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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2015 D-5045/2015

1 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5045/2015/plo

Urteil v o m 1 . Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ geboren (…), dessen Ehefrau B._________, geboren (…), und deren Tochter C._________, geboren (…), Sri Lanka, c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N__________

D-5045/2015 Sachverhalt: A. Mit Entscheid des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 14. Februar 1995 wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit den beiden Kindern C._____ und D._______ in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Am 23. Juli 1999 kehrten sie freiwillig nach Sri Lanka zurück. Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 stellte das BFF das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 an das BFM (Eingang 7. Oktober 2011) reichten die Beschwerdeführenden ein sinngemässes Asylgesuch ein, welches das BFM zur weiteren Behandlung an die Schweizerische Botschaft in Colombo weiterleitete. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und 22. Oktober 2013 ersuchte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012, 19. August 2012, 14. Mai 2013, 5. Oktober 2013 und 10. November 2013 an die Schweizerische Vertretung in Colombo schilderten die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Gefährdungssituation und baten um Beschleunigung des Asylverfahrens. E. Am 6. Mai 2015 beziehungsweise 7. Mai 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführenden statt. Nachdem die ältere, im Asylgesuch vom 1. Oktober 2011 erwähnte Tochter des Beschwerdeführers D._______ der Befragung unentschuldigt ferngeblieben war und sich auch im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht weiter äusserte, wurde ihr Asylverfahren mit Beschluss des SEM vom 8. Juli 2015 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

D-5045/2015 F. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2011 hätten ihn unbekannte Singhalesen zuhause aufgesucht und Geld für den angeblichen Bau eines buddhistischen Tempels in E._______ von ihm verlangt. Da er nicht bereit gewesen sei, die ganze geforderte Geldsumme zu bezahlen, sei er Stunden später von ihnen geschlagen und bedroht worden, worauf er ihnen 3000 LKR ausgehändigt habe. Die erlittenen Verletzungen habe er anschliessend in einer Privatklinik behandeln lassen, den Vorfall jedoch wegen der Vermutung, dass es sich bei den Unbekannten um Angehörige der Sicherheitsbehörden gehandelt habe, nicht der Polizei gemeldet. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie in sein Herkunftsgebiet E._______ gezogen. Indessen habe er sich wegen der dort aktiven "Grease Man", welche seit geraumer Zeit Übergriffe auf die tamilische Bevölkerung verübten und von der Bevölkerung angesichts der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden und Justiz der Zugehörigkeit zur Armee verdächtigt würden, bereits nach dreimonatigem Aufenthalt zur Rückkehr nach F._______ entschieden. In F._________ sei er im April 2012 telefonisch beschuldigt worden, nach wie vor die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, und zwei Wochen später seien er und seine Ehefrau zuhause von zwei Angehörigen des CID verhört worden. Man habe sie angewiesen, keine tamilischen Gruppierungen zu unterstützen und sich nicht gegen die Regierung zu äussern. Auch sei der Beschwerdeführer über allfällige Beziehungen zu Medienpersonen befragt worden. Er habe angegeben, vor seiner jetzigen Tätigkeit als Lehrer im Medienbereich gearbeitet und ein paar Artikel veröffentlicht zu haben. In der Folge hätten ihn ein paar Mal jährlich Beamte zuhause aufgesucht und befragt. Nach der Teilnahme an einem vom Lehrerpersonal organisierten Demonstrationsumzug sei er erneut von Unbekannten bedroht worden. Auf dem Arbeitsweg zur Schule habe er oft das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Ausserdem seien gelegentlich Angehörige des CID vor seinem Haus gestanden und hätten ihn überwacht. Seit Januar 2015 habe er keine derartigen Schwierigkeiten mehr gehabt. Nur einmal im März dieses Jahres hätten Beamte des CID von ihm erfahren wollen, weshalb er nicht für den ehemaligen Präsidenten Sri Lankas gestimmt habe. Die Beschwerdeführerinnen bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers. Sie machten keine eigenen Asylgründe geltend. G. Mit am 22. Juli 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung

D-5045/2015 vom 8. Juli 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. H. Mit auf den 10. August 2015 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2015 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. Juli 2015 versandt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. G). Somit ist davon auszugehen, dass die am 20. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,

D-5045/2015 haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein

D-5045/2015 anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, im April 2011 von Unbekannten unter Gewaltanwendung zur Herausgabe einer Geldsumme genötigt und seit April 2012 immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden befragt und bedroht worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie ergebe. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden auch nach Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden standen. Indessen waren sie keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen

D-5045/2015 der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bestehen, etwas zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, aus Furcht vor Entführung tagelang fernab von der Familie versteckt gelebt zu haben, als überzeichnet und nicht glaubhaft zu erachten ist. 6. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5045/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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