik lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdruck eines Artikels vom 16. Oktober 2008 von awene.com, Internetausdruck eines Artikels vom 25. September 2008 von kurdistannet.info, Internetausdruck eines Artikels vom 20. September 2008 von peyamner.com, Internetausdruck eines Artikels vom 23. November 2008 von gulanmedia.com (alle inkl. Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5053/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise der Beschwerdeführenden grundlegend geändert hätten. Im Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. In der Folge seien zunächst eine provisorische Übergangsverwaltung, später ein provisorischer irakischer Regierungsrat und im Juli 2004 eine irakische Übergangsregierung eingesetzt worden. Ende Februar 2004 sei eine Übergangsverfassung erlassen worden. Ende Januar 2005 sei ein Übergangsparlament gewählt worden, welches seinerseits eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al- Ja'fari gewählt habe. Dem Parlament stehe nun die Verabschiedung einer definitiven Verfassung bevor. Es sei demnach festzustellen, dass das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere. Die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein sei demnach nicht mehr begründet, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant seien. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchteten Verfolgung durch die PUK sei festzustellen, dass eine solche D-5053/2006 nicht als staatliche Verfolgung zu qualifizieren wäre. Ausserdem sei der Beschwerdeführer keine berühmte Persönlichkeit, die überall erkannt werde. Er könnte sich daher einer allfälligen Verfolgung durch die PUK durch Wohnsitznahme in einer anderen Region entziehen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien zweifellos glaubhaft, da die Tätigkeit im Geheimdienst substanziiert vorgetragen worden sei, die Fluchtgründe plausibel und keine Widersprüche auszumachen seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in der Sache eingereicht. Seitens der Beschwerdeführenden wird im Weiteren ausgeführt, grundsätzlich sei dem BFM darin beizupflichten, dass das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere. Hingegen seien die Ausführungen der Vorinstanz zur Verfolgung durch die PUK unzutreffend. Die Familie des Beschwerdeführers werde seit dem Jahr 1984 systematisch durch die PUK verfolgt. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im Jahr 1986 liquidiert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei im Jahr 1994 durch PUK-Angehörige angeschossen und schwer verletzt worden; sein Cousin sei bei diesem Überfall umgekommen. Die Beschwerdeführenden hätten wegen der PUK nahezu sämtliche Familienangehörige verloren. Die Verfolgung durch die PUK sei nur vordergründig eine private, da E._______ unter der Herrschaft der PUK stehe. In Wahrheit handle es sich dabei somit um eine gezielte, parteiliche Verfolgung. Die Regierung sei nicht in der Lage, die schutzbedürftigen Personen zu schützen. Die staatlichen Strukturen funktionierten nicht. Für die Beschwerdeführer gebe es auch keine alternativen Rückkehrmöglichkeiten. Ein Wegzug in einen anderen Teil des Irak sei unrealistisch und unmöglich. Die irakischen Behörden könnten die Sicherheit der Beschwerdeführenden nicht gewährleisten. Vergeltungsschläge würden illegal und mit Gewalt durchgeführt. Bei einer Rückkehr in den Irak wären die Beschwerdeführenden daher konkret gefährdet. 4.3 In seiner selbst verfassten Beschwerdeergänzung vom 6. Februar 2006 führt der Beschwerdeführer aus, der Militärausweis, welchen er zu den Akten gereicht habe, könne sein Leben in Gefahr bringen, da dieser belege, dass er mit dem Regime von Saddam Hussein zusammengearbeitet habe. Ausser diesem Militärausweis habe er keinen aktuellen und persönlichen irakischen Ausweis. Ohne persönlichen Ausweis könnte er jedoch im Irak nicht leben. Aber er könne auch nicht das Zivilstandsamt seines Geburtsortes H._______ beauftragen, ihm neue Ausweise auszustellen, da er nur den Militärausweis habe und D-5053/2006 darin seine Zusammenarbeit mit dem alten Regime bestätigt werde. Er habe seit zwanzig Jahren Probleme mit der PUK, und heute kontrolliere die PUK die Stadt H._______ und übe auch in fast allen anderen Teilen des Irak Macht aus. Vor dem Jahr 1991 sei die PUK eine oppositionelle Partei gewesen und habe Partisanenkämpfe gegen das Regime unter Saddam Hussein geführt. Im Jahr 1986 habe die PUK seinen Onkel ermordet, obwohl dieser ein Häftling der PUK gewesen sei. Seit dem Jahr 1991 beherrschten die PUK und die Kurdistan Democratic Party (KDP) die drei Provinzen im Nordirak (Erbil, Suleimaniya und Dohuk). Im Jahr 1994 sei er angegriffen und durch elf Kugeln schwer verletzt worden. Er habe diesbezüglich einen Arztbericht eingereicht. Inzwischen habe die PUK in fast allen Teilen des Irak ihre Büros. Daher sei die Verfolgung durch die PUK keine private. Er respektive seine Familie sei direkt am Angriff auf zehn Peschmerga im Jahr 1985 beteiligt gewesen; diese Peschmerga seien durch das Saddam-Regime ermordet worden. Die PUK werde ihm das nie verzeihen. Solage er lebe, müsse er damit rechnen, dass die Angehörigen dieser Peschmerga Vergeltung fordern würden. Für ihn wäre sogar Suizid besser als eine Rückkehr in eine durch die PUK kontrollierte Region seines Heimatlandes. 4.4 In seiner einlässlichen Vernehmlassung vom 17. März 2006 weist das BFM zunächst darauf hin, dass die seitens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2006 bei der Beschwerdeinstanz eingereichten Fotos dem Bundesamt bereits im Jahr 2002 vorgelegen hätten und bei der Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt worden seien. Das BFM führt anschliessend aus, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein bestehe keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers mehr. Hinsichtlich der PUK wird vorgebracht, deren Macht beschränke sich auf einen kleinen Teil Iraks. Es bestehe kaum Anlass zur Annahme, dass die PUK den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch gezielt und ausserhalb der Rechtsordnung verfolgen würde. Überdies hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die Möglichkeit, sich durch eine geeignete Wohnsitznahme vor allfälligen, lokal einflussreichen Vertretern dieser Partei fernzuhalten. 4.5 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse im Irak nach wie vor – auch nach dem Sturz des Baath-Regimes – eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung befürchten, da er mit der ehemaligen Regierung zusammengear- D-5053/2006 beitet habe. Das Leben des Beschwerdeführers wäre bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer im Jahr 1994 angegriffen und durch Schüsse verletzt worden. Die PUK habe ihre Macht im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein ausbauen können und sei heute nicht mehr bloss eine Oppositionspartei. Der Generalsekretär der PUK, Jalal Talabani, sei gleichzeitig der Präsident des Irak. Die PUK spiele eine bedeutende Rolle beim Aufbau des irakischen Staates. ln den irakischen Städten habe die PUK bei den Wahlen wichtige Vertretungen unterhalten. Die Geheimdienste der PUK könnten sich in ganz Irak bewegen und ihre Aktivitäten ohne jegliche Hindernisse entfalten. Ausserdem hätten die PUK und die KDP eine strategische Vereinbarung geschlossen, welche es der PUK ermögliche, nicht nur in Kurdistan, sondern im ganzen Irak aktiv zu sein. Da die PUK somit ihr Einflussgebiet auf den ganzen Irak ausgedehnt habe, sei die Empfehlung des BFM, die Beschwerdeführenden könnten einen Wohnsitz fern von lokal einflussreichen PUK-Vertretern suchen, realitätsfremd und nicht umsetzbar. Angesichts der gezielten Verfolgung durch die PUK sei eine innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls zu verneinen. Eigentlich bestätigten die Empfehlungen des BFM nur die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in Israel habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak beschuldigt würde, für Israel gearbeitet zu haben; denn die PUK habe den Beschwerdeführer vor dessen Ausreise beschuldigt, im Geheimen für die irakische Regierung gearbeitet zu haben. Die beiden Zeitungsartikel in der Beilage zeigten das brutale Vorgehen gegenüber Politikern, welche Israel besucht hätten. Es sei im Übrigen angesichts der im Irak herrschenden ethnischen und religiösen Konflikte, des Terrorismus und der bewaffneten Milizen für eine kurdische Familie unmöglich, in einer arabischen Region des Irak Wohnsitz zu nehmen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über kein gültiges Identitätspapier, und die Familie sei nirgends eingetragen. Ohne Identitätsdokumente könnten die Beschwerdeführenden ihren Aufenthaltsort innerhalb des Irak nicht wechseln. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, an seinem Geburtsort H._______ neue Dokumente zu beantragen, da er durch die PUK verfolgt werde. Seinen alten Militärausweis könne er nicht vorweisen, ohne sich in Gefahr zu bringen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sich und seine Familie und informiere sich regelmässig über die Situation in seinem Heimatland. Es gehe in seinem Fall nicht bloss um die allgemeine Lage im Irak. Angesichts der nach wie vor bestehenden, gezielten Ver- D-5053/2006 folgung des Beschwerdeführers durch die PUK wären er und seine Familie im Irak gefährdet. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das in Diskussion stehende Abkommen zwischen dem Irak und den USA über den Abzug der USA aus dem Irak eine Bestimmung enthalte, wonach ehemalige Mitarbeiter des alten Regimes verhaftet werden sollten. Somit wäre der Beschwerdeführer im Irak ein gesuchter Mann und vor Repressalien nicht sicher. 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak befürchten müssen, in absehbarer Zukunft von den Behörden des damaligen Regimes verhaftet zu werden. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er im heutigen Zeitpunkt ausserdem mit einer Verfolgung durch die PUK rechnen. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss. Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.a S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). Hat sich die objektive Situation im Heimatstaat zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und demjenigen des Asylentscheids verändert, so sind diese Veränderungen zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; KÄLIN, a.a.O., S. 135 ff.). 5.2 Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak befürchtet, ebenso D-5053/2006 wie seine Eltern und sein Bruder vom irakischen Geheim- respektive Sicherheitsdienst verhaftet zu werden; denn die Behörden hätten seine Familie, namentlich seinen Vater, verdächtigt, für Israel zu spionieren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Geheimdienst- respektive Sicherheitsbehörden um Behörden des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gehandelt hat. Dieses Regime wurde jedoch im Jahr 2003 gestürzt und besteht somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die im Jahr 2002 in E._______ tätigen Sicherheitsbeamten heute erneut in der Verwaltung tätig sind, da die zunächst rigoros verfolgte Politik der sogenannten "Entbaathifizierung" zwischenzeitlich insofern relativiert wurde, als dass ehemalige Baathisten (ausgenommen Angehörige der drei ranghöchsten Parteichargen sowie Baathisten, denen individuelle Verbrechen gerichtlich nachgewiesen werden können) zunehmend wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden. Die Sicherheitsbeamten, welche die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 angeblich verhafteten, hatten jedoch kein ersichtliches privates Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass der damals bestehende Sicherheitsapparat ebenso wie das dahinterstehende Regime im Jahr 2003 definitiv aufgelöst wurden, ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Festnahme seiner Familienangehörigen im Jahr 2002 im heutigen Zeitpunkt noch gesucht wird respektive eine Verhaftung befürchten muss. Der Beschwerdeführer räumt denn auf Beschwerdeebene selber ein, das alte Verfolgerregime existiere nicht mehr (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2006); er beschränkt sich folgerichtig in der Beschwerde darauf, eine primär von der PUK ausgehende Verfolgungsgefahr geltend zu machen (vgl. dazu nachfolgend unter E. 5.3). In der Replik vom 5. Dezember 2008 wird allerdings noch die Befürchtung geäussert, ehemalige Mitarbeiter des alten Regimes müssten angesichts einer Klausel im neuen Truppenstationierungsabkommen zwischen dem Irak und den USA mit einer Verhaftung rechnen. Diese Furcht erscheint indessen unbegründet. In Art. 4 Ziff. 1 dieses Truppenstationierungsabkommens zwischen dem Irak und den USA vom 17. November 2008 wird zwar vereinbart, dass der Irak im Kampf gegen terroristische und andere illegale Gruppierungen (worunter dem Wortlaut des Abkommens zufolge auch die "Überreste" des ehemaligen Regimes subsumiert werden) von den U.S. Streitkräften unter- D-5053/2006 stützt wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die irakischen Behörden nun vermehrt auch gegen Personen vorgehen werden, welche sich abgesehen von der einfachen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und einer Anstellung im Verwaltungsapparat des ehemaligen Regimes nichts haben zuschulden kommen lassen. Die erwähnte Abkommensklausel dürfte sich vielmehr lediglich gegen Personen oder Gruppierungen richten, denen verbrecherische Handlungen vorgeworfen werden können. Darauf weist auch folgende Tatsache hin: Am 10. Januar 2009 hat das irakische Parlament ein Gesetz (das sogenannte Responsibility and Justice Law) verabschiedet, welches es ehemaligen Funktionären und Mitgliedern der früheren Baath-Partei erlaubt, wieder in öffentlichen Funktionen sowie im Sicherheitsdienst tätig zu sein und Renten zu beziehen. Ausgenommen sind ehemalige Baathisten, welche in verbrecherische Handlungen gegen das irakische Volk involviert waren oder sich zulasten des Staatsvermögens illegal bereichert haben. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – lediglich einfache Mitglieder der Baath-Partei waren und in untergeordneter Funktion für eine Behörde des ehemaligen Regimes tätig waren, keine Verfolgung durch die heutigen irakischen Behörden zu befürchten haben. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er befürchte eine Verfolgung durch die PUK, weil er, seine Brüder und sein Vater mit der Regierung von Saddam Hussein zusammengearbeitet hätten, sein Vater Saddam Hussein persönlich gekannt habe und die PUK sich nach wie vor für die Festnahme von zehn kurdischen Partisanen durch seinen Vater rächen wolle. 5.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass zumindest die kurdisch dominierten Gebietsteile der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, E._______ (bzw. ...), gemäss Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Law of Administration for the State of Iraq for the Transitional Period vom 8. März 2004) i.V.m. Art. 143 der irakischen Verfassung vom 15. Oktober 2005 offiziell unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung (welche von der KDP und der PUK dominiert wird) stehen. De facto kontrolliert die kurdische Regionalregierung heute gar die gesamte Provinz E._______. Trotzdem erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach E._______ dort wegen seiner früheren Tätigkeit für das ehemalige Baath-Regime einer asylrele- D-5053/2006 vanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sind ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie seitens der kurdischen Behörden keiner generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S. 49). Bis heute wurden kurdische Spione und Kollaborateure des Baath-Regimes von den kurdischen Parteien respektive den Behörden der kurdischen Regionalregierung nicht angeklagt oder verfolgt (vgl. dazu das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 14. August 2008, m.w.H.). Ausserdem war der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied der Baathpartei und lediglich in untergeordneter Funktion für die Geheimdienstbehörden des ehemaligen Regimes tätig. Den Akten zufolge übte er keine eigentliche Spionagetätigkeit aus, sondern war bloss ein Leibwächter seines Vaters. Er lieferte dem Geheimdienst während der gesamten Dauer seiner Anstellung keine wesentlichen Informationen (vgl. A18, S. 5 f. sowie S. 15 f.). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Kurden an den Geheimdienst des ehemaligen Regimes verraten oder durch seine Tätigkeit den kurdischen Interessen wesentlichen Schaden zugefügt hat. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 vom Geheimdienst distanzierte, indem er begann, mit Autos zu handeln (vgl. A1, S. 2 und A18, S. 9). Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass er seit dem Jahr 1997 nicht mehr aktiv für das ehemalige Regime tätig war. Insgesamt erscheint es daher unwahrscheinlich, dass die kurdischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer infolge seiner früheren Tätigkeit für die Geheimdienstorgane des ehemaligen Regimes in asylrelevanter Weise zu verfolgen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die PUK wolle sich an ihm rächen, weil sein Vater im Jahr 1985 zehn Peschmerga festgenommen und dem ehemaligen Geheimdienst übergeben habe. Er werde deswegen durch die PUK gezielt verfolgt. Aufgrund der Aktenlage ist diese Furcht indessen nicht nachvollziehbar. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute nie über das weitere Schicksal seines Vaters berichtete. Es ist davon auszugehen, dass dieser (wie auch die Mutter und der Bruder) nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein aus dem Gefängnis in Bagdad (vgl. A16, S. 6) entlassen worden war. Da in der Folge die kurdischen Parteien, darunter die PUK, faktisch die Herrschaft über E._______ erlangten, ist weiter davon auszugehen, dass namentlich der Vater des Beschwerdeführers (eventuell aber auch sein Bruder) inzwischen D-5053/2006 durch die PUK verfolgt worden wäre, wenn diese nach wie vor daran interessiert wäre, sich für die Festnahme der zehn Peschmerga im Jahr 1985 zu rächen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vorbrachte, Jalal Talabani, langjähriger Vorsitzender der PUK und heutiger Präsident des Irak, habe seinem Vater im Jahr 1985 schriftlich gedroht, die PUK werde sich wegen des Vorfalls mit den Peschmerga an ihm rächen (vgl. A18, S. 18). Der Beschwerdeführer machte jedoch nichts dergleichen geltend. Bereits dieser Umstand ist daher ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen im heutigen Zeitpunkt keine im Zusammenhang mit der fraglichen Festnahme der Peschmerga stehende, gezielte Verfolgung durch die PUK mehr zu gewärtigen hat. Im Weiteren ereignete sich der erwähnte Vorfall (Festnahme der zehn Peschmerga durch den Vater des Beschwerdeführers) den Akten zufolge im Jahr 1985. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal, nämlich im Jahr 1994, persönlich Opfer eines Attentats, bei welchem er verletzt und sein Cousin getötet wurde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Gewissheit darüber, dass es sich bei diesem Attentat tatsächlich um einen Racheakt der PUK handelt; seinen Aussagen zufolge vermutet er dies nur (vgl. A18, S. 6). Anderweitige Übergriffe auf die Person des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie Opfer eines tätlichen Übergriffs auf seine Person wurde, welcher zweifelsfrei als Racheakt der PUK qualifiziert werden kann, obwohl er sein Heimatland erst im Jahr 2002 – 17 Jahre nach dem Vorfall mit den festgenommenen Peschmerga – verliess. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die PUK seinen Onkel (im Jahr 1986) und seinen Bruder (im Jahr 2001) umgebracht hat, so kann daraus mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht geschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer im Visier der PUK stand respektive steht. Da bisher nur ein einziger Angriff auf seine Person stattfand (im Jahr 1994) und nicht erstellt ist, dass es sich dabei um einen Racheakt der PUK handelte, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem über zwanzig Jahre zurückliegenden Vorfall, mit welchem er persönlich überhaupt nichts zu tun hatte, im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion eine asylrelevante Verfolgung durch die PUK zu gewärtigen hätte. 5.3.3 Schliesslich ist auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, die PUK werde ihn in asylrelevanter Weise verfolgen, weil sein Vater ein persönlicher Bekannter von Saddam Hussein gewesen sei, als un- D-5053/2006 realistisch zu erachten. Einerseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass seinem Vater seinerseits deswegen bis heute nichts geschehen ist, da der Beschwerdeführer entsprechende Verfolgungshandlungen gegenüber seinem Vater bestimmt im Asylverfahren vorgebracht hätte. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (äusserst flüchtige) Bekanntschaft seines Vaters mit Saddam Hussein zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher selber nie Kontakt zu Saddam Hussein hatte, führen sollte. Im Übrigen ist festzustellen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht eruierbar ist, ob es sich bei der auf dem eingereichten Foto neben Saddam Hussein abgebildeten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt. 5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf die in Israel lebende Schwester ausserdem befürchtet, die PUK würde ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigen und deswegen verfolgen. Für diese Furcht finden sich indessen in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine rein hypothetische Befürchtung des Beschwerdeführers, welche jeglicher reeller Grundlage entbehrt. Bezeichnenderweise wurde diese Befürchtung denn auch erst in der Replik vom 5. Dezember 2008 geäussert. Aufgrund der Aktenlage kann nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, dass die kurdischen Behörden überhaupt Kenntnis davon haben, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Israel lebt. Die diesbezüglich als Beweismittel eingereichten Internetartikel ändern nichts an dieser Einschätzung. Sie betreffen einen irakischen Politiker, welcher Israel besuchte und deswegen im Irak in Ungnade fiel und bedroht wurde. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Politiker noch war er je in Israel. Insgesamt ist daher nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion infolge seiner in Israel lebenden Schwester asylrelevante Probleme bekommen würde. Wie vorstehend erwähnt wurde, genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.1). 5.5 Nach dem Gesagten erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in den Irak namentlich durch die PUK gezielt und systematisch verfolgt, insgesamt als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist es nicht relevant, ob die PUK als staatliche oder als nichtstaatliche Akteurin qualifiziert wird. Mit Blick auf die Erwägun- D-5053/2006 gen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist aber der Vollständigkeit halber immerhin festzustellen, dass in EMARK 2006 Nr. 19 erkannt wurde, dass eine von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung – im Unterschied zur früheren Situation im Nordirak – als staatliche Verfolgung zu betrachten ist, womit auch kein Landesteil eine generelle innerstaatliche Fluchtalternative darzustellen vermag (EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht speziell erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Zif- D-5053/2006 fern 4-7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5053/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 19

D-5053/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-5053/2006 — Swissrulings