Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5041/2017 law/auj
Urteil v o m 1 9 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
D-5041/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er das Asylgesuch am 29. August 2016 zurückzog und am 9. September 2016 freiwillig nach Georgien zurückkehrte, dass er am 2. August 2017 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 11. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragte (Befragung zur Person, BzP), dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, man habe ihm in Georgien Drogen untergeschoben und ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt, dass er im Gefängnis an Hepatitis C erkrankt sei und seine Wirbelsäule bei Misshandlungen derart in Mitleidenschaft gezogen worden sei, dass er während dreier Monate nicht mehr habe gehen können, dass die georgischen Behörden an all seinen Krankheiten schuld seien, dass er im (…) 2013 nach drei Jahren und neun Monaten im Rahmen einer Amnestie aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich im Dorf seines Vaters niedergelassen habe, dass die georgische Polizei ihn jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen und ihn immer wieder zu Drogentests aufgeboten habe, dass er im Jahr 2014 in Dänemark und in Deutschland und im (…) 2015 in Schweden um Asyl nachgesucht habe, dass er im September 2016 wegen seiner Familie aus der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er immer wieder Probleme mit der georgischen Polizei gehabt habe, dass er am 19. Juli 2017 in Frankreich um Asyl ersucht habe, dort jedoch keine Sozialhilfe erhalten und während eineinhalb Monaten auf der Strasse gelebt habe,
D-5041/2017 dass er drogenabhängig gewesen sei, seit 14 Tagen jedoch keine Drogen mehr konsumiere und Methadon erhalte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 7. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-5041/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) unter anderem ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes am 21. August 2017 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-5041/2017 dass die französischen Behörden am 23. August 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 21. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen (vgl. SEM-act. B13/1 und B14/1), dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, dass dieser im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren am 11. August 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen vorbrachte, die französischen Behörden hätten ihn nicht wirklich unterstützt und ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt (vgl. act. B6/11 S. 5 und 8 f.), dass – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – diese Aussagen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er dort zwei
D-5041/2017 Monate auf der Strasse verbracht habe, die dortigen Aufnahmebedingungen menschenunwürdig seien, und der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diverse Quellen aus den Jahren 2010 bis 2014, welche keinen Bezug zu seiner Person erkennen lassen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen vermag, wonach die französischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den eingereichten Akten des Asylverfahrens in Frankreich vielmehr zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dort Zugang zu einem individuellen Asylverfahren erhalten hat und die französischen Behörden sich ausdrücklich bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, nachdem dieser die Behandlung seines dort am 19. Juli 2017 eingereichten Asylantrags nicht abgewartet hat, sondern offenbar bereits am 1. August 2017 in die Schweiz weitergereist ist (vgl. act. B6/11 S. 7), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme überzeugend darzutun vermag, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde,
D-5041/2017 dass sodann zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass der drogenabhängige Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, er leide an Hepatitis C, habe Probleme mit dem Rücken, den Nerven und psychische Schwierigkeiten, und allenfalls auch Diabetes (vgl. act. B6/11 S. 9), und ihm in der Schweiz offenbar Methadon abgegeben wurde (vgl. act. B5/1 und B9/2), dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zu seinem Gesundheitszustand äussert, keine ärztlichen Berichte einreicht und auch nicht vorbringt, Frankreich würde ihm die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung und/oder die Abgabe von Methadon verweigern, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Gesundheitsversorgung – welche zumindest die Notversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst – zu gewähren, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine unbedingt notwendige und dort erhältliche medizinische Behandlung vorenthalten werde, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass dem Staatssekretariat bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es demzufolge keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
D-5041/2017 dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5041/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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